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Hausratversicherung – Leistungsausschluss Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung

Ein teures Fahrrad, eine vermeintliche Selbstverständlichkeit und ein Keller in der Zweitwohnung: Was wie ein entspannter Wochenendausflug klingt, entpuppt sich als juristischer Fallstrick. Ein gestohlenes Fahrrad führt zu einem erbitterten Streit mit der Hausratversicherung und wirft die Frage auf, wann „vorübergehend“ wirklich vorübergehend ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankenthal
  • Datum: 29.03.2023
  • Aktenzeichen: 3 O 236/22
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Hausratversicherung
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen des vermeintlichen Diebstahls seines Fahrrads geltend.
  • Beklagte: (Ehemals XXX) Ist die Hausratversicherung des Klägers. Ihre Argumente sind nicht explizit genannt.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger hat eine Hausratversicherung bei der Beklagten. Ihm wurde in seiner Zweitwohnung in der Nacht vom 30.08.2020 auf den 31.08.2020 ein Fahrrad entwendet. Er macht nun Ansprüche aus der Außenversicherung seiner Hausratversicherung geltend.
  • Kern des Rechtsstreits: Bestehen Ansprüche des Klägers aus der Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung für das entwendete Fahrrad?
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung – Hausratversicherung verweigert Leistung

Dieb in einem deutschen Keller brecht einen Schreibtischschrank auf, um ein hochwertiges Fahrrad zu stehlen.
Fahrraddiebstahl in Zweitwohnung – Versicherung verweigert Leistung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Frankenthal hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Leistungspflicht einer Hausratversicherung nach dem Diebstahl eines Fahrrades aus einem Kellerraum einer Zweitwohnung ging. Ein Mann hatte seine Hausratversicherung in Anspruch genommen, nachdem sein Fahrrad aus dem Keller seines Appartements gestohlen worden war. Die Versicherung jedoch weigerte sich zu zahlen, da sie den Diebstahl nicht vom Versicherungsschutz der Außenversicherung umfasst sah.

Die Argumentation des Klägers – Anspruch auf Außenversicherung für Zweitwohnung

Der Kläger argumentierte, dass sein Fahrrad durch die Außenversicherung seiner Hausratpolice geschützt sei. Er unterhielt einen Hauptwohnsitz und nutzte das Appartement in XXX beruflich bedingt als Zweitwohnung. Das gestohlene Fahrrad befand sich im Keller dieser Zweitwohnung. Er berief sich auf die Klausel der Außenversicherung, die Gegenstände vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes mit einschließt. Seiner Ansicht nach sei das Fahrrad nur vorübergehend in der Zweitwohnung gewesen, da er es während Urlaubszeiten und an Wochenenden zu seinem Hauptwohnsitz zurückgebracht hätte. Er forderte von der Versicherung die Zahlung von 6.369 Euro für das gestohlene Fahrrad sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

Die Verteidigung der Versicherung – Kein vorübergehender Aufenthalt des Fahrrades

Die Versicherung wies die Ansprüche des Klägers entschieden zurück. Sie bestritt nicht nur, dass der Kläger tatsächlich Eigentümer des Fahrrades sei und der Diebstahl sich ereignet habe, sondern argumentierte vor allem, dass die Voraussetzungen für eine Außenversicherung nicht erfüllt seien. Kernpunkt der Argumentation der Versicherung war, dass sich das Fahrrad nicht nur vorübergehend außerhalb des im Versicherungsschein genannten Versicherungsortes befunden habe. Sie bezweifelte, dass der Kläger tatsächlich beabsichtigte, das Fahrrad regelmäßig zu seinem Hauptwohnsitz zurückzubringen und argumentierte, dass das Fahrrad dauerhaft in der Zweitwohnung abgestellt gewesen sei. Somit sei der Diebstahl nicht durch die Außenversicherung gedeckt.

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal – Klage abgewiesen

Das Landgericht Frankenthal gab der Versicherung Recht und wies die Klage des Klägers vollständig ab. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Hausratversicherungsvertrag in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen zustehen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung maßgeblich mit der Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ im Rahmen der Außenversicherung.

Entscheidungsgründe im Detail – Fokus auf „vorübergehend“

Das Gericht legte in seiner Urteilsbegründung detailliert dar, warum es den Anspruch des Klägers für unbegründet hielt. Zentraler Punkt war die Auslegung des Merkmals „vorübergehend“ in den Versicherungsbedingungen für die Außenversicherung. Das Gericht bestätigte, dass der Versicherungsort gemäß den Versicherungsbedingungen der im Versicherungsschein genannte Hauptwohnsitz des Klägers in XXX ist. Die Außenversicherung erweitert diesen Schutz zwar auf Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden, jedoch sah das Gericht diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an.

Weitere Argumente des Gerichts – Dauerhafter Abstellort in der Zweitwohnung

Das Gericht argumentierte, dass der Begriff „vorübergehend“ in der Versicherungssprache so zu verstehen sei, dass er nicht die dauerhafte Verlagerung von Hausrat in eine Zweitwohnung umfasst. Auch wenn der Kläger das Fahrrad möglicherweise während seiner Urlaubszeiten zum Hauptwohnsitz transportiert hätte, ändere dies nichts daran, dass das Fahrrad grundsätzlich und regelmäßig in der Zweitwohnung und deren Kellerraum abgestellt war. Die Zweitwohnung diente dem Kläger laut Gericht als regelmäßiger Aufenthaltsort während der Woche, und der Kellerraum somit als dauerhafter Abstellort für das Fahrrad in dieser Zeit. Diese dauerhafte Nutzung der Zweitwohnung und des Kellers widerspreche dem Sinn und Zweck der Außenversicherung, die eben nur vorübergehende Aufenthalte außerhalb des Hauptwohnsitzes abdecken soll.

Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Gericht entschied weiterhin, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zudem wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies bedeutet, dass die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor einer möglichen Berufung des Klägers Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils ergreifen könnte. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Streitwert wurde auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt, was die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bildet.

Bedeutung des Urteils für Betroffene – Was Versicherungsnehmer wissen sollten

Dieses Urteil des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht die enge Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ im Kontext der Außenversicherung von Hausratversicherungen. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Außenversicherung nicht automatisch für Gegenstände in Zweitwohnungen greift, insbesondere wenn diese regelmäßig genutzt werden und Hausrat dort dauerhaft abgestellt ist.

Das Urteil macht deutlich, dass Versicherungen bei Diebstählen aus Zweitwohnungen oder ähnlichen Konstellationen genau prüfen, ob die Voraussetzungen der Außenversicherung tatsächlich erfüllt sind. Es ist entscheidend, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen und zu verstehen, insbesondere die Klauseln zur Außenversicherung und deren Einschränkungen. Wer Wertgegenstände regelmäßig in einer Zweitwohnung oder einem ähnlichen Ort aufbewahrt, sollte prüfen, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist und gegebenenfalls eine separate Hausratversicherung für die Zweitwohnung abschließen oder mit seiner bestehenden Versicherung über eine Erweiterung des Versicherungsschutzes sprechen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche und Pflichten im Versicherungsfall besser einschätzen zu können. Dieses Urteil zeigt, dass eine vermeintlich selbstverständliche Leistung der Hausratversicherung im Detail oft an den genauen Formulierungen der Versicherungsbedingungen scheitern kann.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass eine Außenversicherung nur greift, wenn sich Gegenstände „vorübergehend“ außerhalb des Versicherungsortes befinden, wobei die Absicht zur Rückführung entscheidend ist. Bei dauerhafter Auslagerung von Gegenständen an einen anderen Ort besteht kein Versicherungsschutz durch die Außenversicherung, selbst wenn die maximale Zeitdauer (hier sechs Monate) nicht überschritten wurde. Für Zweitwohnungen muss daher eine separate Absicherung vereinbart werden, da regelmäßig dort gelagerte Gegenstände wie Fahrräder nicht unter die normale Außenversicherung fallen.

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Klare Sicht in unsicheren Versicherungsfragen

Ein Diebstahl aus der Zweitwohnung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit der Versicherung können viele Fragen aufwerfen. Unklare Formulierungen in den Versicherungsbedingungen – etwa bezüglich des Begriffs „vorübergehend“ – schaffen Unsicherheiten, die weit über den reinen Schadensfall hinausgehen. Insbesondere wenn Hausrat an einem alternativen Aufenthaltsort regelmäßig abgestellt wird, ist eine präzise Prüfung der vertraglichen Regelungen unabdingbar.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Situation genau zu analysieren und rechtliche Klarheit zu gewinnen. Mit sachlicher Expertise helfen wir Ihnen, den Versicherungsfall umfassend zu beleuchten und Ihre Ansprüche fundiert zu prüfen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um Ihre Fragen zu besprechen und gemeinsam die nächsten Schritte zu planen.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet der Begriff „Außenversicherung“ in einer Hausratversicherung und welche Gegenstände sind typischerweise dadurch geschützt?

Die Außenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Hausratversicherung. Sie bietet Schutz für Ihre persönlichen Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb Ihres Wohnorts befinden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie auf Reisen sind oder wenn Ihre Kinder für eine Ausbildung in einer anderen Stadt wohnen.

Typischerweise geschützte Gegenstände umfassen:

  • Reisegepäck und persönliche Gegenstände, die Sie auf Reisen bei sich tragen.
  • Sportgeräte oder andere wertvolle Gegenstände, die außerhalb der Wohnung gelagert werden.
  • Hausrat von Kindern, die während einer Ausbildung oder eines Studiums in einer anderen Stadt wohnen.

Einschränkungen der Außenversicherung

Es gibt einige wichtige Einschränkungen, die Sie beachten sollten:

  • Zeitliche Begrenzung: Der Versicherungsschutz gilt oft nur für einen begrenzten Zeitraum, z.B. drei bis zwölf Monate, je nach Vertrag.
  • Entschädigungsgrenze: Die Entschädigung ist oft auf einen Prozentsatz der Gesamtversicherungssumme begrenzt, häufig 10 bis 20 %.
  • Besondere Wertsachen: Wenn Sie besonders wertvolle Gegenstände außerhalb der Wohnung aufbewahren, sollten Sie prüfen, ob die Versicherungssumme ausreichend ist oder ob eine Anpassung erforderlich ist.

In einem solchen Fall ist es ratsam, mit Ihrem Versicherer zu sprechen, um sicherzustellen, dass Ihre Gegenstände angemessen geschützt sind.


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Wann gilt der Aufenthalt eines Gegenstandes außerhalb des Versicherungsortes als „vorübergehend“ im Sinne der Hausratversicherung?

Der Begriff „vorübergehend“ im Kontext der Hausratversicherung bezieht sich auf die Dauer, während der ein Gegenstand außerhalb des Hauptwohnsitzes aufbewahrt wird. In der Regel wird ein Zeitraum von bis zu drei Monaten als vorübergehend angesehen, obwohl dies je nach Versicherer variieren kann. Die Außenversicherung, die oft Teil einer Hausratversicherung ist, bietet Schutz für Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet.

Wichtige Faktoren bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als vorübergehend gilt, sind:

  • Dauer des Aufenthalts: Wie lange wird der Gegenstand außerhalb des Hauptwohnsitzes bleiben?
  • Regelmäßigkeit des Aufenthalts: Wird der Gegenstand regelmäßig an verschiedenen Orten aufbewahrt?
  • Absicht des Versicherungsnehmers: Plant der Versicherungsnehmer, den Gegenstand zurück in den Hauptwohnsitz zu bringen?

In einem solchen Fall ist es entscheidend, die spezifischen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu prüfen, da die Auslegung von „vorübergehend“ oft vom Einzelfall abhängt und von Gerichten unterschiedlich interpretiert werden kann.

Stellen Sie sich vor, Sie sind auf Urlaub und nehmen einige persönliche Gegenstände mit. Solange Sie planen, diese nach dem Urlaub wieder nach Hause zu bringen, gilt dies in der Regel als vorübergehend. Wenn jedoch ein Gegenstand längerfristig an einem anderen Ort bleibt, könnte dies als dauerhafter Aufenthalt angesehen werden und der Versicherungsschutz könnte entfallen.

Es ist wichtig, die genauen Konditionen Ihres Versicherungsvertrags zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Sie den vollen Umfang des Versicherungsschutzes verstehen.


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Welche Rolle spielen die Versicherungsbedingungen (AVB) bei der Beurteilung, ob ein Fahrraddiebstahl in einer Zweitwohnung durch die Hausratversicherung abgedeckt ist?

Die Versicherungsbedingungen (AVB) spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob ein Fahrraddiebstahl in einer Zweitwohnung durch die Hausratversicherung abgedeckt ist. Diese Bedingungen legen fest, was versichert ist und was nicht. Sie definieren beispielsweise, was unter „Versicherungsort“ und „vorübergehend“ verstanden wird, sowie mögliche Ausschlüsse.

Wichtige Aspekte der AVB:

  • Versicherungsort: Die Hausratversicherung deckt in der Regel nur Gegenstände ab, die sich in der Hauptwohnung befinden. Zweitwohnungen sind oft nicht automatisch abgedeckt, es sei denn, es gibt eine spezielle Vereinbarung.
  • Vorübergehende Aufbewahrung: Gegenstände, die normalerweise in der Hauptwohnung aufbewahrt werden und nur vorübergehend an einem anderen Ort sind, können über den Außenversicherungsschutz abgedeckt sein. Dies gilt jedoch nicht für Gegenstände, die dauerhaft in einer Zweitwohnung aufbewahrt werden.
  • Ausschlüsse: Einige Versicherungen schließen bestimmte Arten von Diebstahl aus, wie z.B. Diebstähle außerhalb des Hauses oder während der Nacht.

Handlungsempfehlung: Es ist wichtig, die AVB sorgfältig zu lesen und zu verstehen, um sicherzustellen, dass Sie wissen, was versichert ist und was nicht. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich direkt an Ihren Versicherer wenden, um Klarheit zu erhalten. In Zweifelsfällen kann es hilfreich sein, sich mit den Bedingungen vertraut zu machen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.


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Was sind typische Ausschlüsse in Hausratversicherungen, die im Zusammenhang mit Fahrraddiebstahl relevant sein können?

Wenn es um den Schutz von Fahrrädern durch eine Hausratversicherung geht, gibt es einige wichtige Ausschlüsse und Einschränkungen, die Sie beachten sollten:

  1. Diebstahl aus unverschlossenen Räumen: Die Hausratversicherung deckt in der Regel nur den Diebstahl von Fahrrädern ab, die aus verschlossenen Räumen wie der Wohnung, einem abgeschlossenen Keller oder einer abgesperrten Garage gestohlen wurden. Wenn Ihr Fahrrad aus einem unverschlossenen Raum oder im Freien gestohlen wird, greift die Versicherung oft nicht ein.
  2. Nicht ausreichend gesicherte Fahrräder: Viele Versicherungen verlangen, dass das Fahrrad mit einem eigenständigen Fahrradschloss gesichert ist, um den Diebstahlschutz zu gewährleisten. Wenn das Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, kann der Versicherungsschutz entfallen.
  3. Nachtklausel: Einige Hausratversicherungen enthalten eine Nachtklausel, die den Versicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr morgens einschränkt. In dieser Zeit ist der Diebstahl eines Fahrrads oft nicht abgedeckt, es sei denn, das Fahrrad war noch in Gebrauch.
  4. Fahrräder an anderen Orten: Wenn Ihr Fahrrad dauerhaft an einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz steht, kann es sein, dass die Hausratversicherung nicht greift. In solchen Fällen könnte eine spezielle Fahrradversicherung sinnvoll sein.
  5. Maximale Versicherungssumme: Die Hausratversicherung deckt oft nur bis zu einer bestimmten maximalen Versicherungssumme. Wenn Ihr Fahrrad wertvoller ist, könnte die Versicherungssumme nicht ausreichen, um den vollen Schaden zu ersetzen.

In einem solchen Fall lohnt es sich, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls eine spezielle Fahrradversicherung in Betracht zu ziehen.


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Welche Nachweise muss ich erbringen, um einen Fahrraddiebstahl bei meiner Hausratversicherung geltend zu machen, und wie kann ich meine Chancen auf eine erfolgreiche Schadensregulierung erhöhen?

Um einen Fahrraddiebstahl bei Ihrer Hausratversicherung erfolgreich zu melden und die Chancen auf eine Schadensregulierung zu erhöhen, sollten Sie folgende Schritte befolgen:

Notwendige Nachweise:

  • Polizeianzeige: Der Diebstahl muss bei der Polizei gemeldet werden. Sie erhalten ein Aktenzeichen oder eine Diebstahlanzeige, die Sie der Versicherung vorlegen müssen.
  • Eigentumsnachweis: Dazu gehören Kaufbelege, Fotos oder Rechnungen des Fahrrads. Die Rahmennummer ist besonders wichtig, da sie das Fahrrad eindeutig identifiziert.
  • Beschreibung des Diebstahls: Geben Sie an, wo und wann das Fahrrad gestohlen wurde, sowie wie es gesichert war.

Tipps zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Schadensregulierung:

  • Detaillierte Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Informationen und Beweise bereit, wie Fotos vom Tatort oder vom beschädigten Schloss.
  • Frühzeitige Meldung: Informieren Sie Ihre Versicherung so schnell wie möglich nach dem Diebstahl, in der Regel innerhalb von 7 Tagen.
  • Prüfung der Versicherungsbedingungen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrrad in der Hausratversicherung abgedeckt ist und ob es spezielle Klauseln gibt, wie z.B. eine Fahrraddiebstahl-Klausel.

In einem solchen Fall ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren und die Versicherungsbedingungen genau verstehen. Wenn Ihr Fahrrad in einer Zweitwohnung gestohlen wurde, prüfen Sie, ob diese in Ihrer Hausratversicherung mitversichert ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung, die bewegliche Gegenstände (Hausrat) gegen bestimmte Gefahren wie Einbruchdiebstahl, Feuer oder Leitungswasser absichert. Sie bezieht sich auf die am Versicherungsort befindlichen Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Rechtsgrundlage sind §§ 86 ff. VVG sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Hausratversicherungen (VHB). Die Versicherungsleistung umfasst in der Regel den Wiederbeschaffungswert der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände.

Beispiel: Wird bei einem Einbruch in die Hauptwohnung ein Fernseher gestohlen, ersetzt die Hausratversicherung den Neuwert des Geräts, sofern der Versicherungsvertrag dies vorsieht und der Einbruch polizeilich gemeldet wurde.


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Außenversicherung

Die Außenversicherung ist ein Bestandteil der Hausratversicherung und bietet Versicherungsschutz für Hausratgegenstände, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes (Hauptwohnung) befinden. Gemäß den üblichen Versicherungsbedingungen (VHB) ist dieser Schutz zeitlich begrenzt (meist 3-6 Monate) und gilt nur, wenn die Absicht besteht, die Gegenstände wieder zurückzubringen. Die Außenversicherung kommt nicht zum Tragen, wenn Gegenstände dauerhaft an einem anderen Ort gelagert werden.

Beispiel: Ein Laptop, der auf einer dreiwöchigen Geschäftsreise gestohlen wird, wäre durch die Außenversicherung gedeckt, da er nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung war und zurückgebracht werden sollte.


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Versicherungsort

Der Versicherungsort bezeichnet in Versicherungsverträgen den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Bei einer Hausratversicherung ist dies in der Regel die im Vertrag genannte Hauptwohnung einschließlich zugehöriger Räume wie Keller oder Garage. Gemäß § 6 VHB ist der Versicherungsschutz grundsätzlich auf diesen Bereich beschränkt. Für andere Orte – wie Zweitwohnungen – besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung kein oder nur eingeschränkter Schutz über die Außenversicherung.

Beispiel: Ein Fernseher in der Hauptwohnung ist durch die Hausratversicherung gedeckt, während ein dauerhaft in der Ferienwohnung befindlicher Fernseher ohne spezielle Vereinbarung nicht versichert wäre.


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Zweitwohnung

Eine Zweitwohnung ist eine zusätzliche Wohnräumlichkeit neben dem Hauptwohnsitz, die regelmäßig, aber nicht ständig bewohnt wird. Im Versicherungsrecht ist eine Zweitwohnung bedeutsam, da sie in Standardverträgen der Hausratversicherung nicht automatisch mitversichert ist. Gemäß VHB-Bedingungen muss eine Zweitwohnung explizit in den Versicherungsvertrag aufgenommen oder durch einen separaten Vertrag abgesichert werden. Gegenstände, die dauerhaft in einer Zweitwohnung verbleiben, fallen nicht unter den Schutz der Außenversicherung.

Beispiel: Ein Appartement, das an Wochenenden genutzt wird, gilt als Zweitwohnung und bedarf für den dort dauerhaft gelagerten Hausrat einer eigenen versicherungsvertraglichen Regelung.


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Vorübergehend (im versicherungsrechtlichen Sinne)

„Vorübergehend“ bezeichnet im Kontext der Hausratversicherung einen zeitlich begrenzten Zustand mit erkennbarer Absicht zur Rückkehr in den ursprünglichen Zustand. Für die Außenversicherung ist dieses Merkmal entscheidend. Nach gängiger Rechtsprechung und VHB-Bedingungen liegt ein vorübergehender Aufenthalt nur vor, wenn die Absicht besteht, die Gegenstände wieder zum Versicherungsort zurückzuführen. Die bloße Einhaltung der zeitlichen Höchstgrenze (meist 3-6 Monate) ist nicht ausreichend, wenn die Rückführungsabsicht fehlt.

Beispiel: Ein Koffer, der während eines zweiwöchigen Urlaubs im Hotelzimmer aufbewahrt wird, befindet sich „vorübergehend“ außerhalb des Versicherungsortes, da er planmäßig zurückgebracht werden soll.


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Leistungspflicht

Die Leistungspflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung des Versicherers, bei Eintritt des Versicherungsfalls die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Sie ist gesetzlich in §§ 1, 14 VVG geregelt und in den Versicherungsbedingungen konkretisiert. Die Leistungspflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nicht erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen. Der Versicherungsnehmer trägt im Streitfall die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.

Beispiel: Bei einem Fahrraddiebstahl aus dem versicherten Hauptwohnsitz besteht grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn die Versicherungsbedingungen dies vorsehen und kein Ausschlussgrund vorliegt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 1 VVG: § 1 VVG definiert den Versicherungsvertrag als Vertrag, durch den der Versicherer gegen Prämienzahlung ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers übernimmt und bei Eintritt des Versicherungsfalls eine vereinbarte Leistung erbringt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier wird der grundlegende Rahmen des Versicherungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten abgesteckt, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 4 VVG: § 4 VVG bestimmt, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Bestandteil des Versicherungsvertrages werden und der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB unterliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (AHB), auf die im Urteil Bezug genommen wird, sind somit Vertragsbestandteil und maßgeblich für die Beurteilung des Versicherungsschutzes.
  • Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (AHB) – Definition Einbruchdiebstahl: Die AHB definieren den versicherten Einbruchdiebstahl als das gewaltsame Eindringen in einen Raum, um Sachen zu entwenden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht muss prüfen, ob der Einbruch in den Kellerraum, aus dem das Fahrrad angeblich entwendet wurde, die Kriterien eines Einbruchdiebstahls gemäß den AHB erfüllt.
  • Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (AHB) – Außenversicherung: Die Außenversicherung in den AHB erweitert den Versicherungsschutz auf Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden, oft zeitlich begrenzt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger beruft sich auf die Außenversicherung, da sich das Fahrrad in seiner Zweitwohnung befand. Entscheidend ist, ob die Bedingungen der Außenversicherung, insbesondere die zeitliche Begrenzung und der vorübergehende Aufenthalt, erfüllt sind.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 286 ZPO: § 286 ZPO regelt die freie Beweiswürdigung des Gerichts. Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine Tatsachenbehauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, wobei es alle Umstände des Falles würdigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die vorgelegten Beweismittel, wie den Polizeibericht und die Aussagen der Parteien, gewürdigt und ist offenbar nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ein versicherter Einbruchdiebstahl und der Verlust des Fahrrades tatsächlich stattgefunden haben.

Das vorliegende Urteil


LG Frankenthal – Az.: 3 O 236/22 – Urteil vom 29.03.2023


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