Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Hausratversicherung und Untervermietung: Risiken und rechtliche Fallstricke
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Meldepflichten bestehen bei der Hausratversicherung, wenn ich meine Wohnung untervermiete?
- Was gilt als grob fahrlässige Gefahrerhöhung bei Untervermietung?
- Welche Wertsachen sind bei Untervermietung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
- Welche Schäden durch Untermieter übernimmt die Hausratversicherung?
- Wie kann ich meinen Versicherungsschutz bei längerer Abwesenheit und Untervermietung sicherstellen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Münster
- Datum: 05.09.2024
- Aktenzeichen: 115 O 23/24
- Verfahrensart: Vergleichsverfahren im Versicherungsrecht (Beschluss mit Vergleichsvorschlag)
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger – Fordert Versicherungsleistungen für Sengschäden, die durch Hitzeeinwirkung entstanden sind; macht außerdem Ansprüche aus weiteren Versicherungsfällen geltend, deren Höhe und Zuordnung (z. B. Vandalismusschäden) strittig sind.
- Beklagte – Versicherer, der nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage auf Grundlage grober Fahrlässigkeit beim Aufbruch des Schranks die Zahlungspflicht teilweise ablehnt und den Vergleichsvorschlag unterbreitet.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Streit um die Versicherungsdeckung von Schäden, die durch Hitzeeinwirkung (Sengschäden) und Vandalismus bzw. Aufbruch eines Schranks entstanden sein sollen. Dabei wurden unterschiedliche Schadenpositionen geltend gemacht, wobei insbesondere die Schadensposition im Zusammenhang mit dem Aufbruch des Schranks aufgrund grober Fahrlässigkeit bestritten wird.
- Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist, ob sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schäden – insbesondere die Sengschäden und jene infolge des Aufbruchs – vom Versicherungsschutz gedeckt sind oder ob aufgrund grober Fahrlässigkeit und unzureichender Substantiierung, wie bei den Vandalismusschäden, eine Kürzung beziehungsweise kein Anspruch besteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht unterbreitet einen Vergleichsvorschlag, wonach die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.100,00 Euro zahlt. Mit dieser Zahlung sind alle Forderungen des Klägers aus den strittigen Versicherungsfällen, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten. Zudem werden die Prozesskosten zu 80% dem Kläger und zu 20% der Beklagten auferlegt.
- Begründung:
- Die Sengschäden dürften grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sein, sofern die benannten Ausschlusstatbestände nicht greifen.
- Beim Schaden im Zusammenhang mit dem Aufbruch des Schranks liegt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung vor, weshalb der Versicherungsanspruch in diesem Teil zu 100% gekürzt wird.
- Die vorgetragenen Vandalismusschäden sind nicht schlüssig belegt, da der Zusammenhang mit einem Einbruch nicht substantiiert ist und Zweifel an der Schadensursache bestehen.
- Ein weiterführender Rechtsstreit würde umfangreiche Beweisaufnahmen erfordern, sodass der Vergleich im Interesse einer zeit- und kostensparenden Streitbeilegung liegt.
- Folgen:
- Mit Annahme des Vergleichsvorschlags sind sämtliche Versicherungsansprüche des Klägers aus den vorliegenden Fällen abgegolten.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80% vom Kläger und zu 20% von der Beklagten getragen.
- Die Parteien müssen den Vergleich bis spätestens 26.09.2024 gegenüber dem Gericht anzeigen, was letztlich zu einer zeit- und kosteneffizienten Beendigung des Rechtsstreits führen soll.
Hausratversicherung und Untervermietung: Risiken und rechtliche Fallstricke
Die Diskussion um Hausratversicherung und Versicherungsschutz bei Untervermietung während der Urlaubsabwesenheit ist brisant. Unklare Versicherungsbedingungen und unzureichende Risikoprüfung können zu Leistungsfreiheit im Schadensfall führen und den Wohnraumschutz beeinträchtigen. Besonders relevant sind hier auch mietrechtliche Bestimmungen und die Frage nach dem Deckungsschutz im Schadensfall.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Problematik beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Gericht schlägt Vergleich bei Versicherungsstreit über Sengschäden vor

Das Landgericht Münster hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Versicherung soll dem Kläger 2.100 Euro zahlen, wobei die Prozesskosten zu 80 Prozent vom Kläger und zu 20 Prozent von der Beklagten zu tragen sind.
Teilweise Anerkennung der Sengschäden durch das Gericht
Die vom Kläger geltend gemachten Sengschäden fallen nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts grundsätzlich unter den Versicherungsschutz gemäß Teil A Ziffer 3.2 der Versicherungsbedingungen für Hausrat (VHB). Die durch Hitzeeinwirkung entstandenen Schäden sind zwischen den Parteien unstreitig und wurden durch Lichtbilder in der Schadenaufstellung dokumentiert.
Schranköffnung nicht versichert wegen grober Fahrlässigkeit
Bei den Schäden im Zusammenhang mit dem Aufbruch eines Schrankes sieht das Gericht hingegen keinen Versicherungsanspruch. Der Versicherungsnehmer hatte während seiner dreimonatigen urlaubsbedingten Abwesenheit wertvolle Gegenstände wie Schmuck und eine Geldkassette in einem einfach abgeschlossenen Schrank gelagert. Gleichzeitig vermietete er die Wohnung an eine ihm nur oberflächlich bekannte Person unter. Das Gericht wertet dies als grob fahrlässige Gefahrerhöhung, die gemäß den Versicherungsbedingungen zu einer vollständigen Leistungskürzung führt.
Unklare Sachlage bei Vandalismusschäden
Die geltend gemachten Vandalismusschäden sind nach Ansicht des Gerichts bisher nicht ausreichend dargelegt. Ein Versicherungsfall liegt hier nur vor, wenn der Vandalismus in Verbindung mit einem Einbruch in die Wohnung steht. Der Kläger hat zwar einen Aufbruch der Tür behauptet, jedoch keinen substantiierten Zusammenhang mit dem Einbruch dargelegt. Eine Rechnung deutet sogar darauf hin, dass die Tür möglicherweise bei einem Polizeieinsatz beschädigt wurde. Die pauschalen und geschätzten Preisangaben in der Schadenaufstellung reichen dem Gericht nicht als Nachweis.
Vergleichsvorschlag zur Prozessvermeidung
Das Gericht sieht bei einer Fortführung des Rechtsstreits die Notwendigkeit weiterer substantiierter Vorträge zu den Vandalismusschäden und deren Höhe sowie eine umfangreiche Beweisaufnahme. Mit dem vorgeschlagenen Vergleich soll eine zeit- und kostensparende Lösung erreicht werden. Die Parteien haben bis zum 26. September 2024 Zeit, dem Vergleichsvorschlag zuzustimmen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Sengschäden grundsätzlich von der Hausratversicherung gedeckt sind, während bei Einbruchschäden eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Besonders kritisch wird die unzureichende Sicherung wertvoller Gegenstände bei längerer Abwesenheit und Untervermietung an kaum bekannte Personen gesehen. Für Vandalismusschäden muss ein konkreter Zusammenhang mit einem Einbruch nachgewiesen und substantiiert dargelegt werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten, müssen Sie besondere Vorsicht bei der Aufbewahrung von Wertsachen walten lassen. Lagern Sie während Ihrer Abwesenheit keine wertvollen Gegenstände in einfach zugänglichen Schränken, sondern nutzen Sie einen Tresor oder ein Bankschließfach. Bei Vandalismusschäden ist es wichtig, den direkten Zusammenhang mit einem Einbruch genau zu dokumentieren – pauschale Schadenangaben reichen nicht aus. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen wie Fotos, Rechnungen und Polizeiberichte sorgfältig auf, um Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung nachweisen zu können.
Benötigen Sie Hilfe?
Komplexe Herausforderungen im Hausratversicherungsschutz bei Untervermietung?
Versicherungstechnische Fragestellungen, die sich aus der Untervermietung ergeben, können schnell zu Unsicherheiten führen. Insbesondere Unklarheiten bei Schadensregelungen und Fragezeichen hinsichtlich grober Fahrlässigkeit erfordern eine genaue Prüfung der vertraglichen Grundlagen und der Schadensumstände. Diese Situation berührt nicht nur die finanzielle Absicherung, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und -geber.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre spezifische Situation sorgfältig zu analysieren und die vertraglichen Rahmenbedingungen zu durchleuchten. Mit einer präzisen und verständlichen Beratung helfen wir Ihnen, die relevanten Fragen zu klären und Ihre Rechte zu sichern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Meldepflichten bestehen bei der Hausratversicherung, wenn ich meine Wohnung untervermiete?
Bei einer Untervermietung bleibt Ihre Hausratversicherung grundsätzlich bestehen und schützt weiterhin Ihren versicherten Hausrat. Dennoch müssen Sie bestimmte Meldepflichten beachten.
Informationspflicht gegenüber der Versicherung
Sie sind verpflichtet, Ihrer Versicherung Änderungen mitzuteilen, die das Risiko eines Schadens betreffen. Eine Untervermietung stellt eine solche relevante Risikoänderung dar, da sich durch die zusätzlichen Personen in der Wohnung die Gefahrenlage ändern kann.
Zeitpunkt und Form der Meldung
Die Meldung an die Versicherung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Dabei sollten Sie folgende Angaben machen:
- Art der Untervermietung (dauerhaft oder temporär)
- Umfang der Untervermietung (Zimmer oder ganze Wohnung)
- Anzahl der Untermieter
- Geplante Dauer der Untervermietung
Haftung und Verantwortung
Als Hauptmieter tragen Sie die volle Verantwortung für die Wohnung. Wichtig: Schäden, die der Untermieter verursacht, fallen nicht unter Ihre Hausratversicherung, sondern müssen über dessen Haftpflichtversicherung reguliert werden. Daher ist es ratsam, sich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vom Untermieter nachweisen zu lassen.
Konsequenzen bei Verletzung der Meldepflicht
Eine Verletzung der Informationspflicht kann schwerwiegende Folgen haben. Die Versicherung kann im Schadensfall die Leistung verweigern oder kürzen, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit der nicht gemeldeten Untervermietung steht.
Was gilt als grob fahrlässige Gefahrerhöhung bei Untervermietung?
Eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung bei der Untervermietung liegt vor, wenn der Hauptmieter seine grundlegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgt.
Typische Fälle grober Fahrlässigkeit
Unerlaubte Untervermietung stellt eine Vertragsverletzung dar und kann zur Kündigung führen. Der Hauptmieter haftet dabei für sämtliche Schäden, die durch den Untermieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen.
Haftungsrisiken
Der Hauptmieter trägt die volle Verantwortung für:
- Fahrlässige und vorsätzliche Sachbeschädigungen
- Störungen des Hausfriedens
- Vertragsverletzungen gegenüber dem Hauptvermieter
Präventive Maßnahmen
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sind folgende Schritte zwingend erforderlich:
Schriftliche Erlaubnis vom Vermieter einholen, bevor der Untermieter einzieht. Der Hauptmieter muss dem Vermieter alle relevanten Informationen über den potenziellen Untermieter offenlegen.
Ein schriftlicher Untermietvertrag ist unerlässlich und sollte detaillierte Regelungen zur Nutzung, Haftung und Kostenbeteiligung enthalten. Dieser dient als rechtliche Absicherung für beide Parteien und dokumentiert die vereinbarten Nutzungsbedingungen.
Welche Wertsachen sind bei Untervermietung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Bei einer Untervermietung ist der Hausrat des Untermieters grundsätzlich nicht durch die Hausratversicherung des Hauptmieters geschützt. Dies gilt auch für Wertsachen des Untermieters.
Besonderheiten bei der Versicherung von Wertsachen
Wertsachen sind in der Hausratversicherung generell nur bis zu einem prozentualen Anteil der Versicherungssumme eingeschlossen. Bei einer Untervermietung müssen Sie zwei getrennte Versicherungssituationen beachten:
Der Hauptmieter versichert ausschließlich seinen eigenen Hausrat und seine eigenen Wertsachen. Der Untermieter muss eine separate Hausratversicherung für seinen Besitz abschließen.
Regelungen bei möblierter Vermietung
Bei möblierter Vermietung gilt eine Besonderheit: Die vom Hauptmieter zur Verfügung gestellten Möbel und Einrichtungsgegenstände können über dessen Hausratversicherung geschützt werden. Jedoch muss hierfür ein spezieller Vertrag für möblierte Wohnungen abgeschlossen werden.
Schutz des Untermieters
Für einen umfassenden Versicherungsschutz benötigt der Untermieter:
- Eine eigene Hausratversicherung für persönliche Gegenstände und Wertsachen
- Eine Haftpflichtversicherung, die auch Mietsachschäden abdeckt
Die Hausratversicherung für Untermieter ist aufgrund der meist kleinen Wohnfläche häufig sehr kostengünstig zu erhalten.
Welche Schäden durch Untermieter übernimmt die Hausratversicherung?
Die Hausratversicherung des Hauptmieters übernimmt keine direkten Schäden, die durch den Untermieter verursacht wurden. Sie schützt lediglich den versicherten Hausrat gegen die klassischen Gefahren wie Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser sowie Hagel und Sturm – unabhängig von der Untervermietung.
Versicherungsschutz bei Untervermietung
Der Hausrat des Hauptmieters bleibt auch bei Untervermietung gegen die grundlegenden Gefahren geschützt. Wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten, müssen Sie dies jedoch Ihrer Versicherung mitteilen, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt.
Schäden durch Untermieter
Für Schäden, die der Untermieter am Eigentum des Hauptmieters verursacht, wie beispielsweise:
- beschädigte Möbel
- zerbrochenes Geschirr
- Flecken auf dem Teppich
ist die Privathaftpflichtversicherung des Untermieters zuständig. Die Hausratversicherung des Hauptmieters kommt für solche Schäden nicht auf.
Besonderheiten beim Versicherungsschutz
Der vom Untermieter mitgebrachte Hausrat ist nicht durch die Hausratversicherung des Hauptmieters geschützt. Untermieter sollten daher eine eigene Hausratversicherung abschließen, wenn sie ihren persönlichen Besitz absichern möchten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Hauptmieter und Untermieter dauerhaft zusammenwohnen – dann reicht die Hausratversicherung des Hauptmieters aus.
Wie kann ich meinen Versicherungsschutz bei längerer Abwesenheit und Untervermietung sicherstellen?
Bei längerer Abwesenheit und Untervermietung müssen Sie aktiv werden, um Ihren Versicherungsschutz zu erhalten. Informieren Sie Ihre Hausratversicherung, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt bleibt.
Maßnahmen für den Hausratversicherungsschutz
Bei Untervermietung bleibt Ihr eigener Hausrat grundsätzlich versichert, sofern Sie die Versicherung über die Untervermietung informieren. Der Hausrat des Untermieters ist jedoch nicht automatisch mitversichert. Eine Ausnahme besteht nur bei möblierter Vermietung – hier sind die vermieteten Möbel weiterhin über Ihre Hausratversicherung geschützt.
Versicherungsschutz für Untermieter
Der Untermieter sollte eine eigene Hausratversicherung für seinen persönlichen Besitz abschließen. Dies ist aufgrund der meist kleinen Wohnfläche kostengünstig möglich und kostet oft weniger als fünf Euro im Monat.
Sorgfaltspflichten während der Abwesenheit
Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes müssen Sie folgende Vorkehrungen treffen:
- Beauftragen Sie eine Vertrauensperson, die mindestens zweimal wöchentlich nach der Wohnung sieht
- Sorgen Sie für regelmäßiges Lüften und Heizen, um Schimmelbildung zu vermeiden
- Lassen Sie den Briefkasten regelmäßig leeren oder richten Sie einen Nachsendeantrag ein
- Hinterlegen Sie einen Ersatzschlüssel bei einer Vertrauensperson und informieren Sie den Vermieter darüber
Haftung und zusätzliche Absicherung
Bei Schäden durch den Untermieter greift dessen private Haftpflichtversicherung. Prüfen Sie vor der Untervermietung, ob Ihre eigene Haftpflichtversicherung eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Untervermietung abdeckt. Einige Versicherer bieten gegen einen Risikozuschlag auch bei längerer Abwesenheit vollen Versicherungsschutz an.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Grobe Fahrlässigkeit
Eine besonders schwerwiegende Form der Sorgfaltspflichtverletzung, bei der selbst einfachste und naheliegende Überlegungen nicht beachtet werden. Der Versicherte missachtet dabei die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dies unterscheidet sich von einfacher Fahrlässigkeit durch die Schwere der Pflichtverletzung.
Beispiel: Wenn jemand während einer längeren Abwesenheit Wertsachen in einem einfachen Schrank aufbewahrt und gleichzeitig die Wohnung an eine kaum bekannte Person untervermietet.
Versicherungsbedingungen
Die vertraglichen Regelungen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, die detailliert festlegen, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden. Sie sind Grundlage des Versicherungsvertrags und werden auch als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) bezeichnet. Geregelt in §§ 305 ff. BGB.
Beispiel: Die Bedingung, dass Vandalismusschäden nur versichert sind, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einem Einbruch stehen.
Leistungsfreiheit
Bezeichnet den Fall, in dem die Versicherung von ihrer Pflicht zur Schadenregulierung befreit ist, obwohl grundsätzlich ein versichertes Ereignis vorliegt. Dies kann etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Obliegenheitsverletzungen eintreten. Geregelt in § 28 VVG.
Beispiel: Wenn der Versicherungsnehmer durch grob fahrlässiges Verhalten den Schaden selbst verursacht hat, muss die Versicherung nicht oder nur teilweise zahlen.
Deckungsschutz
Der konkrete Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes, der festlegt, welche Schäden in welcher Höhe von der Versicherung übernommen werden. Er wird durch die Versicherungsbedingungen und eventuelle Zusatzvereinbarungen definiert.
Beispiel: Eine Hausratversicherung gewährt Deckungsschutz für Sengschäden durch Hitzeeinwirkung, nicht aber für mutwillige Beschädigungen ohne Einbruch.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 23: Dieser Paragraph regelt die Schadensregulierung im Versicherungsvertragsrecht. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer zur Zahlung verpflichtet ist und welche Mitwirkungspflichten der Versicherungsnehmer hat. Zudem definiert er die Voraussetzungen für die Teilkasko und Vollkasko im Schadensfall. Im vorliegenden Fall wird § 23 VVG herangezogen, um zu beurteilen, ob die Sengschäden durch den Versicherungsschutz abgedeckt sind und welche Pflichten der Versicherungsnehmer erfüllen muss.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 26: § 26 VVG behandelt die Reduktion der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Bei Überschreitung dieser Sorgfaltspflicht kann der Versicherer die Leistung teilweise oder vollständig kürzen. Im Fall des Klägers wird ihm vorgeworfen, durch die unzureichende Sicherung wertvoller Gegenstände eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung verursacht zu haben, was gemäß § 26 VVG eine Kürzung der Entschädigung rechtfertigen könnte.
- Versicherungsvertragsbedingungen (VHB) Teil A Ziff. 3.2: Diese spezifischen Bedingungen der Versicherungspolice definieren, welche Schadensarten grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sind und welche Ausschlüsse gelten. Insbesondere wird hier auf die Ausschlussstatbestände wie die Zigarettenglut eingegangen. Im vorliegenden Fall ist die Versicherung die Grundlage für die Bewertung der Sengschäden, wobei die VHB Teil A Ziff. 3.2 maßgeblich bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Schäden gedeckt sind.
- Versicherungsvertragsbedingungen (VHB) Teil B Ziff. 3.2.5.1: Dieser Abschnitt der Versicherungsbedingungen bezieht sich auf die Handhabung von Schäden, die durch grob fahrlässige Handlungen verursacht wurden. Er legt fest, unter welchen Umständen eine Leistungskürzung erfolgen kann. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf diese Bestimmung, um die Haftung des Klägers für die durch den vermuteten Schrankaufbruch entstandenen Schäden zu begrenzen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Abs. 1: Dieser Paragraph des BGB regelt die allgemeine Haftung für Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen. Er verpflichtet den Verursacher eines Schadens, diesen zu ersetzen, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Zusammenhang mit den behaupteten Vandalismusschäden ist § 823 Abs. 1 BGB relevant, um zu klären, ob ein Verschulden des Verursachers vorliegt und ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat.
Das vorliegende Urteil
LG Münster – Az.: 115 O 23/24 – Beschluss vom 05.09.2024
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