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Hausratversicherung – Handtaschendiebstahl aus Fahrzeug

Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 9 U 10/16, Urteil vom 05.04.2016

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Aktenzeichen 306 O 365/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

Hausratversicherung – Handtaschendiebstahl aus Fahrzeug
Symbolfoto: Von Lisa S. /Shutterstock.com

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage auf Leistung einer Entschädigung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen der VHB 2002 sowie den Besonderen Bedingungen für den Hausrat-Baustein „Sicherheit“ mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit bewiesen hat, dass sein Kraftfahrzeug HH -… zum Zeitpunkt des Diebstahls verschlossen war und in das Fahrzeug eingebrochen wurde.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag besteht Versicherungsschutz nicht für Kraftfahrzeuge (§ 1 Nr. 6b VHB 2002), sondern nur innerhalb der Grenzen des versicherten Objektes, hier also grundsätzlich nur für den in der ständig bewohnten Wohnung befindlichen Hausrat mit einer Versicherungssumme von 164.500 €. Nach dem Inhalt des als Anlage BLD 1a eingereichten Versicherungsscheins haben die Parteien diesen Versicherungsschutz unter dem Baustein „Sicherheit“ räumlich erweitert und den Diebstahl aus Kraftfahrzeugen bis 1% der Versicherungssumme mit einer Selbstbeteiligung von 50 EUR je Versicherungsfall mitversichert. Nach Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen für den Hausrat-Baustein „Sicherheit“ besteht in Erweiterung von §§ 3 Nr. 1 b) und 5 VHB 2002 Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Kraftfahrzeugen und den mit ihnen verbundenen Anhängern. Durch die Bezugnahme auf die §§ 3, 5 VHB 2002 und das in Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen ausdrücklich erwähnte Erfordernis eines „verschlossenen“ Kraftfahrzeugs ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung unschwer zu erkennen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles einen Einbruchdiebstahl in ein verschlossenes Kraftfahrzeug voraussetzt. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist. Die Würdigung des Landgerichts, dass der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme einen versicherten Einbruchdiebstahl bei „verschlossenen“ Fahrzeugtüren nicht nachgewiesen habe, ist nicht zu beanstanden. Diese Würdigung wird auch durch die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht entkräftet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 f.; Urteil vom 17.05.1995 – IV ZR 279/94, VersR 1995, 909), der der Senat folgt, genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren und dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Da der Kläger zu den Voraussetzungen eines Nachschlüsseldiebstahls schon nichts vorgetragen hat, gehört zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls das Vorhandensein von Einbruchspuren. Unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin … und der Tatsache, dass die als gestohlen gemeldeten Ausweispapiere, diverse Karten und ein Schlüsselbund zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgefunden worden sind, mag zwar davon auszugehen sein, dass die in der Klage aufgeführten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl im Kraftfahrzeug vorhanden und nicht mehr aufzufinden waren, nachdem die Zeugin den Einkaufswagen zurückgebracht hatte und zum Fahrzeug zurückgekehrt war. Zutreffend geht das Landgericht jedoch davon aus, dass damit noch nicht der Nachweis geführt worden ist, dass die Zeugin die Fahrzeugtüren, nachdem sie die als gestohlen gemeldeten Sachen in den Fußraum der Beifahrerseite gelegt hatte, auch wieder ordnungsgemäß verschlossen hat. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, sie habe das Fahrzeug wie üblich per Fernbedienung verschlossen, es habe geblinkt und sie habe auch gehört, dass sich das Fahrzeug verschlossen habe. Unstreitig ist jedoch, dass überhaupt keine Einbruchspuren an dem klägerischen Fahrzeug festgestellt worden sind. Schon dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass die Zeugin das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß verschlossen haben kann, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachen innerhalb von nur wenigen Minuten ohne irgendwelche erkennbaren Aufbruchspuren aus dem Fahrzeug gestohlen worden sein können, wenn dieses ordnungsgemäß verschlossen gewesen wäre. Das ist nach Auffassung des Senats nur möglich, wenn entweder das Verschließen des Fahrzeugs vergessen wurde oder – wie der Kläger behauptet hat – durch Manipulation mithilfe eines sogenannten „Jammer“ verhindert worden ist, dass sich die Fahrzeugtüren schließen. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls an einem Nachweis des Diebstahls aus einem „verschlossenen“ Fahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen. Denn versichert ist hier nicht der „einfache Diebstahl“, sondern nur die qualifizierte Form des Diebstahls, die in den Versicherungsbedingungen mit dem Oberbegriff „Einbruchdiebstahl“ bezeichnet wird. Dazu ist nötig, dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Vorliegend gibt es aber schon keine Spuren, die die Annahme eines Einbruchs rechtfertigen können. Denn Einbrechen als gewaltsames Eindringen setzt einen nicht unerheblichen Kraftaufwand voraus. Angesichts der fehlenden Einbruchspuren kann schon nicht angenommen werden, dass der Täter hier körperliche Kraft aufwenden musste, um das Fahrzeug zu öffnen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Schleswig vom 04.03.2010 (Az.: 16 U 44/09). Auch danach erfordert der erleichterte Nachweis eines Einbruchdiebstahls „das Vorliegen von Spuren, die für einen Einbruch sprechen“. Solche Spuren gibt es hier unstreitig nicht.

Soweit der Kläger meint, dass der Einsatz eines „Jammer“ entweder das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder eines anderen, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs darstelle, vermag auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann offen bleiben, ob ein „Jammer“ nach seiner Funktionsweise überhaupt ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen sein kann. Denn durch „Jamming“ wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz eines sogenannten „Jammer“ wäre das Fahrzeug somit nicht „verschlossen“ im Sinne von Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen gewesen. Außerdem hat der Kläger auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass es vorliegend tatsächlich zu einer gezielten Störung der Funkübertragung durch „Jamming“ in dem Moment gekommen ist, als die Zeugin die Funkfernbedienung betätigt hat. Angesichts fehlender Einbruchspuren und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann auch die Möglichkeit, dass die Zeugin das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat, nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall fehlt es am Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug.

Schließlich ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass selbst im Falle eines Einbruchdiebstahls aus einem „verschlossenen“ Kraftfahrzeug lediglich 1% der Versicherungssumme mit einer Selbstbeteiligung von 50 EUR je Versicherungsfall, also ein Schadensbetrag in Höhe von 1.595,00 € versichert gewesen wäre. Soweit der Kläger meint, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Rahmen der Außenversicherung bis zu 30% der Versicherungssumme, also bis zu einer Summe von 49.350,00 € versichert gewesen seien, verkennt er zum einen, dass auch der Außenversicherungsschutz gegen das Einbruchdiebstahlrisiko gebäudegebunden ist. Kein Versicherungsschutz besteht danach bei der Entwendung versicherter Sachen nach einem Einbruch in ein Kraftfahrzeug, wenn sich dieses – wie hier – nicht in einem Gebäude befunden hat (vgl. Beckmann/Matusche-Beckman/Rüffer, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage, § 32 R. 149 m.w.N.). Zum anderen müssen die Schäden – wie sich unzweifelhaft aus § 11 Nr. 4 VHB 2002 ergibt – durch einen Einbruchdiebstahl entstanden sein. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat der Kläger aber nicht zu beweisen vermocht.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz bei Rücknahme der Berufung auf die Hälfte ermäßigen.

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