AG Pankow-Weißensee, Az.: 4 C 21/13
Urteil vom 23.09.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2012 zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts … in Höhe von 261,21 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger abwenden, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss im Jahre 2008 bei der Beklagten eine Hausratsversicherung ab, welche auch den Fall eines Einbruchdiebstahls erfasst. Wegen der Einzelheiten der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen wird auf die zu den Akten genommene Ablichtung Blatt 59 ff der Akte Bezug genommen.
Der Kläger war fuhr am 26. Januar 2012 in Skiurlaub und kehrte am 5. Februar 2012 wieder nach Hause zurück. Noch am 05. Februar 2012 informierte er die Polizei über einen Einbruch in seinem Keller in Verbindung mit dem Diebstahl von zwei Fahrrädern. Das Ermittlungsverfahren diesbezüglich wurde eingestellt. Der Kläger meldete den Schaden bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie eine Regulierung des Schadens ablehne, da keine Einbruchsspuren feststellbar gewesen seien.
Das vorhandene Zahlenschloss am Kellerverschlag des Klägers wies keine Einbruchspuren auf, sondern war geöffnet.
Mit außergerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 15.6.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, dem Kläger den Schaden aus dem Fahrraddiebstahl in Höhe von 1.599,00 € bis zum 25.6.2012 zu erstatten.
Der Kläger behauptet, in seinem Keller hätten sich zwei Fahrräder befunden. Dabei habe es sich zum Einen um ein Rad Aminga 2 zum Kaufpreis von 1.199,99 € gehandelt. Bei dem anderen Fahrrad habe es sich um ein blaues Mountainbike der Firma Kettler mit einem Kaufpreis von 400 € gehandelt.
Der Kläger behauptet ferner, in seinen Keller sei während seines Skiurlaubes eingebrochen und die beiden vorgenannten Fahrräder gestohlen worden.
Er ist der Ansicht, die Beklagte sei jedenfalls für beide Fahrräder zur Erstattung eines Betrages von 1.200,00 € verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2012 zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalt …, in Höhe von 261,21 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6. Mai 2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.8.2013 Bezug genommen, Bl. 163 ff der Akte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag der geltend gemachte Ersatzanspruch in Höhe von 1.200,00 € zu.
Die streitgegenständlichen Fahrräder sind durch einen Einbruchsdiebstahl aus dem Keller des Klägers abhanden gekommen.
Dies steht nach Auffassung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger am Vorabend seiner Abreise am 26. Januar 2012 den Keller mit dem streitgegenständlichen Zahlenschloss ordnungsgemäß verschlossen hat. Ferner hätten sich in den Keller vier Fahrräder befunden. Bei zwei dieser Fahrräder hätte es sich um ein blaues Mountainbike der Firma Kettler und um ein weißes Mountainbike gehandelt, wobei Letzteres zu einem Kaufpreis von ca. 1.200,00 € von den Kläger erworben worden sei. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass sie bei der Anreise des Klägers am 5. Februar 2012 vor Ort war. Unmittelbar nachdem der Kläger zuhause angekommen sei, sei er in den Keller gegangen und unverzüglich zu ihr in die Wohnung, um ihr mitzuteilen, dass die Fahrräder gestohlen worden seien. Die Zeugen bekundete des Weiteren, dass sie sofort in den Keller gegangen sei und dort festgestellt habe, dass die Fahrräder verschwunden und die Kellertür offen gestanden habe. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte an der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Aussage der Zeugin war insgesamt widerspruchsfrei. Ferner hat die Zeugin das Geschehen frei und sicher geschildert, ohne dass das Gericht den Eindruck gewonnen hat, die Schilderung sei einstudiert. Auch auf Nachfrage konnte die Zeugin Einzelheiten sicher schildern und begründen, warum sie sich an diese noch erinnere.
Damit steht für das Gericht fest, dass während des Urlaubs des Klägers in dessen Keller eingebrochen und die beiden streitgegenständlichen Fahrräder gestohlen worden sind. Denn der Kläger hat seinen Keller vor der Reise verschlossen und nach der Rückkehr aus dem Urlaub waren die beiden streitgegenständlichen Fahrräder verschwunden sowie das Zahlenschloss geöffnet.
Dem steht nicht entgegen, dass sich an dem streitgegenständlichen Zahlenschloss keinerlei Einbruchspuren gefunden haben. Selbst wenn das äußere Erscheinungsbild keine Einbruchspuren aufweist, bleibt es dem Versicherungsnehmer unbenommen andere Tatsachen vorzutragen, die einen Einbruch darlegen. Solche Tatsachen sind von dem Kläger vorgetragen und bewiesen worden. Nicht zuletzt scheint es dem Gericht mit dem versicherten Risiko unvereinbar, nur dann einen Anspruch aus einem Einbruchdiebstahl zuzusprechen, wenn äußere Einbruchspuren vorhanden sind. Der Versicherungsnehmer wäre beispielsweise schutzlos, wenn die Täter, wie dem Gericht bekannt, Einbruchspuren oder Diebstahlsspuren in der Weise vernichten, indem sie die Schlösser mitnehmen.
Nach Auffassung des Gerichts liegt demnach ein Einbruchsdiebstahl an den streitgegenständlichen Fahrrädern vor. Die Beklagte hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages den Schaden aus dem Einbruch zu erstatten. Dieser beziffert sich auf die hier von dem Kläger dargelegten 1.200,00 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.