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Hausratversicherung – Gesamtentschädigungsgrenze bei Mehrfachversicherung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 378/11 – 54 – Urteil vom 28.03.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.9.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 64/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.431 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Hausratversicherung wegen eines Versicherungsfalls vom 5.1.2007.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung (Versicherungsschein-Nr.: … ~4), der die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 92, Bl. 33 f. d. A.) zugrunde lagen; die Versicherungssumme betrug (einschließlich 10 % Vorsorge) 62.955,20 €. Dieser Versicherungsvertrag endete zum 6.4.2007. Daneben unterhält die Klägerin – für denselben Hausrat – eine weitere Hausratversicherung bei der D. Versicherung AG mit einer Versicherungssumme von 150.000 €.

Am 5.1.2007 wurde aus der Wohnung der Klägerin Schmuck entwendet, den diese in ihrem Nachttisch aufbewahrt hatte; den Wert des entwendeten Schmucks gibt die Klägerin mit 60.195 € an. Die Klägerin zeigte den Schaden sowohl der Beklagten als auch der D. Versicherung AG an, welche auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.12.2009 – Az.: 14 O 299/07 – Versicherungsleistungen in Höhe von 25.000 € erbrachte.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin nunmehr daneben auch die Beklagte in Anspruch, die die Gewährung von Versicherungsleistungen vorgerichtlich unter Hinweis auf „§ 20 VHB 92 – Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung“ verweigert hatte. Diese Bestimmung lautet:

„Bestehen für versicherte Sachen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben oder verschiedener Versicherungsnehmer, so ermäßigt sich der Anspruch gemäß §§ 12 oder 19 Nr. 3 aus diesem Vertrag in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

Nach Ziff. 3 c) des § 19 VHB 92 – „Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld“ ist die Entschädigung von Schmuck, der sich – wie hier – außerhalb dort näher beschriebener Stahlschränke oder sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befindet, auf insgesamt 40.000 DM (= 20.451,68 €) je Versicherungsfall begrenzt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne gemäß § 20 a Nr. 2 VHB 92 aus beiden Versicherungsverträgen die vereinbarte Leistung bis zur jeweiligen Höchstgrenze beanspruchen, soweit hierdurch die Summe des eingetretenen Schadens nicht überstiegen werde. Unabhängig davon, dass § 20 VHB 92 nicht einschlägig sei, verstoße diese Bestimmung gegen das Transparenzgebot, sei überraschend und benachteilige den Versicherungsnehmer, der zweimal Prämien leiste, aber nicht zweimal Leistungen erhalte, unangemessen. Wenn die Versicherer Mehrfachversicherungen zuließen, müssten sie auch die vereinbarten Leistungen erbringen. Die die Wirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel bejahende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.12.1995 (IV ZR 363/94 – VersR 1996, 322) sei überholt und müsse schon deshalb in Frage gestellt werden, weil sich seither „Einiges zum Schutz der Verbraucher getan“ habe. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit dieser Bestimmung müsse auch eine Rolle spielen, dass die Versicherer keinen Gebrauch von der Möglichkeit eines Ausschlusses von Mehrfachversicherungen gemacht hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.431 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2007 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.023,16 € an außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dahingestellt sein lassen, ob ein versichertes Schadenereignis vorliegt und die Angabe der Klägerin zum Wert des Schmucks zutreffend ist. Jedenfalls habe die Klägerin das versicherungsvertragsrechtlich Geschuldete bereits von dem anderen Versicherer erhalten, weswegen weitere Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten nach § 20 VHB 92 nicht verlangt werden könnten.

Das Landgericht hat die Klage mit am 1.9.2011 verkündetem Urteil – 14 O 64/11 zurückgewiesen, weil die Bestimmung des § 20 VHB 92 einschlägig sei, an deren Wirksamkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Zweifel bestünden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrer Auffassung festhält, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht mehr zeitgemäß. Im Übrigen habe das Landgericht versäumt, sich mit dem von ihr vorgetragenen Gesichtspunkt der vertragszweckgefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten auseinanderzusetzen, der bei der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Rolle gespielt habe. Hier sei insbesondere von Bedeutung, dass der Versicherer für die Einschränkung wesentlicher Versicherungsnehmerrechte keinen Ausgleich schaffe. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht die Mehrdeutigkeit und Intransparenz der streitigen Bestimmung verneint. So müsse der Versicherungsnehmer sich bereits fragen, was eigentlich der Unterschied zwischen „mehrfacher Versicherung“ und „Doppelversicherung“ sein solle. Dessen ungeachtet sei der Klausel jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen mehrfach Beiträge leiste, aber nicht mehrfach Leistung erhalte.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 1.9.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 14 O 64/11 –

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.431 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2007 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.023,16 € an außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist richtig.

1.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Bestimmung des § 20 VHB 92 im Streitfall einschlägig.

Wie schon die Überschrift – „Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung“ – deutlich macht, enthält die Bestimmung eine besondere Regelung für diejenigen Fälle, in denen der Versicherungsvertrag eine Entschädigungsgrenze vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 – IV ZR 363/94 – VersR 1996, 322, der allerdings offen lässt, ob die Bestimmung als Abweichung von § 59 Abs. 1 VVG a. F. anzusehen ist). Hierzu gehört unter anderem die in der Bestimmung auch ausdrücklich genannte Entschädigungsgrenze aus § 19 Nr. 3 VHB 92, die die hier begehrte Entschädigung für Schmucksachen, die außerhalb besonders gesicherter Behältnisse verwahrt werden, auf 40.000 DM je Versicherungsfall begrenzt (§ 19 Nr. 3 c) VHB 92). Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag dies auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer unschwer zu erkennen, zumal sich bereits die Überschriften der §§ 19 und 20 VHB 92 – „Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld“ und „Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung“ aufeinander beziehen.

Die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung sind unstreitig erfüllt: Für die versicherten Sachen bestehen mehrere Hausratversicherungsverträge; auf die – hier gegebene – Identität des Versicherungsnehmers kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht an.

2.

Dies hat zur Folge, dass sich der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte – „aus diesem Vertrag“ in der Weise ermäßigt, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre, § 20 VHB 92.

a)

Aus einem solchen Vertrag mit der Beklagten auf der Grundlage des Gesamtbetrages der beiden Versicherungssummen in Höhe von 212.955,20 € (62.955,20 € + 150.000 €) ergäbe sich gemäß § 19 Nr. 3 c) VHB 92 eine Entschädigungsgrenze von 40.000 DM (= 20.451,68 €), die zugleich die Gesamtentschädigungsgrenze darstellt. Die Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmung hat der Senat (Urt. v. 7.7.2010 – 5 U 613/09 – VersR 2011, 489) bejaht; sie wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 VHB 92 – der Anspruch aus diesem Vertrag ermäßigt sich dadurch, dass aus beiden Verträgen insgesamt keine die Gesamtentschädigungsgrenze übersteigende Entschädigung geleistet wird – ermäßigt sich der Anspruch der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag so weit, dass diese Gesamtentschädigungsgrenze durch die Leistungen aus beiden Verträgen nicht überschritten wird (vgl. BGH, aaO.; vorgehend OLG Karlsruhe, RuS 1999, 117).

Die Beklagte wendet daher zu Recht ein, dass die Forderung der Klägerin durch die Zahlungen der D. Versicherung AG in der die Gesamtentschädigungsgrenze übersteigenden Höhe von 25.000 € bereits erfüllt ist.

b)

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 20 VHB 92 Bestandteil des Versicherungsvertrages mit der Beklagten geworden und wirksam.

Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung in seiner Entscheidung vom 6.12.1995 (IV ZR 363/94 – VersR 1996, 322), deren tragende Erwägungen die angefochtene Entscheidung wortwörtlich wiedergibt, für wirksam erachtet. Der Senat schließt sich dem an. Soweit ersichtlich wird die Wirksamkeit der Bestimmung seither weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur in Zweifel gezogen. Der Senat sieht nicht, aus welchen von der Klägerin nicht konkret aufgezeigten Gründen diese Bewertung heute keine Gültigkeit mehr beanspruchen und welche anderen Maßstäbe heute eine gegenteilige Bewertung fordern sollten.

aa)

Bei § 20 VHB 92 handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel, mit der ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte (§ 305 c Abs. 1 BGB). Sie wird auch den Anforderungen an das Transparenzgebot gerecht, welches dem Versicherer gebietet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05 – BGHZ 165, 12; Urt. v. 23.3.1988 – VIII ZR 58/87 – BGHZ 104, 82).

(1) Dem Versicherungsnehmer wird schon in § 19 Nr. 3 c) VHB 92 verdeutlicht, dass die Entschädigung u. a. für Schmucksachen bei Verwahrung in nicht gesondert gesicherten Behältnissen unabhängig von der jeweiligen Versicherungssumme begrenzt ist. Er muss daher damit rechnen, dass der Versicherer in seinem Bedingungswerk Vorkehrungen trifft, dass die seinen berechtigten Interessen dienende Bestimmung nicht auf andere Weise – insbesondere durch den Abschluss von wenigstens zwei Versicherungsverträgen unter Aufspaltung der Versicherungssumme – unterlaufen wird und wird hierauf schon durch die Überschrift der sich unmittelbar anschließenden Bestimmung des § 20 VHB 92 – Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung – aufmerksam gemacht. Von einer Überrumpelung oder Übertölpelung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1982 – VII ZR 316/81 – BGHZ 84, 109) kann daher weder mit Blick auf den Inhalt der Bestimmung noch mit Blick auf deren Stellung in den Bedingungen die Rede sein (vgl. BGH, 6.12.1995 – IV ZR 363/94 – VersR 1996, 322).

(2) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die streitige Bestimmung sei mehrdeutig und intransparent und benachteilige sie deshalb unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie verkennt, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon immer dann angenommen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer keine oder nur erschwerte Möglichkeiten hat, ihn betreffende Regelungen zu verstehen. Vielmehr genügt es, wenn eine Klausel im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers so klar und präzise wie möglich umschreibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05 – BGHZ 165, 12). Dies ist hier der Fall (siehe oben unter II. 2. a), auch wenn dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer Umgehung der Entschädigungsgrenze aus § 19 VHB 92 überhaupt nicht gegenwärtig sein mag. Es reicht aus, dass er der Bestimmung unzweifelhaft entnehmen kann, dass sie – wenn auch auf ihm möglicherweise nicht im Einzelnen nachvollziehbare Weise – der Sicherstellung der Einhaltung der Entschädigungsgrenzen bei mehrfacher Versicherung dient.

bb)

Die Klausel beinhaltet auch in anderer Hinsicht keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

(1) Der Bundesgerichtshof hat eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), insbesondere des § 59 VVG a. F., wonach der Versicherungsnehmer den Schaden auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt verlangen kann, nicht festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 – IV ZR 363/94 – VersR 1996, 322). Dies wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

(2) Die Annahme der Klägerin, der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit dem von ihr ins Feld geführten Gesichtspunkt vertragszweckgefährdender Einschränkungen vertraglicher Rechte des Versicherungsnehmers auseinandergesetzt, ist falsch.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch unter dem Gesichtspunkt der Schmälerung des Versicherungsschutzes keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gesehen (allgemein BGH, Urt. v. 28.11.1990 – IV ZR 184/89 – VersR 1991, 175), weil die streitige Regelung verhindert, statt eines Vertrages mit hoher Versicherungsprämie, aber gleichbleibender Begrenzung – auf 40.000 DM im Streitfall –, mehrere Verträge mit niedrigen Versicherungssummen zu schließen, um dadurch ohne zusätzliche Prämie mehr Versicherungsschutz zu erhalten (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., U I Rdn. 22). Dies geht über eine angemessene Verfolgung der Interessen des Versicherers und der Versichertengemeinschaft nicht hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1995 – IV ZR 363/94 – VersR 1996, 322).

Der Einwand der Klägerin, eine solche Schmälerung des Versicherungsschutzes dürfe nicht ohne einen Ausgleich geschehen, geht fehl. Ausgehend davon, dass die betragsmäßige Entschädigungsgrenze bei einem Vertrag mit einer Versicherungssumme – wie hier – von 62.955,20 € und einer dieser Summe entsprechenden Prämie ebenso hoch ist wie bei einem Vertrag mit einer erheblich höheren Versicherungssumme und entsprechend höherer Prämie (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BGH, aaO.), dient die streitige Bestimmung ausschließlich der Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile. Weil mithin der begehrten höheren Entschädigungsleistung keine dafür geleistete höhere Prämie gegenüber steht, ist zugleich dem Argument der Klägerin, die Beklagte erhalte Prämien, ohne hierfür entsprechende Leistungen zu erbringen, ebenso der Boden entzogen wie ihrem weiteren Argument, die Beklagte habe stattdessen von der Möglichkeit eines Ausschlusses von Mehrfachversicherungen Gebrauch machen müssen. Die letztere Erwägung verkennt im Übrigen, dass dem Versicherungsnehmer die Vorteile der Doppelversicherung – bis zur Grenze des Schadensbetrages – überall dort erhalten bleiben, wo keine besonderen Entschädigungsgrenzen gelten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren mehr als 20.000 € beträgt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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