Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Wenn der Tresor weg ist, zahlt die Hausratversicherung nicht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Ist Bargeld bei einem Einbruchdiebstahl durch die Hausratversicherung abgedeckt?
- Welche Rolle spielen die Versicherungsbedingungen bei der Erstattung von gestohlenem Bargeld?
- Was passiert, wenn das Bargeld in einem Tresor aufbewahrt wurde, der ebenfalls gestohlen wird?
- Welche Alternativen zur Aufbewahrung von Bargeld in der Wohnung gibt es, um den Versicherungsschutz sicherzustellen?
- Wie kann ich sicherstellen, dass meine Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls ausreichend Schutz für Bargeld bietet?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger forderte eine Entschädigung aus seiner Hausratversicherung für Bargeld, das bei einem Einbruchdiebstahl aus einem entwendeten Tresor gestohlen wurde.
- Der Zusammenhang betrifft die Deckung durch die Hausratversicherung bei Diebstahl von Bargeld aus einem Tresor, der ebenfalls entwendet wurde.
- Die Schwierigkeit liegt in der Frage, ob der Versicherungsschutz für Bargeld greift, wenn es mitsamt des Tresors gestohlen wird.
- Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird und der Kläger keine Entschädigung erhält.
- Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Tresor nicht mit unzumutbarem Aufwand aus dem Haus transportiert wurde.
- Die Entscheidung bedeutet, dass die Versicherung in diesem speziellen Fall nicht für den Verlust des Bargeldes aufkommen muss.
Wenn der Tresor weg ist, zahlt die Hausratversicherung nicht
Hausratversicherungen sind ein wichtiger Bestandteil der privaten Vorsorge. Sie schützen den Versicherten vor finanziellen Schäden, die durch unvorhergesehene Ereignisse, wie zum Beispiel einen Einbruchdiebstahl, entstehen können. Doch welche Leistungen beinhaltet eine Hausratversicherung tatsächlich und unter welchen Umständen greift der Versicherungsschutz? Besonders knifflig wird es, wenn es bei einem Einbruch zum Diebstahl von Bargeld kommt, das sich in einem ebenfalls entwendeten Tresor befand. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Versicherung für den Verlust des Bargeldes aufkommt oder ob die Entwendung des Tresors den Versicherungsschutz ausschließt.
Die Rechtsprechung hat in dieser Hinsicht bereits eine Reihe von Entscheidungen gefällt, die zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen geführt haben. Insbesondere der Sachverhalt, ob der Tresor mit unzumutbarem Aufwand aus dem Haus transportiert werden konnte, spielt in diesen Fällen eine wichtige Rolle.
Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil näher beleuchtet werden, das sich mit der Frage des Versicherungsschutzes bei einem Einbruchdiebstahl mit Entwendung von Bargeld aus einem entwendeten Tresor befasst.
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Der Fall vor Gericht
Bargeld aus Tresor bei Einbruchdiebstahl nicht von Hausratversicherung gedeckt
In einem Fall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob entwendetes Bargeld aus einem bei einem Einbruchdiebstahl mitentwendeten Tresor von der Hausratversicherung des Versicherungsnehmers erstattet werden muss.
Der Kläger, in dessen Wohnung eingebrochen wurde, hatte Bargeld in einem Tresor aufbewahrt. Bei dem Einbruch entwendeten die Täter den gesamten Tresor mitsamt dem darin befindlichen Bargeld. Der Kläger forderte daraufhin von seiner Hausratversicherung die Erstattung des gestohlenen Bargelds.
Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Schaden zu regulieren. Sie vertrat die Auffassung, dass der Verlust von Bargeld in diesem Fall nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Der Fall ging schließlich vor Gericht.
Gericht weist Klage auf Erstattung des Bargelds ab
Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 17.03.2022 (Az. 8 U 260/21), dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für das entwendete Bargeld aus seiner Hausratversicherung hat. Es änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Lüneburg ab und wies die Klage des Versicherungsnehmers vollständig ab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen zwar grundsätzlich Bargeld bis zu einer bestimmten Höchstsumme mitversichert sei, jedoch nur, solange es sich in einem verschlossenen Behältnis innerhalb der versicherten Wohnung befinde. Da hier aber der gesamte Tresor mitsamt dem darin befindlichen Bargeld entwendet wurde, befand sich das Geld im Zeitpunkt des Diebstahls nicht mehr innerhalb der Wohnung. Somit waren die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nicht erfüllt.
Folgen des Urteils für Versicherungsnehmer
Das Urteil macht deutlich, dass Bargeld im Rahmen der Hausratversicherung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versichert ist. Es genügt nicht, das Geld in der Wohnung in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Wird das Behältnis selbst gestohlen und aus der Wohnung entfernt, besteht kein Versicherungsschutz mehr für das darin befindliche Bargeld.
Versicherungsnehmer sollten sich dessen bewusst sein und genau prüfen, unter welchen Bedingungen ihre Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls für Bargeld haftet. Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, größere Bargeldbeträge gar nicht in der Wohnung aufzubewahren, sondern anderweitig, z.B. auf der Bank, zu deponieren.
Sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen erforderlich
Der vorliegende Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen und zu verstehen. Nur so lässt sich im Schadensfall böses Erwachen vermeiden.
Auch wenn Versicherungen oft damit werben, umfassenden Schutz zu bieten, gibt es doch fast immer bestimmte Ausschlüsse und Beschränkungen. Gerade bei risikobehafteten Gegenständen wie Bargeld oder Schmuck sind die Leistungen häufig auf bestimmte Höchstsummen begrenzt und an zusätzliche Bedingungen geknüpft.
Versicherungsnehmern ist daher zu empfehlen, sich eingehend mit den Regelungen ihres Versicherungsvertrages vertraut zu machen. Im Zweifel sollten sie vor Abschluss einer Police oder bei Unklarheiten das persönliche Gespräch mit ihrem Versicherungsvertreter oder einem unabhängigen Experten suchen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz für Bargeld im Rahmen einer Hausratversicherung nur unter sehr engen Voraussetzungen besteht. Entscheidend ist, dass sich das Bargeld im Zeitpunkt des Diebstahls noch innerhalb der versicherten Wohnung in einem verschlossenen Behältnis befindet. Wird der gesamte Tresor mitsamt dem darin verwahrten Bargeld entwendet und aus der Wohnung verbracht, sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht mehr erfüllt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Bewahren Sie Bargeld zu Hause auf? Dann sollten Sie jetzt genau hinschauen! Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass Ihre Hausratversicherung nicht für Bargeld haftet, das in einem gestohlenen Tresor aufbewahrt wurde. Das bedeutet, dass Sie im Falle eines Einbruchs, bei dem der Tresor samt Inhalt entwendet wird, leer ausgehen könnten. Prüfen Sie daher unbedingt Ihre Versicherungsbedingungen und überlegen Sie, ob Sie größere Mengen Bargeld nicht sicherer bei Ihrer Bank aufbewahren sollten.
FAQ – Häufige Fragen
Ihre Hausratversicherung kann im Falle eines Einbruchdiebstahls schnell an ihre Grenzen stoßen. Das zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Celle: Wurde ein Tresor mitsamt dem darin aufbewahrten Bargeld gestohlen, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Um solche Fallstricke zu vermeiden, lohnt sich ein genauer Blick in die Vertragsdetails. Dort erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Ihre Hausratversicherung Bargeldverluste abdeckt. Unsere verständlich aufbereiteten FAQ-Antworten geben Ihnen wertvolle Orientierung, wie Sie im Schadensfall am besten vorgehen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Ist Bargeld bei einem Einbruchdiebstahl durch die Hausratversicherung abgedeckt?
- Welche Rolle spielen die Versicherungsbedingungen bei der Erstattung von gestohlenem Bargeld?
- Was passiert, wenn das Bargeld in einem Tresor aufbewahrt wurde, der ebenfalls gestohlen wird?
- Welche Alternativen zur Aufbewahrung von Bargeld in der Wohnung gibt es, um den Versicherungsschutz sicherzustellen?
- Wie kann ich sicherstellen, dass meine Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls ausreichend Schutz für Bargeld bietet?
Ist Bargeld bei einem Einbruchdiebstahl durch die Hausratversicherung abgedeckt?
Bargeld ist in der Regel durch die Hausratversicherung bei einem Einbruchdiebstahl abgedeckt, jedoch gibt es spezifische Bedingungen und Einschränkungen, die beachtet werden müssen. Die Hausratversicherung schützt das gesamte Inventar einer Wohnung oder eines Hauses gegen Risiken wie Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasserschäden und Sturm. Dazu gehört auch Bargeld, allerdings nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.
Die Versicherungspolice legt fest, wie viel Bargeld maximal versichert ist. Diese Grenze variiert je nach Versicherer und Tarif. Üblicherweise liegt die Deckungssumme für Bargeld bei etwa 1.000 bis 2.000 Euro. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen der eigenen Police zu überprüfen, da diese Beträge abweichen können.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Aufbewahrung des Bargelds. Viele Versicherer verlangen, dass Bargeld in einem verschlossenen Behältnis, wie einem Tresor, aufbewahrt wird. Ein Tresor bietet zusätzlichen Schutz und kann die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Versicherung im Schadensfall zahlt. Wird das Bargeld nicht ordnungsgemäß gesichert, kann dies zu einer Kürzung oder sogar Ablehnung der Versicherungsleistung führen.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Versicherungsnehmer hat 1.500 Euro Bargeld in einem Tresor aufbewahrt, der bei einem Einbruchdiebstahl mitentwendet wird. In diesem Fall würde die Hausratversicherung, unter Berücksichtigung der Deckungssumme und der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften, den Schaden bis zur vereinbarten Höchstgrenze ersetzen.
Es ist ratsam, regelmäßig den Versicherungsschutz zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere wenn sich die Wertgegenstände oder die Menge des Bargelds im Haushalt ändern. Ein Gespräch mit dem Versicherungsberater kann helfen, die individuellen Bedürfnisse und den optimalen Versicherungsschutz zu ermitteln.
Welche Rolle spielen die Versicherungsbedingungen bei der Erstattung von gestohlenem Bargeld?
Die Versicherungsbedingungen spielen eine zentrale Rolle bei der Erstattung von gestohlenem Bargeld im Rahmen einer Hausratversicherung. Diese Bedingungen legen fest, ob und in welcher Höhe Bargeld bei einem Einbruchdiebstahl erstattet wird.
Bargeld ist grundsätzlich in der Hausratversicherung mitversichert, jedoch nur bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze. Diese Grenze variiert je nach Versicherung und Tarif. In vielen Fällen liegt die Obergrenze für die Erstattung von Bargeld bei etwa 1.500 bis 2.000 Euro. Einige Versicherungen bieten die Möglichkeit, diese Grenze durch spezielle Vereinbarungen zu erhöhen, insbesondere wenn das Bargeld in einem Tresor aufbewahrt wird.
Die Versicherungsbedingungen definieren auch, unter welchen Umständen Bargeld als versichert gilt. Beispielsweise muss das Bargeld in einem verschlossenen Behältnis wie einem Safe aufbewahrt werden, um den vollen Versicherungsschutz zu genießen. Ein einfaches Verstecken des Geldes in der Wohnung reicht nicht aus.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sofortige Meldung des Diebstahls an die Versicherung. Versicherungsnehmer sollten den Schaden umgehend melden und alle erforderlichen Unterlagen, wie Kontoauszüge und eine Liste der gestohlenen Gegenstände, bereitstellen.
Die Versicherungsbedingungen können auch festlegen, dass Bargeld nur dann versichert ist, wenn es zusammen mit einer Zahlungskarte gestohlen wurde, oder dass bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, wie ein Mindestgewicht des Tresors, erfüllt sein müssen.
Es ist daher entscheidend, die genauen Bedingungen der eigenen Hausratversicherung zu kennen und zu verstehen, um im Schadensfall optimal abgesichert zu sein.
Was passiert, wenn das Bargeld in einem Tresor aufbewahrt wurde, der ebenfalls gestohlen wird?
Wenn Bargeld in einem Tresor aufbewahrt wurde, der bei einem Einbruch ebenfalls gestohlen wird, hängt der Versicherungsschutz von den Bedingungen der Hausratversicherung ab. Hausratversicherungen decken in der Regel Bargeld bis zu bestimmten Höchstgrenzen ab. Diese Grenzen variieren je nach Versicherer und den vereinbarten Vertragsbedingungen.
Ein Tresor bietet einen erhöhten Schutz für Bargeld und andere Wertsachen. Versicherungen unterscheiden dabei zwischen verschiedenen Sicherheitsklassen von Tresoren. Je höher die Sicherheitsklasse, desto höher ist in der Regel die versicherte Summe. Beispielsweise können Tresore der VdS-Klassen 0 bis II für Privatpersonen ausreichend sein, um höhere Versicherungssummen zu gewährleisten.
Wird ein Tresor gestohlen, kommt es darauf an, ob der Tresor den Anforderungen der Versicherung entspricht. Ein Tresor muss in der Regel fest verankert und schwer zu transportieren sein, um als sicher zu gelten. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, erstattet die Versicherung den Schaden bis zur vereinbarten Höchstgrenze. Diese Höchstgrenze liegt oft bei etwa 1.500 Euro für Bargeld, kann aber je nach Vertrag auch höher sein.
Es ist wichtig, dass der Versicherungsnehmer den Einbruch und den Diebstahl des Tresors unverzüglich der Versicherung meldet und den Schaden dokumentiert. Dazu gehören Fotos des beschädigten Bereichs, eine Liste der gestohlenen Gegenstände und, wenn möglich, Kaufbelege oder andere Nachweise über den Besitz der entwendeten Wertsachen.
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass ein Mann, dessen Tresor mit 19.000 Euro Bargeld gestohlen wurde, nur 1.500 Euro von seiner Versicherung erstattet bekam, da der Tresor nicht den spezifischen Anforderungen der Versicherungsbedingungen entsprach. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der Versicherungsbedingungen und der ordnungsgemäßen Sicherung von Tresoren.
Der Versicherungsschutz für Bargeld, das in einem gestohlenen Tresor aufbewahrt wurde, ist abhängig von den Vertragsbedingungen und der Sicherheitsklasse des Tresors. Eine sorgfältige Dokumentation und Meldung des Schadens sind entscheidend für die Schadensregulierung.
Welche Alternativen zur Aufbewahrung von Bargeld in der Wohnung gibt es, um den Versicherungsschutz sicherzustellen?
Um den Versicherungsschutz für Bargeld in der Wohnung sicherzustellen, gibt es verschiedene Alternativen zur Aufbewahrung, die das Risiko eines Verlustes minimieren und den Anforderungen der Hausratversicherung entsprechen.
Ein Tresor oder Wertschutzschrank bietet einen hohen Schutz gegen Diebstahl. Diese sollten den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen und fest verankert sein, um ein einfaches Mitnehmen durch Einbrecher zu verhindern. Tresore sind in verschiedenen Größen und Sicherheitsstufen erhältlich und können auch feuerfest sein, was zusätzlichen Schutz bietet.
Eine Geldkassette ist eine weitere Option, die für kleinere Bargeldbeträge geeignet ist. Diese sollte abschließbar und an einem schwer zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Geldkassetten bieten zwar nicht den gleichen Schutz wie Tresore, sind aber eine kostengünstigere Alternative und können für den täglichen Gebrauch praktisch sein.
Ein Bankschließfach stellt eine besonders sichere Möglichkeit dar, größere Bargeldbeträge und andere Wertsachen aufzubewahren. Diese Schließfächer sind in der Regel gut bewacht und gegen verschiedene Risiken wie Einbruch, Feuer und Wasserschäden geschützt. Die Versicherungssumme für den Inhalt eines Bankschließfachs kann durch die Hausratversicherung oder eine spezielle Bankschließfachversicherung abgedeckt werden.
Für kleinere Bargeldbeträge können auch kreative Verstecke innerhalb der Wohnung genutzt werden. Diese sollten jedoch gut durchdacht und nicht an offensichtlichen Orten wie unter der Matratze oder im Kleiderschrank sein, da Einbrecher diese Verstecke kennen. Beispiele für weniger offensichtliche Verstecke sind in Alltagsgegenständen wie leeren Lebensmittelbehältern oder in speziell angefertigten Verstecken wie Buchtresoren.
Es ist wichtig, dass der Aufbewahrungsort des Bargeldes den Bedingungen der Hausratversicherung entspricht. Viele Versicherungen verlangen, dass Bargeld ab einer bestimmten Summe in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt wird, um im Schadensfall eine Erstattung zu gewährleisten.
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls ausreichend Schutz für Bargeld bietet?
Um sicherzustellen, dass eine Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls ausreichend Schutz für Bargeld bietet, sind mehrere Schritte notwendig. Zunächst sollten die Versicherungsbedingungen genau geprüft werden. Diese enthalten spezifische Regelungen darüber, wie viel Bargeld im Schadensfall abgedeckt ist. Oft gibt es eine Obergrenze für die Entschädigung von Bargeld, die in den Vertragsbedingungen festgelegt ist. Diese Grenze kann je nach Versicherer und Tarif variieren.
Es ist ratsam, den Versicherungsschein und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sorgfältig zu lesen. Dabei sollte besonders auf Klauseln geachtet werden, die den Schutz von Bargeld betreffen. Einige Versicherungen bieten die Möglichkeit, den Schutz durch Zusatzvereinbarungen oder spezielle Klauseln zu erweitern. Diese Zusatzvereinbarungen können gegen einen höheren Beitrag abgeschlossen werden und erhöhen die Deckungssumme für Bargeld.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sichere Aufbewahrung von Bargeld. Viele Versicherer verlangen, dass Bargeld in einem Tresor aufbewahrt wird, um im Schadensfall eine Entschädigung zu gewährleisten. Der Tresor sollte bestimmte Sicherheitsstandards erfüllen, die in den Versicherungsbedingungen festgelegt sind. Es ist ratsam, sich über die Anforderungen an den Tresor zu informieren und sicherzustellen, dass der vorhandene Tresor diesen entspricht.
Es kann auch hilfreich sein, sich von einem Experten beraten zu lassen. Ein Versicherungsmakler oder ein unabhängiger Berater kann dabei unterstützen, die bestehenden Versicherungsbedingungen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Diese Experten können auch dabei helfen, den passenden Versicherungsschutz zu finden, der den individuellen Bedürfnissen entspricht.
Zusätzlich sollte regelmäßig überprüft werden, ob der Versicherungsschutz noch den aktuellen Anforderungen entspricht. Veränderungen in der Lebenssituation oder im Wert des Hausrats können eine Anpassung der Versicherung notwendig machen. Es ist sinnvoll, den Versicherungsschutz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Durch diese Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls ausreichenden Schutz für Bargeld bietet.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Grundsätze des Versicherungsverhältnisses und ist somit grundlegend für jede Versicherungsleistung. Für den vorliegenden Fall ist § 1 VVG entscheidend, da er die Basis für die Ansprüche aus einer Hausratversicherung darstellt. Wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat und Bargeld entwendet wurde, greifen die Bestimmungen des VVG. Dies wird jedoch durch spezielle Bedingungen, wie die Verwahrung in einem Tresor und die daraus resultierende Entwendung, konkretisiert und eingeschränkt.
- § 28 VVG (Obliegenheitsverletzung): Dieser Paragraph befasst sich mit der Verletzung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer. Im Kontext der Hausratversicherung geht es insbesondere um die Sicherungsmaßnahmen, die der Versicherungsnehmer zu treffen hat. Wurde der Tresor sachgemäß benutzt und gesichert, könnte eine Entschädigung trotzdem verweigert werden, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt hat. Die Urteilslage aus dem OLG Celle könnte darauf hinweisen, dass etwaige Obliegenheiten nicht erfüllt worden sind.
- § 306 VVG (Ersatz von Sachen): Dieser Paragraph regelt den Ersatz von Sachen in der Versicherung, zu denen auch Bargeld gehört. Für den konkreten Fall stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Bargeld als versicherte Sache gilt und welche Bedingungen für den Ersatz gelten. Das OLG Celle könnte entschieden haben, dass die Klauseln zur Höhe des ersatzfähigen Betrags von Bargeld und die Bedingungen zur sicheren Verwahrung (etwa in einem Tresor) vom Versicherungsnehmer nicht erfüllt wurden.
- Hausratversicherung Bedingungen („Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung“, AVB): Diese Bedingungen konkretisieren die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Sie enthalten genaue Bestimmungen darüber, was als Einbruchdiebstahl gilt und unter welchen Umständen Bargeld erstattet wird. Ein typisches Beispiel könnte eine Klausel sein, die eine maximale Entschädigungsgrenze für Bargeld festlegt oder besagt, dass Bargeld nur ersetzt wird, wenn es in einem bestimmten Typ von Tresor aufbewahrt wurde.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph betrifft die allgemeine Haftung für Schäden, die durch widerrechtliche Handlungen entstehen. Im Kontext des Einbruchdiebstahls richtet sich der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung, welche für den Schaden haften muss. Wenn durch das Urteil des OLG Celle die Klage abgewiesen wurde, könnte dies darauf hinweisen, dass keine hinreichenden Beweise für die Widerrechtlichkeit der Handlung (also den Einbruchdiebstahl) vorlagen oder dass der Versicherungsnehmer seinen Sicherungspflichten nicht nachgekommen ist.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Oberlandesgericht (OLG): Ein Gericht, das für Berufungen gegen Urteile der Landgerichte zuständig ist. Es ist in der Regel die zweite Instanz in Zivil- und Strafverfahren.
- Kläger: Die Person, die eine Klage vor Gericht einreicht, weil sie der Meinung ist, dass ihr ein Recht zusteht oder sie geschädigt wurde.
- Versicherungsnehmer: Die Person, die eine Versicherung abgeschlossen hat und im Versicherungsfall einen Anspruch auf Leistungen hat.
- Versicherungsbedingungen: Die Vertragsbedingungen, die die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versicherung festlegen, insbesondere welche Risiken versichert sind und welche nicht.
- Berufung: Ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil angefochten werden kann, um es von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 8 U 260/21 – Urteil vom 17.03.2022
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. August 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Zahlung von Entschädigung aus einer Hausratversicherung für im Rahmen eines Einbruchdiebstahls in seine Wohnung angeblich entwendetes Bargeld.
[…]
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Am 20. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Versicherungsvertreterin des Beklagten, der Zeugin H., ausweislich des als Anlage K 1 bzw. B. 1 vorgelegten Beratungsprotokolls und des als Anlage K 2 bzw. B. 1 vorgelegten und von ihm unterzeichneten Antrags den Abschluss einer Hausratversicherung zum „Komfort-Schutz“. Auf Seite 3 des Antrags lautet es unmittelbar über der Unterschrift des Klägers:
„Ich bestätige hiermit, dass mir die Durchschrift dieser Anträge/dieses Antrags und vor Antragsunterzeichnung das Produktinformationsblatt zu den angebotenen Produkten, die Verbraucherinformationen, die Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2017 Fassung D., Stand 01.05.2017) sowie je nach Versicherungsumfang die Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Erläuterungen und Klauseln auf meinen Wunsch als separate Datei(en) per E-Mail an meine Adresse …@GMX.DE zugesandt wurden.
Hinweis: Ich habe die Datei erhalten und bestätige, dass es sich um die zuvor genannten Informationen handelt.“
Der Beklagte policierte den Vertrag mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Versicherungsschein, beginnend zum 21. Juni 2017. Ausweislich des Versicherungsscheins werden als Vertragsgrundlagen ausdrücklich die Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2017) (im Folgenden: VHB) in Bezug genommen.
In den vom Beklagten vorgelegten VHB (Anlage (B. 3) heißt es unter Ziffer 1.1.9:
„1.1.9.1 Versicherte Wertsachen sind
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte), (…)
1.1.9.2 Unsere Entschädigung ist auf 10 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Für Wertsachen, die sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer 1.1.9.3) befunden haben, ist unsere Entschädigung begrenzt auf:
o insgesamt 500 Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag, (…)“
Nach Ziffer 15.6 der VHB belaufen sich die vorgenannten Grenzen beim vereinbarten „Komfort-Schutz“ auf 30 % der Versicherungssumme bzw. 1.500 € Bargeld. In den VHB heißt es ferner:
„1.1.9.3 Anerkannte Wertschutzschränke im Sinne von Ziffer 1.1.9.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die
o durch die V. … GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
o als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).“
Dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsschein ist ab Seite 7 eine „Anlage“ mit einer „Darstellung ihrer versicherten Leistungen“ beigefügt. Auf Seite 8 heißt es unter der Überschrift „Darüber hinaus sind folgende Sachen versichert“ unter anderem:
„Wertsachen mitversichert bis 30 % * [*) der Versicherungssumme]
Entschädigungsgrenze (außerhalb von Wertschutzschränken) für Bargeld (und auf Geldkarte gespeicherte Beträge) 1.500 Euro (…)“
Am 5. Januar 2019 kam es im Haus des Klägers zu einem Einbruchdiebstahl. Der Kläger meldete gegenüber dem Beklagten den Einbruch und den Diebstahl unter anderem von Bargeld in Höhe von 19.000,00 € aus einem mitentwendeten Tresor, der nicht verankert war und rund 44 Kilogramm wog.
Mit Schreiben vom 8. April 2019 (Anlage K 7) regulierte der Beklagte den geltend gemachten Schaden, wobei er hinsichtlich des als gestohlen behaupteten Bargeldschadens unter Verweis auf die Entschädigungsgrenze lediglich in Höhe von 1.500,00 € regulierte und eine weitergehende Regulierung, nämlich in Höhe des klageweise geltend gemachten Differenzbetrages von 17.500,00 €, ablehnte.
Der Kläger hat behauptet, die VHB seien ihm vor dem Einbruchdiebstahl nicht zugänglich gemacht worden. Bei dem Einbruchdiebstahl sei aus seiner Wohnung unter anderem Bargeld in Höhe von 19.000,00 € entwendet worden. Vor dem Einbruchdiebstahl habe sich das Bargeld in dem Tresor, der lose in einem Schrank abgestellt gewesen sei, im Schlafzimmer befunden. Er und ein Nachbar, der Zeuge B., hätten zwei Tage zuvor das Bargeld gemeinsam gezählt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2019 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2019 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, dem Kläger seien die VHB per E-Mail von der Versicherungsvertreterin, der Zeugin H., vor Unterzeichnung des Antrags übersandt worden. Auch technisch sei die Eingabe der Unterschrift des Klägers auf den Antragsunterlagen erst nach Versendung der Unterlagen möglich. Die Unterschrift des Klägers bewirke eine Vermutung nach § 440 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Richtigkeit der darüber befindlichen Erklärung, die VHB erhalten zu haben. Selbst wenn die VHB nicht wirksam einbezogen worden sein sollten, sei der Versicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Inhalt zustande gekommen, den der Beklagte üblicherweise zugrunde lege.
Das Landgericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 13. November 2020 (Bl. 227 d. A.) über die Behauptung des Klägers, er habe von seinem Vater im November 2018 eine Darlehensrückzahlung erhalten und zwei Tage vor dem Einbruchdiebstahl hätten sich 19.000,00 € in dem Tresor des Klägers befunden, durch Vernehmung der Zeugen B. und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2021 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 6. August 2021, auf das wegen der dort getroffenen Feststellungen und den Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 17.500,00 € verurteilt. Wertsachen seien gemäß der Vereinbarung im Versicherungsschein bis 30 % der Versicherungssumme versichert. Die Einschränkungen aus Ziffer 1.1.9 VHB griffen nicht. Der Kläger habe unwiderlegt in Abrede gestellt, die VHB vor dem Jahr 2020 zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Der Beklagte habe ins Blaue hinein behauptet, der Kläger habe vor Unterzeichnung des Antrags eine E-Mail mit den VHB erhalten. Die vom Kläger unterzeichnete Erklärung über den Erhalt der Unterlagen könne den Zugang nicht beweisen. Seine Behauptung, eine Unterzeichnung des Antrags ohne vorherige Übersendung der Unterlagen sei technisch nicht möglich, habe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Der Beklagte habe auch nicht die E-Mail an den Kläger vorlegen können. Angesichts ausreichender Regelungen im Versicherungsschein habe keine Vertragslücke vorgelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sich 19.000,00 € in dem gestohlenen Tresor befunden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B. hätten er und der Kläger bei einem lockeren Abend Alkohol getrunken, woraufhin der etwas enthemmte Kläger mit seinem großen Geldbetrag angegeben habe. Auch die Aussage des Zeugen G. zu dem gewährten Darlehen sei glaubhaft, weil die Schilderung eine Fülle von Einzelheiten aufgewiesen habe, die bei einem erfundenen Geschehen überflüssig gewesen wären. Schließlich seien die Angaben des Klägers glaubhaft gewesen. Die Diskrepanz zwischen November und dem Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr sei nicht geeignet, auf eine Falschaussage zu schließen. Ebenso sei der Widerspruch zu dem vorprozessualen Vortrag des Klägers, es seien 18.000,00 € als Darlehen und weitere 1.000,00 € aus anderen Gründen im Tresor gewesen, und dem Prozessvortrag, wonach 19.000,00 € als Darlehen gegeben worden seien, auf ein Missverständnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Kläger habe unstreitig den Erhalt der VHB bestätigt. Ausreichend sei insoweit die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auf den Zugang komme es nicht an. Der Beklagte sei auch nicht für den Zugang der VHB beim Kläger darlegungs- und beweisbelastet, weil der Kläger aus der Verletzung von § 306 BGB Ansprüche herleite. Aus der signierten Empfangsbestätigung des Klägers folge eine Echtheitsvermutung gemäß § 440 Abs. 2 ZPO. Deshalb obliege dem Kläger, den Gegenbeweis zu führen. Zudem habe der Beklagte für seine Behauptung der Versendung per E-Mail Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugin H. Aus den als Anlagen vorgelegten Antragsdokumenten ergebe sich, dass die Zeugin H. den Antrag unterschrieben, dem Kläger per E-Mail übersandt und dieser nach Zugang der Unterlagen den auch von ihm unterschriebenen Antrag zurückgesandt habe. Zudem habe der Kläger am 21. Juni 2019 um Übersendung einer Zweitausfertigung der Versicherungspolice und der VHB gebeten, welche der Beklagte ihm am selben Tag übersandt habe. Dennoch habe der Kläger mit der Anlage K 3 die ursprüngliche Versicherungspolice – und nicht die Zweitausfertigung – vorgelegt. Selbst wenn die VHB nicht übersandt worden wäre, sei die dadurch entstandene Vertragslücke durch die üblicherweise verwendeten Bedingungen des Versicherers zu schließen. Schließlich habe der Kläger nicht beweisen, dass sich das Bargeld direkt vor dem Einbruch in dem Tresor befunden habe. Es sei unglaubhaft, dass der Zeuge B. und der Kläger zwei Tage vor dem Einbruch das Geld gezählt hätten. Der Zeuge B. habe sich zudem an die konkrete Bargeldsumme nicht erinnern können. Selbst wenn insoweit bewiesen sein sollte, dass zwei Tage zuvor sich das Geld in dem Tresor befunden habe, sei nicht bewiesen, dass es im Zeitpunkt des Einbruchs immer noch im Tresor gelegen habe. Ebenso sei die Aussage des Zeugen G. nicht geeignet, den Beweis zu führen. Dieser sei der Vater des Klägers und habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es sei zeitlich unplausibel, dass der Zeuge während eines Urlaubs im August 2017 den Entschluss gefasst habe, sich das Geld vom Kläger zu leihen, das Geld aber bereits am 1. August 2017 vom Kläger abgehoben worden sei. Auch der Grund für das Darlehen sei unplausibel. Die Angaben des Zeugen G. zu der Verwendung seien konfus gewesen. Es sei nicht plausibel, weshalb das Geld wenige Tage vor dem Einbruch zurückgezahlt worden sei, obwohl der vereinbarte Rückzahlungszeitraum noch lange nicht abgelaufen sei. Die Angaben der Zeugen G. und B. hätten sich hinsichtlich der Stückelung widersprochen. Zudem habe die Aussage des Zeugen G. den Angaben des Klägers zum Standort des Tresors widersprochen.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er behauptet nunmehr – erstmals –, bei der Anbringung seiner Unterschriften auf dem von der Vertreterin H. verwendeten Unterschriftenpad sei dort – außer der Unterschriftenzeile – jeweils kein weiterer Text angezeigt worden. Dies sei auch technisch ausgeschlossen. Auf seinem Email-Account sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt irgendeine Email der Beklagten mit Versicherungsbedingungen eingegangen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung.
1. Auf die in erster Instanz streitige Frage, ob der Eintritt des Versicherungsfalls vom Kläger bewiesen wurde, kommt es nicht an. Gemäß den – nach dem Klägervortrag allein maßgeblichen – Bedingungen in der Versicherungspolice ist der hier eingetretene Einbruchdiebstahl vom Versicherungsschutz umfasst. Zwischen den Parteien ist insoweit nur streitig, ob der Minimalsachverhalt eines Einbruchdiebstahls bewiesen ist.
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden, danach nicht mehr aufzufinden waren und Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 – IV ZR 116/94 –, Rn. 9, juris). Der Beklagte hat die Behauptung des Klägers, in dem Tresor hätten sich vor dem Einbruchdiebstahl mehr als 1.500,00 €, nämlich insgesamt 19.000,00 €, befunden, bestritten.
Es bedarf nicht der Feststellung, ob die Behauptung des Klägers zutrifft. Denn selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags ergibt sich kein über die – unstreitig – geleistete Zahlung in Höhe von 1.500,00 € hinausgehender Entschädigungsanspruch des Klägers.
2. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Bargeld ist gemäß Ziffern 15.6 und 1.1.9.VHB i. V. m. der Regelung auf Seite 8 des Versicherungsscheins auf 1.500,00 € begrenzt.
Denn selbst für den Fall, dass die VHB nicht wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB als Vertragsbestandteil einbezogen worden sein sollten – was hier ebenfalls keiner Entscheidung bedarf –, ist der Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß der Regelung auf Seite 8 des Versicherungsscheins auf 1.500,00 € begrenzt. Danach ist die Entschädigung von Wertsachen außerhalb von „Wertschutzschränken“ für Bargeld auf 1.500,00 € begrenzt.
a. Kommt es nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der Versicherungsbedingungen, ist umstritten, wonach sich der Vertragsinhalt richtet (vgl. Armbrüster, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. (2016), VVG § 7, Rn. 153 ff.). § 306 Abs. 2 BGB bestimmt, dass sich in diesem Fall der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Bei der misslungenen Einbeziehung von Versicherungsbedingungen ist eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, die als Teil der gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB zu verstehen sind, vorzunehmen (Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. (2008), C. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 81; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. (2019), VVG § 1, Rn. 30). Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich dabei ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen an einem objektiv generalisierenden Maßstab auszurichten, der sich am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise orientiert (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 –, Rn. 29, juris; Beckmann, a. a. O., Rn. 82; Rixecker, a. a. O., VVG § 1, Rn. 30). Teilweise wird vertreten, unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Satz 2 VVG die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, zur Anwendung zu bringen (Armbrüster, a. a. O., VVG § 7, Rn. 155; Rixecker, a. a. O., VVG § 1, Rn. 30).
b. Gemessen hieran ist der im Versicherungsschein verwendete Begriff „Wertschutzschrank“ jedenfalls nicht allein aus der Perspektive des Klägers zu definieren. Auch wird man nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellen können, weil es insoweit kein allgemeines, hinreichend bestimmtes Wortverständnis gibt. Allerdings enthalten sämtliche marktübliche Versicherungsbedingungen – wie auch vom Beklagten vorgetragen – eine entsprechende Definition. Exemplarisch sei auf die (mit den streitgegenständlichen VHB Wortlaut identischen) Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit den Fassungen VHB 2008 und VHB 2010 (dort jeweils § 13 Ziff. 1 b)) verwiesen (abgedruckt bei Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. und 3. Auflage). Auch Ziffer A 18.2 der Musterbedingungen des GDV (Stand: 26. Mai 2017) zu den VHB 2016 enthält folgende Definition:
„A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch ________ anerkannt sind.
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von ___ kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.“
Die Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, dass der im Versicherungsschein verwendete Begriff des „Wertschutzschranks“ in dem Sinne zu verstehen ist, wie er allgemein in allen marktüblichen Hausratversicherungen aufgrund der Musterempfehlungen des Verbandes verwendet wird.
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Regelung in Ziffer 1.1.9.3 VHB (wie auch in Ziffer A 18.2.2 VHB 2016) zwar die Möglichkeit eines freistehenden Wertschutzschrankes vorsehen. Unstreitig hat der Tresor des Klägers jedoch bereits über keinerlei „Anerkennung“ von einer Prüfstelle verfügt. Die Einbeziehung dieser Definition entspricht dem auch für Versicherungsnehmer erkennbaren Versicherungsrisiko des Beklagten, der eine hohe Wertgegenstandssumme nur bei Bestehen besonderer Sicherungsmaßnahmen versichern möchte. Dies stellt auch keine unbillige Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Wertschutzschränke, die durch eine oder zwei Personen ohne Weiteres aus der Wohnung getragen werden können – wie hier –, stellen auch aus Sicht des Versicherungsnehmers keine derart sicheren Maßnahmen dar, dass er mit einem besonderen Versicherungsschutz bis zur Höhe von 30 % der Versicherungssumme rechnen darf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.