Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Hausratversicherung und Haftung: Gerichtsurteil zu fahrlässigen Küchenbränden
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Arten von Fahrlässigkeit unterscheiden das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und wie wirken sich diese auf die Leistungsansprüche einer Hausratversicherung aus?
- Kann eine Versicherung ihre Leistung aufgrund von grober Fahrlässigkeit kürzen, und welche Kriterien legt ein Gericht dabei an?
- Wie können Versicherte vorsorgen, um ihre Ansprüche bei einem Schadensfall nicht zu gefährden, insbesondere im Umgang mit potenziellen Brandquellen?
- In welchem Umfang müssen Versicherungsnehmer eigenständig prüfen, ob potenzielle Risikofaktoren vorliegen, bevor sie eine Abdeckplatte oder andere Haushaltsgegenstände verwenden?
- Welche rechtlichen Schritte können Versicherungsnehmer unternehmen, wenn die Versicherung die Schadensregulierung aufgrund von vermeintlicher Fahrlässigkeit ablehnt oder kürzt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall behandelt die Ansprüche eines Klägers gegenüber seiner Hausratversicherung nach einem Brand in seiner Wohnung.
- Ein Brandereignis führte zu einem erheblichen Schaden, der in der Hausratversicherung des Klägers abgesichert war.
- Es gab Streit über den Vorwurf, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, was Einfluss auf die Versicherungsleistung haben könnte.
- Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Versicherung zur Zahlung eines restlichen Betrags verpflichtet war.
- Die Richter kamen zu dem Schluss, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vorliegt, nachdem dessen Darstellung zur Handhabung des Herdes als glaubhaft erachtet wurde.
- Eine maßgebliche Tatsache war, dass der Kläger den Herd kurz vor dem Brand auf eine niedrigere Stufe heruntergestellt hatte, anstatt ihn vollständig auszuschalten.
- Das Urteil bedeutet, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen auch bei vermeintlich fahrlässigem Verhalten des Versicherten bestehen können, sofern die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit nicht erfüllt sind.
- Die Entscheidung könnte auch für andere Versicherungsnehmer von Bedeutung sein, die sich in ähnlichen Situationen befinden.
- Die Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen, was für Versicherungsunternehmen bedeutet, dass sie gut begründen müssen, wenn sie Zahlungen verweigern.
- Insgesamt bestätigt das Urteil die Bedeutung der individuellen Umständen bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit in Versicherungsangelegenheiten.
Hausratversicherung und Haftung: Gerichtsurteil zu fahrlässigen Küchenbränden
Eine Hausratversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des finanziellen Schutzes für Eigentümer und Mieter. Sie deckt im Falle von Schäden durch Feuer, Wasser oder Einbruchdiebstahl die Kosten für beschädigte oder verlorene Gegenstände ab. Insbesondere Brandschäden können verheerende Auswirkungen auf das persönliche Hab und Gut haben. Bei immer wiederkehrenden Fällen von Küchenbränden wird deutlich, wie wichtig es ist, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um solche Schäden zu vermeiden. In vielen Fällen liegt die Verantwortung für einen Brand nicht nur bei der Versicherung, sondern auch beim Versicherten, der aufmerksam mit seinen Geräten umgehen sollte.
Ein besonders brisantes Thema ist die Haftung, wenn durch fahrlässiges Verhalten ein Brand verursacht wird, zum Beispiel durch einen nicht überwachten Herd. In solchen Situationen stellt sich die Frage, inwiefern die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden aufkommt und ob das Verhalten des Versicherten die Ansprüche der Versicherung beeinflusst. Wie die Gerichte in solchen Fällen entscheiden und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, wird im Folgenden anhand eines konkreten Falls näher beleuchtet.
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Der Fall vor Gericht
Brandfall in der Küche: Versicherungsstreit um Hausratschaden
Ein Hausbesitzer, der bei einer Versicherungsgesellschaft eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, sah sich nach einem Küchenbrand mit einer unerwarteten Herausforderung konfrontiert. Der Vorfall, der sich am 23. August 2013 ereignete, führte zu einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung, der schließlich vor dem Landgericht Siegen landete.
Der Brandherd: Eine Holzplatte auf dem Herd
Der Kläger hatte nach dem Kochen und dem anschließenden Essen eine hölzerne Abdeckplatte über seinem Kochfeld platziert. Zu diesem Zeitpunkt war auf der Kochfläche selbst keine Erhitzung mehr sichtbar. Der Hausbesitzer gab an, dass er keine sicht- und spürbare Erwärmung mehr bemerkt und auch keine Kontrollleuchte der Restwärmeanzeige wahrgenommen hatte. Allerdings stellte sich heraus, dass der Herd nicht vollständig ausgeschaltet, sondern lediglich auf eine niedrigere Stufe heruntergestellt worden war. Dies führte letztendlich zum Brand, bei dem die Holzplatte zu einem erheblichen Teil verkohlte.
Der Versicherungsfall und die Reaktion der Versicherung
Der entstandene Hausratschaden belief sich auf insgesamt 7.970,00 Euro. Die Versicherungsgesellschaft erkannte den Vorfall zwar als Versicherungsfall an, zahlte jedoch zunächst nur 6.000,00 Euro aus. Sie berief sich auf § 81 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wonach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer eine Kürzung der Leistung möglich ist. Die Versicherung argumentierte, der Kläger habe durch das Auflegen der Holzplatte auf das noch warme Kochfeld grob fahrlässig gehandelt.
Die gerichtliche Auseinandersetzung
Das Amtsgericht Lennestadt gab der Versicherung zunächst Recht und bestätigte die Annahme der groben Fahrlässigkeit. Es sah einen schweren Verstoß gegen offensichtliche Sorgfaltspflichten darin, dass der Kläger die Holzplatte auf das möglicherweise noch warme Kochfeld gelegt hatte, ohne zu überprüfen, ob dieses tatsächlich abgeschaltet war.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, woraufhin der Fall vor dem Landgericht Siegen verhandelt wurde. Nach Anhörung des Klägers und Inaugenscheinnahme der beschädigten Abdeckplatte kam das Landgericht zu einer anderen Einschätzung als das Amtsgericht.
Die Entscheidung des Landgerichts Siegen
Das Landgericht Siegen widersprach der Einschätzung des Amtsgerichts und sah in dem Verhalten des Klägers keine grobe Fahrlässigkeit. Es berücksichtigte dabei mehrere Faktoren: Der eigentliche Kochvorgang war bereits abgeschlossen, die Abdeckplatte bestand aus massivem Holz und nicht aus leicht entflammbarem Material, und sie war mit Abstandshaltern versehen, sodass sie nicht direkt auf der Kochfläche auflag.
Das Gericht erkannte zwar an, dass dem Kläger vorzuwerfen sei, nicht sorgfältig kontrolliert zu haben, ob der Herd ausgeschaltet und die Kochplatte vollständig ausgekühlt war. Dennoch bewertete es dieses Verhalten als lediglich einfach fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG.
Basierend auf dieser Einschätzung verpflichtete das Landgericht die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung des ausstehenden Betrags von 1.970,00 Euro nebst Zinsen. Zusätzlich musste die Beklagte den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 139,83 Euro freistellen und die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen.
Mit diesem Urteil stellte das Landgericht Siegen klar, dass nicht jedes nachlässige Verhalten im Umgang mit Küchengeräten automatisch als grob fahrlässig einzustufen ist. Es differenzierte zwischen der erhöhten Brandgefahr während des aktiven Kochvorgangs und der Situation nach Abschluss des Kochens, wodurch es zu einer für den Versicherungsnehmer günstigen Entscheidung kam.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des Landgerichts Siegen verdeutlicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht. Das Gericht unterscheidet zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, wobei letztere eine höhere Hürde darstellt. Im vorliegenden Fall wurde das Auflegen einer Holzplatte auf einen vermeintlich ausgeschalteten Herd als einfach fahrlässig eingestuft, was die vollständige Leistungspflicht der Versicherung zur Folge hatte. Dies stärkt die Position von Versicherungsnehmern und mahnt zu einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung. Es zeigt, dass nicht jeder selbst verursachte Brandschaden automatisch als grob fahrlässig eingestuft wird und somit zu Kürzungen der Versicherungsleistung führt. Wenn Sie beispielsweise nach dem Kochen versehentlich eine Holzplatte auf eine noch warme, aber vermeintlich ausgeschaltete Herdplatte legen, könnte dies als einfache Fahrlässigkeit bewertet werden. In solchen Fällen muss die Versicherung den vollen Schaden ersetzen. Dennoch ist Vorsicht geboten: Überprüfen Sie stets sorgfältig, ob Ihr Herd ausgeschaltet ist, um Brandrisiken zu minimieren und Streitigkeiten mit der Versicherung zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Hausratversicherung und Fahrlässigkeit. Informieren Sie sich über wichtige Aspekte, die Ihnen helfen, sich besser vor Risiken zu schützen und Ihre Ansprüche im Schadensfall zu verstehen. Tauchen Sie ein in die wichtigen Informationen, die Ihnen Sicherheit und Klarheit bieten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Arten von Fahrlässigkeit unterscheiden das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und wie wirken sich diese auf die Leistungsansprüche einer Hausratversicherung aus?
- Kann eine Versicherung ihre Leistung aufgrund von grober Fahrlässigkeit kürzen, und welche Kriterien legt ein Gericht dabei an?
- Wie können Versicherte vorsorgen, um ihre Ansprüche bei einem Schadensfall nicht zu gefährden, insbesondere im Umgang mit potenziellen Brandquellen?
- In welchem Umfang müssen Versicherungsnehmer eigenständig prüfen, ob potenzielle Risikofaktoren vorliegen, bevor sie eine Abdeckplatte oder andere Haushaltsgegenstände verwenden?
- Welche rechtlichen Schritte können Versicherungsnehmer unternehmen, wenn die Versicherung die Schadensregulierung aufgrund von vermeintlicher Fahrlässigkeit ablehnt oder kürzt?
Welche Arten von Fahrlässigkeit unterscheiden das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und wie wirken sich diese auf die Leistungsansprüche einer Hausratversicherung aus?
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterscheidet zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Leistungsansprüche in der Hausratversicherung.
Einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit handelt es sich um eine unbeabsichtigte Sorgfaltspflichtverletzung, die im Alltag leicht passieren kann. Wenn Sie beispielsweise vergessen, beim Verlassen der Wohnung ein Fenster zu schließen, und es kommt zu einem Einbruch, liegt einfache Fahrlässigkeit vor. In solchen Fällen leistet Ihre Hausratversicherung in der Regel vollständig.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lassen. Ein Beispiel wäre, wenn Sie eine brennende Kerze unbeaufsichtigt in der Wohnung lassen und es dadurch zu einem Brand kommt. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Versicherer grundsätzlich das Recht, die Leistung zu kürzen.
Auswirkungen auf Leistungsansprüche
Bei einfacher Fahrlässigkeit haben Sie in der Regel Anspruch auf die volle Versicherungsleistung. Im Falle grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Kürzung kann von einem geringen Prozentsatz bis hin zur vollständigen Leistungsverweigerung reichen.
Viele moderne Hausratversicherungen bieten jedoch einen erweiterten Schutz bei grober Fahrlässigkeit an. Dabei wird oft eine Entschädigung bis zu einer bestimmten Höhe garantiert, selbst wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Es ist wichtig, dass Sie bei Vertragsabschluss darauf achten, bis zu welcher Höhe die Versicherung einen Schaden aufgrund grob fahrlässigen Handelns zahlt.
Vorsatz als Grenzfall
Vom Vorsatz grenzt sich die Fahrlässigkeit dadurch ab, dass Sie den Schaden nicht absichtlich herbeiführen. Bei vorsätzlichem Handeln ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei.
Wenn Sie eine Hausratversicherung abschließen oder Ihren bestehenden Vertrag überprüfen, sollten Sie besonders auf die Regelungen zur groben Fahrlässigkeit achten. Ein umfassender Schutz auch bei grober Fahrlässigkeit kann Sie vor hohen finanziellen Belastungen im Schadensfall bewahren. Bedenken Sie jedoch, dass ein erweiterter Schutz oft mit höheren Prämien verbunden ist. Wägen Sie daher sorgfältig ab, welches Schutzniveau für Ihre individuelle Situation angemessen ist.
Kann eine Versicherung ihre Leistung aufgrund von grober Fahrlässigkeit kürzen, und welche Kriterien legt ein Gericht dabei an?
Ja, Versicherungen können ihre Leistungen bei grober Fahrlässigkeit kürzen oder sogar vollständig verweigern. Dies hängt vom Einzelfall und der Art der Versicherung ab.
Definition der groben Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben. Es handelt sich um ein Verhalten, bei dem Sie offensichtliche Risiken ignoriert oder grundlegende Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelassen haben.
Kürzungsmöglichkeiten der Versicherungen
Bei vielen Versicherungsarten, wie der Hausrat-, Kasko-, Reisegepäck- oder Wohngebäudeversicherung, dürfen Versicherer ihre Leistungen bei grober Fahrlässigkeit kürzen. Die Kürzung erfolgt in der Regel anteilig, abhängig von der Schwere des Verschuldens. In besonders schweren Fällen können Versicherungen die Zahlung sogar komplett verweigern.
Kriterien der gerichtlichen Beurteilung
Gerichte berücksichtigen bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit verschiedene Faktoren:
- Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung: Je offensichtlicher das Risiko und je einfacher die Vermeidung des Schadens gewesen wäre, desto eher wird grobe Fahrlässigkeit angenommen.
- Vorhersehbarkeit des Schadens: Wenn der Schaden leicht vorhersehbar war, spricht dies für grobe Fahrlässigkeit.
- Dauer der Unachtsamkeit: Längere Zeiträume der Unachtsamkeit werden eher als grob fahrlässig eingestuft.
- Individuelle Umstände: Persönliche Faktoren wie Alter, Erfahrung oder besondere Situationen können berücksichtigt werden.
Wenn Sie beispielsweise während der Heizperiode vergessen, die Heizung in Ihrer Immobilie zu kontrollieren, und es dadurch zu einem Frostschaden kommt, könnte dies als grob fahrlässig gewertet werden.
Bedeutung für Sie als Versicherungsnehmer
Als Versicherungsnehmer sollten Sie sich bewusst sein, dass grobe Fahrlässigkeit erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann. Es empfiehlt sich daher, beim Abschluss einer Versicherung auf Tarife zu achten, die einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit beinhalten. Solche Tarife sind zwar in der Regel teurer, können Ihnen aber im Schadensfall viel Ärger ersparen.
Beachten Sie, dass selbst bei einem Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit oft Ausnahmen gelten. Diese betreffen häufig besonders schwerwiegende Fälle wie Alkohol am Steuer oder das Liegenlassen von Schlüsseln im Zündschloss.
Wie können Versicherte vorsorgen, um ihre Ansprüche bei einem Schadensfall nicht zu gefährden, insbesondere im Umgang mit potenziellen Brandquellen?
Um Ihre Ansprüche im Schadensfall nicht zu gefährden, sollten Sie als Versicherter proaktiv Vorsorgemaßnahmen treffen und besonders im Umgang mit potenziellen Brandquellen Sorgfalt walten lassen.
Allgemeine Vorsorgemaßnahmen
Achten Sie zunächst darauf, Ihre Versicherungspolice regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Informieren Sie Ihren Versicherer umgehend über wesentliche Änderungen in Ihrem Haushalt oder Ihrer Wohnsituation, die das Risiko beeinflussen könnten.
Umgang mit potenziellen Brandquellen
Im Alltag ist besondere Vorsicht im Umgang mit Elektrogeräten, offenen Flammen und anderen potenziellen Brandquellen geboten. Lassen Sie Elektrogeräte, insbesondere Herdplatten, niemals unbeaufsichtigt eingeschaltet. Wenn Sie den Raum verlassen, stellen Sie sicher, dass alle Geräte ausgeschaltet sind.
Installation von Sicherheitseinrichtungen
Die Installation von Rauchmeldern in allen Räumen, insbesondere in Schlafzimmern und Fluren, ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme. In vielen Bundesländern ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben. Prüfen Sie regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Rauchmelder.
Dokumentation und Wartung
Führen Sie eine detaillierte Dokumentation Ihrer Wertsachen, einschließlich Fotos und Kaufbelegen. Dies erleichtert im Schadensfall die Regulierung. Lassen Sie elektrische Anlagen und Geräte regelmäßig von Fachleuten überprüfen und warten.
Verhalten im Schadensfall
Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Schadensfall kommen, ist es wichtig, unverzüglich die Versicherung zu informieren und den Schaden so genau wie möglich zu dokumentieren. Befolgen Sie die Anweisungen Ihres Versicherers und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf.
Indem Sie diese Vorsorgemaßnahmen treffen und im Alltag umsichtig handeln, minimieren Sie nicht nur das Risiko eines Schadensfalls, sondern stellen auch sicher, dass Ihre Versicherungsansprüche im Ernstfall nicht gefährdet werden.
In welchem Umfang müssen Versicherungsnehmer eigenständig prüfen, ob potenzielle Risikofaktoren vorliegen, bevor sie eine Abdeckplatte oder andere Haushaltsgegenstände verwenden?
Versicherungsnehmer haben eine Sorgfaltspflicht bei der Verwendung von Haushaltsgegenständen wie Abdeckplatten. Sie müssen in angemessenem Umfang eigenständig prüfen, ob potenzielle Risikofaktoren vorliegen. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Obliegenheit zur Gefahrminderung.
Umfang der Prüfpflicht
Der Umfang der Prüfpflicht richtet sich nach dem Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit. Das bedeutet, Sie müssen die Sorgfalt walten lassen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der konkreten Situation anwenden würde. Bei der Verwendung einer Abdeckplatte auf dem Herd sollten Sie beispielsweise:
- Vor dem Auflegen der Platte prüfen, ob alle Herdplatten ausgeschaltet sind
- Sicherstellen, dass die Abdeckplatte für Ihren Herdtyp geeignet ist
- Die Herstelleranweisungen zur korrekten Verwendung beachten
Konsequenzen bei Verletzung der Sorgfaltspflicht
Wenn Sie Ihre Sorgfaltspflicht verletzen und dadurch ein Schaden entsteht, kann dies Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Der Versicherer könnte bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen oder bei Vorsatz ganz verweigern.
Grenzen der Prüfpflicht
Sie müssen jedoch keine außergewöhnlichen oder übermäßigen Prüfungen vornehmen. Wenn Sie beispielsweise eine Abdeckplatte verwenden, müssen Sie nicht jedes Mal die elektrischen Komponenten des Herdes überprüfen. Die Prüfpflicht beschränkt sich auf offensichtliche und leicht erkennbare Risiken.
Dokumentation von Vorsichtsmaßnahmen
Es ist ratsam, die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen zu dokumentieren. Notieren Sie beispielsweise, dass Sie vor dem Auflegen der Abdeckplatte alle Herdplatten ausgeschaltet haben. Im Schadensfall kann dies helfen, Ihre Sorgfalt nachzuweisen.
Beachten Sie, dass die genaue Beurteilung immer vom Einzelfall abhängt. Bei Unsicherheiten bezüglich Ihrer Pflichten sollten Sie sich an Ihren Versicherer oder einen Rechtsberater wenden.
Welche rechtlichen Schritte können Versicherungsnehmer unternehmen, wenn die Versicherung die Schadensregulierung aufgrund von vermeintlicher Fahrlässigkeit ablehnt oder kürzt?
Wenn Ihre Versicherung die Schadensregulierung aufgrund von vermeintlicher Fahrlässigkeit ablehnt oder kürzt, stehen Ihnen als Versicherungsnehmer verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung:
Widerspruch einlegen
Zunächst sollten Sie schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung einlegen. Begründen Sie detailliert, warum Sie die Ablehnung oder Kürzung für ungerechtfertigt halten. Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihre Position stützen. Setzen Sie der Versicherung eine angemessene Frist zur Stellungnahme, in der Regel etwa 14 Tage.
Ombudsmann einschalten
Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Dieses kostenlose und unabhängige Schlichtungsverfahren ist für Streitwerte bis 100.000 Euro möglich. Der Ombudsmann prüft Ihren Fall und gibt eine Empfehlung ab. Für die Versicherung ist diese bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bindend.
Klage einreichen
Führen die vorherigen Schritte nicht zum Erfolg, bleibt Ihnen die Möglichkeit, Klage gegen die Versicherung einzureichen. Hier ist es ratsam, einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Beachten Sie die Verjährungsfristen: In der Regel haben Sie drei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Beweislast beachten
Bei Streitigkeiten um Fahrlässigkeit liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Versicherung. Sie muss nachweisen, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Allerdings müssen Sie als Versicherungsnehmer bei der Aufklärung mitwirken und alle relevanten Informationen offenlegen.
Gutachten einholen
In komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Dies kann Ihre Position stärken, insbesondere wenn es um technische Details geht. Die Kosten für ein solches Gutachten müssen Sie zunächst selbst tragen, können diese aber im Erfolgsfall von der Versicherung zurückfordern.
Vergleich anstreben
Während des gesamten Prozesses besteht die Möglichkeit, einen Vergleich mit der Versicherung auszuhandeln. Dies kann eine schnellere und kostengünstigere Lösung sein als ein langwieriger Rechtsstreit. Prüfen Sie sorgfältig, ob das Vergleichsangebot Ihren Interessen entspricht.
Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Die Erfolgsaussichten hängen stark von den spezifischen Umständen ab. Eine sorgfältige Dokumentation des Schadensfalls und Ihres Verhaltens kann Ihre Position erheblich stärken. Wenn Sie sich unsicher sind, kann eine erste Beratung bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht Klarheit schaffen und Ihnen helfen, die richtigen Schritte einzuleiten.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Hausratversicherung: Diese Versicherung schützt den gesamten beweglichen Besitz in einer Wohnung oder einem Haus gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm. Sie deckt auch Folgeschäden ab, wie z.B. Aufräumkosten nach einem Brand. Im Schadensfall ersetzt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert der beschädigten oder zerstörten Gegenstände. Die Höhe der Versicherungssumme sollte dem tatsächlichen Wert des Hausrats entsprechen, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Bei Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kann die Leistung gekürzt werden, wie der vorliegende Fall zeigt.
- Grobe Fahrlässigkeit: Dieser Begriff beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Es handelt sich um eine unentschuldbare Pflichtverletzung, bei der offensichtliche Überlegungen nicht angestellt wurden. Im Versicherungsrecht kann grobe Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung führen. Im vorliegenden Fall wurde das Auflegen einer Holzplatte auf einen vermeintlich ausgeschalteten Herd zunächst als grob fahrlässig eingestuft, was das Landgericht jedoch revidierte. Die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit ist oft Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
- Einfache Fahrlässigkeit: Diese liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ohne dass ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt. Im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit führt einfache Fahrlässigkeit in der Regel nicht zu einer Leistungskürzung durch die Versicherung. Das Landgericht Siegen stufte im vorliegenden Fall das Verhalten des Klägers als einfach fahrlässig ein, was zu einer vollen Leistungspflicht der Versicherung führte. Diese Unterscheidung ist für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, da sie erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.
- Versicherungsfall: Dies bezeichnet das Ereignis, für das die Versicherung eintritt und das vertraglich vereinbarte Risiko realisiert wird. Bei einer Hausratversicherung kann dies z.B. ein Brand, Einbruch oder Wasserschaden sein. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsfall der durch die Holzplatte auf dem Herd verursachte Brand. Die Anerkennung eines Ereignisses als Versicherungsfall ist Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung. Dabei wird auch geprüft, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat und ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschah.
- Leistungskürzung: Dies bezeichnet die Reduzierung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung zunächst eine Leistungskürzung vorgenommen, die das Gericht jedoch für unzulässig erklärte. Die Möglichkeit zur Leistungskürzung soll Versicherungsnehmer zu sorgfältigem Verhalten anhalten, ohne sie bei jedem Fehler gleich ihres Versicherungsschutzes zu berauben.
- Sorgfaltspflicht: Diese bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, in bestimmten Situationen die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden zu vermeiden. Im Kontext der Hausratversicherung bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um Schäden an ihrem Eigentum zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob der Kläger seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er die Holzplatte auf den Herd legte. Die Beurteilung der Sorgfaltspflicht spielt eine zentrale Rolle bei der Einordnung eines Verhaltens als einfach oder grob fahrlässig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph regelt die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, kann der Versicherer seine Leistung entsprechend kürzen.
- Im vorliegenden Fall berief sich die Versicherung auf diesen Paragraphen, um ihre Leistung zu kürzen, da sie das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig ansah.
- § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph legt die grundsätzliche Verpflichtung des Versicherers zur Leistung im Versicherungsfall fest. Der Versicherer ist verpflichtet, den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewähren, wenn ein Versicherungsfall eintritt.
- Im vorliegenden Fall stützte sich der Kläger auf diesen Paragraphen, um die vollständige Versicherungsleistung einzufordern.
- Grob fahrlässiges Verhalten: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird. Es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung.
- Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob das Verhalten des Klägers, die Holzplatte auf den Herd zu legen, als grob fahrlässig einzustufen ist.
- Einfache Fahrlässigkeit: Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, ohne dass ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt.
- Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Klägers zwar fahrlässig war, aber nicht grob fahrlässig, was Auswirkungen auf die Leistungskürzung hatte.
- §§ 280, 286, 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Paragraphen regeln Schadensersatzansprüche und Verzugszinsen. Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz besteht und wann Verzugszinsen zu zahlen sind.
- Im vorliegenden Fall wurden diese Paragraphen herangezogen, um die Nebenforderungen des Klägers, wie Verzugszinsen und Erstattung von Anwaltskosten, zu begründen.
Das vorliegende Urteil
LG Siegen – Az.: 3 S 9/15 – Urteil vom 29.06.2015
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 22.12.2014 – 3 C 43/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 1.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2013 zu zahlen.
2. den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 139,83 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie im Wesentlichen Erfolg.
I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 S. 1 VVG i. V. m. den Versicherungsbedingungen zur streitgegenständlichen Hausratsversicherung Zahlung von 1.970,00 € als restlicher Versicherungsleistung verlangen.
1. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch den Brand, der sich am 23.08.2013 in der Küche des Klägers ereignet hat, ein Versicherungsfall dieser Versicherung eingetreten ist.
2. Unstreitig ist ferner, dass der ersatzfähige Hausratsschaden ungekürzt 7.970,00 € beträgt. Davon stehen noch 1.970,00 € offen, nachdem die Beklagte bereits 6.000,00 € ausgeglichen hat.
3. Die Beklagte ist zur Zahlung dieses Restbetrags verpflichtet, da sie nicht berechtigt ist, die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, E.h., wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12; BGHZ 89, 153 = NJW 1984, 789; BGH NZI 2009, 395; NZI 2006, 299; NJW 2005, 981 = NZG 2005, 357).
a) Das Amtsgericht hat angenommen, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Ein objektiv schwerer Verstoß gegen offensichtliche Sorgfaltspflichten liege darin, dass der Kläger nur kurz nach Abschluss des Kochvorgangs eine Holzplatte, E.h. eine Platte aus einem erkennbar brennbaren Material, über das noch warme Kochfeld gelegt habe, ohne zu prüfen, ob dieses abgeschaltet gewesen sei. Gründe für eine subjektive Entschuldbarkeit hat das Amtsgericht nicht gesehen. Dass die Restwärmeanzeige nicht mehr geleuchtet haben soll, reiche dafür nicht.
b) Abweichend davon kann die Kammer nach Anhörung des Klägers und Inaugenscheinnahme der Abdeckplatte kein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG feststellen.
Nach der Anhörung des Klägers geht die Kammer aufgrund dessen glaubhafter Angaben davon aus, dass der Kläger den Herd nicht vollständig ausgeschaltet, sondern kurz vor Ende des Kochvorgangs nur auf eine niedrigere Stufe heruntergestellt hat. Als der Kläger nach dem Kochen und nach dem anschließenden Essen die hölzerne Abdeckplatte über dem Kochfeld platzierte, war auf der Kochfläche selbst eine Erhitzung nicht mehr sichtbar. Die Kontrollleuchte der Restwärmeanzeige hat der Kläger zumindest nicht bemerkt.
Die Kammer hält die Angaben des Klägers insoweit für glaubhaft, als dass dieser angegeben hat, keine sicht- und spürbare Erwärmung mehr bemerkt und auch keine Kontrollleuchte wahrgenommen zu haben. Dass die Platte bereits weitgehend abgekühlt gewesen sein soll und die Restwärmeanzeige tatsächlich nicht geleuchtet habe, erscheint der Kammer dagegen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach Inaugenscheinnahme des Schadens an der zu einem erheblichen Teil verkohlten Abdeckplatte nicht glaubhaft. Aber auch wenn die Kochplatte noch nicht vollständig abgekühlt war und die Restwärmeanzeige geleuchtet hat, als der Kläger die Abdeckplatte aufgebracht hat, liegt nur einfache und keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Dem Kläger ist sicherlich vorzuwerfen, dass er beim Aufbringen der Abdeckplatte nicht sorgfältig kontrolliert hat, ob der Herd ausgeschaltet und die Kochplatte vollständig ausgekühlt war, ferner – unterstellt, die Kontrollleuchte hat geleuchtet – auch, dass er nicht auf diese geachtet bzw. diese übersehen hat.
Anders als in den typischen sog. Herdplattenfällen liegt aber keine Situation vor, in der jemand nach Einleitung des Koch- oder Bratvorgangs das Koch- oder Bratgut bewusst oder unbewusst auf dem eingeschalteten Herd zurücklässt. Der Kläger hat vielmehr nach seinen insoweit glaubhaften Angaben nach Abschluss des Kochvorgangs die benutzte Bratpfanne abgeräumt und nach der anschließenden Mahlzeit die Platte über den Herd gelegt. Der eigentliche Bratvorgang, der wegen der damit verbundenen erhöhten Brandgefahr die in den Herdplattenfällen ausschlaggebenden strengen Sorgfaltsanforderungen auslöst, war bereits abgeschlossen. Die Abdeckplatte war ferner aus massivem Holz und damit entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht aus einem Material, bei dem bei einem Kontakt mit einer warmen Herdplatte mit leichter Entflammbarkeit gerechnet werden muss. Die Platte war zudem mit Abstandshaltern versehen und lag nicht direkt auf der Kochfläche auf.
Unter diesen Umständen war das Verhalten des Klägers zwar in erheblichem Maße fahrlässig. Es verletzt die gebotene Sorgfaltspflicht aber nicht in ungewöhnlich hohem Maße und schlechthin unentschuldbarer Weise.
II. Die Nebenforderungen beruhen im zugesprochenen Umfang auf den §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Verzugszinsen können gemäß § 286 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf der mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2013 gesetzten Zahlungsfrist verlangt werden, da im Schreiben der Beklagten vom 04.10.2013 noch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.970,00 € festgesetzt.