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Hausratversicherung – Diebstahl Pelzmantel – Versicherungsleistung

LG Aschaffenburg, Az.: 13 O 404/14, Urteil vom 28.05.2015

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2013, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 337,06 Euro nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 25.11.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen seine Hausratsversicherung.

Am 31.01.2004 erwarb der Kläger mit seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau bei der Fa. … einen Nerz-Pelzmantel „…“ für einen Preis von 7.300,00 Euro.

Hausratversicherung – Diebstahl Pelzmantel – Versicherungsleistung
Symbolfoto: Von Iva Car /Shutterstock.com

Die Parteien schlossen am 04.02.2010 ein Versicherungsvertrag, welcher auch eine Hausratsversicherung auf die Wohnung des Klägers, …, beinhaltet. Für Wertsachen vereinbarten die Parteien eine Höchstgrenze von 30% der Versicherungssumme in Höhe von 94.500 Euro. Am 26.04.2013 ereignete sich in der Wohnung des Klägers ein Einbruchsdiebstahl, bei dem mehrere Gegenstände, unter anderem der Pelzmantel „…“ entwendet wurden. Nachdem der Kläger den Diebstahl der Beklagten gemeldet und ihr eine diesbezügliche Schadensliste überreicht hatte, erstattete die Beklagte 20.123,00 Euro. Darin ersetzte die Beklagte auch Schmuck der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Der Kläger wurde hiervon durch Schreiben vom 19.06.2013 informiert. Hinsichtlich des Pelzmantels ersetzte die Beklagte den von ihr angenommenen gemeinen Wert in Höhe von 900,00 Euro.

Der Kläger behauptet, der Mantel sei von guter Qualität und Verarbeitung und habe beim Erwerb im Jahr 2004 einen Verkehrswert von 9.950,00 Euro gehabt. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei der Mantel noch mindestens 7.300,00 Euro wert gewesen. Außerdem bringt der Kläger vor, es seien aktuell keine Artenschutzbestimmungen vorhanden, die eine Wiederbeschaffung ausschließen würden. Zudem sei der Mantel 2004 legal angeschafft worden, was zur Folge habe, dass eine etwaige Anschaffung zum Neupreis nicht illegal und vom Versicherungsvertrag ausgenommen sein könne. Da die Beklagte die Berechnung des gemeinen Wertes in Höhe von 900 Euro nicht nachvollziehbar dargelegt habe, bestreitet der Kläger die Angemessenheit des Wertes.

Der Kläger ist der Ansicht, § 18 GKA VHB 95.1 sei nicht heranzuziehen, weil es sich hierbei um eine unzulässige Klausel handle. Die Klausel sei unklar und intransparent. Insbesondere in Verbindung mit anderen Klauseln sei sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer missverständlich. Auch sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar, warum in einer Sachversicherung individuelle Umstände, die in der Person des Klägers begründet sind, nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Ermittlung von Schadenshöhe und Schadensumfang herangezogen würden. Der Kläger meint  außerdem, dass der Pelzmantel ohnehin nach § 19 GKA VHB 95.1 reguliert werden müsse. Bei dem Mantel handele es sich nämlich nicht um einen Haushaltsgegenstand, sondern um einen Wertgegenstand. Somit sei auch die individuell vereinbarte Entschädigungsgrenze für Wertsachen in Höhe von 30 % der Versicherungssumme einschlägig. Aber selbst wenn man eine Regulierung gemäß § 18 GKA VHB 95.1 vornehmen würde, sei eine Beschränkung auf den Ersatz des gemeinen Wertes nach Absatz 2 nicht vorzunehmen. Der Mantel habe durch den Tod der Ehefrau seinen Zweck nicht verloren. Der Kläger oder seine neue Lebensgefährtin hätten den Mantel ohne nennenswerte Umarbeitung ebenso tragen können. Jedenfalls gebe es keinen fest umrissenen Zweck eines Pelzmantels, sodass er auch als Erinnerungsstück diene.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit 12.07.2013, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 337,06 Euro nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB seit dem Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung

Die Beklagte bestreitet die von der Klägerseite vorgebrachte Intransparenz des § 18 Abs. 2 GKA VHB 95.1. § 19 GKA VHB 95.1 und die damit einhergehende Entschädigungsgrenze seien nicht einschlägig. Vielmehr gebe es eine absolute Entschädigungsgrenze für sämtliche unverschlossene Gegenstände, die sich auf 20.452 Euro erstrecke. Es sei nur der gemeine Wert zu ersetzen, da mit dem Tod der Ehefrau der Mantel seinen Verwendungszweck verloren habe. Weitere Personen, die den Mantel hätten tragen können, seien im Haushalt des Klägers nicht vorhanden. Die Funktion als Erinnerungsstück sei kein Nutzen im Sinn einer versicherten Sache. Den gemeinen Wert habe sie zutreffend mit 900 Euro ermittelt.

Zur Sache wurde am 06.05.2015 mündlich verhandelt. Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 6.400,00 Euro aus dem Hausratsversicherungsvertrag zu.

Gem. § 18 Abs. 2 S. 1 GKA VHB 95.1. hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Widerbeschaffungspreises in neuwertigem Zustand. Der Versicherungsfall und die Leistungspflicht der Beklagten sind unstreitig. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Pelzmantel zum Zeitpunkt des Abhandenkommens keinen Verwendungszweck im Haushalt des Klägers hatte.

Bei dem Pelzmantel handelt es sich um eine Wertsache im Sinne des § 19 GKA VHB 95.1. Dies ergibt sich bereits aus der expliziten Auflistung von Pelzen in § 19 Abs. 1 d) GKA VHB 95.1.

Allerdings ist auch hinsichtlich Wertsachen § 18 GKA VHB 95.1 anwendbar. Die systematische Stellung der Normen zeigt, dass § 18 GKA VHB 95.1 generell Entschädigungsfähigkeit und Entschädigungsumfang für sämtliche Versicherungsgegenstände normiert, während § 19 GKA VHB 95.1 zusätzliche Einzelheiten beinhaltet, welche nur für Wertgegenstände gelten. Gerade die Verweisung in § 18 Abs. 6 auf § 19 verdeutlicht dieses vom Normgeber intendierte Verhältnis. Ob die Regelungen, wie der Kläger meint, insgesamt wegen Intransparenz oder Unverständlichkeit nicht angewendet werden können, kann dahinstehen, da auch bei ihrer Anwendung der Neuwert des Mantels zu erstatten ist. Zweck der Neuwertentschädigung ist, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, sich gestohlene Dinge neu anzuschaffen. Da die Leistungen den tatsächlich erlittenen wirtschaftlichen Schaden übersteigen, ist dies zur Vermeidung einer Überprivilegierung des Versicherungsnehmers nur angebracht, wenn die Sache im Haushalt auch tatsächlich noch einen Nutzen hat.

Maßgeblich für die Annahme, dass diese Verwendung nicht mehr gegeben ist und nur der gemeine Wert ersetzt werden muss, ist der objektive Zustand der Sache und der Umstand, ob die Sache außer Dienst gesetzt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 09.02.199, 4 U67/98, KG Berlin, Beschl. 02.11.2012 6 U 42/12). Für diese Umstände ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Da es sich hierbei um einen negativen Beweis handelt, ist dieser Pflicht Genüge getan, wenn der Versicherer Umstände, die der Versicherungsnehmer substantiiert darzulegen hat, auszuräumen vermag. Der Beklagten ist dies nicht gelungen.

Dass der Pelzmantel aufgrund seines objektiven Zustandes nicht mehr verwendet hätte werden können, ist nicht dargetan. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger den Mantel „außer Dienst gesetzt hätte“: Der Kläger hat eine Verwendung des Pelzmantels in seinem Haushalt auch nach dem Tod der Ehefrau, seiner ursprünglichen Trägerin, substantiiert dargelegt. Er schilderte überzeugend, dass der Mantel von der Stange gekauft und bis auf die Versetzung eines Knopfes nicht individuell an die Ehefrau angepasst worden sei, sodass er auch von anderen Personen getragen werden könne. Weiterhin führt er aus, dass der Mantel auch von ihm selbst oder seiner neuen Lebensgefährtin zu bestimmten Anlässen getragen werden könne. Die klägerischen Ausführungen zur Verwendung des Pelzmantels wurden von der Beklagten nicht hinreichend widerlegt. Die Beklagte verhielt sich bei der Regulierung des Versicherungsfalls auch widersprüchlich: Es ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb die Beklagte den Damenschmuck der Ehefrau des Klägers zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt hat, obwohl nach ihrer Auffassung auch für diesen keine Verwendung mehr gegeben sein dürfte; für den Mantel jedoch nur der gemeine Wert erstattet werden soll.

Den Neuwert des Mantels hat der Kläger mit (mindestens) 7.300,00 Euro substantiiert dargelegt. Durch Vorlage der Quittung hat der Kläger dargelegt, dass der Mantel neu 9.950,00 Euro kostete und reduziert für 7.300,00 Euro erworben wurde. Zwar wurde Qualität und gute Verarbeitung des Mantels von der Beklagten bestritten; dies erfolgte aber in nicht hinreichend substantiierter Weise. Bei einem etablierten Fachhandel wie „…“ kann – sofern nicht im Einzelfall gegenteilige Tatsachen erwiesen entgegenstehen – von ordnungsgemäßer Verarbeitung und der in dieser Branche üblichen Qualität ausgegangen werden. Dass der Kaufpreis in Höhe von 7.300 Euro nicht dem Wert entsprach, ist angesichts der Vorlage der Quittung seitens der Beklagten nicht in substantiierter Weise dargelegt worden.

Einschlägige Artenschutzbestimmungen, die einer Neuanschaffung entgegenstehen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Das Vorbringen der beweisbelasteten Beklagten ist diesbezüglich zu pauschal. Einschlägige Normen, die einer Neuanschaffung entgegenstünden, wurden von der Beklagtenseite nicht genannt.

Da die Beklagte bereits 900 Euro an den Kläger erstattete,  war sie in Höhe der  verbliebenen Differenz von 6.400 Euro zu verurteilen.

Die Höchstgrenze von 30% der Versicherungssumme, wie sie zwischen den Parteien für Wertsachen vereinbart wurde beläuft sich auf insgesamt 28.350 €. Sie wird durch die Erstattungspflicht hinsichtlich des Mantels einschließlich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 20.123,00 Euro nicht überschritten.

II.

Die Zahlung ist gemäß §§ 280Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB seit dem 12.07.2013 zu verzinsen, weil sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen fälligen Anspruch auf Auszahlung weiterer 6.400,00 Euro aus dem Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 11.07.2013 verweigerte die Beklagte ernsthaft und endgültig die Leistung, indem sie angab, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung habe. Dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB entsprechend ist die Geldschuld ab dem 12.07.2013 zu verzinsen.

Ebenso sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten seit Rechtshängigkeit, also seit dem 25.11.2014, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu ersetzen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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