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Hausratversicherung – erforderlicher Mindestbeweis für versicherten Einbruchsdiebstahl

Ein Einbruchschaden ohne sichtbare Spuren hat eine Hausbesitzerin in einen erbitterten Rechtsstreit mit ihrer Versicherung geführt. Obwohl das Innere des Hauses verwüstet war und Wertgegenstände fehlten, blieben die Außentüren und Fenster makellos – ein Rätsel für Ermittler und Gutachter. Doch was müssen Versicherte eigentlich beweisen, damit ihre Hausratversicherung einen solchen mysteriösen Fall auch wirklich als Einbruch anerkennt?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 425/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Limburg
  • Datum: 27.08.2024
  • Aktenzeichen: 2 O 425/20
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Versicherungsnehmerin, die Leistungen aus ihrer Hausratversicherung beanspruchte.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Zahlung von Versicherungsleistungen ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin meldete ihrer Hausratversicherung einen Einbruchdiebstahl, bei dem Gegenstände entwendet und Schäden entstanden sein sollen. Obwohl Zeugen verdächtige Lichter im Haus sahen und Räume durchsucht wurden, konnten Polizei und Sachverständige keine eindeutigen Spuren eines gewaltsamen Eindringens an äußeren Türen oder Fenstern feststellen. Die Beklagte lehnte daraufhin die Leistung ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Klägerin ausreichend nachweisen konnte, dass ein versicherter Einbruch- oder Einsteigediebstahl im Sinne ihrer Hausratversicherung stattgefunden hat. Dies war entscheidend für ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Klägerin auf Zahlung der Versicherungsleistung vollständig ab. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Die Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihrer Beweispflicht für einen versicherten Einbruch- oder Einsteigediebstahl nicht nachgekommen ist. Es fehlte an ausreichenden Beweisen für das „äußere Bild“ eines solchen Diebstahls, da keine plausiblen Einbruchsspuren festgestellt wurden und andere Eindringmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden konnten. Später entdeckte Spuren wurden als nicht eindeutig dem Vorfall zuzuordnen bewertet.
  • Folgen: Die Klägerin muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte die Kosten von der Klägerin verlangen kann, auch wenn diese Rechtsmittel einlegt, sofern keine Sicherheitsleistung erbracht wird.

Der Fall vor Gericht


Einbruch im Haus, aber die Versicherung zahlt nicht – Warum?

Jeder Haus- oder Wohnungsbesitzer fürchtet es: Man kommt nach Hause und stellt fest, dass eingebrochen wurde. Schubladen sind durchwühlt, wertvolle Gegenstände fehlen. Nach dem ersten Schock und dem Anruf bei der Polizei wendet man sich an die Hausratversicherung. Man geht davon aus, dass der Schaden ersetzt wird, denn genau dafür hat man ja eine Versicherung abgeschlossen. Doch was passiert, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert? Ein Urteil des Landgerichts Limburg zeigt, warum der Nachweis eines Einbruchs manchmal komplizierter ist, als man denkt, und welche Hürden ein Versicherter überwinden muss.

Lichter im Dunkeln: Ein nächtlicher Vorfall mit vielen Fragezeichen

Polizei untersucht Tatort: verwüstetes Wohnzimmer mit aufgebrochener Tür.
Polizei-Taschenlampen beleuchten verwüstete Räume. Unversehrte Fenster, makellose Türen, doch die Innentür ist aufgebrochen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

An einem Februarabend bemerkte eine aufmerksame Nachbarin etwas Seltsames. Im Haus der Klägerin, der späteren Klägerin im Gerichtsverfahren, sah sie den Schein von zwei Taschenlampen, erst im Obergeschoss, dann im Erdgeschoss. Sie zögerte nicht und rief die Polizei. Zusätzlich informierte sie den Ehemann der Hauseigentümerin. Dieser wiederum bat seinen Bruder, der in der Nähe wohnte, sofort nach dem Rechten zu sehen. Als die Polizeistreife kurz darauf am Haus eintraf, fand sie den Bruder des Ehemannes im Gebäude vor. Von anderen Personen fehlte jede Spur.

Die erste Bestandsaufnahme durch die Polizei ergab ein widersprüchliches Bild. Im Inneren des Hauses waren zwar mehrere Zimmer offensichtlich durchsucht worden, was auf Diebe hindeutete. Aber wie waren die Täter hineingekommen? Die Beamten untersuchten alle Außentüren und Fenster des Einfamilienhauses, konnten aber nirgendwo Spuren eines gewaltsamen Eindringens entdecken. Es gab keine aufgehebelten Fenster oder eingeschlagenen Scheiben. Die einzige beschädigte Tür befand sich im Haus: die Tür zum Schlafzimmer der Eigentümerin, die mit einem zusätzlichen Sicherheitsschloss gesichert war, wies klare Aufbruchspuren auf.

Die schwierige Suche nach dem Beweis

Für die Hauseigentümerin und spätere Klägerin begann nun eine rätselhafte Suche nach einer Erklärung. Sie meldete den Vorfall ihrer Hausratversicherung und reichte eine Schadensanzeige ein. Darin vermutete sie, die Täter seien durch die Terrassentür eingedrungen. Ihr Gesamtschaden belief sich auf über 16.000 Euro, darunter Schmuck, Bargeld, Kosmetika und die Kosten für die Reparatur der beschädigten Türen und Fenster.

Die Versicherung, die Beklagte in diesem Fall, wurde jedoch misstrauisch. Warum gab es keine äußeren Einbruchsspuren? Sie beauftragte einen Sachverständigen, einen Experten für Kriminaltechnik, der das Haus genau untersuchen sollte. Das Ergebnis seines ersten Besuchs war eindeutig: Er fand, genau wie die Polizei, keinerlei Spuren, die auf ein gewaltsames Eindringen von außen hindeuteten.

Monate nach dem Vorfall meldete die Hauseigentümerin dann neue Entdeckungen. Zuerst seien Beschädigungen an einem Lichtschachtgitter aufgefallen, später auch an zwei Fenstern, einem im Vorratsraum und einem an der Garage. Handelte es sich hierbei um die fehlenden Beweise? Die Versicherung schickte ihren Sachverständigen ein zweites Mal. Doch auch diesmal fiel sein Urteil ernüchternd aus. Zwar gab es an einem Fenster Werkzeugspuren, aber die Verriegelung war unversehrt. Hätte jemand das Fenster tatsächlich aufgehebelt, hätte der Mechanismus Spuren des gewaltsamen Öffnens zeigen müssen. Der Experte kam zu dem Schluss, dass die Spuren nicht zu einem erfolgreichen Einbruch passten. Daraufhin lehnte die Versicherung die Zahlung endgültig ab, und die Hauseigentümerin zog vor Gericht.

Vor Gericht: Was muss ein Versicherter eigentlich beweisen?

Vor dem Landgericht Limburg stand nun eine zentrale Frage im Raum: Hatte die Hauseigentümerin ausreichend bewiesen, dass ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat, so wie er in ihrem Versicherungsvertrag definiert ist? Hier kommt ein wichtiges juristisches Prinzip ins Spiel: die Beweislast (juristisch auch Darlegungs- und Beweislast genannt). Das bedeutet, wer einen Anspruch geltend macht, muss die dafür notwendigen Tatsachen auch beweisen. Wenn Sie behaupten, jemand schuldet Ihnen Geld, müssen Sie das belegen können. In diesem Fall behauptete die Hauseigentümerin, einen Anspruch aus einem versicherten Einbruch zu haben, also musste sie diesen Einbruch beweisen.

Aber was genau muss man beweisen? Das Gesetz verlangt keinen lückenlosen Videobeweis. Stattdessen muss der Versicherte das sogenannte äußere Bild eines Einbruchs nachweisen. Das bedeutet, er muss eine Reihe von Fakten vorlegen, die es nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich machen, dass ein Einbruch stattgefunden hat. Man kann es sich wie ein Puzzle vorstellen: Man braucht nicht alle Teile, aber genug, um das Motiv klar zu erkennen. Zu diesem „äußeren Bild“ gehören typischerweise drei Dinge:

  1. Die gestohlenen Gegenstände waren vor dem Vorfall da.
  2. Nach dem Vorfall waren sie weg.
  3. Es gibt Spuren eines gewaltsamen Eindringens.

Genau an diesem dritten Punkt scheiterte die Klage der Hauseigentümerin.

Die Logik des Gerichts: Warum die Beweise nicht ausreichten

Das Gericht folgte in seiner Urteilsbegründung einer klaren und nachvollziehbaren Logik. Es prüfte Schritt für Schritt, ob die von der Hauseigentümerin vorgebrachten Fakten ausreichten, um das „äußere Bild“ eines Einbruchs zu belegen.

Keine überzeugenden Einbruchsspuren

Zunächst stellte das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls weder die Polizei noch später der Sachverständige Spuren eines gewaltsamen Eindringens finden konnten. Das war ein entscheidender erster Punkt gegen die Klägerin. Wie verhielt es sich aber mit den Spuren, die erst Wochen und Monate später entdeckt wurden? Auch hier hatte das Gericht Zweifel. Zum einen war der zeitliche Abstand zum eigentlichen Vorfall sehr groß. Niemand konnte mit Sicherheit sagen, ob diese Spuren wirklich von den Tätern aus der Einbruchsnacht stammten oder vielleicht von einem ganz anderen, späteren und möglicherweise erfolglosen Einbruchsversuch. Zum anderen wog das Gutachten des Sachverständigen schwer, der plausibel dargelegt hatte, warum diese Spuren technisch nicht zu einem erfolgreichen Einbruch passten.

Was ist mit anderen Wegen ins Haus?

Die Klägerin hatte vor Gericht verschiedene Möglichkeiten ins Spiel gebracht, wie die Täter ins Haus gelangt sein könnten. Vielleicht war die Haustür nur zugezogen, aber nicht abgeschlossen? Oder war vielleicht eine Balkontür oder ein Fenster nur gekippt? Solche Szenarien werden als Einsteigediebstahl bezeichnet und sind oft ebenfalls versichert. Doch auch hier sah das Gericht ein Problem. Die Klägerin hatte diese Möglichkeiten nur als vage Vermutungen geäußert („es könnte sein, dass…“). Sie legte keine konkreten Tatsachen vor, die eine dieser Theorien untermauerten. Reine Spekulation reicht vor Gericht aber nicht aus, um die Beweislast zu erfüllen. Es reicht nicht zu sagen, wie es hätte sein können; man muss darlegen, wie es mit hoher Wahrscheinlichkeit war.

Die entscheidende Hürde: Wenn andere Erklärungen möglich bleiben

Das Gericht führte einen weiteren, sehr wichtigen Gedanken aus. Selbst wenn klare Einbruchsspuren fehlen, kann ein Versicherter unter Umständen trotzdem einen Anspruch haben. Dafür müsste er aber nachweisen, dass alle anderen, nicht versicherten denkbaren Ursachen für das Verschwinden der Gegenstände extrem unwahrscheinlich sind.

Was wären solche nicht versicherten Ursachen? Zum Beispiel ein einfacher Diebstahl durch eine Person, die mit einem regulären Schlüssel ins Haus kam – etwa eine Reinigungskraft, ein Handwerker oder eine andere Person mit Zugangsberechtigung. Dies wäre kein Einbruchdiebstahl. Die Hauseigentümerin hatte nichts vorgetragen, um solche Möglichkeiten auszuschließen. Da also neben dem behaupteten (aber nicht bewiesenen) Einbruch auch andere, nicht versicherte Szenarien denkbar blieben, konnte das Gericht nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgehen, dass ein versicherter Einbruchdiebstahl stattgefunden hatte.

Das Urteil: Klage abgewiesen

Aufgrund dieser Überlegungen wies das Landgericht Limburg die Klage der Hauseigentümerin vollständig ab. Die Versicherung muss den Schaden in Höhe von über 16.000 Euro nicht bezahlen.

Zusätzlich wurde die Klägerin dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das bedeutet, sie muss nicht nur die Kosten für ihren eigenen Anwalt, sondern auch die des Anwalts der Versicherung sowie die Gerichtskosten übernehmen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das heißt, die Versicherung könnte die ihr entstandenen Kosten sofort von der Klägerin einfordern. Dafür müsste die Versicherung allerdings eine Sicherheit beim Gericht hinterlegen, die als Garantie dient, falls die Hauseigentümerin in einer höheren Instanz doch noch gewinnen sollte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil macht deutlich, dass Versicherte nach einem Einbruch konkrete Beweise für das gewaltsame Eindringen vorlegen müssen – reine Vermutungen oder nachträglich entdeckte Spuren reichen nicht aus. Die Versicherung muss nur zahlen, wenn das typische „Bild“ eines Einbruchs mit klaren Aufbruchspuren an Türen oder Fenstern nachgewiesen werden kann. Besonders problematisch wird es, wenn keine äußeren Einbruchsspuren vorhanden sind, da dann auch andere Erklärungen wie Diebstahl durch Personen mit Schlüsselzugang denkbar bleiben. Betroffene sollten daher unmittelbar nach der Entdeckung alle möglichen Einbruchsspuren dokumentieren und nicht erst Wochen später danach suchen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss ich meiner Hausratversicherung beweisen, damit sie nach einem Einbruch zahlt?

Um Leistungen aus Ihrer Hausratversicherung nach einem Einbruch zu erhalten, müssen Sie der Versicherung beweisen, dass ein sogenannter versicherter Einbruchdiebstahl stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass Sie nicht nur den Verlust von Gegenständen melden, sondern auch belegen müssen, dass diese durch ein bestimmtes Ereignis – nämlich einen Einbruch, wie er in den Versicherungsbedingungen definiert ist – entwendet wurden.

Die Beweislast: Was Sie als Versicherter belegen müssen

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Das bedeutet, Sie sind dafür verantwortlich, der Versicherung die Tatsachen zu präsentieren, die den Anspruch begründen. Es reicht nicht aus, einen Schaden einfach zu behaupten. Sie müssen glaubhaft machen, dass:

  • Ihre Hausratversicherung zum Zeitpunkt des Vorfalls gültig war.
  • Die entwendeten oder beschädigten Gegenstände tatsächlich zum Zeitpunkt des Einbruchs vorhanden waren und Ihrem Hausrat zuzurechnen sind.
  • Die Gegenstände infolge des Einbruchdiebstahls abhandengekommen oder beschädigt wurden.
  • Der Einbruchdiebstahl nach den Bedingungen Ihrer Versicherung als solcher gilt.

Das „äußere Bild“ eines Einbruchs: Typische Nachweise

Ein zentraler Punkt für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls ist das sogenannte „äußere Bild“ eines Einbruchs. Damit ist gemeint, dass äußerlich sichtbare Spuren vorliegen müssen, die auf ein gewaltsames Eindringen oder Einsteigen hinweisen.

Dazu gehören typischerweise:

  • Spuren gewaltsamen Eindringens: Dies sind sichtbare Beschädigungen an Türen, Fenstern, Schlössern oder anderen Zugangspunkten (wie aufgewuchtete Türen, eingeschlagene Fensterscheiben, aufgebrochene Schlösser). Auch das Überwinden von Sicherungen oder das Klettern über Hindernisse kann hierzu zählen, wenn es deutliche Spuren hinterlässt.
  • Fehlen der Gegenstände: Sie müssen darlegen können, welche Gegenstände konkret entwendet wurden und dass diese vor dem Vorfall vorhanden waren. Dies kann durch Kaufbelege, Fotos, Inventarlisten oder Zeugenaussagen unterstützt werden.
  • Anzeige bei der Polizei: In fast allen Fällen ist es notwendig, den Einbruch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Das polizeiliche Protokoll und die Ermittlungen dienen der Versicherung als wichtiger Nachweis und helfen, das „äußere Bild“ zu untermauern.
  • Schadensmeldung beim Versicherer: Melden Sie den Schaden zeitnah und detailliert Ihrer Versicherung. Auch wenn dies selbst kein Beweis ist, ist die schnelle und präzise Meldung wichtig für die Bearbeitung Ihres Falls.

Wenn Sie derartige Spuren und das Fehlen von Gegenständen nicht belegen können, kann es schwierig werden, einen versicherten Einbruchdiebstahl nachzuweisen. Die Versicherung kann dann davon ausgehen, dass kein Einbruch im Sinne der Bedingungen stattgefunden hat, beispielsweise bei einem einfachen Verlust oder Abhandenkommen ohne Spuren eines gewaltsamen Eindringens.


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Was tun, wenn nach einem Einbruch keine sichtbaren Spuren von Gewalt oder Aufbruch zu sehen sind?

Wenn nach einem vermeintlichen Einbruch keine offensichtlichen Spuren von Gewalt oder Aufbruch sichtbar sind, stellt dies für die Betroffenen oft eine große Unsicherheit dar. Viele befürchten, dass die Versicherung deshalb die Zahlung verweigern wird. Es ist richtig, dass das Fehlen eindeutiger Einbruchsspuren die Beweisführung erheblich erschwert. Versicherungen verlangen in der Regel den Nachweis eines sogenannten „Einbruchdiebstahls“, der über einen einfachen Diebstahl hinausgeht.

Die Bedeutung des „äußeren Bildes“ eines Einbruchs

Für die Anerkennung eines „Einbruchdiebstahls“ durch die Hausratversicherung ist es entscheidend, dass ein „äußeres Bild“ des Einbruchs vorliegt. Das bedeutet, es muss feststellbar sein, dass der Täter sich unbefugt Zutritt verschafft hat, indem er ein Hindernis mit Gewalt überwunden hat oder in einen Raum eingedrungen ist, der nicht zum allgemeinen Zutritt bestimmt war und dessen Zugang durch eine Schutzvorrichtung gesichert war. Klassische Beispiele hierfür sind aufgebrochene Türen oder Fenster, zerstörte Schlösser oder Beschädigungen am Rahmen.

Fehlen solche deutlichen Spuren, muss dennoch ein solcher Vorgang nachgewiesen werden. Dies macht die Situation besonders komplex. Die Beweislast liegt zunächst bei der versicherten Person. Wenn Sie also keine sichtbaren Spuren entdecken, bedeutet das nicht automatisch, dass kein Einbruchdiebstahl vorliegt. Es macht den Nachweis aber deutlich schwieriger.

Herausforderungen beim Nachweis und Rolle von Sachverständigen

Ohne sichtbare Spuren wird es für die Versicherung schwierig nachzuvollziehen, wie der Täter eingedrungen sein soll. Die Versicherungsgesellschaft wird in solchen Fällen genauer prüfen, ob tatsächlich ein Einbruch vorliegt oder ob andere Szenarien denkbar sind, wie zum Beispiel ein offengelassenes Fenster, ein verlorener Schlüssel oder ein „Trickdiebstahl“.

Die Versicherung hat die Möglichkeit, Sachverständige einzuschalten, um die Umstände des mutmaßlichen Einbruchs zu untersuchen. Diese Sachverständigen suchen nicht nur nach offensichtlichen Aufbruchspuren, sondern analysieren auch das Umfeld, die Beschaffenheit von Türen und Fenstern und prüfen, ob es andere Indizien für ein gewaltsames Eindringen geben könnte, die dem Laien nicht sofort auffallen. Das können beispielsweise mikroskopisch kleine Abdrücke, Deformierungen oder spezielle Hebelspuren sein, die nur für geschulte Augen erkennbar sind. Auch wenn keine klassischen Spuren sichtbar sind, kann ein Einbruch manchmal durch die genaue Untersuchung des Tatortes und der Umgebung indirekt nachgewiesen werden, etwa durch Videoaufnahmen, Zeugenaussagen oder forensische Spuren, die nicht direkt mit dem Eintritt in Verbindung stehen, aber auf einen Täter hindeuten.

Bedeutung für die Betroffenen

Für die versicherte Person bedeutet das Fehlen sichtbarer Spuren, dass sie sich auf eine erschwerte Beweislage einstellen muss. Es ist nicht ausreichend, lediglich den Verlust von Gegenständen zu melden und zu behaupten, diese seien gestohlen worden. Vielmehr ist es notwendig, trotz fehlender äußerlicher Anzeichen des Eindringens glaubhaft zu machen, dass ein Einbruchdiebstahl nach den Versicherungsbedingungen stattgefunden hat. Die genaue Dokumentation des Zustands des Hauses oder der Wohnung unmittelbar nach dem Feststellen des Schadens, das Fotografieren aller relevanten Bereiche und die Erinnerung an alle Details können dabei eine Rolle spielen, um die Umstände zu klären.


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Welche Rolle spielt ein Sachverständiger der Versicherung bei der Begutachtung eines mutmaßlichen Einbruchs?

Wenn ein Schaden gemeldet wird, der auf einen Einbruch hindeutet, beauftragen Versicherungen oft einen Sachverständigen. Die Hauptaufgabe dieses Experten ist es, den Schaden und die Umstände seines Entstehens genau zu untersuchen. Dies dient dazu, festzustellen, ob der Schaden tatsächlich durch einen versicherten Einbruch verursacht wurde und in welchem Umfang er vorliegt.

Prüfung der Faktenlage

Der Sachverständige agiert im Auftrag der Versicherung, ist aber dazu verpflichtet, die Gegebenheiten vor Ort neutral und objektiv zu prüfen. Er sucht nach Spuren, die einen Einbruch belegen – zum Beispiel Aufbruchspuren an Türen oder Fenstern, die zeigen, dass Gewalt angewendet wurde, um ins Gebäude zu gelangen. Auch die Art und Weise, wie ein möglicher Täter vorgegangen ist, wird dabei beurteilt. Ziel ist es, eine technische und faktenbasierte Einschätzung abzugeben, die als Grundlage für die weitere Bearbeitung des Schadenfalls dient.

Bedeutung des Gutachtens

Das Ergebnis der Untersuchung durch den Sachverständigen hat erhebliches Gewicht für die Entscheidung der Versicherung. Bestätigt das Gutachten beispielsweise, dass keine typischen Einbruchsspuren vorhanden sind oder dass die vorgefundenen Umstände im Widerspruch zu einem gemeldeten Einbruch stehen, kann dies die Beurteilung des gesamten Falls stark beeinflussen. Die Feststellungen des Sachverständigen sind oft ausschlaggebend dafür, ob die Versicherung den Schaden als versicherten Einbruch anerkennt oder die Leistung ablehnt. Die Versicherung benötigt diese objektive Einschätzung, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig ungerechtfertigte Ansprüche zu vermeiden.


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Kann die Hausratversicherung die Zahlung verweigern, wenn auch ein einfacher Diebstahl möglich wäre?

Ja, die Hausratversicherung kann die Zahlung verweigern, wenn neben einem versicherten Einbruchdiebstahl auch ein nicht versicherter einfacher Diebstahl plausibel erscheint und Sie als Versicherungsnehmer dies nicht überzeugend ausschließen können.

Ihre Hausratversicherung deckt in der Regel nur Schäden ab, die durch bestimmte, genau definierte Ereignisse entstehen. Ein Einbruchdiebstahl gehört dazu, weil er Spuren von gewaltsamem Eindringen hinterlässt, etwa aufgebrochene Türen oder Fenster. Ein einfacher Diebstahl, bei dem es keine Anzeichen für ein gewaltsames Eindringen gibt – zum Beispiel wenn eine Tür unverschlossen war oder eine Person mit einem Schlüssel den Diebstahl begangen hat –, ist hingegen in der Standard-Hausratversicherung normalerweise nicht versichert.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das: Wenn ein Schaden gemeldet wird, liegt die sogenannte Beweislast bei Ihnen. Das heißt, Sie müssen nachweisen, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis, also einen Einbruchdiebstahl, entstanden ist.

Stellen Sie sich vor, es kommt zu einem Diebstahl, aber an Türen oder Fenstern sind keine deutlichen Einbruchspuren zu erkennen. Oder es gibt Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass jemand mit Schlüsselzugang involviert war. Wenn solche Szenarien eines einfachen Diebstahls genauso wahrscheinlich oder sogar wahrscheinlicher erscheinen als ein Einbruchdiebstahl, müssen Sie als Versicherter diese anderen Möglichkeiten überzeugend widerlegen können. Gelingt dies nicht, weil keine klaren Beweise für einen Einbruchdiebstahl vorliegen oder die Situation auch anders erklärt werden könnte, kann die Versicherung die Leistung ablehnen. Sie würde argumentieren, dass das versicherte Risiko nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen wurde.


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Welche finanziellen Risiken gehe ich ein, wenn ich meine Hausratversicherung wegen eines abgelehnten Einbruchschadens verklage?

Wenn Sie eine Klage gegen Ihre Hausratversicherung einreichen, weil diese einen Einbruchschaden nicht anerkennt, gehen Sie verschiedene finanzielle Risiken ein. Diese Risiken sind insbesondere dann relevant, wenn Ihr Gerichtsverfahren nicht erfolgreich ist.

Eigene Kosten des Gerichtsverfahrens

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens fallen zunächst Ihre eigenen Kosten an. Dazu gehören:

  • Gerichtskosten: Dies sind Gebühren, die das Gericht für die Bearbeitung Ihres Falles erhebt. Ihre Höhe hängt vom sogenannten Streitwert ab. Der Streitwert ist die Summe, die Sie von der Versicherung fordern. Je höher der geforderte Betrag, desto höher sind in der Regel auch die Gerichtskosten.
  • Eigene Anwaltskosten: Wenn Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen (was in vielen Fällen, insbesondere vor Landgerichten, verpflichtend ist), entstehen Anwaltsgebühren. Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Auch hier gilt: Höherer Streitwert bedeutet höhere Anwaltskosten.

Kosten bei Unterliegen im Prozess

Das größte finanzielle Risiko entsteht, wenn Sie den Prozess verlieren, sei es ganz oder teilweise. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich zu Ihren eigenen Kosten in der Regel auch die Kosten der Gegenseite tragen:

  • Anwaltskosten der Gegenseite: Wenn Sie verlieren, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Anwaltskosten der beklagten Versicherung zu übernehmen. Diese Kosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und können beträchtlich sein.
  • Gerichtskosten bei vollem Unterliegen: Verlieren Sie den Prozess vollständig, müssen Sie neben den Anwaltskosten beider Seiten auch die gesamten Gerichtskosten tragen.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie beispielsweise 10.000 Euro von Ihrer Versicherung fordern und den Prozess verlieren, müssen Sie nicht nur Ihre eigenen Gerichtskosten und Anwaltskosten zahlen, sondern auch die Anwaltskosten der Versicherung sowie die vollständigen Gerichtskosten für das Verfahren.

Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Das bedeutet, dass ein Gerichtsurteil, das beispielsweise die Zahlung von Kosten an die Gegenseite anordnet, bereits vollstreckt werden kann, auch wenn Sie noch Rechtsmittel wie eine Berufung einlegen möchten.

Für Sie als Kläger bedeutet das: Wenn Sie einen Prozess verlieren und das Gericht Sie zur Zahlung der Kosten verpflichtet, kann die Gegenseite diese Kosten möglicherweise bereits von Ihnen einfordern, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist, also bevor die Möglichkeit einer weiteren Instanz ausgeschöpft oder die Frist dafür abgelaufen ist. Um eine solche sofortige Vollstreckung zu verhindern oder rückgängig zu machen, müssten Sie unter Umständen eine Sicherheitsleistung (oft eine Bankbürgschaft oder eine Geldsumme) hinterlegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast bezeichnet die rechtliche Verpflichtung einer Partei, die Tatsachen, die ihren Anspruch oder ihre Verteidigung stützen, darzulegen und zu beweisen. Im Versicherungsfall bedeutet das für den Versicherungsnehmer: Er muss nachweisen, dass ein versichertes Ereignis – etwa ein Einbruchdiebstahl – tatsächlich stattgefunden hat. Dieser Grundsatz ist im Zivilrecht allgemein anerkannt, zum Beispiel in § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beispiel: Wenn Sie eine kaputte Heizung reklamieren, müssen Sie beweisen, dass sie zum Mangelzeitpunkt defekt war.

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Äußeres Bild des Einbruchs

Das „äußere Bild“ des Einbruchs umfasst alle sichtbaren Anhaltspunkte, die auf ein gewaltsames Eindringen in ein Gebäude hindeuten. Dazu gehören z.B. aufgebrochene Fenster oder Türen, zerstörte Schlösser oder eingeschlagene Scheiben. Dieses Bild ist wichtig, um zu belegen, dass ein Einbruch tatsächlich stattgefunden hat, wie es üblicherweise in Versicherungsverträgen für Einbruchdiebstahl gefordert wird. Beispiel: Wenn ein Fenster mit Hebelspuren aufgebrochen wurde, deutet dies klar auf Einbruch hin und bildet das äußere Bild.

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Einbruchdiebstahl

Ein Einbruchdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem sich der Täter durch gewaltsames Eindringen unbefugt Zugang zu einem Gebäude oder Raum verschafft hat. Er ist in der Regel in Hausratversicherungen als versichertes Risiko genannt, da das gewaltsame Aufbrechen Spuren hinterlässt. Im Gegensatz dazu steht der einfache Diebstahl, z.B. wenn jemand mit einem Schlüssel herein kommt. Beispiel: Ein Dieb hebelt die Terrassentür auf und nimmt Wertsachen mit – das ist Einbruchdiebstahl.

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Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist ein von Gerichten oder Versicherungen beauftragter Experte, der technische oder fachliche Fragen neutral untersucht und bewertet. Im Einbruchsfalldienst prüft der Sachverständige das Gebäude auf Spuren von Gewalt und gibt eine fachlich fundierte Einschätzung ab, die für die Entscheidung der Versicherung wichtig ist. Seine Gutachten haben oft großen Einfluss darauf, ob der Schaden als Einbruch anerkannt wird. Beispiel: Nach einem mutmaßlichen Einbruch untersucht ein Sachverständiger, ob die beschädigten Türen wirklich aufgehebelt wurden oder ob die Schäden andere Ursachen haben.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Gerichtsurteil sofort vollstreckt werden kann, auch wenn noch Rechtsmittel wie Berufung gegen das Urteil eingelegt werden können. Das schützt die unterliegende Partei vor Nachteilen, indem sie zwar die Möglichkeit hat, das Urteil anzufechten, aber die Gegenseite bereits die Kosten oder Forderungen eintreiben darf. Dies erfordert bei der Vollstreckung oft die Hinterlegung einer Sicherheit, falls das Urteil später aufgehoben wird. Beispiel: Wird ein Versicherter zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, muss er eventuell sofort bezahlen, auch wenn er Berufung eingelegt hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 286 ZPO und die Grundsätze der Beweislast: Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten und damit, wie rechtliche Streitigkeiten gelöst werden. Ein fundamentaler Grundsatz ist die Beweislast: Diejenige Partei, die eine Behauptung aufstellt und daraus einen Anspruch ableitet, muss die dafür notwendigen Tatsachen auch beweisen können. § 286 ZPO gibt dem Gericht vor, alle Beweise nach seiner freien Überzeugung zu würdigen und auf dieser Basis zu entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen gilt oder nicht.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin musste beweisen, dass ein versicherter Einbruchdiebstahl stattgefunden hatte, scheiterte jedoch daran, das Gericht von den notwendigen Beweisanzeichen des gewaltsamen Eindringens zu überzeugen, was zur Klageabweisung führte.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 1 VVG und § 100 VVG: Das Versicherungsvertragsgesetz ist das Spezialgesetz für alle Versicherungsverträge und definiert die wesentlichen Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen. § 1 VVG legt die vertragstypischen Hauptpflichten fest, nämlich die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers und die Leistungspflicht des Versicherers im Versicherungsfall. § 100 VVG präzisiert, dass die Leistung des Versicherers erst mit dem tatsächlichen Eintritt des versicherten Schadensereignisses, dem sogenannten Versicherungsfall, fällig wird.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung setzte voraus, dass der im Versicherungsvertrag vorgesehene „Versicherungsfall“, hier der Einbruchdiebstahl, nachweislich eingetreten war.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausratversicherung: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Versicherungsunternehmen ihren Verträgen zugrunde legen und die den genauen Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Sie definieren detailliert, welche konkreten Ereignisse oder Schäden versichert sind und unter welchen Voraussetzungen eine Leistungspflicht des Versicherers besteht. In Hausratversicherungen enthalten sie beispielsweise die genaue Definition eines „Einbruchdiebstahls“ und die dafür erforderlichen Spuren gewaltsamen Eindringens.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Klägerin die in den AVB festgelegten Anforderungen an einen Einbruchdiebstahl, insbesondere das „äußere Bild“ gewaltsamen Eindringens, ausreichend beweisen konnte, was verneint wurde.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Allgemeines Schuldrecht (Vertragsrecht): Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das grundlegende Gesetzbuch des deutschen Zivilrechts und enthält die allgemeinen Prinzipien, die für sämtliche privatrechtlichen Verträge gelten. Es regelt unter anderem, wie Verträge zustande kommen, welche Rechte und Pflichten sich aus ihnen ergeben und unter welchen Voraussetzungen sie erfüllt werden müssen. Das Vertragsrecht des BGB bildet die allgemeine rechtliche Grundlage für alle geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich spezialgesetzlich geregelter Verträge wie Versicherungsverträge.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Versicherungsanspruch der Klägerin beruhte auf dem zwischen ihr und der Versicherung geschlossenen Hausratversicherungsvertrag, dessen Gültigkeit und Auslegung sich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts im BGB richtet.

Das vorliegende Urteil


LG Limburg – Az.: 2 O 425/20 – Urteil vom 27.08.2024


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