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Hausratversicherung – Erstattung von Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit der Wohnung

AG Charlottenburg, Az.: 215 C 236/15, Urteil vom 13.04.2016

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2016 – Aktenzeichen: 215 C 236/15 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen etwaigen Mehrkosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 24. Februar 2016 entstanden sind; diese Kosten trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden; sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung einer Versicherungsleistung durch die Klägerin der Beklagten gegenüber.

Hausratversicherung - Erstattung von Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit der Wohnung
Symbolfoto: zeatrue/Bigstock

Zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer besteht ein Hausratsversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 63.400,– € für die der Klägerin gehörende Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in der … Berlin, wobei im Rahmen der versicherten Gefahren u. a. Leitungswasser aufgeführt ist. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Hausratsversicherungsbedingungen mit Stand vom 01.04.2011 zugrunde, in denen es zu „III. Klauseln für die Hausratversicherung“ in Klausel HR0005 „Welche Bestimmungen gelten für Hotelkosten?“ wie folgt heißt:

„1. In Erweiterung von § 2 VHB 2001 sind die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon) versichert, wenn die Wohnung infolge eines Versicherungsfalls (s. § 3 VHB 2001) unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

2. Die Kosten ersetzen wir Ihnen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar oder eine Nutzung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.“.

Am 28. Mai 2014 kam es durch einen Rohrbruch zu einem Wasserschaden in der Wohnung der Klägerin, den diese der Beklagten am 02. September 2014 meldete. Noch an diesem Tag besichtigte der Hauptagenturleiter der Beklagten … die Wohnung und verfasste eine Schadenanzeige, die die Klägerin unterschrieb.

Aufgrund des Wasserschadens war die Wohnung ab dem 07. Juli 2014 jedenfalls bis in den November 2014 hinein unbewohnbar; ob die Unbewohnbarkeit auch darüber hinaus noch bis zum 09. Januar 2015 andauerte, ist zwischen den Parteien umstritten. Ebenfalls umstritten ist, wo die Klägerin und ihr Ehemann während der Zeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung lebten und welche Kosten ihnen für die Unterbringung entstanden sind.

Am 15. Oktober 2014 gab es eine weiteren Ortstermin in der Wohnung, an dem der Ehemann der Klägerin und der Schadensregulierer der Beklagten … teilnahmen. Welche Erklärungen der Ehemann der Klägerin bei diesem Termin dem Schadensregulierer der Beklagten gegenüber abgab, ist zwischen den Parteien ebenfalls umstritten.

Mit E-Mail-Schreiben vom 21. November 2014 wandte sich der Schadensregulierer … an die Klägerin und teilte unter Bezugnahme auf eine entsprechende telefonische Besprechung vom selben Tag mit, dass vergleichsweise 8.500,– € für die Entsorgung der früheren Einbauküche inklusive Nebenarbeiten, die Wiederbeschaffung einer neuen Einbauküche nebst Montage und die verdorbenen Lebensmittel sowie ähnlichem geleistet würden. Eine entsprechende Zahlungsaufstellung erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 24. November 2014. Weiter führte der Schadensregulierer … in der E-Mail vom 21. November 2014 folgendes aus:

„Für die Erstattung der Hotelkosten reichen Sie uns noch bitte eine Bestätigung, z.B. der Hausverwaltung, über die schadenbedingte Unbewohnbarkeit der Wohnung, und entsprechende Belege der Hotelunterbringungen oder ähnlicher Unterkünfte, ein.“

Nachfolgend kam es zu Schriftverkehr zwischen den Parteien über die Erstattung der Unterbringungskosten, für die die Klägerin unter Bezugnahme auf die Klausel HR0005 6.340,– € geltend machte. Im Rahmen dieses Schriftverkehrs legte die Klägerin ein an sie gerichtetes, von Frau … , ihrer Mutter, unterzeichnetes Schreiben vom 11. Januar 2015 vor, in dem es u. a. heißt:

„Hiermit bestätige ich, das ich Dir meine komplett eingerichtete Wohnung … in der Zeit vom 7.7.2014-9.1.2015 für einen Betrag von 63,00 € pro Tag überlassen habe.“

Die Beklage bot der Klägerin zunächst vergleichsweise einen Betrag von 35,– € pro Tag für 100 Tage bzw. 3.500,– € an und zahlte diesen Betrag schließlich trotz fehlender Annahme des Vergleichsangebots durch die Klägerin unter dem 18. Februar 2015. Zu einer Einigung über den von der Klägerin der Beklagten gegenüber für die Unterbringung darüber hinausgehend geforderten Betrag von 2.840,– € kam es nicht.

Im Rahmen dieses Rechtsstreits legte die Klägerin die Kopie eines im Briefkopf den Schriftzug und das Logo der … enthaltenen, mit „Quittung Ihrer SEPA-Überweisung“ überschriebenen Formulars vor, wonach die Klägerin ihrer Mutter am 11. Mai 2015 6.300,– € überwies.

Über die Entwicklung des Wohnungszustands nach dem Wasserschaden wurde durch das Sachverständigenbüro … gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft … unter dem 20. April 2015 ein Gutachten erstattet, in dem u. a. die Durchführung von drei Raumluftüberprüfungen am 19. September 2014, 24. November 2014 und 17. März 2015 angeführt ist. In diesem Gutachten heißt es zur zweiten Raumluftuntersuchung:

„Diese Messkampagne galt der Überprüfung des Sanierungserfolges. Im Ergebnis konnte festgestellt werden: Ein Sanierungserfolg konnte zwar an Hand erheblich geminderter Schimmelkonzentrationen festgestellt werden, jedoch nicht zu 100 %. Offensichtlich waren bei den Demontage- und Desinfektionsarbeiten einige Bereiche nicht zu 100 % erfasst worden. … Allerdings sollten … nochmals alle offenliegende Bereiche und Flächen sorgfältig desinfiziert und alle Rohre auf absolute Dichtigkeit geprüft werden. Danach sollte der S/W-Bereich abgebaut und die Wohnung einer sorgfältigen Feinreinigung unterzogen werden. Nach Bekanntgabe der Erledigung war unbedingt eine Freimessung angesagt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.

Mit der Klage vom 14. April 2015, bei Gericht eingegangen am 05. Mai 2015 und der Beklagten zugestellt am 27. Mai 2015, fordert die Klägerin nunmehr weitere 2.840,– € an Unterbringungskosten.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Wohnung bis zum 09. Januar 2015 unbewohnbar gewesen sei. Das ergebe sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen … . Während dieser Zeit habe sie mit ihrem Ehemann und ihrem Hund in der Zwei-Zimmer-Wohnung ihrer Mutter gewohnt, wobei ihre Mutter ihnen dazu für 63,– € pro Tag das Wohnzimmer zur alleinigen Nutzung sowie die Küchen- und Badmitbenutzung eingeräumt habe. Etwas anderes habe auch ihr Ehemann dem Mitarbeiter der Beklagten … bei dem Ortstermin am 15. Oktober 2014 nicht mitgeteilt; sie selbst habe sich während dieser Zeit lediglich auf einer Urlaubsreise befunden. Sie habe, so die Klägerin weiter, am 21. Mai 2015 einen Betrag von 6.300,– € an ihre Mutter überwiesen und mittlerweile seien weitere 5.418,– € an diese gezahlt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie gemäß dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.840,– € an Unterbringungskosten gegenüber der Beklagten habe. Dies ergebe sich aus der Klausel HR0005, wonach 1 Promille der Versicherungssumme pro Tag, also vorliegend 63,40 € pro Tag für die Unterbringung zu erstatten seien. Die in der Klausel erwähnte Unterbringung in einem Hotel wäre, so behauptet die Klägerin, deutlich teurer gewesen. Auch habe ihr der Leiter der Hauptagentur der Beklagen … im Oktober 2014 mitgeteilt, dass ihr der Betrag von 63,40 € pro Tag unabhängig davon, wo die Klägerin während der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung untergebracht sei, zustehen würde. Zudem könne die Beklagte, so die weitergehende Ansicht der Klägerin, als Referenzunterbringung nicht auf die Anmietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung abstellen, weil die klägerische Wohnung vier Zimmer habe. Der Beklagten könne es außerdem nicht zugutekommen, dass die Klägerin günstiger gewohnt habe als in einem Hotel.

Der Rechtsstreit wurde, nachdem die Klage ursprünglich beim Amtsgericht Schöneberg eingereicht worden war, auf Antrag der Klägerin und im Einvernehmen der Beklagten durch Beschluss vom 10. August 2015 an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.

In dem nach Widerruf eines im Termin vom 16. September 2015 geschlossenen Vergleichs durch Verfügung vom 28. Dezember 2015 auf den 24. Februar 2016 anberaumten Termin war die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, so dass gegen sie ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 2.840,– € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 erging. Gegen dieses ihr am 01. März 2016 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 02. März 2016, bei Gericht eingegangen am 03. März 2016, Einspruch ein und begründete diesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.02.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Wohnung der Klägerin nicht bis zum 09. Januar 2015 unbewohnbar gewesen sei, da sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … ergebe, dass schon am 24. November 2014 keine weitere Sanierung mehr notwendig gewesen sei, sondern lediglich noch eine neue Küche habe eingebaut werden müssen. Die Klägerin habe aber während der Zeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung auch nicht bei ihrer Mutter gelebt, sondern die Klägerin und ihr Ehemann seien bei unterschiedlichen Bekannten untergekommen. Das habe der Ehemann der Klägerin dem Schadensregulierer … während des Ortstermins am 15. Oktober 2014 mitgeteilt. Außerdem habe die Klägerin ihrer Mutter auch nicht 63,– € pro Tag gezahlt. Selbst die Zahlung von 6.300,– € sei im Ergebnis nicht erfolgt, weil nicht ersichtlich sei, dass die eingereichte Belegkopie eine tatsächlich getätigte Überweisung ausweise, in diesem Falle aber die Klägerin den Betrag von ihrer Mutter auf andere Weise zurückerstattet erhalten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin unabhängig davon keine über die bereits vorgenommene Zahlung von 3.500,– € hinausgehende Leistung der Beklagten zustehe. Es sei ohnehin nur eine einer Hotelunterbringung ähnliche Unterbringung zu erstatten. Im übrigen bestehe nicht generell Anspruch auf Ersatz von 1 Promille des Versicherungsbetrages, weil nicht fiktive Kosten zu erstatten seien, sondern nur Anspruch auf Übernahme der notwendigen Unterbringungskosten bestehe. Die Klägern habe aber für eine deutliche geringere Miete eine Ersatzwohnung anmieten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.840,– € aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. Klausel HR0005 der Versicherungsbedingungen der Beklagten.

Dabei kommt es im Ergebnis weder darauf an, ob die klägerische Wohnung tatsächlich insgesamt bis zum 09. Januar 2015 unbewohnbar war (über einen Zeitraum von jedenfalls 100 Tagen der Unbewohnbarkeit streiten die Parteien nicht), noch ist entscheidungserheblich, ob die Klägerin (und ihr Ehemann) tatsächlich bei der Mutter der Klägerin gewohnt haben und ob die Klägerin dieser dafür 63,– € am Tag gezahlt hat. Soweit die Beklagte die Beweiserhebung über die Dauer der Unbewohnbarkeit aus Gründen der Glaubwürdigkeit der Klägerin generell für notwendig erachtet hat, hat auch diese Beweiserhebung jedenfalls wegen des der Klägerin ohnehin nicht zustehenden Anspruchs zu unterbleiben.

Die Klausel HR0005 ist nämlich als reine Schadenversicherung zu verstehen, in deren Rahmen nur tatsächlich entstandene Kosten ersetzt werden, und nicht als sogenannte Summenversicherung, aufgrund derer der Ersatz fiktiver oder pauschalierter Kosten ohne Nachweis von deren Entstehung verlangt werden könnte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Mai 2009, AZ: 8 U 6/09 zitiert nach juris, TZ 24; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2011, AZ: 5 U 71/11 -14 in VersR 2012, 1029 (1031); jeweils mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass die Auffassung der Klägerin, es sei ohnehin unerheblich, wo sie während der Zeit der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung untergebracht gewesen sei, da sie in jedem Fall einen Anspruch auf Ersatz von einem Promille des Versicherungsbetrages pro Tag für die Dauer von 100 Tagen habe, unzutreffend ist. Soweit die Klägerin behauptet, der Leiter der Hauptagentur der Beklagten … habe ihr mitgeteilt, sie habe in jedem Fall Anspruch auf die vollen Unterbringungskosten, egal wo sie bleiben würde, ergibt sich auch daraus keine abweichende Rechtslage. Auf die übergeordnete Auslegung einer Klausel in den Versicherungsbedingungen hätte es keinen Einfluss, wenn ein Mitarbeiter einer Versicherung diese anders verstehen sollte. Es handelt sich um eine häufig und nicht nur von der Beklagten verwendete Klausel, die nicht auf einen Einzelfall bezogen, sondern generell auszulegen ist. Insofern gilt aber das oben Ausgeführte. Eine von der Klausel selbst unabhängige Verpflichtung der Beklagten lässt sich aber aus dem Vortrag der Klägerin zur Angabe des Mitarbeiters der Beklagten nicht entnehmen, weil dieser ein eigenständiges, d.h. von der Klausel unabhängiges Schuldanerkenntnis nicht begründet. Abgesehen davon, dass ein solches der Schriftform bedürfen würde, hat die Klägerin auch die Begleitumstände dieser möglicherweise auch erkennbar scherzhaft gemeinten Bemerkung (nach klägerischem Vortrag soll der Mitarbeiter der Beklagten … gesagt haben, die Klägerin könne auch unter Brücken schlafen) nicht dargelegt, so dass neben der fehlenden Schriftform ohnehin nicht feststellbar wäre, ob damit eine selbständige Verpflichtung eingegangen werden sollte.

Die Klägerin hätte vorliegend aber selbst dann keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.840,– €, wenn sie sich ihrer Mutter gegenüber tatsächlich zur Zahlung von 63,– € am Tag verpflichtet hätte und sie diese Zahlung (teilweise) tatsächlich schon geleistet hätte bzw. noch leisten wolle, so dass es auf den Beweisantritt der Klägerin dazu nicht ankommt. Die Klausel HR0005 deckt nämlich neben den tatsächlich entstandenen auch nur die notwendigen Kosten, während übermäßige Ausgaben des Versicherungsnehmers, hier der Klägerin, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind (vgl. OLG Celle, a.a.O., TZ 24). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Klausel selbst, wonach die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung erstattet werden. Unabhängig davon, ob damit überhaupt die Kosten für eine Unterbringung bei Familienmitgliedern erstattungsfähig wären, was hier im Ergebnis dahinstehen kann, fehlt jedenfalls gerade angesichts des eindeutigen Wortlauts jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherer auch über das Notwendige hinausgehende Kosten erstatten müsste. Vielmehr ergibt sich auch aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass der Versicherungsnehmer als Ausfluss verschiedener Obliegenheiten dem Versicherer gegenüber zur Schadensminderung verpflichtet ist.

Die notwendigen Kosten hat die Beklagte der Klägerin aber bereits ersetzt, indem sie dieser 3.500,– € und damit 35,– € pro Tag für den versicherten Zeitraum von 100 Tagen erstattet hat. Diese Erstattung ergibt einen monatlichen Betrag von 1.050,–€. Aus Sicht des Gerichts kann danach kein Zweifel daran bestehen, dass damit die von der Klägerin behauptete Ersatzunterbringung in der Wohnung ihrer Mutter, in der ihr und ihrem Ehemann nach ihrem eigenen Vortrag ein Zimmer sowie die Mitbenutzung von Küche und Bad zur Verfügung gestanden hat, angemessen ausgeglichen ist. Die von der Klägerin behauptete Zahlung von 63,– € am Tag, d.h. 1.890,– € im Monat, würde dagegen für den nach dem Vortrag der Klägerin ihr zur Verfügung stehenden Wohnraum überhöht und damit nicht gerechtfertigt sein. Demgegenüber kann die Klägerin zum einen mit ihrer Argumentation, bei einer derartigen Auslegung der Klausel hätte sie eine teurere Ersatzunterkunft gewählt, nicht durchdringen, weil eben, wie bereits erörtert, nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden, nicht aber die hypothetisch möglichen. Zum anderen trifft auch der Einwand der Klägerin, der Umfang der Erstattungspflicht hänge insofern von Größe und Komfort der Ersatzunterkunft ab, so dass sich der Versicherungsnehmer im eigenen Interesse für eine Hotel- oder vergleichbar teure Unterkunft entscheiden müsse, nicht zu. Der Versicherungsnehmer ist nämlich auf der Grundlage der Klausel HR0005 nicht in jedem Fall berechtigt, eine Hotelunterbringung zu wählen (vgl. OLG Celle, a.a.O., TZ 25). Auch das ergibt sich aus der Beschränkung auf das Notwendige. Eine Hotelunterbringung kommt danach allenfalls bei kurzfristigen Zeiträumen in Betracht, während der Versicherte bei längerfristiger Unbewohnbarkeit seiner Wohnung von vornherein oder jedenfalls im Falle der Erforderlichkeit eines sofortigen Auszugs nach einer Interimslösung zur Suche nach Ersatzwohnraum eine günstigere Alternative wählen muss. Dabei kann die Klägerin vorliegend wiederum auch nicht darauf verweisen, zunächst sei lediglich von einem Sanierungszeitraum von zwei bis drei Wochen die Rede gewesen, so dass sie jedenfalls für diese Zeit im Hotel hätte wohnen können, da dies tatsächlich nicht der Fall war. Es muss daher auch nicht entschieden werden, ob eine Hotelunterbringung für einen Anfangszeitraum zu ersetzen gewesen wäre bzw. wann eine längerfristige Dauer der Sanierungsarbeiten absehbar war, da es sich wiederum nur um fiktive und damit nicht ersatzfähige Kosten handeln würde (vgl. OLG Celle, a.a.O., TZ 25). Schließlich kann die Klägerin auch nicht geltend machen, sie hätte sich jedenfalls eine 4-Zimmer-Wohnung anmieten können, was ihrer eigenen Wohnung entspreche. Der Versicherte ist auf der Basis der Klausel HR0005 eben nicht berechtigt, eine möglichst komfortable Ersatzunterkunft zu wählen. Die Klausel stellt nicht auf eine der eigenen Wohnung entsprechende Ersatzunterkunft, sondern, wie schon mehrfach erwähnt, auf die notwendigen Kosten einer Ersatzunterkunft ab. Diese Notwendigkeit beinhaltet aber dann, wenn die eigenen Wohnverhältnisse nicht auf das notwendige Maß beschränkt sind, eine (vorübergehende) Einschränkung des eigenen Wohnstandards, was im übrigen, wie nur am Rande erwähnt sei, bei einer Hotelunterbringung auch der Fall ist. So mag diese zwar zunächst komfortabel und teuer sein, sie ermöglicht aber keinesfalls die Herstellung der eigenen gewohnten Umgebung und Privatsphäre und führt daher in der Regel schon nach vergleichsweise kurzer Zeit zu einem eingeschränkten Wohnkomfort. Insofern greift das Argument der Klägerin, der Versicherungsnehmer werde zur Wahl einer möglichst komfortablen Ersatzunterkunft veranlasst, nicht, weil eine solche im Rahmen der notwendigen Kosten nicht erstattet wird. Letztlich kann aber auch diese Frage dahinstehen, weil die Klägerin, wie bereits mehrfach erwähnt, ohnehin nur die notwendigen Kosten der tatsächlichen Ersatzunterkunft erstattet bekommen kann.

Schließlich ergibt sich eine davon abweichende Beurteilung auch nicht durch die von der Klägerin angeführte Erstattung der weiteren 5.418,– € für den Zeitraum bis zum 09. Januar 2015 durch die Gebäudeversicherung an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Erstattungsleistung einer Versicherung (demselben oder einem anderen Versicherungsnehmer gegenüber) hat kein Präjudiz für die Eintrittspflicht einer anderen Versicherung, hier der Beklagten. Selbst wenn die Leistung auf demselben Versicherungsfall beruht, lässt sich daraus nicht ableiten, wie die streitgegenständliche Klausel auszulegen ist. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Gebäudeversicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung ausgegangen ist, oder eine andere Motivation, etwa eine Kulanzleistung gegenüber einem guten Kunden, zur Zahlung geführt hat.

Zusammengefasst ist damit festzustellen, dass im Rahmen der Klausel HR0005 lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten für die tatsächlich gewählte Ersatzunterkunft besteht, wobei diese nach Maßgabe der Notwendigkeit begrenzt sind. Die notwendigen Kosten für die dargelegte Unterbringung der Klägerin und ihres Ehemannes bei ihrer Mutter hat die Beklagte aber durch den Betrag von 35,– € pro Tag bereits erstattet.

Da weitere Anspruchsgrundlagen als das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis nicht in Betracht kommen, war die Klage – hinsichtlich der Zinsen mangels einer Hauptforderung, mit der die Beklagte hätte in Verzug geraten können – in vollem Umfang abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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