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Hausratversicherung – Feststellungsklage bei Möglichkeit Sachverständigenverfahren

LG Frankfurt – Az.: 3 U 244/16 – Beschluss vom 02.05.2018

In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2016 (2-08 O 164/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Leistungspflicht aus einer Hausratsversicherung in Anspruch.

Zwischen dem Kläger und dessen Lebenspartner, dem Zeugen A, als Versicherungsnehmer und der Beklagten bestand eine Hausratsversicherung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 12-15 d.A.) sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Anlage K 2, Bl. 16-35 d.A.) verwiesen wird. Zudem existiert eine Sicherungsbeschreibung und -vereinbarung (Anlage BLD 1, Bl. 65f. d.A.), die nur von dem Vermittler unterschrieben worden ist. In der Nacht zum XX.07.2014 ließen der Kläger und sein Lebenspartner ein Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmers auf Kippstellung. Beim Verlassen der Wohnung um 9:00 Uhr beließen sie das Fenster in Kippstellung. Bei ihrer Rückkehr um 20:20 Uhr stellten sie fest, dass die Wohnung durchsucht war. Ein Barockschreibtisch, eine Kommode und ein Wandtresor waren aufgebrochen. Der Einstieg war durch das vorgenannte Schlafzimmerfenster erfolgt, das Verlassen über das Fenster im Gästezimmer. Der Kläger meldete der Beklagten noch am XX.07.2014 einen Versicherungsfall, der auch polizeilich aufgenommen wurde. Der Kläger und sein Lebenspartner reichten bei der Polizei Stehlgutlisten ein.

Der Kläger hat behauptet, er und sein Ehemann hätten beim Verlassen der Wohnung versehentlich vergessen, das vorgenannte Fenster, dessen Unterkante sich in einer Höhe von 2,05m befinde, zu schließen. Der dazu gehörende Rollladen sei bei Verlassen der Wohnung bis auf einen auf dem Außensims stehenden Blumenkasten heruntergelassen gewesen. Das in Kippstellung befindliche Außenfenster sei daher von außen nicht erkennbar gewesen. Beim Einsteigen sei der Rollladen durch die unbekannt gebliebenen Täter nach oben geschoben und das Fenster aufgehebelt worden. In dem Wandtresor hätten sich Uhren und Schmucksachen, die von dem Kläger und seinem Lebenspartner für über € 50.000,00 angeschafft worden seien, sowie Bargeld in Höhe von € 22.500,00 befunden. Ein Möbeleinbautresor sei komplett entwendet worden. In diesem habe sich Silberschmuck in einem Anschaffungswert von € 1.600,00 befunden. Zudem seien weitere Uhren im Gesamtanschaffungswert von € 22.565,00 und eine Herrentasche im Anschaffungswert von € 490,00 entwendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen (Anlagen K 11 und K 12, Bl. 109f. und 111 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger und sein Lebenspartner das Fenster, das sich auf Hüfthöhe befinde, bewusst in Kippstellung belassen hätten, um das Objekt wegen der hohen Außentemperaturen durchzulüften. So hätten sie sich gegenüber der Polizei und dem Schadensregulierer der Beklagten geäußert.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 04.11.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe das erforderliche Feststellungsinteresse. Der im Hinblick auf § 14 VVG noch nicht fällige Anspruch sei dem Grunde nach entstanden. Angesichts des nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens könne eine Klärung der Sach- und Rechtsfragen nur über eine Feststellungsklage herbeigeführt werden. Der Kläger habe den Nachweis des äußeren Bildes des Versicherungsfalles zu erbringen vermocht, auch wenn es unstreitig an signifikanten Einbruchsspuren wie Hebelmarken fehle. Denn jedenfalls liege ein Einsteigen in die versicherte Wohnung vor. Der Kläger müsse im Rahmen der Feststellungsklage nur nachweisen, dass überhaupt Gegenstände entwendet worden seien. Das Bestreiten der abhanden gekommenen Sachen genüge nicht für die Annahme einer unzutreffenden Stehlgutliste und einem ggf. damit einhergehenden Leistungsausschlusses oder des Wegfalls der Beweiserleichterungen, weshalb die Zusammensetzung des Diebesgutes eine Frage der Anspruchshöhe sei. Mit dem Lebenspartner als Zeugen habe der Kläger den Nachweis, dass einige der als gestohlen gemeldeten Sachen abhandengekommen seien, erbracht. Dieser habe bekundet, Bargeld von € 20.000,00 bis 25.000,00 sowie die Weißgoldsachen in den Safe gelegt zu haben, sowie verschiedene Uhren und Schmuckgegenstände, die ihm nicht als fehlend aufgefallen seien. Die Beklagte könne sich aber auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung berufen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, außer in Fällen kurzer Abwesenheit u.a. alle Schließvorrichtungen zu betätigen, wozu auch das mit einem Fensterhebel versehene Fenster gehöre. Denn insoweit liege eine für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare mechanische Vorrichtung vor, die den Zugang zur Wohnung erschweren solle. Darin sei auch keine Aushebelung des Ausschlusses der groben Fahrlässigkeit zu sehen. Die Beklagte habe zur Überzeugung des Landgerichts bewiesen, dass die Versicherungsnehmer das Fenster bewusst in Kippstellung belassen hätten. Den Beweis dieser inneren Tatsache habe die Beklagte durch Indizien geführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf die Seiten 9-16 des angefochtenen Urteils (Bl. 294-301 d.A.) verwiesen. Die davon abweichende Sachverhaltsdarstellung trage auch eine Annahme der Entkräftung der Redlichkeitsvermutung mit der Folge des Wegfalls der Beweiserleichterungen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags seinen erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag weiter. Das Landgericht sei zutreffend von einem bedingungsgemäß versicherten Einbruchdiebstahl ausgegangen. Die Feststellung, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung vorliege, sei fehlerhaft. Entgegen der Feststellung des Landgerichts hätten der Kläger und sein Lebenspartner das Fenster nur versehentlich in Kippstellung belassen. Die Beweisaufnahme habe nicht das vom Landgericht festgestellte Ergebnis gehabt. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf Spekulationen. Über Tag könne bei hohen Außentemperaturen keine Luft zur Kühlung eindringen. Zudem habe das Landgericht Beweisangebote des Klägers zum Gesprächsinhalt, den der Zeuge B bekundet und auf den das Landgericht seine Entscheidung auch gestützt habe, übergangen. Auch sei die Auffassung des Landgerichts zur Reichweite der Obliegenheiten nicht tragfähig. Ein Fenstergriff unterfalle nicht einer Schließvorrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 04.11.2016, Az. 2-08 O 164/15,

3. festzustellen, dass die Beklagte aus dem zwischen ihr und dem Kläger sowie Herrn A zu VS-Nr. … bestehenden Hausratsversicherungsvertrag für den Einbruchdiebstahl vom XX.07.2014 in die Erdgeschosswohnung des Anwesens Straße1 in Stadt1 in vollem Umfang bedingungsgemäß unter Berücksichtigung vereinbarter Entschädigungsgrenzen leistungspflichtig ist,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger sowie Herrn A von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von EUR 3.083,76 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Feststellungsklage sei schon nicht zulässig. Mit der Ablehnungserklärung der Beklagten sei die Fälligkeit des Anspruchs eingetreten, den der Kläger auch exakt beziffern könne. Zudem folge die Unzulässigkeit der Feststellungsklage daraus, dass ein Grundurteil in einem Fall wie dem vorliegenden unzulässig sei, da Schadensumfang und Schadenshöhe streitig seien und sich aus einer Beweisaufnahme zur Schadenshöhe eine arglistige Täuschung ergeben könne, die den Anspruch dem Grunde nach ausschließe. Auch sei ein Versicherungsfall nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nachgewiesen, indem lediglich festgestellt worden sei, dass einige Gegenstände abhandengekommen seien. Insoweit handele es sich nicht um eine Frage der Schadenshöhe, sondern auch des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahlereignisses, für das der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen müsse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die vorgelegten Belege unvollständig seien bzw. nicht genügten, so dass nicht einfach auf die Aussage des versicherten Lebenspartners des Klägers abgestellt werden könne. Im Übrigen sei auch nicht bewiesen, dass der Rollladen, der entgegen der Anlage BLD 1 keine Sperre enthalten habe, hochgeschoben worden sei. Entsprechende Spuren seien nicht gesichert. Auch ließen die Örtlichkeiten nicht die Annahme eines Einsteigediebstahls zu. Zutreffend habe das Landgericht aber die Obliegenheitsverletzung festgestellt.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keinen Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

a) Der Klageantrag zu 1) ist nämlich schon unzulässig.

aa) Ihm fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die dem Kläger unschwer mögliche Leistungsklage wegen besserer Rechtsschutzmöglichkeit vorrangig ist.

(1) Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO, Rn. 7a). So ist insbesondere eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungklage dann unzulässig (vgl. BGHZ 5, 314; NJW 93, 2993; 2017, 1823 Tz 14 ff). Der Senat verkennt dabei nicht, dass, wenn in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist, dass zur Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren beantragt werden kann, einer auf Feststellung der Eintrittspflicht gerichteten Klage grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden kann (BGH VersR 86, 675; 98, 305). Der Senat verkennt auch nicht, dass das Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage dann bejaht werden kann, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die Beklagte erwarten lässt, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (so für eine Versicherungsgesellschaft ausdrücklich BGH NJW 99, 3774, 3775 ). Dies ist jedoch schon dann anders zu beurteilen, wenn auch die Anspruchshöhe bestritten wird (vgl. BGH NJW 2017, 1823 Tz 22). Hinzu kommen die Besonderheiten des Rechts der Hausrats- bzw. Brandversicherung, wenn eine Gesamtheit von Sachen gestohlen bzw. durch einen Brand beschädigt worden sind und der Umfang des eingetretenen Schadens zwischen den Parteien streitig ist. In einem solchen Fall ist nämlich ein Grundurteil im Sinne des § 304 ZPO unzulässig. Denn bei einer Hausratsversicherung ist es nicht auszuschließen, dass sich in der Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen, so dass der Versicherer sich auch insoweit auf eine Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2007, IV ZR 228/06 – juris Tz. 3, und vom 23.09.1992 – IV ZR 199/91 – VersR 1992, 1465 unter I 3 a). Die Klärung von Streitpunkten zur Anspruchshöhe darf in einem solchen Fall nicht dem Betragsverfahren überlassen werden. Der für die Höhe des Schadens maßgebliche Tatsachenstoff kann nämlich zugleich Bedeutung für die bei der Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu prüfenden Fragen haben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich erst im Betragsverfahren bisher nicht erörterte Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe und zudem Einsichten ergeben können, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen. Ohne Klärung der Streitpunkte zur Höhe des Schadens ist dem Tatrichter auch die ihm aufgegebene wertende Gesamtschau aller Umstände nicht vollständig möglich. (vgl. BGH aaO unter Hinweis auf die Urteile vom 03.11.1978 – IV ZR 61/77 – VersR 1979, 25f und 27.05.1992 – IV ZR 42/91).

Diese Grundsätze der Unzulässigkeit eines Grundurteils müssen auf die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO übertragen werden, wenn sowohl der Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe – wie im vorliegenden Fall – zwischen den Parteien streitig sind. Denn das vom Kläger begehrte Feststellungsurteil bezüglich der Feststellung der Leistungspflicht aus einem Versicherungsvertrag hat von seiner Rechtskraft her die Wirkung eines Grundurteils. Denn im Fall der entsprechenden Feststellung würde zwischen den Parteien rechtskräftig die Leistungspflicht der Beklagten festgestellt werden, mit der Folge, dass im Rahmen eines folgenden Rechtsstreits zur Anspruchshöhe zu Tage tretende Erkenntnisse zu Obliegenheitsverletzungen wegen vorsätzlich falscher Angaben zu abhanden gekommenen Sachen nicht bzw. nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie eine Durchbrechung der Rechtskraft des Feststellungsurteils erlaubten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorrang der Leistungsklage maßgeblich mit dem Argument ausnahmsweise verneint wird, dass ein Versicherer auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil schon leisten wird. Schließlich kann nicht allein durch einen Feststellungsantrag, mit dem nichts anderes als eine Entscheidung dem Grunde nach begehrt wird, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines Grundurteils ausgehebelt bzw. umgangen werden. Daher sind entsprechende Feststellungsklagen immer dann unzulässig, wenn auch ein Grundurteil unzulässig wäre.

(2) Dies ist hier der Fall. Zum einen ist dem Kläger, wie sein Vortrag, insbesondere mit den Anlagen K 11 und K 12, zeigt, die Bezifferung des von ihm behaupteten Schadens unschwer möglich. Zum anderen hat auch die durchgeführte Beweisaufnahme Andeutungen erkennen lassen, dass der Kläger bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten zur Höhe des angeblich entwendeten Bargeldes falsche Angaben gemacht hat. So hat der Lebenspartner des Klägers selbst bekundet, dass der Kläger zunächst entwendetes Bargeld von € 40.000,00 angegeben habe, was erst später richtig gestellt worden sei (Bl. 174 d.A.). Damit ist eine Obliegenheitsverletzung nach Ziffer 8.2 a) ff) der dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht nur rein theoretischer Natur, da solche Falschangaben auch in Bezug auf andere nach dem Vortrag des Klägers abhanden gekommene Sachen denkbar sind.

(3) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen. Die Abweisung der Klage – soweit sie in der zweiten Instanz angefallen ist – als unzulässig verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 528 ZPO). Das Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nicht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Verfahrensmangels unzulässig war. Die Abweisung der Klage als unbegründet hat dem Kläger keine erhaltenswerte Rechtsposition verschafft. Das Berufungsgericht kann deshalb eine von der ersten Instanz sachlich abgewiesene Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmäßig als unzulässig abweisen (vgl. BGH, Urteile vom 10.12.1998, III ZR 2/98, NJW 1999, 1113, 1114 mit weiteren Nachweisen und 05.03.2009, IX ZR 141/07 – juris Tz. 15).

bb) Zulässig ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.083,76. Denn insoweit ist die Feststellung der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis nicht vorrangig, da der Kläger aus einem anderen Grund keinen solchen Anspruch hat. Aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB folgt der Anspruch nicht, da sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Verzug befunden hat. Denn vor Eintritt der Fälligkeit besteht kein Verzug (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286 Rn. 13). Der Anspruch wurde jedoch nach § 14 VVG erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig, mithin mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.04.2015. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten bereits beauftragt. Allein der Hinweis der Beklagten, dass sie noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte, die erst im März 2015 erfolgte, erhalten hatte, rechtfertigt trotz vorheriger Fristsetzung, sich zur Leistungspflicht zu erklären, nicht die Annahme des Verzugs.

b) Aus den vorgenannten Gründen hat die die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 2) auch keine Aussicht auf Erfolg.

2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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