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Hausratversicherung – Entschädigungsgrenzen für Wertsachen – Uhren aus Gold

OLG Köln, Az.: 9 U 36/05, Beschluss vom 18.07.2005

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 117/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Zur Begründung des gemäß den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 13.06.2005 Bezug genommen.

Hausratversicherung - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen – Uhren aus Gold
Symbolfoto: Goggie/bigstock

Der Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2005 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Daraus, dass Uhren bekannter und geschätzter Hersteller, die nicht zumindest teilweise aus Gold oder Platin bestehen, möglicherweise trotz eines hohen Wertes und Diebstahlsanreizes nicht unter § 19 Ziffer 1 der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden VHB 84 fallen, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Uhr des Klägers nicht um eine Sache aus Gold im Sinne des Buchstabens c der Vertragsbestimmung handelt. Es kommt allein darauf an, dass es sich um eine Sache aus Gold handelt, nicht darauf, ob es im Einzelfall konsequent ist, dass andere wertvolle Uhren nicht der Entschädigungsgrenze des § 19 Ziffer 1 der VHB 84 unterworfen sind. Wie in dem Beschluss vom 13.06.2005 ausgeführt worden ist, handelt es sich bei der Uhr des Klägers um eine Sache aus Gold im Sinne des § 19 Ziffer 1 c VHB 84, weil mit dem Rahmen ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold besteht.

 

LG Köln, Az.: 24 O 117/04, Urteil vom 13.01.2005

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Hausratsversicherung unter Zugrundelegung der VHB 84 versichert. Am 19.5.2003 wurde in das Privathaus des Klägers eingebrochen. Verschiedene Gegenstände wurden entwendet. Die Beklagte hat den Einbruchsdiebstahl reguliert. Versicherungsfall und Bewertung der entwendeten Gegenstände stehen bei den Parteien außer Streit mit Ausnahme der Regulierung einer entwendeten Herrenarmbanduhr der Marke C, Modell 3137 BA/11/986. Es handelt sich um eine Herrenarmbanduhr mit einem Uhrenrahmen in 18 Karat Gold, einem Saphir-Glasboden und einem Krokoleder-Armband.

Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Uhr entgegen der Entschädigungsberechnung der Beklagten keine Wertsache im Sinne von § 19 Nr. 1 c) VHB 84 ist und somit der Summenbegrenzung dieser Vorschrift nicht unterliegt.

Mit der Klage begehrt der Kläger die noch nicht gezahlte Differenz zwischen der Entschädigungsberechnung ohne die Wertgrenze des § 19 für die hier streitige Uhr zu der vorgenommenen Regulierung durch die Beklagte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.687,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die hier streitige Uhr als Wertsache im Sinne von § 19 VHB 84 anzusehen ist und sie damit den von ihr gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu ersetzenden Diebstahlschaden vollumfänglich ausgeglichen habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst überreichter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht aus dem unter den Parteien unstreitigen Einbruchsdiebstahl kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Beklagte hat insoweit ihre vertraglichen Leistungen im vollen Umfang erfüllt.

Zu Unrecht glaubt der Kläger, daß es bei der hier streitigen Uhr sich nicht um eine Sache handelt, die dem § 19 und damit einer Wertgrenze unterfällt. Die Kammer hat schon Bedenken, ob solche Gegenstände wie die vorliegende Herrenarmbanduhr mit einem unwidersprochen vorgetragenen Wert von knapp 30.000 € nicht als Schmucksache im Sinne von § 19 Abs. 1 c) anzusehen ist (dazu auch LG Essen, NJW-RR 1995 S.1309). Die Gebrauchsbestimmung und die Gebrauchsfähigkeit des Gegenstandes spricht nach Auffassung der Kammer nicht zwingend gegen die Annahme. Im Brockhaus findet sich unter Stichwort Schmuck folgende Anmerkung: „Ursprünglich als Amulett zur Abwehr von Gefahren oder als Talisman verwendet, wurde das Schmuckstück zunehmend ein nur ästhetischer Gegenstand, es diente häufig der Betonung einer sozialen Rolle (z. B. Krone und Zepter als Rang- und Herrschaftszeichen), auch der Hortung und Schaustellung von Reichtum, hatte zum Teil auch praktische Funktionen (z. B. als Fibel, Schnalle, Gürtel oder Knopf, die Kleidung zusammenzuhalten).“ Die Gebrauchsfunktion ist bei Fibeln, Schnalle und Gürtel offenkundig, Es bedarf auch keiner weiteren Ausführung, daß Ästhetik und Wert die bestimmenden Faktoren für die hier streitige Uhr sind. Die Funktion spielt eher eine untergeordnete Rolle, schon deshalb, weil dem Funktionsgesichtspunkt mit erheblich weniger Aufwand und weniger wertvollen Gegenständen gleichwertig gedient werden kann.

Gleichwohl bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, da sich die Kammer den Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 16.1.1993 (Vers.Recht 94, 1465) anschließt. Es handelt sich bei dieser Uhr auch um eine Goldsache im Sinne von § 19 Abs. 1 c). Mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) und dem Bundesgerichtshof (BGH, Vers.Recht 83, 573) ist die Kammer der Meinung, daß für den Begriff Goldsache maßgeblich das Material des Gehäuses ist, das unstreitig aus massivem Gold besteht. Zu Unrecht stellt der Kläger darauf ab, daß der massive Goldrand der Uhr nur einen geringen Volumenanteil an der Uhr ausmacht. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt (aaO), daß Goldsachen auch dann als solche anzusehen sind, wenn sie nicht ganz aus Gold bestehen, ihr Wert aber vom Materialwert des Goldanteils wesentlich mitbestimmt wird. Zur Interpretation des Wesentlichen hat der Kläger den Unterschiedsbetrag herangezogen, um den die Golduhr, sowie er der BGH-Entscheidung zugrunde lag, teurer war, als die gleichartige Uhr mit einem Stahlgehäuse. Dabei handelte es sich um einen Betrag von 8.000 DM. Der Kläger irrt jedoch, wenn er meint, daß dieser Unterschiedsbetrag allein durch den Mehrwert des Goldes bedingt ist. Richtig hat er an anderer Stelle berechnet, daß der reine Materialwert des Goldes mit ca. 30 g etwa 300 € entspricht. Daraus ergibt sich selbstredend, daß der Mehrbetrag von 8.000 DM sich nicht aus dem Materialwert ergeben kann, sondern ausschließlich aus der Wertschätzung der Uhr als Golduhr am Markt. Es ist deshalb irreführend, wenn er rein rechnerisch von einem nur sehr geringen Volumenanteil des Goldes an der Gesamtuhr ausgeht, andererseits nicht beachtet, daß gerade dieser Goldanteil einen erheblichen Teil der Wertschätzung ausmacht. Diese Wertschätzung ist es, die die hier streitige Uhr auch als goldene Herrenarmbanduhr charakterisiert und deshalb als Sache aus Gold im Sinne von § 19 Abs. 1 c).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 709 ZPO.

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