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Hausratversicherung – Entschädigung für (Armband-)Uhren aus Gold

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 119/16 – Urteil vom 26.07.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht bedingungsgemäße Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl/Raub in seinem Einfamilienhaus in O1 geltend.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung X, der die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zugrunde lagen (im Weiteren: VHB). Unter anderem war auch Raub als Risiko versichert. Die Versicherungssumme betrug 179.300,- €.

In § 19 Ziffer 1 c) VHB war bestimmt, dass Wertsachen unter anderem Schmucksachen sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ sind. Nach § 19 Ziffer 2 VHB war die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. In § 19 Ziffer 3 c) VHB war festgelegt, dass für Wertsachen, die sich außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt ist auf insgesamt 20.000,- €.

Am ….2014 verschafften sich zwei bewaffnete Männer Zugang in das Haus des Klägers, in dem er sich gerade zusammen mit seinem …-jährigen Sohn aufhielt. Die Täter entwendeten unter Androhung von Gewalt unter anderem zwei Rolex-Herrenarmbanduhren sowie eine Damenarmbanduhr. Der Raubüberfall ist Gegenstand eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft O2 (Az. …).

Der Kläger hat den Versicherungsfall der Beklagten angezeigt und eine Stehlgutliste vom 24.11.2014 vorgelegt.

Dass vorliegend ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist und die vom Kläger angegebenen Gegenstände abhandengekommen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entsprechend hat die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 35.000,- € geleistet (Vorauszahlung 30.000,- €, weitere 5.000,- € am 11.03.2015). Von den beiden Rolex-Uhren hat sie die Rolex-Submariner Stahl-Gold Uhr mit einem Betrag in Höhe von 9.800,- € entschädigt. Die Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin und die Damenarmbanduhr aus Gelbgold und mit Brillanten besetzt wurden ausweislich des Entschädigungsschreibens der Beklagten nicht ihrem jeweiligen Wert entsprechend, sondern nach der außerhalb von Tresoren vorgesehenen Höchstgrenze für Wertsachen in Höhe von 20.000,- € entschädigt.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, der Wiederbeschaffungswert der Rolex Submariner Uhr sei deutlich höher und ihm stehe eine Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes auch für die beiden anderen Uhren zu. Er hat dazu behauptet, der von der Beklagten zu ersetzende Listenpreis für die Rolex-Submariner Uhr betrage 10.850,- €, für die Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II betrage der Listenpreis aktuell 38.900,- € sowie für die Damenarmbanduhr 41.050,- €. Es handele sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat, da der Hauptzweck der Uhren nicht das Schmücken des Trägers sei, sondern das Zeitmessen. Die Entschädigungsgrenzen würden deshalb nicht gelten. Insbesondere könne die Beklagte die Leistung nicht mit der Begründung verweigern, die Uhren seien aus Gold, weil sie für die Rolex-Submariner Uhr eine Entschädigung außerhalb der Wertgrenzen erbracht habe. Die Wertbegrenzung hinsichtlich der Sachen aus Gold in den VHB sei unwirksam, weil sie intransparent und überraschend sei. Er könne außerdem Ersatz der für die Erneuerung der Haustür angefallenen Kosten verlangen.

Hausratversicherung – Entschädigung für (Armband-)Uhren aus Gold
(Symbolfoto: Von FXQuadro/Shutterstock.com)

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.265,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 2.172,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2015 zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Wiederbeschaffungspreise für die Uhren seien übersetzt. Aus Kulanz sei die Rolex-Uhr Submariner aus Stahl und Gold nicht den Goldsachen zugerechnet worden, sondern dem allgemeinen Hausrat. Tatsächlich handele es sich aber bei den Uhren nicht um Hausrat, sondern um Wertgegenstände. Die Angaben zu der Damenuhr seien unsubstantiiert.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits am 06.01.2015 beauftragt habe und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte sich noch nicht in Verzug befunden haben könne.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger könne keine weitere, über die bereits erfolgte Regulierung hinausgehende Zahlung beanspruchen. Hinsichtlich der Armbanduhren habe die Beklagte bereits über die für Wertsachen vereinbarte Wertgrenze hinaus reguliert. Bei den beiden Uhren handele es sich um Sachen aus Gold, da sie im Wesentlichen aus Gold hergestellt seien. Die vorgenommene Regulierung der dritten Uhr aus Stahl in Höhe von 9.800,- € sei mangels weiterer Informationen und angesichts der sich aus dem Internet ergebenden Preisspanne im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung nicht zu beanstanden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter, soweit es um den Ersatz für die Golduhren geht. Er macht geltend, die in den Bedingungen des Versicherungsvertrags enthaltene Leistungsbeschränkung hinsichtlich der Goldsachen sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Es werde in unzulässiger Weise dem Versicherer überlassen, welche Sachen als „aus Gold“ anzusehen seien und welche nicht. Der Kläger begehrt außerdem, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.800,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 2.172,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2015 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte meint, die Berufungsbegründung genüge bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei deshalb unzulässig. Im Übrigen seien die vereinbarten Entschädigungsgrenzen wirksam. Es sei zudem hier unstreitig, dass es sich um Uhren aus Gold gehandelt habe.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitergehende bedingungsgemäße Leistungen gegenüber der Beklagten aus der Hausratversicherung nicht zu.

Er beansprucht in der Berufungsinstanz weitere Leistungen in Höhe der von ihm behaupteten Listenpreise unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen für die beiden Herrenarmbanduhren sowie die Damenarmbanduhr.

Die ursprünglich zusätzlich begehrten Kosten für die Erneuerung der Haustür hat der Kläger in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass grundsätzlich ein unter die Hausratversicherung fallender Versicherungsfall eingetreten und die behaupteten drei Uhren tatsächlich zuvor vorhanden und entwendet worden sind. Streitig ist – neben den zugrunde zu legenden Wiederbeschaffungswerten – allein, ob die in § 19 VHB vereinbarten Wertgrenzen vorliegend eingreifen. Aus § 19 Nr. 3 c VHB folgt, dass für Sachen aus Gold, die sich außerhalb der in der Vorschrift genannten Behältnisse befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt 20.000,- € begrenzt ist.

Das Landgericht hat zu Recht die vom Kläger formulierten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Versicherungsbedingungen für nicht durchgreifend gehalten. Die Klausel stellt zwar grundsätzlich eine die Leistungsbeschreibung ausgestaltende und einschränkende Regelung dar, die damit der Inhaltskontrolle entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Sie hält einer Überprüfung jedoch stand (BGH, Urteil vom 16.03.1983, Az. IVa ZR 111/81; OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 U 47/10; BGH, 30.03.2011, Az: IV ZR 241/10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 613/09).

Die Klausel ist insbesondere nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn zwischen den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden von allgemeinen Umständen – wie zum Beispiel dem Grad der Abweichung vom dispositiven Recht – und den besonderen Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde – Gang und Inhalt der Verhandlungen, äußerer Zuschnitt des Vertrags – bestimmt (BGH, Urteil vom 21.11.1991, Az. IX ZR 60/91; zitiert nach Juris).

Vorliegend sind die VHB übersichtlich gestaltet und durch ihre hervorgehobenen Überschriften der einzelnen Paragrafen leicht zu erfassen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bereits anhand der vorangestellten Gliederung und der Überschrift zu § 19 VHB erkennen. Eine Abweichung vom dispositiven Recht oder üblichen Bedingungen liegt nicht vor. Vielmehr entspricht § 19 VHB den damaligen wie auch den neuen Musterbedingungen und der weit verbreiteten Praxis (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 613/09; zitiert nach Juris). Mit Abschluss des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer demnach zur Kenntnis genommen, dass nach Maßgabe der hier getroffenen besonderen Vereinbarung die Entschädigung für Gold-, Silber- und Schmucksachen in jedem Falle auf 20.000,- € begrenzt bleibt. Der Versicherungsnehmer weiß also um eine Entschädigungsgrenze für besonders bezeichnete versicherte Sachen.

Zudem muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch mit einer Entschädigungsgrenze für Schmucksachen bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Dass diese Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet sind und deshalb die Art der Verwahrung Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben kann, weiß ein Versicherungsnehmer, der solche Gegenstände mit erheblichem Wert besitzt und sich Gedanken um ihre Versicherung macht. Dem Kläger war dies vorliegend ohne Zweifel bewusst, was sich bereits daran zeigt, dass er in seinem Haus offenbar verschiedene Wandtresore angebracht hatte, um seine zahlreichen wertvollen Vermögensgegenstände besser schützen zu können.

Die mit der Regelung des § 19 Nr. 3 VHB vereinbarte Entschädigungsgrenze benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Sie schmälert zwar den Umfang des Versicherungsschutzes, jedoch bedeutet nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 28.11.1990, Az. IV ZR 184/89; zitiert nach Juris).

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bedingung den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darf keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung vorliegen und nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Rechte und Pflichten nicht so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

Eine der Klausel entsprechende gesetzliche Regelung existiert nicht. Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt nicht vor. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Das ist bei Entschädigungsgrenzen nicht der Fall, solange diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze bleibt der Vertragszweck unangetastet, lediglich extreme Risiken, die von der Prämienkalkulation nicht erfasst sind, werden ausgeschlossen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 613/09; zitiert nach Juris).

Aus demselben Grund benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Dies setzt voraus, dass der Verwender einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen, wobei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Entschädigungsgrenzen des § 19 VHB stellen hingegen einen angemessenen Interessenausgleich dar. Die übliche Prämienkalkulation wird von hohen Einzelrisiken freigehalten, die gesondert versichert bzw. geschützt werden müssen. Erkennbar hohe Risiken können durch eine Zusatzprämie bzw. dadurch versichert werden, dass besondere Entwendungshindernisse geschaffen werden. Eine solche unterschiedliche Tarifgestaltung und die Verstärkung des Präventionsgedankens anstelle von ausufernden Prämien liegen im Interesse der Versichertengemeinschaft. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ist darin nicht zu sehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 613/09; zitiert nach Juris).

Soweit der Kläger schließlich meint, die Klausel sei jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB deshalb intransparent, weil sich aus ihr nicht klar ergebe, welche Sachen als aus Gold bestehend anzusehen seien und welche nicht, kann dem nicht gefolgt werden. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.03.1983 (Az. IVa ZR 111/81; zitiert nach Juris) bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff der Goldsache nach dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Versicherungsbestimmungen auszulegen sei und sich danach sinnvoller Weise ergebe, dass wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestehen müssen. Er hat damit die Klausel keineswegs für intransparent gehalten. Diesen überzeugenden Ausführungen folgt der Senat. Auch wenn sich die Anforderungen an die Definition einer Sache aus Gold nicht ausdrücklich der Klausel entnehmen lassen, so sind sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer doch erkennbar und insbesondere die sich daraus ergebenden Einschränkungen für ihn ohne weiteres verständlich (Bruck/Möller/Jula, 9. Auflage 2012, Band 7, VHB 2010 A § 13 Rn. 7 ff.). Warum die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus den 80iger Jahren heute keine Geltung mehr haben soll, erschließt sich angesichts des zeitlosen Wertes von Gold nicht. Ebenso erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass Sachen aus Gold auch Uhren sein können, selbst wenn diese nicht ausdrücklich in der Klausel genannt werden.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Klausel vorliegend erfüllt.

Ob es sich bei den beiden Uhren – Rolex Yacht Uhr und die Damenuhr – um Schmucksachen handelt, kann dahinstehen; es ist nämlich unstreitig, dass sie aus massiven Gold hergestellt waren und somit unzweifelhaft das Tatbestandsmerkmal „Sachen aus Gold“ erfüllen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.1993, Az. 12 U 249/93; OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007, Az. 9 U 26/05; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2005, Az. 9 U 36/05; zitiert nach Juris). Insbesondere schließt der Umstand, dass es sich bei der Armbanduhr bestimmungsgemäß um einen Zeitmesser und damit auch um einen Gebrauchsgegenstand handelt, nicht aus, dass es sich zugleich um eine Goldsache handelt (BGH, Urteil vom 16.03.1983, Az. Iva ZR 111/81; zitiert nach Juris; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage 1992, U III 47). Es kommt deshalb auch nicht auf die Frage an, ob unter die Wertausschlussklausel auch Gegenstände fallen, die nicht zumindest überwiegend aus Gold hergestellt sind.

Der Kläger kann auch nichts Günstiges für sich aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte für die Uhr Rolex Submariner den von ihr angenommenen Listenpreis bezahlt hat – unstreitig bestand diese Uhr nicht aus Gold, sondern aus Stahl und hatte allenfalls geringe Anteile von Goldverzierungen, so dass es sich dabei nicht um eine Sache aus Gold im engeren Sinne gehandelt hat. Zudem hat die Beklagte die Zahlung aus Kulanz geleistet.

Darüber hinaus macht der Kläger seinem Klageantrag zu Folge auch in der Berufungsinstanz weiter geltend, dass der Listenpreis der Rolex Submariner Uhr 10.850,- € statt der lediglich von der Beklagten erstatteten 9.800,- € betrage. Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg. Erstinstanzlich hat er sich zum Beweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Dem ist jedoch nicht nachzugehen. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil keine konkreten Anknüpfungspunkte zu der Uhr mehr vorgetragen (z. B. Alter, Zustand etc.), die für eine Wertschätzung durch einen Sachverständigen aber unerlässlich sind, zumal die Uhr nicht mehr produziert wird. Zudem hat er auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der von ihm angenommene Preis zuverlässig ergibt.

Einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt; insbesondere ist nicht ersichtlich, wann er sich erstmalig mit seiner Forderung an die Beklagte gewandt haben will und inwieweit sie sich in Verzug befunden haben soll.

Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die hier einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes bereits aus dem Jahre 1983 stammt, ändert nichts an ihrer auch heute noch aktuellen Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen.

 

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