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Hausratversicherung – Eigenbrandstiftung – Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheiten

Ein verheerender Brand legt das neu erworbene Eigenheim in Schutt und Asche. Doch statt der erhofften Hilfe von der Hausratversicherung sah sich der Eigentümer einem unfassbaren Vorwurf ausgesetzt: Er selbst solle die Brandstiftung begangen haben. So entbrannte ein erbitterter Rechtsstreit um über 240.000 Euro, der vor Gericht landete.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 02 O 96/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 15.08.2023
  • Aktenzeichen: 02 O 96/20
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer einer Immobilie und Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, der nach einem Brand Schadenersatz von seiner Versicherung forderte.
  • Beklagte: Der Versicherer, bei dem der Kläger eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte und der die Zahlung des Brandschadens verweigerte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb eine Immobilie, schloss eine Hausratversicherung ab, und kurz darauf kam es zu einem Brand. Die Versicherung lehnte die Zahlung des Brandschadens ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Hausratversicherung des Klägers für den Brandschaden aufkommen muss. Die Versicherung berief sich auf eine mögliche vorsätzliche Brandstiftung durch den Kläger oder auf dessen Verletzung von vertraglichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Detmold verurteilte die Versicherung zur Zahlung der vollen Versicherungssumme von 240.500,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an den Kläger. Die Klage wurde nur hinsichtlich eines früheren Zinsbeginns abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt hatte, da die Indizien der Versicherung nicht ausreichten. Zudem konnte die Versicherung keine relevanten Verstöße des Klägers gegen seine Mitwirkungspflichten nachweisen, die eine Leistungsfreiheit gerechtfertigt hätten. Ein Sachverständigengutachten bestätigte den Schaden in Höhe der Versicherungssumme.
  • Folgen: Die Versicherung muss die volle Versicherungssumme und die Anwaltskosten des Klägers tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Brand im Eigenheim: Wenn die Versicherung Brandstiftung vermutet und die Zahlung verweigert

Wer eine Hausratversicherung abschließt, tut dies für den schlimmsten Fall: Ein Feuer, ein Einbruch oder ein Wasserschaden. Man zahlt seine Beiträge in dem Vertrauen, im Schadensfall abgesichert zu sein. Doch was passiert, wenn nach einem verheerenden Brand nicht der Scheck der Versicherung im Briefkasten liegt, sondern der Vorwurf, man habe das Feuer selbst gelegt? Genau diese Frage musste das Landgericht Detmold in einem komplexen Fall klären, in dem ein Mann nach einem Brand um die Auszahlung seiner Versicherungssumme von über 240.000 Euro kämpfte.

Ein neues Zuhause in Flammen

Mann steht vor verbrannter Hausruine und liest entsetzt ein Versicherungsschreiben
Verheernder Hausbrand: Eigentümer kämpft gegen Versicherungsablehnung nach Brandstiftung-Vorwurf. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte beginnt alltäglich. Ein Mann, der Kläger, kaufte 2018 eine ehemalige Gaststätte, um sie zu seinem neuen Zuhause umzubauen. Anfang 2019, kurz nachdem er offiziell als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (dem amtlichen Verzeichnis, das alle Eigentumsverhältnisse an Grundstücken regelt), schloss er eine Hausratversicherung bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, ab. Zuerst für eine Wohnfläche von 230 Quadratmetern, doch kurz darauf wurde der Vertrag angepasst: Die Fläche wurde auf 370 Quadratmeter und die Versicherungssumme, also der maximale Betrag, den die Versicherung im Schadensfall zahlt, auf 240.500 Euro erhöht.

Nur wenige Wochen nach dieser Erhöhung, am 20. April 2019, geschah die Katastrophe: In dem Gebäude brach ein Feuer aus. Der Mann meldete den Schaden seiner Versicherung. Doch statt einer schnellen Regulierung begannen umfangreiche Ermittlungen. Nicht nur die Polizei und die Staatsanwaltschaft untersuchten den Brandort, auch die Versicherung schaltete eigene Ermittler und Sachverständige ein. Das offizielle Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde schließlich eingestellt, weil keine eindeutige Brandursache gefunden werden konnte – nicht einmal ein Spürhund, der auf Brandbeschleuniger spezialisiert ist, schlug an. Die Versicherung aber zahlte nicht und der Fall landete vor Gericht.

Der Kern des Streits: Argwohn gegen den Versicherten

Vor Gericht standen sich zwei völlig gegensätzliche Darstellungen gegenüber. Aber was genau warf die Versicherung dem Mann vor, um die Zahlung zu verweigern? Sie stützte sich im Wesentlichen auf zwei schwere Vorwürfe.

Der erste und schwerwiegendste Vorwurf lautete: Der Mann habe den Brand vorsätzlich, also mit voller Absicht, selbst gelegt oder legen lassen, um die Versicherungssumme zu kassieren. Für einen solchen Vorwurf braucht man Beweise. Die Versicherung hatte aber keine direkten Beweise, wie etwa ein Geständnis oder einen Zeugen, der den Mann bei der Tat beobachtet hatte. Stattdessen argumentierte sie mit einer Kette von Verdachtsmomenten, die in der Juristensprache als Indizien bezeichnet werden. Diese Indizien sollten in ihrer Gesamtheit beweisen, dass nur der Mann selbst der Täter sein konnte.

Der zweite Vorwurf bezog sich auf das Verhalten des Mannes nach dem Brand. Die Versicherung meinte, er habe seine vertraglichen Pflichten verletzt. Jeder Versicherungsvertrag enthält sogenannte Obliegenheiten. Das sind Verhaltenspflichten, die der Versicherungsnehmer nach einem Schaden erfüllen muss, vor allem die Pflicht, bei der Aufklärung des Schadens zu helfen. Die Versicherung behauptete, der Mann habe diese Pflichten absichtlich verletzt, indem er sich weigerte, umfangreiche Fragebögen zu beantworten und einen wichtigen Schlüssel weggeworfen habe. Eine solche Pflichtverletzung kann dazu führen, dass die Versicherung gar nicht oder nur teilweise zahlen muss.

Die Bewertung des Gerichts: Reichen Indizien für einen Betrugsvorwurf aus?

Das Gericht musste nun diese beiden zentralen Fragen klären. Erstens: Hat der Mann das Feuer selbst gelegt? Und zweitens: Hat er, selbst wenn er unschuldig ist, seine Pflichten so sehr verletzt, dass er seinen Anspruch auf das Geld verloren hat?

Die Frage der Brandstiftung

Das Gericht stellte klar: Die Versicherung trägt die volle Beweislast für den ungeheuerlichen Vorwurf der Brandstiftung. Das bedeutet, sie muss dem Gericht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Mann der Täter war. Bloße Vermutungen oder Zweifel an der Geschichte des Mannes reichen nicht aus.

Wie bewertete das Gericht die von der Versicherung vorgebrachten Indizien?

  • Der verdächtige Zeitpunkt: Die Versicherung fand es verdächtig, dass der Vertrag kurz vor dem Brand abgeschlossen und die Summe noch erhöht wurde. Das Gericht sah das anders. Es war nachvollziehbar, dass der Mann für sein neues, größeres Zuhause eine neue, höhere Versicherung brauchte. Der Mann hatte zudem schon vorher Hausratversicherungen bei derselben Gesellschaft. Für das Gericht war dies kein starkes Indiz für einen geplanten Betrug.
  • Das Alibi: Der Mann gab an, zur Brandzeit mit seiner Familie im Urlaub gewesen zu sein. Die Versicherung hielt das Alibi für unglaubwürdig, auch weil sein Handy angeblich kaputt war und er deshalb erst später vom Brand erfuhr. Doch der Mann konnte eine Buchungsbestätigung und eine Überweisung für das Ferienhaus vorlegen. Für das Gericht war die Urlaubsreise damit ausreichend belegt.
  • Der Wert des Hausrats: Die Versicherung zweifelte an, dass sich in dem Gebäude wirklich so wertvoller Hausrat befand, wie vom Mann angegeben. Ein vom Gericht bestellter unabhängiger Sachverständiger kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach seiner Begutachtung war der Schaden tatsächlich so hoch, dass er die volle Versicherungssumme von 240.500 Euro rechtfertigte. Außerdem hatten Vertreter der Versicherung das Haus vor Vertragsabschluss selbst mehrfach besichtigt und wussten daher, welche Werte sie versicherten.

Nach Abwägung aller Punkte kam das Gericht zu einem klaren Schluss: Die vorgelegten Indizien reichten bei weitem nicht aus, um eine vorsätzliche Brandstiftung zu beweisen. Der Verdacht der Versicherung blieb eine unbewiesene Behauptung.

Hat der Mann seine Pflichten als Versicherungsnehmer verletzt?

Nun musste das Gericht die zweite Frage prüfen: Hat der Mann durch sein Verhalten nach dem Brand seinen Anspruch verwirkt? Im Mittelpunkt standen hier die nicht ausgefüllten Fragebögen und der weggeworfene Schlüssel.

Die Sache mit den Fragebögen

Die Versicherung hatte dem Mann zwei sehr umfangreiche Fragebögen mit insgesamt 64 Fragen geschickt. Er sollte detailliert Auskunft über seine finanzielle Situation und jeden einzelnen Gegenstand geben. Der Mann füllte diese, auch nach anwaltlicher Beratung, nicht aus. Ist das eine Pflichtverletzung, die die Versicherung von der Zahlung befreit?

Das Gericht sagte: Nein. Zwar hat ein Versicherungsnehmer eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die sogenannte Aufklärungsobliegenheit. Diese Pflicht ist aber nicht grenzenlos. Der Versicherer darf nur Fragen stellen, deren Beantwortung für die Prüfung des Falls wirklich erforderlich ist. Das Gericht war der Meinung, dass die Versicherung bereits genug Informationen hatte. Ihr lagen die kompletten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft vor, es gab ein ausführliches Protokoll eines Gesprächs mit dem Mann und er hatte selbst eine detaillierte Liste der zerstörten Gegenstände eingereicht. Außerdem hatte er an allen Ortsterminen mit den Ermittlern der Versicherung teilgenommen. Die Fragebögen waren aus Sicht des Gerichts daher nicht mehr zwingend notwendig, um den Fall zu prüfen.

Der weggeworfene Schlüssel

Und was war mit dem Schlüssel zur Eingangstür, den der Mann weggeworfen hatte? Auch hier folgte das Gericht der Erklärung des Mannes. Er schilderte, dass die Feuerwehr bei den Löscharbeiten die Tür aufgebrochen und stark beschädigt hatte. Später wurden auf Anweisung der Gebäudeversicherung stabile Bautüren eingesetzt, um das Haus zu sichern. Der alte Schlüssel war damit nutzlos geworden. Das Gericht sah darin kein absichtliches oder grob fahrlässiges Verhalten, das darauf abzielte, die Ermittlungen zu behindern.

Zusätzlich wies das Gericht auf einen wichtigen formalen Punkt hin: Wenn eine Versicherung wegen der Verletzung einer solchen Mitwirkungspflicht die Leistung verweigern will, muss sie den Versicherten vorher in Textform über diese schwerwiegende Folge belehren. Eine solche Belehrung, die sogenannte Rechtsfolgenbelehrung, fehlte hier. Nur wenn der Versicherte arglistig, also mit Betrugsabsicht, handelt, ist diese Belehrung nicht nötig. Arglist konnte das Gericht aber nicht feststellen.

Die endgültige Entscheidung des Gerichts

Da die Versicherung weder eine Brandstiftung beweisen noch eine relevante Pflichtverletzung nachweisen konnte, verurteilte das Gericht sie zur Zahlung der vollen Versicherungssumme von 240.500 Euro. Zusätzlich musste die Versicherung die Zinsen für die verspätete Zahlung und die Anwaltskosten des Mannes übernehmen. Das Urteil zeigt, dass der bloße Verdacht einer Versicherung nicht ausreicht, um einem Versicherten seine vertraglich zugesicherte Leistung zu verweigern. Die Beweislast für einen so schweren Vorwurf wie Brandstiftung liegt allein beim Versicherer und die Hürden dafür sind zu Recht sehr hoch.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Versicherte nicht schutzlos sind, wenn ihre Versicherung nach einem Schaden Betrug vermutet und die Zahlung verweigert. Bloße Verdachtsmomente wie ein ungünstiger Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder Zweifel am Wert der versicherten Gegenstände reichen nicht aus – die Versicherung muss Brandstiftung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen können. Auch bei der Mitwirkung nach einem Schaden haben Versicherte Rechte: Sie müssen nicht jeden noch so detaillierten Fragebogen ausfüllen, wenn die Versicherung bereits ausreichend Informationen zur Schadensprüfung hat. Die Entscheidung stärkt die Position von Versicherten erheblich und macht deutlich, dass Versicherungen ihre Leistungsverweigerung mit handfesten Beweisen und nicht mit Vermutungen begründen müssen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn meine Hausratversicherung den Verdacht hat, dass ich den Brand selbst gelegt habe?

Wenn Ihre Hausratversicherung den Verdacht äußert, Sie hätten den Brand vorsätzlich selbst gelegt, ist dies ein sehr ernster Vorwurf. Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Versicherung voraussichtlich die Leistung, also die Zahlung des Schadens, verweigern wird.

Die Beweislast liegt bei der Versicherung

Der entscheidende Punkt in einem solchen Fall ist die Beweislast. Das bedeutet, nicht Sie müssen beweisen, dass Sie den Brand nicht gelegt haben. Vielmehr muss die Versicherung den vollständigen Beweis dafür erbringen, dass Sie den Brand vorsätzlich verursacht haben. Dies ist eine sehr hohe Hürde für den Versicherer.

Die Versicherung muss belegen, dass:

  • Sie den Brand tatsächlich gelegt haben.
  • Sie dies vorsätzlich getan haben, also mit Absicht und dem Wissen, dass dadurch ein Schaden entsteht, den Sie dann bei der Versicherung einreichen würden. Bloße Fahrlässigkeit oder ein Versehen reichen hierfür nicht aus.

Welche Beweise und Indizien sind relevant?

Um diesen Beweis zu führen, kann die Versicherung verschiedene Indizien heranziehen. Ein Indiz ist ein Hinweis, der auf eine bestimmte Schlussfolgerung hindeutet, aber nicht direkt der Beweis selbst ist. Stellen Sie sich das wie Puzzleteile vor, die zusammen ein vollständiges Bild ergeben müssen.

Typische Indizien, die Versicherungen prüfen können, sind:

  • Finanzielle Situation: Gab es zum Zeitpunkt des Brandes eine sehr angespannte finanzielle Lage bei Ihnen?
  • Brandursachenermittlung: Hat die Feuerwehr oder ein Gutachter Hinweise auf Brandbeschleuniger oder Manipulationen an der Brandstelle gefunden?
  • Verhalten des Versicherungsnehmers: Gab es Ungereimtheiten in Ihren Aussagen oder Ihr Verhalten vor oder während des Brandes?
  • Zustand des Hausrats: Fehlten auffällig wertvolle Gegenstände bereits vor dem Brand oder wurden sie gesondert in Sicherheit gebracht?

Wichtig ist jedoch: Bloße Spekulationen, Vermutungen oder vage Widersprüche reichen für die Versicherung nicht aus, um die Leistung zu verweigern. Die gesammelten Indizien müssen in ihrer Gesamtheit so schlüssig und überzeugend sein, dass sie keinen vernünftigen Zweifel an der vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer zulassen. Die Beweiskette muss geschlossen sein, ähnlich wie bei einem Gerichtsprozess, in dem es um die Schuld an einer Straftat geht.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Versicherung eine substanzielle und wasserdichte Begründung für ihre Ablehnung vorlegen muss, die über einfache Annahmen hinausgeht.


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Welche Informationen und Dokumente muss ich meiner Hausratversicherung nach einem Schaden, zum Beispiel einem Brand, zur Verfügung stellen?

Nach einem Schadenfall, wie beispielsweise einem Brand in Ihrem Zuhause, ist es wichtig, dass Sie bestimmte Informationen und Dokumente Ihrer Hausratversicherung zur Verfügung stellen. Dies wird als Mitwirkungsobliegenheiten bezeichnet, was schlichtweg bedeutet, dass Sie bestimmte Pflichten zur Zusammenarbeit mit Ihrer Versicherung haben. Diese Pflichten sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Versicherungsbedingungen geregelt und dienen dazu, dass die Versicherung den Schaden schnell und korrekt prüfen kann.

Unverzügliche Schadensmeldung und erste Informationen

Der erste und wichtigste Schritt ist die unverzügliche Meldung des Schadens an Ihre Hausratversicherung. „Unverzüglich“ bedeutet dabei so schnell wie möglich, ohne schuldhaftes Zögern. Sie sollten also nicht unnötig lange warten. Bei dieser ersten Meldung geben Sie grundlegende Informationen an, wie:

  • Was ist passiert? (z.B. Brand, Einbruch, Wasserschaden)
  • Wann ist es passiert? (Datum und ungefähre Uhrzeit)
  • Wo ist es passiert? (Adresse und betroffene Räume)
  • Welche Gegenstände sind betroffen? (Grober Überblick)

Detaillierte Angaben zur Schadensursache und -höhe

Nach der ersten Meldung erwartet Ihre Versicherung weitere, genauere Informationen. Für Sie ist es wichtig, dass diese Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind, soweit Ihnen dies möglich ist. Hierzu gehören:

  • Genaue Beschreibung der Schadensursache: Erklären Sie so präzise wie möglich, wie es zu dem Schaden gekommen ist. Wenn zum Beispiel ein Brand durch einen technischen Defekt ausgelöst wurde, geben Sie dies an.
  • Liste der beschädigten oder zerstörten Gegenstände (Schadensliste): Hier tragen Sie alle betroffenen Gegenstände mit Mengenangaben und, wenn möglich, dem Alter und dem Anschaffungspreis ein. Es ist hilfreich, wenn Sie dabei systematisch vorgehen, Raum für Raum.
  • Angaben zur Schadenshöhe: Versuchen Sie, den Wert der beschädigten oder zerstörten Gegenstände möglichst realistisch einzuschätzen.
  • Minderungspflicht: Sie sind außerdem verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel bei einem Wasserschaden die Wasserzufuhr abstellen und wertvolle Gegenstände in Sicherheit bringen sollten, soweit dies ohne Gefahr möglich ist.

Bereitstellung von Dokumenten und Beweismitteln

Um den Schadenfall genau prüfen zu können, benötigt die Versicherung Nachweise für den entstandenen Schaden und den Wert der betroffenen Gegenstände. Sammeln Sie daher alle verfügbaren Dokumente:

  • Fotos und Videos: Halten Sie den Schaden unmittelbar nach dem Ereignis mit Fotos oder Videos fest. Das hilft der Versicherung, sich ein Bild vom Ausmaß zu machen.
  • Kaufbelege, Rechnungen, Garantieunterlagen: Dies sind wichtige Nachweise für den Besitz und den Wert der beschädigten oder zerstörten Gegenstände. Auch Kontoauszüge, die Käufe belegen, können nützlich sein.
  • Gutachten oder Berichte: Im Falle eines Brandes oder Einbruchs kann ein Bericht der Feuerwehr, der Polizei oder eines Sachverständigen angefordert werden.
  • Korrespondenz mit Dritten: Wenn der Schaden durch Dritte verursacht wurde, sind möglicherweise auch deren Kontaktdaten oder weitere Informationen relevant.

Die Bereitstellung dieser Informationen und Dokumente ermöglicht es der Versicherung, Ihren Anspruch umfassend zu prüfen und zu bearbeiten. Sollten Sie diese Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllen, kann dies die Prüfung des Schadenfalls erschweren und unter Umständen dazu führen, dass der Versicherungsanspruch gefährdet ist.


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Gibt es Grenzen für die Fragen und Unterlagen, die meine Versicherung von mir nach einem Brand verlangen darf?

Ja, es gibt klare Grenzen dafür, welche Fragen und Unterlagen Ihre Versicherung nach einem Brand von Ihnen verlangen darf. Diese Rechte und Pflichten sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Das Gesetz soll dabei ein Gleichgewicht zwischen den Informationsbedürfnissen der Versicherung und dem Schutz des Versicherungsnehmers herstellen.

Notwendigkeit der Informationen

Ihre Versicherung darf von Ihnen nur Informationen und Unterlagen anfordern, die erforderlich sind, um den Versicherungsfall und den Umfang ihrer Leistungspflicht festzustellen. Das bedeutet, die angeforderten Angaben müssen direkt dazu dienen, zu klären:

  • Ob der gemeldete Schaden tatsächlich durch das versicherte Ereignis (hier: Brand) verursacht wurde.
  • Wie hoch der entstandene Schaden ist und welche Leistungen die Versicherung erbringen muss.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass Sie grundsätzlich alle Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen müssen, die für diese objektive Prüfung notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise detaillierte Angaben zum Hergang des Brandes, zur Art und zum Wert der beschädigten oder zerstörten Gegenstände oder auch Fotos des Brandortes und der Schäden.

Grenzen der Auskunftspflicht

Die Grenzen des Auskunftsrechts der Versicherung liegen dort, wo die geforderten Informationen nicht erforderlich oder unzumutbar sind. Ihre Versicherung darf demnach keine Auskünfte oder Unterlagen verlangen, die:

  • Bereits bekannt sind: Informationen, die der Versicherung bereits vorliegen oder die sie sich ohne Weiteres selbst beschaffen kann.
  • Keinen Bezug zum Schaden haben: Angaben, die nicht direkt mit dem Brandereignis oder dem entstandenen Schaden in Verbindung stehen.
  • Unverhältnismäßig sind: Zum Beispiel das Anfordern extrem detaillierter Belege für sehr geringwertige Gegenstände, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Wert steht.
  • Unzumutbar sind: Zum Beispiel das Verlangen von Unterlagen, die Sie objektiv nicht beschaffen können oder die Ihre Privatsphäre unverhältnismäßig stark verletzen, ohne dass dies für die Schadenregulierung zwingend notwendig ist.

Stellen Sie sich vor, Ihre Versicherung fragt nach Ihrer gesamten Bankhistorie der letzten zehn Jahre, obwohl nur ein Brand im Wohnzimmer zu regulieren ist. Solche umfassenden und nicht relevanten Forderungen wären in der Regel unzulässig. Die geforderten Informationen müssen immer dem konkreten Zweck der Brandschadenprüfung dienen. Dieses Prinzip schützt Sie als Versicherungsnehmer vor überzogenen Forderungen und stellt sicher, dass Sie nicht mit unnötigen oder irrelevanten Anfragen überlastet werden. Ihre Position als Versicherungsnehmer wird dadurch gestärkt.


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Was sind die Folgen, wenn ich meinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Hausratversicherung nicht vollständig nachkomme?

Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten, auch Obliegenheiten genannt, gegenüber Ihrer Hausratversicherung nicht oder nicht vollständig nachkommen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie Ihren Versicherungsschutz komplett verlieren. Diese Pflichten sind wichtige Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag, die nach einem Schadenfall greifen. Sie sollen dem Versicherer helfen, den gemeldeten Schaden zu prüfen und die Leistungshöhe festzulegen. Ein Beispiel für eine solche Pflicht ist die sorgfältige Meldung des Schadens oder die Aufbewahrung von Beweismitteln.

Folgen bei Pflichtverletzung: Leistungsfreiheit oder Kürzung

Eine Verletzung dieser Pflichten kann für den Versicherer dazu führen, dass er ganz von seiner Leistung befreit ist (sogenannte Leistungsfreiheit) oder nur einen Teil des Schadens bezahlen muss (eine Leistungskürzung). Dies tritt aber nur unter klaren Bedingungen ein:

  • Vorsatz: Ihre Pflichtverletzung muss vorsätzlich erfolgt sein. Das heißt, Sie haben bewusst und gewollt gegen eine Ihrer Pflichten verstoßen. Wenn Sie zum Beispiel absichtlich falsche Angaben zum Wert gestohlener Gegenstände machen, um mehr Geld zu erhalten, liegt Vorsatz vor. Ein reines Versehen oder eine unabsichtliche Nachlässigkeit führt in der Regel nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers.
  • Kausalität: Die Verletzung der Pflicht muss ursächlich dafür sein, dass der Versicherer den Schadenfall oder dessen genauen Umfang nicht ordnungsgemäß feststellen konnte. Stellen Sie sich vor, nach einem Brand entsorgen Sie sofort alle Reste und Spuren, noch bevor die Versicherung den Schaden begutachten kann. In diesem Fall wäre Ihre fehlende Mitwirkung der Grund, warum der Versicherer den Schaden nicht prüfen konnte. Hat die Pflichtverletzung jedoch keinen Einfluss auf die Schadenprüfung gehabt, kann sich der Versicherer meist nicht auf diese Regelung berufen.

Sonderfall: Arglistige Täuschung

Ein besonders schwerwiegender Fall ist die arglistige Täuschung. Wenn Sie den Versicherer mit der Absicht betrügen wollen, indem Sie beispielsweise einen Schaden vortäuschen oder bewusst falsche Angaben machen, kann der Versicherer die Leistung vollständig verweigern. Hierbei spielt die genaue Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Schadenprüfung eine untergeordnete Rolle, da die Täuschungsabsicht im Vordergrund steht.

Wichtiger Hinweis des Versicherers

Eine entscheidende Voraussetzung für die Leistungsfreiheit oder -kürzung des Versicherers ist, dass er Sie vorab in Textform auf die möglichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung hingewiesen haben muss. Dieser Hinweis ist üblicherweise in den Versicherungsbedingungen zu finden. Fehlt dieser Hinweis, kann der Versicherer sich in der Regel nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten berufen, um seine Leistung zu verweigern oder zu kürzen.

Für Sie ist es daher wichtig: Lesen Sie die Bedingungen Ihrer Hausratversicherung genau durch und kommen Sie Ihren Pflichten nach einem Schadenfall sorgfältig nach. Eine offene und wahrheitsgemäße Kommunikation mit Ihrem Versicherer ist entscheidend, damit Ihr Versicherungsschutz im Bedarfsfall auch wirklich greift.


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Wie wird der Wert meines beschädigten Hausrats von der Versicherung ermittelt und welche Rolle spielen hierbei meine Angaben?

Wenn Ihr Hausrat beschädigt oder zerstört wird, ermittelt die Versicherung den zu ersetzenden Wert, um die Höhe der Entschädigung festzulegen. Dies geschieht in der Regel nach dem Neuwertprinzip, oft auch Wiederbeschaffungswert genannt.

Ermittlung des Wertes: Neuwert und Zeitwert

Die Hausratversicherung ersetzt in den meisten Fällen den Neuwert. Das bedeutet: Die Versicherung zahlt Ihnen den Betrag, der notwendig ist, um einen gleichwertigen neuen Gegenstand zu kaufen. Alter und bisherige Nutzung des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes spielen hierbei im Regelfall keine Rolle.

  • Neuwert (Wiederbeschaffungswert): Dies ist der Preis, den Sie heute für einen neuen Gegenstand gleicher Art und Güte zahlen müssten. Stellen Sie sich vor, Ihr drei Jahre alter Fernseher wird durch einen Brand zerstört. Die Versicherung zahlt dann den Preis, den ein vergleichbarer neuer Fernseher heute kostet. Dies ist der Standard in modernen Hausratversicherungen, oft durch sogenannte „gleitende Neuwertversicherungen“ oder den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung sichergestellt.
  • Zeitwert: Im Gegensatz zum Neuwert wird beim Zeitwert der Wert eines Gegenstandes zum Zeitpunkt des Schadens berücksichtigt. Dabei werden Abnutzung, Alter und technischer Fortschritt vom Neuwert abgezogen. Der Zeitwert spielt bei der klassischen Hausratversicherung meist nur in Ausnahmefällen eine Rolle, beispielsweise wenn ein Gegenstand bereits stark abgenutzt oder veraltet war und sein Gebrauchswert nur noch sehr gering ist. Für die meisten Hausratgegenstände ist der Neuwert maßgeblich.

Ihre Rolle bei der Wertfeststellung: Angaben und Nachweise

Ihre Angaben und die von Ihnen vorgelegten Unterlagen sind für die Versicherung von großer Bedeutung, da Sie als Versicherungsnehmer die Beweislast dafür tragen, welche Gegenstände beschädigt wurden und welchen Wert sie hatten. Je präziser und umfassender Ihre Dokumentation ist, desto einfacher und schneller kann die Schadenregulierung erfolgen.

Dazu gehören typischerweise:

  • Detaillierte Schadenlisten: Eine Aufstellung aller beschädigten oder zerstörten Gegenstände. Hier sollten Sie so genau wie möglich Angaben machen zu:
    • Art des Gegenstandes (z.B. „TV-Gerät“, „Esstischstuhl“, „Wintermantel“)
    • Beschreibung (z.B. „Marke ABC, Modell XYZ, 55 Zoll“, „Holzstuhl mit Polster, 4 Stück“, „Daunenmantel Größe M“)
    • Alter (Wann wurde der Gegenstand gekauft?)
    • Neupreis oder ursprünglicher Kaufpreis (Was hat der Gegenstand gekostet, bzw. was würde ein vergleichbarer neuer Gegenstand kosten?)
  • Fotos und Videos: Bilder vom Zustand vor dem Schaden (falls vorhanden) und insbesondere nach dem Schaden sind sehr hilfreich, um das Ausmaß und die Art des Schadens zu dokumentieren.
  • Kaufbelege, Rechnungen und Quittungen: Diese sind die wichtigsten Nachweise, um den Besitz und den ursprünglichen Wert der Gegenstände zu belegen. Auch Garantieunterlagen oder Bedienungsanleitungen können nützlich sein.
  • Kostenvoranschläge oder Angebote: Wenn Sie beschädigte Gegenstände reparieren lassen oder neue kaufen müssen, können entsprechende Angebote den Wert belegen.

Die Versicherung nutzt diese Informationen als Grundlage für ihre Prüfung und um den Schaden einzuschätzen.

Die Rolle von Sachverständigen

Gerade bei größeren oder komplexeren Schäden setzt die Versicherung in der Regel einen Sachverständigen ein. Dessen Aufgabe ist es, den Schaden vor Ort zu besichtigen, die Ursache zu prüfen und den Wert der beschädigten Gegenstände professionell einzuschätzen. Der Sachverständige gleicht dabei Ihre Angaben mit seinen Feststellungen ab. Es ist hilfreich, dem Sachverständigen Zugang zu den beschädigten Gegenständen zu ermöglichen und ihm alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen unterstützt eine fundierte und faire Bewertung.

Durch eine sorgfältige Dokumentation und die Bereitstellung aller relevanten Informationen können Sie den Prozess der Schadenermittlung unterstützen und dazu beitragen, dass der Wert Ihres beschädigten Hausrats von der Versicherung korrekt festgestellt wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Indizien

Indizien sind Anzeichen oder Hinweise, die nicht direkt einen Tatbestand beweisen, aber darauf hindeuten können, dass etwas Bestimmtes passiert ist. Im rechtlichen Zusammenhang dienen sie dazu, aus mehreren einzelnen Beweisen oder Auffälligkeiten auf eine Tatsache zu schließen, wenn ein direkter Beweis fehlt. Eine Reihe von Indizien, die zusammen ein stimmiges Bild ergeben, kann vor Gericht verwendet werden, um eine Vermutung zu untermauern, zum Beispiel den Vorsatz einer Straftat. Im dargestellten Fall versuchte die Versicherung mit Indizien zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer das Feuer absichtlich gelegt hat.

Beispiel: Wenn jemand zur Tatzeit nicht am Ort des Geschehens war, seine finanziellen Verhältnisse vor dem Schaden plötzlich verbessert sind und am Tatort Spuren gefunden werden, die auf seine Anwesenheit hindeuten, können diese einzelnen Hinweise zusammen als Indizien für die Täterschaft gewertet werden.

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind vertraglich vereinbarte Pflichten, die der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung hat, insbesondere nach Eintritt eines Schadens. Diese Pflichten beinhalten, dass der Versicherte Schadenfälle unverzüglich meldet, wahrheitsgemäß Auskunft erteilt und die Versicherung bei der Schadenaufklärung unterstützt. Das Verständnis von Obliegenheiten ist wichtig, weil eine Verletzung dieser Pflichten zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsanspruchs führen kann, wenn dies vorsätzlich geschieht und ursächlich für die Prüfungsbehinderung ist. Im Fall des Brandes war strittig, ob der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt hat, indem er Fragebögen nicht vollständig beantwortete oder einen Schlüssel wegwarf.

Beispiel: Wenn jemand nach einem Einbruch sofort die Polizei und die Versicherung informiert und alle Fragen ehrlich beantwortet, kommt er seinen Obliegenheiten nach. Verschweigt er jedoch wichtige Tatsachen bewusst, kann das Folgen für seinen Versicherungsschutz haben.

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Beweislast

Die Beweislast beschreibt, wer im Rechtsstreit dafür verantwortlich ist, Tatsachen zu beweisen. Im Versicherungsrecht liegt bei schwerwiegenden Vorwürfen, beispielsweise der vorsätzlichen Brandstiftung, die Beweislast bei der Versicherung. Das heißt: Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verursacht hat. Diese Beweisführung muss über bloße Vermutungen hinausgehen und in der Regel „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erreichen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet das, dass er nicht nachweisen muss, dass er unschuldig ist.

Beispiel: Wenn eine Versicherung behauptet, ein Versicherter habe den Brand selbst gelegt, muss sie entsprechend belastende Fakten vorlegen. Kann sie nur vermuten oder kann sie es nicht sicher beweisen, bekommt der Versicherte die Zahlung der Versicherung.

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Aufklärungsobliegenheit

Die Aufklärungsobliegenheit ist eine spezifische Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die ihn verpflichtet, nach einem Schadensfall aktiv und wahrheitsgemäß bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuarbeiten. Sie umfasst die Pflicht, Fragen der Versicherung wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und Dokumente oder Belege vorzulegen, soweit diese für die Schadenprüfung erforderlich sind. Die Pflicht ist begrenzt: Werden Informationen verlangt, die nicht zur Prüfung des konkreten Schadens notwendig sind, muss der Versicherte diese nicht bereitstellen. Im Fall ging es darum, dass der Versicherte umfangreiche Fragebögen nicht vollständig ausgefüllt hat, was das Gericht aber nicht als Pflichtverletzung ansah.

Beispiel: Nach einem Wasserschaden müssen Sie der Versicherung mitteilen, wann und wie der Schaden entstanden ist und welche Gegenstände beschädigt sind, um die Forderungen nachvollziehbar zu machen.

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Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit bedeutet, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Verpflichtung zur Schadenszahlung befreit ist. Im Versicherungsrecht tritt Leistungsfreiheit meist dann ein, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und diese Verletzung ursächlich dafür ist, dass der Schaden weder erkannt noch richtig bewertet werden kann. Ein Sonderfall ist die arglistige Täuschung, bei der der Versicherer auch ohne Kausalität zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Zudem muss der Versicherer den Versicherten zuvor in Textform über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung informieren, außer bei arglistigem Verhalten. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung keine solche Pflichtverletzung des Versicherten nachweisen, weshalb keine Leistungsfreiheit entstand.

Beispiel: Wenn ein Versicherter absichtlich falsche Angaben macht, um eine höhere Zahlung zu erhalten, kann die Versicherung zur Leistungsfreiheit kommen und die Zahlung verweigern. Erfolgt jedoch nur eine unwissentliche Pflichtverletzung, bleibt die Leistungspflicht bestehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 286 ZPO (Beweislast): Nach dieser Vorschrift trägt die Partei, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis Rechte herleitet (hier die Versicherung), grundsätzlich die Beweislast für Tatsachen, die sie behauptet. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wie Brandstiftung muss die Versicherung den Vorsatz mit hoher Wahrscheinlichkeit beweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung musste mit klaren Beweisen nachweisen, dass der Versicherungsnehmer den Brand selbst gelegt hat, was ihr nicht gelang, weshalb das Gericht die Zahlungspflicht bestätigte.
  • § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Obliegenheiten bei Schadensfall: Versicherungsnehmer haben nach Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Pflichten (Aufklärung und Mitwirkung) zu erfüllen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Leistungsfreiheit oder zur Minderung der Leistung führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob der Kläger durch das Nichtausfüllen der Fragebögen und das Wegwerfen des Schlüssels seine Rechte verwirkt hat und verneinte dies wegen fehlender Relevanz und Belehrung.
  • § 28 VVG – Rechtsfolgen fehlender Belehrung: Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in Textform über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung belehren, sonst kann er sich nicht auf die Leistungsfreiheit berufen, es sei denn, Arglist liegt vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hatte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Folgen seiner Pflichtverletzungen belehrt, weshalb ein Leistungsverweigerungsrecht nicht bestand.
  • Grundbuchordnung (GBO) und § 873 BGB – Eigentumsübergang an Grundstücken: Der Eigentumsübergang an Grundstücken erfolgt durch Eintragung im Grundbuch und Einigung. Diese Eintragung hat rechtlich belegbaren Nachweis zum Eigentum. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eintragung des Klägers als Eigentümer stellte klar, dass er Versicherungsnehmer in Bezug auf das betreffende Eigentum war.
  • § 31 VVG – Gefahrerhöhung und Versicherungsumfang: Der Versicherungsnehmer muss bei Vertragsänderungen (z.B. Erweiterung der Wohnfläche und Erhöhung der Versicherungssumme) alle Umstände offenlegen, die für die Versicherung von Bedeutung sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erhöhung der Versicherungssumme wurde korrekt angemeldet und erfolgte nachvollziehbar im Rahmen der veränderten Wohnfläche; dies wurde vom Gericht als legitim und nicht betrugsverdächtig gewertet.
  • Allgemeines Haftungsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Verbindung mit Versicherungsverträgen: Bei Verdacht auf Betrug oder Pflichtverletzung kann die Versicherung versuchen, ihren Zahlungsanspruch zu mindern oder ganz zu verweigern; jedoch ist für Betrug ein voller Vorsatz und Beweis notwendig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Mangels Nachweis von Vorsatz oder arglistigem Verhalten verlehnte das Gericht der Versicherung den Ausschluss der Leistungspflicht.

Das vorliegende Urteil


Landgericht Detmold – Az.: 02 O 96/20 – Urteil vom 15.08.2023


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