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Hausratversicherung – Neuwert einer entwendeten Rolex-Uhr

Nach einem Einbruch in eine Wohnung entbrannte ein Streit mit der Hausratversicherung um gestohlene Wertsachen. Im Fokus stand dabei der Neuwert einer Rolex ohne Zertifikat. Auch die Frage nach grober Fahrlässigkeit wegen eines gekippten Fensters musste gerichtlich geklärt werden.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 141/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 13.07.2018
  • Aktenzeichen: 4 U 141/17
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Versicherungsnehmer, ein Rechtsanwalt, der Leistungen aus seiner Hausratversicherung verlangte und Berufung einlegte.
  • Beklagte: Das beklagte Versicherungsunternehmen, das weitere Zahlungen verweigerte und Anschlussberufung einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt (Kläger) verlangte Leistungen aus seiner Hausratversicherung von einem Versicherungsunternehmen (Beklagte) wegen eines Einbruchdiebstahls in seiner Wohnung. Dabei wurden unter anderem eine Rolex-Uhr und ein Ehering entwendet.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage des Versicherungsschutzes für gestohlene Wertgegenstände wie eine Rolex-Uhr und einen Ehering nach einem Einbruch. Streitpunkte waren insbesondere der Nachweis von Besitz und Echtheit, der Wert der Gegenstände bei Neuwertversicherung und mögliche Pflichtverletzungen des Versicherten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht änderte das vorherige Urteil teilweise ab. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 9.667,23 Euro plus Zinsen zu zahlen und ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro freizustellen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah den Einbruch und das Abhandenkommen der Rolex-Uhr sowie des Eherings als nachgewiesen an. Es entschied, dass bei einer Neuwertversicherung kein Wertabschlag wegen fehlender Originalpapiere vorzunehmen ist und verneinte eine Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten oder relevante Obliegenheitsverletzungen. Die Zahlungspflicht wurde jedoch durch eine korrigierte Gesamtschadensberechnung und nur teilweise erstattungsfähige Schlüsselkosten reduziert.
  • Folgen: Die Beklagte muss dem Kläger den zugesprochenen Betrag zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten freistellen. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde entsprechend abgeändert. Die Entscheidung ist endgültig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.

Der Fall vor Gericht


OLG Düsseldorf: Hausratversicherung muss nach Einbruchdiebstahl für Rolex und Ehering zahlen – Neuwertentschädigung auch ohne Zertifikat und trotz gekipptem Fenster

Ein Rechtsanwalt erstritt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erfolgreich eine höhere Entschädigung von seiner Hausratversicherung, nachdem bei einem Einbruchdiebstahl unter anderem eine wertvolle Rolex-Uhr und ein Ehering entwendet wurden.

Einbrecher hebelt Fenster einer Wohnung auf, im Hintergrund schlafen Eigentümer, Rolex auf Tisch.
Einbruch in Wohnung: Täter hebelt gekipptes Fenster auf, klaut Rolex – Schutz durch Stehlgutliste entscheidend. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht (Az.: 4 U 141/17, Urteil vom 13.07.2018) entschied, dass der Neuwert der Rolex auch ohne Originalzertifikat und Verpackung zu erstatten ist und ein gekipptes Fenster nicht zwangsläufig zu einer Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit führt.

Der Einbruchdiebstahl: Was geschah in der Hochparterre-Wohnung?

In der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2014 drangen unbekannte Täter in die Hochparterre-Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Der Einbruch ereignete sich, während der Rechtsanwalt und seine Familie zu Hause waren. Die Diebe gelangten durch ein zur Straße gelegenes Wohnzimmerfenster in die Wohnung und stahlen Bargeld sowie diverse Wertgegenstände. Besonders schmerzlich für den Versicherungsnehmer und seine Ehefrau war der Verlust einer Rolex-Uhr des Modells Daytona Stahl weiß und des Eherings der Ehefrau.

Der Versicherungsnehmer meldete den Diebstahl umgehend am Morgen des 13. Mai 2014 sowohl seiner Hausratversicherung als auch der Polizei. Gegenüber der Polizei machte er bereits erste Angaben zu den gestohlenen Gegenständen. Die Versicherung bat ihn daraufhin schriftlich um eine detaillierte Stehlgutliste, welche der Versicherungsnehmer am 06. Juni 2014 sowohl der Polizei als auch der Versicherung zukommen ließ. In dieser Liste schätzte er den Gesamtschaden auf etwa 17.500 Euro. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Schadensregulierer der Versicherung reichte der Versicherungsnehmer weitere Unterlagen ein, darunter eine Bescheinigung eines Uhrmachers zur Rolex, eine Quittung über die Ersatzbeschaffung des Eherings (1.900 Euro) und Rechnungen für den Austausch der Schließanlage (2.134,55 Euro) sowie für die Ersatzbeschaffung einer neuen Rolex-Uhr (9.650 Euro).

Die Versicherung leistete zunächst eine Vorauszahlung von 10.000 Euro, verweigerte jedoch weitere Zahlungen. Der Versicherungsnehmer machte einen Gesamtschaden von 21.769,68 Euro geltend und forderte die Restsumme von 11.769,68 Euro.

Streitpunkte vor Gericht: Echtheit der Rolex, gekipptes Fenster und verspätete Stehlgutliste

Die Auseinandersetzung zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Hausratversicherung drehte sich um mehrere zentrale Punkte. Das Versicherungsunternehmen zweifelte zunächst grundsätzlich an, ob überhaupt ein versicherter Einbruchdiebstahl stattgefunden habe, räumte später aber zumindest ein Einsteigen durch ein gekipptes Fenster ein.

Ein wesentlicher Streitpunkt war die Rolex-Uhr. Die Versicherung bestritt mit Nichtwissen, dass die Uhr überhaupt gestohlen wurde und stellte zudem ihre Echtheit in Frage. Der Versicherungsnehmer gab an, die Uhr um 2002/2003 über einen Bekannten, einen Mietwagenunternehmer, günstig erworben zu haben. Ob damals eine Uhrenbox oder ein Garantiezertifikat dabei waren, wusste er nicht mehr; jedenfalls waren diese Dokumente nicht mehr auffindbar. Die Uhr sei jedoch mehrfach bei einem bestimmten Uhrmacher zur Reparatur und Inspektion gewesen.

Weiterhin warf die Versicherung dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor, da das Wohnzimmerfenster zum Zeitpunkt des Einbruchs möglicherweise gekippt war. Dies hätte nach Ansicht der Versicherung eine Leistungskürzung gerechtfertigt. Zudem rügte die Versicherung eine Verletzung von Obliegenheiten, da der Versicherungsnehmer die detaillierte Stehlgutliste nicht unverzüglich, sondern erst einige Wochen nach dem Vorfall eingereicht habe. Schließlich wurden auch die Angaben des Versicherungsnehmers zur Rolex als potenziell falsch bezeichnet.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf: Teilerfolg für den Versicherungsnehmer

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage des Versicherungsnehmers nach einer umfangreichen Beweisaufnahme teilweise statt. Es vernahm Zeugen zum Vorhandensein der gestohlenen Gegenstände und holte ein Sachverständigengutachten zum Wertabschlag bei einer Rolex ohne Zertifikat ein. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein versichertes Ereignis in Form eines Einsteigens stattgefunden hatte. Eine grobe Fahrlässigkeit aufgrund eines möglicherweise gekippten Fensters verneinte das Landgericht ebenso wie die Relevanz der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste für die streitigen Gegenstände.

Das Landgericht war überzeugt, dass sowohl die Rolex als auch der Ehering gestohlen wurden. Allerdings nahm es bei der Rolex einen Wertabschlag von 12,5 % vor, da das Echtheitszertifikat und die Originalverpackung fehlten. Es verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 8.943,75 Euro. Bei der Berechnung der Gesamtschadenshöhe ging das Gericht von einer vom Versicherungsnehmer zunächst vorgerichtlich geschätzten Summe aus, korrigierte diese um den Wert der Rolex und kam so auf einen niedrigeren Gesamtbetrag, als vom Versicherungsnehmer in der Klage gefordert.

Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherung legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Versicherungsnehmer wollte den vollen geltend gemachten Betrag ohne den Abschlag für die Rolex und mit einer korrigierten Gesamtschadensberechnung zugesprochen bekommen. Die Versicherung zielte mit ihrer Anschlussberufung darauf ab, die Klage bis auf den unstreitigen Wert des Eherings (1.900 Euro) abzuweisen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Höhere Entschädigung und klare Worte zur Neuwertversicherung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte das Urteil des Landgerichts zugunsten des Versicherungsnehmers ab und sprach ihm 9.667,23 Euro nebst Zinsen zu. Zusätzlich wurde die Versicherung verurteilt, den Versicherungsnehmer von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro freizustellen.

Korrigierte Gesamtschadenshöhe durch das OLG

Das OLG stellte fest, dass das Landgericht von einer unzutreffenden Gesamtschadenshöhe ausgegangen war. Die vom Versicherungsnehmer in der Berufung detailliert dargelegte Schadenssumme von 21.769,68 Euro (geringfügig korrigiert auf 21.768,58 Euro wegen eines kleinen Rechenfehlers) sei nachvollziehbar und zutreffend. Diese Summe setzte sich aus den Werten verschiedener entwendeter Gegenstände, der Rolex-Uhr (9.650 Euro) und den Kosten für den Austausch der Schließanlage (2.134,55 Euro) zusammen.

Neuwert der Rolex: Fehlendes Zertifikat und Verpackung mindern Entschädigung nicht

Ein zentraler Punkt der OLG-Entscheidung betraf den Wert der gestohlenen Rolex-Uhr. Das Gericht verneinte einen Abschlag wegen des fehlenden Echtheitszertifikats und der Originalverpackung. Gemäß den Versicherungsbedingungen (VHB) wird bei abhandengekommenen Sachen der Neuwert ersetzt. Der Neuwert ist definiert als der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Dies entspricht dem Preis, den der Versicherungsnehmer für eine neue, vergleichbare Uhr zahlen müsste (hier 9.650 Euro).

Das OLG betonte, dass der Zustand der конкретно versicherten Sache vor dem Diebstahl (also das Fehlen von Zertifikat/Verpackung bei der gestohlenen Uhr) bei einer Neuwertversicherung keine Rolle spielt. Diese Umstände seien allenfalls für den Wert einer gebrauchten Uhr auf dem Sekundärmarkt relevant, nicht aber für den Neuwert eines Originalgegenstandes. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten stütze diese Sichtweise, da es die Bedeutung fehlender Papiere nur für den Gebrauchtmarkt hervorhob. Dass der tatsächlich entstandene Schaden (Verlust einer gebrauchten Uhr ohne Papiere) geringer sein mag als die Neuwertentschädigung, sei ein systemimmanentes Merkmal der Neuwertversicherung. Hierzu verwies das Gericht auch auf frühere Urteile (z.B. OLG Köln, Az. 9 U 26/05).

Versicherungsschutz bei Einbruch durch gekipptes Fenster grundsätzlich gegeben

Das OLG bejahte die grundsätzliche Einstandspflicht der Versicherung, da zumindest ein Einsteigen im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Die Versicherung hatte selbst eingeräumt, dass der Täter durch ein zumindest in Kippstellung befindliches Fenster eingedrungen war. Dies machte weiteren Vortrag des Versicherungsnehmers hierzu überflüssig.

Nachweis des Diebstahls von Rolex und Ehering

Hinsichtlich des Nachweises, dass die Rolex-Uhr unmittelbar vor dem Diebstahl im Besitz des Versicherungsnehmers war und entwendet wurde, sah sich das OLG an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen würden. Die von der Versicherung vorgebrachten Argumente (fehlende Unterlagen) beträfen lediglich die Frage der Echtheit, nicht aber den vorherigen Besitz. Der Diebstahl des Eherings war im Berufungsverfahren ohnehin unstrittig. Dessen Wert von 1.900 Euro, belegt durch die Quittung für die Ersatzbeschaffung, wurde vom OLG ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.

Echtheit der Rolex: Zeugenaussage des Uhrmachers als ausreichender Beweis

Auch bezüglich der Echtheit der Rolex-Uhr folgte das OLG den Feststellungen des Landgerichts. Dieses hatte seine Überzeugung maßgeblich auf die Aussage des Uhrmachers P. gestützt, bei dem die Uhr mehrfach zur Wartung war. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sei nicht in Zweifel zu ziehen. Der Uhrmacher habe die Echtheit der Uhr aufgrund seiner Fachkenntnis (Verarbeitung, Werk) klar und eindeutig bestätigt.

Das OLG verkannte nicht die etwas „schillernde“ Kaufhistorie der Uhr über einen Mietwagenunternehmer. Es hielt es jedoch für plausibel, dass eine Person mit dessen Status und finanziellen Möglichkeiten durchaus originale Uhren beschaffen und diese nicht als Fälschungen an ihren Rechtsanwalt verkaufen würde. Die Aussage des Uhrmachers P. als Fachmann mit 40 Jahren Erfahrung in der Rolex-Reparatur sei ausreichend, um die Echtheit auch nach dem Abhandenkommen nachzuweisen. Würde man hier höhere Anforderungen an den Beweis stellen, würde dies den Versicherungsschutz praktisch leerlaufen lassen, sobald der Versicherer die Echtheit bestreitet, ohne dass der Versicherungsnehmer die (nun gestohlene) Sache selbst vorlegen kann. Ein derart eingeschränkter Versicherungsschutz müsste explizit in den Bedingungen vereinbart sein.

Verspätete Stehlgutliste: Keine Leistungskürzung ohne korrekte Belehrung durch die Versicherung

Eine Anspruchskürzung wegen der angeblich nicht unverzüglich eingereichten Stehlgutliste kam für das OLG nicht in Betracht. Zum einen fehlte die nach § 28 Abs. 4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) erforderliche Belehrung durch die Versicherung über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung in ihrem Schreiben vom 13.05.2014. Zum anderen könne sich die Versicherung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die fehlende Unverzüglichkeit berufen. Ihr Schreiben habe die Einreichung der Liste lediglich als „Bitte“ zur Beschleunigung der Bearbeitung dargestellt und den Eindruck erweckt, eine Verzögerung führe nur zu einer späteren Deckungsentscheidung, nicht aber zum Verlust des Anspruchs. Dieser Eindruck sei durch den Hinweis auf die als ausreichend dargestellte sofortige Meldung des Diebstahls an sich noch verstärkt worden.

Gekipptes Fenster im Erdgeschoss: Kein Indiz für grobe Fahrlässigkeit unter den gegebenen Umständen

Auch eine Kürzung der Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG aufgrund des möglicherweise gekippten Fensters lehnte das OLG ab. Selbst wenn das Fenster auf Kipp gestanden haben sollte, sprächen die begleitenden Umstände gegen eine grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherungsnehmer war anwesend, ein Hund befand sich in der Wohnung, der Eindringling benötigte ein Hilfsmittel zum Hochsteigen (Hochparterre), und die Straße war vielbefahren und gut beleuchtet. Eine nahestehende Gartenbank sei keine besondere Gefahrenerhöhung, sondern eine Gegebenheit des allgemeinen, versicherten Lebensrisikos. Es handle sich hier nicht um einen „Grenzfall“ von Fahrlässigkeit. Wenn ein Versicherer den Schutz bei gekippten Fenstern im Erdgeschoss ausschließen wolle, müsse dies ausdrücklich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart werden.

Kosten für Schlossaustausch: Nur anteilige Erstattung für die Wohnungstür

Die Kosten für den Austausch der Schlüsselanlage wurden vom OLG nur teilweise als erstattungsfähig anerkannt. Zwar wurde unstreitig der Generalschlüssel des Versicherungsnehmers entwendet. Gemäß den Versicherungsbedingungen (§ 8 Nr. 1 lit. e) VHB 2008 bzw. § 2 Nr. 1 lit. e) VHB 2000) seien aber nur die Kosten für Schlossänderungen der versicherten Wohnung abgedeckt. Kosten für Schlüssel einer zentralen Schließanlage des Hauses würden nur anteilig für die versicherte Wohnung erstattet, Kosten für die Haustür seien nicht zu ersetzen. Da der Versicherungsnehmer nicht genau aufschlüsseln konnte, welche Rechnungspositionen seine Wohnungstür betrafen, setzte das OLG einen Mindestbetrag von 33,20 Euro brutto für einen Profil-Doppelzylinder inklusive drei Schlüsseln an. Weitere Einbaukosten wurden angesichts des Pauschalpreises der Gesamtanlage und des geringen Aufwands für einen einzelnen Zylinder nicht zugesprochen.

Fazit: Klare Richtlinien für Versicherungsnehmer und Versicherer

Das Urteil des OLG Düsseldorf hat dem Versicherungsnehmer eine deutlich höhere Entschädigung zugesprochen als die erste Instanz. Die Gesamtschadenssumme wurde auf 19.667,23 Euro festgesetzt (ursprünglich 21.768,58 Euro abzüglich der nicht vollständig erstattungsfähigen Schlosskosten). Nach Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlung von 10.000 Euro verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung von weiteren 9.667,23 Euro zuzüglich Zinsen.

Die Entscheidung ist für Versicherungsnehmer von Bedeutung, da sie klarstellt, dass bei einer Neuwertversicherung das Fehlen von Zertifikaten oder Originalverpackungen bei gestohlenen Wertgegenständen nicht automatisch zu einer Minderung der Entschädigung führt. Ebenso wurde bekräftigt, dass ein gekipptes Fenster nicht per se eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, sondern die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Für Versicherer ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ihre Versicherungsbedingungen sehr präzise zu formulieren, wenn sie bestimmte Risiken (wie gekippte Fenster im Erdgeschoss) ausschließen oder die Anforderungen an den Nachweis der Echtheit gestohlener Wertsachen verschärfen wollen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei einem Einbruchdiebstahl muss die Hausratversicherung den Neuwert gestohlener Gegenstände (wie einer Rolex-Uhr) auch ohne Originalzertifikat oder Verpackung ersetzen, da bei einer Neuwertversicherung nur der aktuelle Wiederbeschaffungswert gleicher Art und Güte maßgeblich ist. Ein gekipptes Fenster führt nicht automatisch zur Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit, wenn andere Faktoren (Anwesenheit, Hund, gute Beleuchtung) das Risiko mindern. Versicherungen können bestimmte Risiken wie gekippte Fenster nur ausschließen, wenn dies explizit in den Versicherungsbedingungen steht – fehlende klare Regelungen gehen zu Lasten des Versicherers.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Gegenstände sind typischerweise durch eine Hausratversicherung abgedeckt?

Eine Hausratversicherung deckt grundsätzlich alle beweglichen Dinge ab, die sich in Ihrem Haushalt befinden und dem privaten Gebrauch dienen. Man spricht hier auch vom „Hausrat“. Stellen Sie sich alles vor, was herausfallen würde, wenn Sie Ihr Haus auf den Kopf stellen (natürlich bildlich gesprochen). Dazu gehören in der Regel:

  • Möbel: Sofas, Betten, Schränke, Tische, Stühle
  • Kleidung und Textilien: Ihre gesamte Garderobe, Bettwäsche, Handtücher, Vorhänge
  • Elektronische Geräte: Fernseher, Computer, Stereoanlagen, Smartphones, Tablets
  • Hausratsgegenstände des täglichen Gebrauchs: Geschirr, Besteck, Töpfe, Pfannen, Bücher, Spielzeug
  • Wertsachen: Unter diese Kategorie fallen oft Schmuck, Bargeld, Wertpapiere, Pelze, Teppiche, Kunstgegenstände und Sammlungen. Hier gibt es aber fast immer besondere Obergrenzen für die Erstattung. Das bedeutet, selbst wenn Sie sehr wertvolle Gegenstände besitzen, erhalten Sie im Schadensfall oft nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag eine Entschädigung dafür. Diese Grenzen sind im Versicherungsvertrag festgelegt.
  • Fahrräder: Fahrräder sind oft mitversichert, wenn sie sich in der Wohnung, im Keller oder in der Garage befinden. Für Diebstahl von Fahrrädern außerhalb dieser Bereiche muss meist eine zusätzliche Klausel im Vertrag vereinbart werden.

Der Versicherungsschutz besteht typischerweise gegen Schäden durch bestimmte Ereignisse wie Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Leitungswasser (z.B. durch Rohrbruch oder defekte Geräte), Sturm und Hagel sowie Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch.

Welche Gegenstände sind oft nicht oder nur begrenzt versichert?

Es gibt auch Gegenstände, die normalerweise nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen versichert sind. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gebäudebestandteile (wie Fenster, Türen oder fest verlegte Böden – das ist Sache der Wohngebäudeversicherung)
  • Kraftfahrzeuge (Autos, Motorräder) und deren Zubehör
  • Haustiere
  • Gegenstände, die gewerblich oder beruflich genutzt werden (es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag geregelt)
  • Schäden durch Kriegsereignisse oder Kernenergie
  • Manche extrem wertvollen Gegenstände, die die Obergrenzen für Wertsachen deutlich übersteigen

Wichtige Hinweise zu den Details

Es ist entscheidend, dass Sie die konkreten Versicherungsbedingungen Ihres eigenen Vertrages genau prüfen. Dort sind die genauen Definitionen, die versicherten Gefahren, die Obergrenzen für Wertsachen und alle Ausschlüsse im Detail aufgeführt. Der Leistungsumfang kann sich von Anbieter zu Anbieter und je nach gewähltem Tarif unterscheiden. Die Versicherungssumme sollte so bemessen sein, dass sie dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert Ihres gesamten Hausrats entspricht, damit Sie im Schadensfall nicht unterversichert sind und alle beschädigten oder gestohlenen Gegenstände zum Neuwert ersetzt bekommen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie heute bezahlen müssten, um einen gleichartigen Gegenstand neu zu kaufen.


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Was bedeutet „Neuwertentschädigung“ im Kontext einer Hausratversicherung?

Wenn Gegenstände in Ihrer Wohnung durch einen versicherten Schaden wie Feuer, Wasser oder Einbruch beschädigt werden oder verloren gehen, ersetzt die Hausratversicherung den entstandenen Schaden. Bei der Neuwertentschädigung zahlt die Versicherung den Betrag, der notwendig ist, um neue Gegenstände gleicher Art und Güte zu kaufen.

Stellen Sie sich vor, Ihr Fernseher, der fünf Jahre alt war, wird bei einem Brand zerstört. Wenn Ihre Versicherung Neuwertentschädigung vorsieht, erhalten Sie das Geld, um einen gleichwertigen, aber fabrikneuen Fernseher zu kaufen. Es spielt also keine Rolle, wie alt der zerstörte Gegenstand war oder wie viel er vor dem Schaden noch wert war (dies wäre der Zeitwert). Das Ziel der Neuwertentschädigung ist, Sie so zu stellen, als könnten Sie Ihre zerstörten Besitztümer einfach neu kaufen.

Wichtige Punkte zur Neuwertentschädigung

  • Grundprinzip: Sie erhalten den Betrag, um den beschädigten oder zerstörten Gegenstand neu zu kaufen.
  • Standard in der Hausratversicherung: In den meisten Hausratversicherungen ist die Neuwertentschädigung der Regelfall für die meisten beweglichen Sachen im Haushalt.
  • Unterschied zum Zeitwert: Der Zeitwert ist der Wert, den ein Gegenstand unmittelbar vor dem Schaden hatte. Er berücksichtigt das Alter und die Abnutzung. Neuwert ist in der Regel deutlich höher als der Zeitwert, insbesondere bei älteren Gegenständen.

Einschränkungen und Ausnahmen

Es gibt Situationen, in denen die Neuwertentschädigung nicht oder nur eingeschränkt gilt:

  • Zeitwertentschädigung für bestimmte Gegenstände: Für manche Arten von Gegenständen, die sich schnell abnutzen oder an Wert verlieren (wie zum Beispiel Kleidung oder sehr alte Elektronik), kann im Versicherungsvertrag vereinbart sein, dass nur der Zeitwert erstattet wird. Prüfen Sie dazu Ihre Versicherungsbedingungen.
  • Altersgrenzen oder Nutzungsdauer: Bei manchen Versicherern gibt es Regelungen, dass für sehr alte Gegenstände ab einem bestimmten Alter oder nach Ablauf einer bestimmten Nutzungsdauer doch nur der Zeitwert gezahlt wird. Auch das steht in Ihrem Vertrag.
  • Reparaturkosten: Wenn ein Gegenstand repariert werden kann, übernimmt die Versicherung in der Regel die notwendigen Reparaturkosten bis maximal zum Neuwert.
  • Unterversicherung: Wenn die Versicherungssumme, die Sie für Ihren gesamten Hausrat vereinbart haben, zu niedrig ist und nicht dem tatsächlichen Neuwert Ihres gesamten Hausrats entspricht, kann es sein, dass die Versicherung im Schadenfall die Entschädigung anteilig kürzt (sogenannte „Unterversicherung“). Das kann auch die Neuwertentschädigung beeinflussen.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet die Vereinbarung der Neuwertentschädigung meist einen besseren Schutz, da Sie nach einem Schaden Ihre verlorenen oder beschädigten Besitztümer in der Regel ohne große eigene Zuzahlung wieder beschaffen können. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Bedingungen Ihrer Hausratversicherung zu prüfen, um genau zu wissen, welche Regelungen für welche Gegenstände gelten.


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Inwieweit kann ein gekipptes Fenster die Leistungen der Hausratversicherung im Falle eines Einbruchs beeinflussen?

Wenn bei einem Einbruch ein Fenster gekippt war, kann dies tatsächlich die Zahlung der Hausratversicherung beeinflussen. Das liegt daran, dass Versicherungsverträge bestimmte Pflichten für den Versicherungsnehmer vorsehen, die sogenannten Obliegenheiten. Dazu gehört, das Risiko eines Schadens möglichst gering zu halten. Dazu gehört in der Regel auch, die Wohnung oder das Haus bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.

Das Kippen eines Fensters wird von vielen Versicherungen und Gerichten als Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht angesehen, da es einem Einbrecher das Eindringen erheblich erleichtern kann.

Die entscheidende Frage ist dann, wie schwerwiegend dieser Verstoß war – man spricht hier von Fahrlässigkeit.

  • Leichte Fahrlässigkeit: Hierbei handelt es sich um ein kleineres Versehen. Ein gekipptes Fenster wird in der Regel nicht als leichte Fahrlässigkeit eingestuft.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Dies liegt vor, wenn jemand die notwendige Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und dabei naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Das Verlassen der Wohnung mit gekippten Fenstern wird oft als grob fahrlässig angesehen.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die Versicherung ihre Leistung kürzen, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, wie schwer das Verschulden des Versicherungsnehmers im Vergleich zur Schadensursache durch den Einbrecher wiegt. Bei besonders schwerer grober Fahrlässigkeit kann die Leistung sogar komplett verweigert werden.

Das bedeutet: War das Fenster bei einem Einbruch gekippt, besteht die Gefahr einer Leistungskürzung oder -verweigerung durch die Hausratversicherung, weil dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.

Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn das gekippte Fenster für den Einbruch nachweislich keine Rolle gespielt hat (was aber in der Praxis selten der Fall ist, wenn der Einbruch über das gekippte Fenster erfolgte). Auch kann es auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommen, wobei die Rechtsprechung hier tendenziell streng ist.

Wichtig ist also: Ein gekipptes Fenster kann als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden und hat oft direkte, negative Auswirkungen auf die Leistung der Hausratversicherung im Schadensfall. Die Versicherung kann dann ihre Zahlung kürzen, manchmal auch ganz ablehnen.


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Welche Rolle spielen Eigentumsnachweise und Wertgutachten bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung?

Bei einem Schaden in der Hausratversicherung, zum Beispiel nach einem Diebstahl oder einem Wasserschaden, ist es für die Regulierung des Schadens wichtig, dass Sie der Versicherung mitteilen, welche Gegenstände beschädigt wurden oder fehlen. Noch wichtiger ist, dass Sie nachweisen können, dass diese Gegenstände Ihnen gehörten (Eigentum) und wie viel sie wert waren. Ihre Versicherung benötigt diese Informationen, um den Schaden richtig einschätzen und bezahlen zu können.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass Versicherte bestimmte Pflichten haben, wenn ein Schaden eintritt. Dazu gehört auch, an der Aufklärung des Schadensfalles mitzuwirken und der Versicherung die nötigen Informationen zu geben. Der Nachweis von Eigentum und Wert ist ein zentraler Teil dieser Mitwirkung.

Als Beweis für Eigentum und Wert können verschiedene Unterlagen dienen. Am aussagekräftigsten sind oft Kaufbelege, Rechnungen oder Quittungen. Diese zeigen, wann Sie den Gegenstand gekauft haben und wie viel er gekostet hat. Auch Kontoauszüge, auf denen der Kauf sichtbar ist, oder Garantiekarten können hilfreich sein.

Für teure Gegenstände, wie zum Beispiel hochwertigen Schmuck, Kunstwerke oder Antiquitäten, können Wertgutachten oder Expertenschätzungen sehr wichtig sein. Ein Wertgutachten ist eine offizielle Beurteilung des Wertes durch einen Fachmann.

Neben schriftlichen Belegen können auch andere Nachweise eine Rolle spielen. Fotos oder Videos, auf denen der Gegenstand in Ihrem Zuhause zu sehen ist, können ein Indiz für Ihr Eigentum sein. Manchmal können auch Zeugenaussagen von Personen, die den Gegenstand bei Ihnen gesehen haben, helfen, Ihr Eigentum zu bestätigen.

In der Hausratversicherung wird in der Regel der sogenannte Wiederbeschaffungswert ersetzt. Das ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um einen gleichwertigen neuen Gegenstand zu kaufen. Es geht also nicht darum, was der gestohlene Gegenstand gebraucht noch wert gewesen wäre, sondern darum, was ein Neukauf kostet. Deshalb sind Belege über den ursprünglichen Kaufpreis oft wichtig, um den aktuellen Neuwert abzuschätzen.

Was aber, wenn Sie keine Belege mehr haben? Fehlen Kaufbelege oder andere direkte Nachweise, wird die Schadensregulierung zwar komplizierter, aber nicht unmöglich. Die Versicherung prüft den Fall dann anhand aller verfügbaren Informationen. Der Wert kann dann zum Beispiel geschätzt werden, basierend auf dem Alter und Zustand des Gegenstands, vergleichbaren Neupreisen oder den bereits erwähnten Fotos und Zeugenaussagen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Schätzung durch die Versicherung unter Umständen niedriger ausfallen kann, als wenn klare Belege vorliegen würden.

Die Vorlage von Nachweisen erleichtert generell die Schadensregulierung erheblich. Viele Versicherte finden es hilfreich, wichtige Belege und Fotos von wertvollen Gegenständen gut und sicher aufzubewahren, um im Schadensfall vorbereitet zu sein.


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Welche Fristen müssen bei der Meldung eines Schadensfalls an die Hausratversicherung beachtet werden?

Bei einem Schadensfall, der Ihre Hausratversicherung betrifft, ist die Einhaltung von Fristen sehr wichtig. Die zentrale Pflicht, die Sie als Versicherungsnehmer haben, ist die unverzügliche Meldung des Schadens an Ihre Versicherung.

Was bedeutet „unverzüglich“?

Der Begriff „unverzüglich“ ist im juristischen Sprachgebrauch wichtig und bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Das heißt nicht, dass Sie den Schaden in der exakten Sekunde melden müssen, in der er passiert oder entdeckt wird, besonders wenn dies aufgrund der Umstände (z.B. Notfall, Aufräumarbeiten) nicht möglich ist. Es bedeutet aber, dass Sie den Schaden so schnell wie es Ihnen unter den gegebenen Umständen möglich ist melden müssen, sobald Sie davon erfahren haben und keine wichtigen Gründe gegen eine sofortige Meldung sprechen.

In der Praxis bedeutet „unverzüglich“ meist eine Meldung innerhalb von Stunden oder wenigen Tagen nach Entdeckung des Schadens, sobald Sie dazu in der Lage sind. Langes Abwarten ohne triftigen Grund erfüllt diese Anforderung nicht.

Folgen einer verspäteten Meldung

Die Einhaltung der Meldefrist ist wichtig, da die Versicherung den Schaden prüfen, die Ursache feststellen und mögliche Folgeschäden begrenzen muss. Wenn Sie den Schaden zu spät melden, kann dies ernsthafte Folgen haben:

Eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern darf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verspätete Meldung bewusst oder grob fahrlässig erfolgte, oder wenn die verspätete Meldung die Möglichkeit der Versicherung, den Schaden zu prüfen oder zu regulieren, erheblich beeinträchtigt hat.

Daher ist es in Ihrem eigenen Interesse, den Schadenfall bei Ihrer Hausratversicherung so schnell wie möglich nach seiner Entdeckung zu melden, um keine Nachteile zu erleiden. Die genauen Fristen und Pflichten sind in der Regel auch detailliert in Ihren Versicherungsbedingungen (den sogenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen – AVB) aufgeführt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Neuwertentschädigung

Die Neuwertentschädigung ist eine Versicherungsleistung, bei der die Versicherung im Schadensfall den Betrag zahlt, der notwendig ist, um einen neuen, vergleichbaren Gegenstand gleicher Art und Güte zu beschaffen. Dabei zählt nicht der Wert des beschädigten oder verlorenen Gegenstandes zum Zeitpunkt des Schadens, sondern der Preis für einen fabrikneuen Ersatz. Dies steht im Gegensatz zur Zeitwertentschädigung, die das Alter und die Abnutzung berücksichtigt. Im Kontext der Hausratversicherung bedeutet das z.B., dass auch eine alte Rolex-Uhr zum Neupreis ersetzt wird, selbst wenn diese keine Originalpapiere mehr hat.


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Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und einfache, vorhersehbare Gefahren nicht berücksichtigt. Im Versicherungsrecht kann grobe Fahrlässigkeit dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung kürzt oder sogar komplett verweigert (§ 81 Abs. 2 VVG). Im Beispiel eines Einbruchdiebstahls kann das Beispiel sein, ein Fenster im Erdgeschoss gekippt zu lassen und dadurch den Einbruch erheblich zu erleichtern. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt allerdings vom Einzelfall ab, also von allen Umständen, nicht nur von einzelnen Fehlern.


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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind vertragliche Verpflichtungen, die der Versicherungsnehmer vor oder während der Vertragsdauer zu erfüllen hat, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Im Schadensfall umfasst dies zum Beispiel die Pflicht, den Schaden unverzüglich zu melden oder eine genaue Liste der gestohlenen Gegenstände einzureichen. Werden Obliegenheiten verletzt, kann dies zu Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerungen führen, dies aber nur unter bestimmten Bedingungen und insbesondere nur bei vorheriger Belehrung über die Folgen. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Einreichung der Stehlgutliste wegen fehlender Belehrung nicht sanktioniert.


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Nachweis von Eigentum und Wert

Der Nachweis von Eigentum und Wert ist eine wichtige Voraussetzung, damit die Versicherung im Schadenfall leistet. Der Versicherungsnehmer muss im Regelfall belegen, dass ihm die gestohlenen oder beschädigten Sachen gehörten und welchen Wert sie hatten, z.B. durch Kaufbelege, Rechnungen, Quittungen oder Wertgutachten. Fehlen solche Belege, kann die Versicherung den Wert schätzen, was zu niedrigeren Entschädigungen führen kann. Im konkreten Fall wurden der Echtheit der Rolex und dem Besitz durch den Uhrmacher als Zeugenbeweis und weiteren Dokumenten nachgewiesen.


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Einsteigen (im Sinne der Hausratversicherung)

Einsteigen ist ein versicherungsrechtlicher Begriff, der das gewaltsame oder unbefugte Eindringen in die versicherte Wohnung oder das versicherte Gebäude durch Öffnen oder Durchqueren von Zugängen beschreibt. Diese Handlung löst den Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl aus. Im Fall war unstreitig, dass der Täter durch ein gekipptes Fenster in die Wohnung eingestiegen ist, was die Leistungspflicht der Hausratversicherung begründet. Einsteigen ist damit zentral für die Frage, ob ein versicherter Schaden vorliegt, und differenziert z.B. vom bloßen Diebstahl ohne gewaltsames Eindringen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 81 Abs. 2 VVG (Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit): Diese Vorschrift regelt die Folgen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers und ermöglicht dem Versicherer, seine Leistung zu kürzen oder zu verweigern. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn elementare Sorgfaltspflichten verletzt werden, die den Versicherungsfall mitverursachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG hielt den Einbruch durch ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss nicht für grobe Fahrlässigkeit, da die Begleitumstände (Anwesenheit, Hund, belebte Straße) eine Minderung der Versicherungsleistung ausschließen, wenn diese nicht ausdrücklich in den AVB geregelt ist.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 28 Abs. 4 VVG (Obliegenheitsverletzung und Belehrungspflicht): Versicherer sind verpflichtet, Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung klar und verständlich zu belehren, damit eine Leistungskürzung wirksam erfolgen kann. Ohne ordnungsgemäße Belehrung entfällt meist die Möglichkeit der Kürzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hatte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen der verspäteten Stehlgutliste belehrt, weshalb das Gericht eine Leistungskürzung wegen verzögerter Einreichung ablehnte.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2008 bzw. VHB 2000), insbesondere Regelungen zur Neuwertentschädigung: Die Bedingungen definieren den Neuwert als den Wiederbeschaffungswert neuer Sachen gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt des Schadens, wobei der Zustand der beschädigten oder gestohlenen Sache vor dem Schaden keine Rolle spielt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG entschied, dass fehlende Originalverpackung und Echtheitszertifikat bei der Rolex den Neuwertanspruch nicht mindern, da der Versicherungsvertrag eine Neuwertentschädigung vorsieht.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieses allgemeine Rechtsprinzip verpflichtet Vertragspartner zu einem loyalen Verhalten und schränkt einen Anspruch aus Rechtsausübung ein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen würde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG lehnte es ab, dass sich die Versicherung auf die verspätete Stehlgutliste beruft, da sie durch ihr Schreiben einen falschen Eindruck erweckte und Treu und Glauben dies nicht rechtfertigten.
  • Beweisrechtliche Grundsätze zum Nachweis des Versicherungsfalls und der Echtheit der versicherten Sache: Versicherungsnehmer müssen den Schaden und den Besitz der versicherten Gegenstände nachweisen; dabei sind Zeugenaussagen von Fachleuten zulässig und können ausreichend sein, wenn Originalunterlagen fehlen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Aussage des erfahrenen Uhrmachers zu Echtheit und Besitz der Rolex war nach Auffassung des OLG ausreichend, um den Nachweis auch ohne Originalzertifikat zu erbringen.
  • Grundsatz der versicherten Gefahr (§ 1 VVG und AVB zu Versicherungsumfang): Der Versicherer deckt Schäden aus den vertraglich vereinbarten Gefahren, Einsteigen beim Einbruchsdiebstahl gilt als versicherter Tatbestand. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG bestätigte, dass das Eindringen durch ein gekipptes Fenster als Einsteigen i.S.d. Versicherungsbedingungen zu qualifizieren ist und damit den Versicherungsfall auslöst.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 141/17 – Urteil vom 13.07.2018


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