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Hausratversicherung – Kürzung Entschädigungsanspruch wegen grob fahrlässigen Verhaltens

LG Köln – Az.: 24 O 360/19 – Urteil vom 27.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien verbindet für die Wohnung der Klägerin eine Hausratversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 23.08.1994 sowie die zugehörigen VHB 92 /Stand: 10/93) wird Bezug genommen (Anlagen BLD 1 und BLD 2, Bl. 34 ff GA). Einen Verzicht auf eine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles enthalten die Versicherungsbedingungen nicht.

Am 08.02.2018 ereignete sich im Haushalt der bei Klageerhebung 76-jährigen Klägerin ein Versicherungsfall. Die Klägerin stellte einen offenen Topf mit 20 cm Durchmesser mit Öl – etwa 3 mm – darin auf eine tragbare Induktionsplatte, die sie auf ihren Herd gestellt hatte. Sie wollte das Öl erhitzen und stellte die Induktionsplatte an. Über dem Herd befindet sich eine Dunstabzugshaube. Die Klägerin verließ die Küche, ging ins Wohnzimmer und kehrte eine Weile nicht zurück. Das Öl im Topf entzündete sich und die Flammen ergriffen die Dunstabzugshaube. Später waren auch Küchenschränke betroffen.

Als die Klägerin den Brand bemerkte, zog sie den Topf von der Platte, warf eine Brandschutzdecke darüber und rief die Feuerwehr, die dann auch erschien und löschte.

Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 11.144,39 EUR.

Hiervon regulierte die Beklagte 50 % und machte geltend, es liege eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles vor, die sie zu einer fünfzigprozentigen Leistungskürzung berechtige.

Die Klägerin behauptet, sie sei ins Wohnzimmer gegangen, um – wie ihr Wochen später wieder eingefallen sei – eine Kamera zu holen. Im Wohnzimmer habe sie jedoch, nachdem sie die Tür zur Küche geschlossen gehabt habe, weder gewusst, was sie im Wohnzimmer gewollt habe, noch habe sie an den Topf mit dem erhitzten Öl gedacht. Als ihr das Öl dann wieder eingefallen sei, sei sie wieder in die Küche gegangen. Da sei der Schaden aber bereits eingetreten gewesen. Eigentlich habe sie dann noch selbst ein kleines Flämmchen an der Dunstabzugshaube löschen wollen. Die Feuerwehr habe ihr aber gesagt, sie solle sich in Sicherheit bringen. Das habe sie dann auch gemacht; danach hätten auch Küchenschränke links und rechts vom Herd Feuer gefangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Verhalten sei als nur leicht fahrlässig anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.572,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2019 zu zahlen;

2. Die Beklagte zu verurteilen, sie von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 297,62 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles seien gegeben. Eine fünfzigprozentige Kürzung sei gerechtfertigt.

Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.01.2020 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall kein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte war berechtigt, den Entschädigungsbetrag wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 Abs. 2 VVG um 50 % zu kürzen.

Wie jeder weiß, darf man Öl in einem Topf oder einer Pfanne, das gerade erhitzt wird, nicht unbeaufsichtigt lassen, zumal wenn sich über dem Herd einer Dunstabzugshaube befindet, die u.a. wegen des Filtervlieses Feuer fangen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine schnelle Erhitzung wie bei einer offenen Flamme oder einem Induktionskochfeld möglich ist. Ein Verlassen der Küche, ohne den Herd auszustellen oder auf eine sehr geringe Erhitzungsstufe zu stellen, ist unvertretbar. Dass ein hiervon abweichendes Verhalten nicht selten zu Bränden führt, ist allgemein bekannt. Wer sich nicht an die entsprechenden Sicherheitsstandards hält, beachtet nicht, was sich jedermann aufdrängt. Auf die einschlägige Rechtsprechung hat die Beklagte in der Klageerwiderung hingewiesen.

Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden der Klägerin erheblich gesteigert. Bei ihrer Anhörung hat sich nicht ergeben, dass die Klägerin etwa wegen ihres vorgerückten Alters geistig so beeinträchtigt wäre, dass von ihr ein umsichtiges Verhalten beim Erhitzen von Öl in einem offenen Topf nicht erwartet werden könnte. Die Klägerin hat einen geistig regen und auch eher resoluten Eindruck hinterlassen. Sie behauptet auch nicht, ansonsten geistig abgebaut zu haben. Vielmehr beruft sie sich nur darauf, es bestünde ein allgemeiner psychologischer Erfahrungsgrundsatz, dass man mit dem Schließen einer Tür ausblende, was unmittelbar zuvor gewesen sei. Abgesehen davon, dass dies – wie jeder von sich kennt – in dieser Allgemeinheit so nicht stimmt, liegt die – auch subjektive – grobe Fahrlässigkeit bereits darin, überhaupt die Küche während des Erhitzens des Öls verlassen zu haben. Es liegt auch kein ggf. milder zu beurteilendes sog. Augenblicksversagen vor. Nach st. Rspr. (vgl. die Nachweise bei Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 81 Rz 40) reicht ein kurzfristiges Versagen allein nicht aus, um ein Verhalten, das ansonsten als objektiv und subjektiv grob fahrlässig anzusehen ist, als nicht so gravierend anzusehen; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten. Welche Umstände dies sein sollten, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Gegen eine Kürzung in Höhe von 50 % ist nichts zu erinnern.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.572,19 EUR

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