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Hausratversicherung – Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

KG Berlin – Az.: 6 U 122/13 – Urteil vom 13.12.2013

Gründe

In dem Rechtsstreit … ./. … Versicherung AG wird die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2013 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage auf Leistung einer Entschädigung gemäß §§ 1 ff. VVG in Verbindung mit den Regelungen der VHB 98 zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin weder das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls noch den Ausschluss einer nicht versicherten Begehungsmöglichkeit hinreichend dargetan hat. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend die Beweisregeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Einbruchdiebstahls eine Entschädigung von seinem Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

Hausratversicherung - Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
Symbolfoto: Von Brian A Jackson /Shutterstock.com

Insbesondere hat die Klägerin auch mit der Berufung keine hinreichend konkreten, in sich stimmigen Einbruchspuren vorgetragen, was aber – da weitere versicherte Entwendungsformen wie etwa ein sog. Nachschlüsseldiebstahl nicht behauptet werden – erforderlich gewesen wäre, um das sog. äußere Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls schlüssig darzulegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2007, 241 f.; 102 f.; 1995, 909; 956 f.), der der Senat folgt, kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zu Gute. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Anders als beim Kraftfahrzeugdiebstahl gehört hier aber auch zum äußeren Bild, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (vgl. BGH aaO).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin – entgegen ihrer anders lautenden Darstellung in der Klageschrift vom 30. Dezember 2011 sowie der Klarstellung in der Berufungsbegründung vom 4. September 2013 – in der Zeit unmittelbar nach dem behaupteten Einbruchdiebstahl im Juli 2010 mehrfach sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Beklagten angegeben, dass die Wohnungseingangstür in dem für den Einbruch in Betracht kommenden Zeitraum abgeschlossen gewesen sei. So ergibt sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin – 91 UJs 5672/10 -, dass die Klägerin bei der Anzeigenaufnahme angegeben hat, die Wohnungstür sei geschlossen und der Schließriegel mindestens einmal ausgeschlossen gewesen, abweichende Feststellungen bei der Rückkehr seien nicht getroffen worden. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann konnten feststellen, wie Täter in die Wohnung gelangt waren. Bei einer telefonischen Rücksprache des KOK P… am 22. Juli 2010 gab die Klägerin diesem gegenüber an, „sie schließe immer die Wohnungstür ab und sei sich daher sicher, auch in diesem Fall die Tür abgeschlossen zu haben“. Bei einer weiteren telefonischen Rücksprache des KOK P… am 29. Juli 2010 mit dem Ehemann der Klägerin gab dieser an, „er schließe die Wohnungstür grundsätzlich ab und deshalb müsse er sie auch bei Verlassen der Wohnung…. abgeschlossen haben“.

Insoweit handelte es sich auch keineswegs nur um – jedenfalls für Außenstehende nicht als solche erkennbare – Vermutungen, sondern um Schlussfolgerungen, die zwar auch nicht auf einer konkreten Erinnerung, statt dessen aber auf einer Verbindung von dem sicheren Wissen um bestimmte Vorgänge und Gegebenheiten mit den Denkgesetzen der Logik beruhen.

Entgegen dem prozessualen Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei dieser ursprünglichen, zeitnah zu dem angeblichen Diebstahl gegebenen Darstellung auch nicht etwa um ein Mißverständnis der Polizei oder der Mitarbeiter der Beklagten. Abgesehen davon, dass es bereits unwahrscheinlich anmutet, dass mehrere Personen unabhängig voneinander demselben Mißverständnis unterlegen sind, haben die Klägerin und ihr Ehemann in einer der Stehlgutliste vom 24. Juli 2010 nachgehefteten Sachverhaltsschilderung (Bl. 27 – 29 d. Beiakten) angegeben, dass es an dem „Eingangsschloss…. keine Spuren roher Gewalt“ gegeben habe und sie „routinemäßig immer die Tür ab“schließen.

Es entzieht sich zwar der Kenntnis des Senats, ob die ursprüngliche Schlussfolgerung der Klägerin, die Wohnungseingangstür sei abgeschlossen (und der Riegel – mindestens – einmal ausgeschlossen) gewesen, zutrifft oder nicht. Dafür, dass die Türe tatsächlich abgeschlossen war, spricht aber der Umstand, dass nach Angaben der Klägerin gegenüber der Polizei „abweichende Feststellungen bei der Rückkehr… nicht getroffen“ wurden. Denn gerade wenn die Klägerin (als auch ihr Ehemann) die Türe immer gewohnheitsmäßig abgeschlossen hat, hätte ihr bei ihrer Rückkehr auffallen müssen, dass die Tür nicht abgeschlossen war.

Geht man somit (zunächst) davon aus, dass die Wohnungseingangstüre zu dem Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls wie von der Klägerin ursprünglich angegeben tatsächlich abgeschlossen war und (mangels abweichender Anhaltspunkte) der/die Täter die Wohnung durch diese Türe betreten haben, so kommen insoweit nur folgende Möglichkeiten in Betracht:

(1) Die Tür wurde mittels entsprechenden Werkzeugs (z. B. Schraubendreher, Stemmeisen, Kuhfuß, Brechstange) unter Aufwendung der hierfür erforderlichen Kraft aufgehebelt, dann wären massive Beschädigungen am Türblatt und Rahmen, zumindest aber deutliche Spuren zurückgeblieben und unschwer festzustellen gewesen. Da derartige Feststellungen weder von der Klägerin, noch ihrem Ehemann, noch der Polizei, noch dem Schadenregulierer der Beklagten getroffen wurden, scheidet diese Möglichkeit aus.

(2) Die Tür wurde ohne Hinterlassung äußerlich sichtbarer Spuren dergestalt geöffnet, dass der (ausgeschlossene) Riegel des Türschlosses nach entsprechender Manipulation des (Schließ)Zylinders durch Überwindung der Zuhaltungen etwa mittels eines sog. Schlagschlüssels oder Einsatzes eines fragilen Werkzeugs zurückbewegt werden konnte. Eine derartige Manipulation – die im Übrigen von der Klägerin auch nicht behauptet wird – hätte aber in dem Profil – Doppelzylinder (zumindest mikroskopisch erkennbare) Spuren hinterlassen. Da ausweislich der von dem Landeskriminalamt (vgl. Auswertungsbericht vom 1. November 2010, Bl. 38 d. Beiakte) durchgeführten Untersuchungen „keine Spuren einer gewaltsamen oder zerstörungsfreien Überwindung“ festgestellt werden konnten, kommt auch diese Möglichkeit nicht in Betracht.

(3) Die Tür wurde nach Entriegelung des Schlosses mittels eines passenden Nachschlüssels (falscher Schlüssel im Sinne der Versicherungsbedingungen) geöffnet. Dieser Möglichkeit muss nicht weiter nachgegangen werden, da zum Einen die Klägerin weder den Gebrauch eines Nachschlüssels noch auch nur die Möglichkeit zur Anfertigung eines solchen behauptet und zum Anderen nach den Versicherungsbedingungen der Gebrauch falscher Schlüssel nicht schon dann bewiesen ist, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.

(4) Die Tür wurde durch Entriegelung des Schlosses mittels eines der sechs zu dem Türschloss gehörenden, seitens des Eigentümers/Vermieters (bzw. der Hausverwaltung) ausgegebenen Schlüssels geöffnet. Eine derartige Begehungsweise würde keine versicherte Entwendung im Sinne der Bedingungen darstellen.

Da von all diesen bei lebensnaher Betrachtungsweise denkbaren Möglichkeiten des Eindringens in die Wohnung bei verschlossener (im Sinne von abgeschlossener) Eingangstür die ersten beiden aufgrund der (fehlenden) Spurenlage ausgeschlossen werden können, bleiben nur die letzten beiden Begehungsweisen, von denen eine (4) nicht versichert ist, während die andere (3) zwar nicht ausgeschlossen ist, aber von der Klägerin weder behauptet noch durch irgendwelche Anhaltspunkte gestützt wird.

Bei dieser Sachlage ist ein versicherter Einbruchdiebstahl bei verschlossener Wohnungseingangstür nicht nachgewiesen.

Soweit die Klägerin nunmehr – soweit ersichtlich erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juni 2011 (Anlage K 11) – vorträgt, „anhand der Kratzspuren am Türschnapper“ sei davon auszugehen, dass „der Einbruch… durch Aufdrücken des Türschnappers“ erfolgt sei und auf diesen Vortrag ihr Klagebegehren stützt, bestehen an dieser Darstellung bereits aufgrund der Unvereinbarkeit mit ihrer ursprünglichen, zeitnah zu dem angeblichen Diebstahl erfolgten Schilderung erhebliche Zweifel, die sie auch mit der Berufungsbegründung nicht auszuräumen vermocht hat.

Jedenfalls hat die Klägerin aber das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) erforderliche Vorliegen konkreter Einbruchspuren unmittelbar nach dem angeblichen Diebstahl nicht hinreichend dargetan und bewiesen.

Sollte die – unverschlossene – Wohnungseingangstür mittels „Falledrückens“ geöffnet worden sein, wären insoweit nur die angeblichen Kratzspuren am Türschnapper relevant. Diese sind aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder unstreitig noch nachgewiesen.

Die im letzten Absatz auf Seite 4 der Klageschrift vom 30. Dezember 2011 aufgeführten drei Einkerbungen am Türblatt, die auf der Lichtbilderanlage K 6 allerdings eher den Eindruck von Farbabplatzungen vermitteln, sollen sich „ca. zwei fingerbreit unterhalb des Schlosses“ und damit deutlich unterhalb der Falle befunden haben. Sie stehen somit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr behaupteten Aufdrücken des Türschnappers. Entsprechendes gilt für die Spuren „auf selber Höhe am Dichtungsgummi des Türrahmens“.

Von „Kratzspuren am Türschnapper“ ist erstmals in dem anwaltlichen Schreiben vom 3. Juni 2011 und damit nahezu ein Jahr nach dem angeblichen Einbruchdiebstahl die Rede, während nach dem Vorbringen in der Klageschrift „der Türschnapper erhebliche und langgezogene Kratzspuren an drei unterschiedlichen Stellen“ aufgewiesen haben soll.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 ist es keineswegs „unbestritten…., dass der sog. Türschnapper Kratzspuren, die auf widerrechtliches Öffnen hindeuten, aufwies“. Denn die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 6. März 2012 bestritten, dass sich „jemand in die klägerische Wohnung im Wege des Falledrückens hineinbewegt“ habe und dass „Spuren für ein solches und anderweitiges Eindringen ohne passenden echten Schlüssel“ vorliegen. Noch eindeutiger hat die Beklagte im zweiten Absatz auf Seite 4 dieses Schriftsatzes irgendwelche „erheblichen oder langgezogenen Kratzspuren an drei unterschiedlichen Stellen des Türschnappers… mit Nichtwissen bestritten“.

Die mit der Berufung erhobene Rüge, „entsprechend der rein subjektiven gefassten Idee des Einzelrichters (habe) das Landgericht die an der Falle unbestrittenen Kratzspuren“ ignoriert, verfängt daher nicht. Dass an der Falle des Türschlosses Kratzspuren vorhanden sind, wird auch durch die Wiederholung dieser Behauptung in der Berufungsbegründung nicht „unstreitig“.

Es wäre somit an der Klägerin gewesen, den Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung zu erbringen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Es fehlt bereits an einem tauglichen Beweisangebot für die Behauptung, dass unmittelbar nach dem angeblichen Einbruchdiebstahl Kratzspuren an der Falle des Türschlosses vorhanden waren. Lediglich für ihren Vortrag, „in Gesamtbetrachtung aller Spuren (müsse) davon ausgegangen werden, dass der Täter mittels eines filigranen… Einbruchswerkzeuges… den Türschnapper aufdrückte“, beruft sich die Klägerin zum Beweis auf „Fotos der Tür“ sowie „Einholung eines Sachverständigengutachtens“. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sich diese Beweisangebote nicht nur auf die von ihr gezogene Schlussfolgerung, es müsse aufgrund der Spurenlage von einer bestimmten Begehungsweise ausgegangen werden, sondern auch auf das Vorhandensein der behaupteten Spuren beziehen, sind sie hierfür letztlich nicht tauglich. Den eingereichten „Fotos der Tür“ vermag der Senat keine Kratzspuren an der Falle des Türschnappers zu entnehmen, zumal mit Ausnahme der ersten der insgesamt vier Farbkopien sich allenfalls erahnen, aber nicht eindeutig feststellen lässt, was diese abbilden sollen. Ein Sachverständigengutachten hätte frühestens nach Eingang der Klageschrift vom 30. Dezember 2011 und des Gerichtskostenvorschusses Ende Januar 2012 und damit mehr als 1 ½ Jahre nach dem behaupteten Einbruchdiebstahl eingeholt werden können. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Sachverständiger aber nicht (mehr) feststellen können, ob Kratzspuren an der Falle des Türschlosses bereits unmittelbar nach dem angenommenen Tatzeitraum vorgelegen haben, woran der Senat nach dem Inhalt der Akten sowie der Beiakten der Staatsanwaltschaft Berlin, die Gegenstand der vor dem Landgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung waren, zudem erhebliche Zweifel hat. Diese ergeben sich daraus, dass weder der nach Erstattung der Anzeige mit der Sofortbearbeitung betraute KHK F… noch die Klägerin (bzw. deren Ehemann) ausweislich der der Stehlgutliste nachgehefteten Sachverhaltsschilderung Kratzspuren an der Falle des Türschlosses festgestellt haben, diese vielmehr erstmals in dem anwaltlichen Schreiben vom 3. Juni 2011 (Anlage K 11) erwähnt werden.

Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung kann dies auch nicht damit erklärt werden, dass eine „in der Form genaue Untersuchung der Falle bzw. der Tür“ nicht erfolgt sei und „sich die Polizei auf das Aufnehmen der Anzeige und das Ausfüllen eines Protokolls“ beschränkt habe. Vielmehr konnten ausweislich der Ermittlungsakte „Spuren gewaltsamen Eindringens… nicht festgestellt werden“, obwohl nach Spuren gesucht worden war, aber „einzig am Kernziehschutz… Abnutzungserscheinungen (partiell fehlte die schwarze Lackierung des drehenden Aluminiumteils) erkannt werden“ konnten. Darüber hinaus wurden am Türblatt oberhalb des Türknaufs Fingerabdruckspuren gesichert, die sich allerdings im Rahmen der daktyloskopischen Untersuchung als unbrauchbar erwiesen.

Da somit das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht nachgewiesen ist, steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil ist zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehendem Hinweis innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.

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