Eine Hausbesitzerin forderte von ihrer Hausratversicherung über 6.000 Euro nach einem Einbruchdiebstahl aus der Garage. Doch minimale Spuren am Tor und die Aussage des eigenen Ehemannes führten zur kompletten Ablehnung des Anspruchs.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum zahlt die Hausratversicherung meinen Einbruch nicht, obwohl etwas gestohlen wurde?
- Welche Spuren und Beweise braucht meine Versicherung, um einen Einbruch anzuerkennen?
- Wie weise ich meiner Versicherung einen Einbruch nach, wenn kaum Spuren sichtbar sind?
- Was tun, wenn meine Hausratversicherung den Einbruch wegen eines offenen Tores ablehnt?
- Wie kann ich sicherstellen, dass mein Garagentor bei einem Einbruch tatsächlich versichert ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 161/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Eine Hausbesitzerin meldete einen Diebstahl aus ihrer Garage. Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil die vorgelegten Spuren keinen Einbruch bewiesen.
- Die Rechtsfrage: Reichen minimale Spuren wie eine verbogene Gummilippe, um einen versicherten Einbruch zu belegen?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht befand die Spuren als nicht eindeutig. Zudem konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die Garage verschlossen war.
- Die Bedeutung: Versicherungsansprüche erfordern klare Einbruchsspuren. Oder es muss nachgewiesen werden, dass der Zugang sicher verschlossen war.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Dresden
- Datum: 14.04.2021
- Aktenzeichen: 4 U 161/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Beweisrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die Ansprüche aus ihrer Hausratversicherung geltend macht. Sie forderte Geld von ihrer Versicherung wegen eines angeblichen Einbruchdiebstahls in ihre Garage.
- Beklagte: Die Hausratversicherung. Sie weigerte sich, den Schaden zu bezahlen, da der Einbruch nicht bewiesen sei.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Versicherungsnehmerin forderte Leistungen von ihrer Hausratversicherung. Sie behauptete, in der Nacht sei in ihre verschlossene Garage eingebrochen und Hausrat gestohlen worden.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Muss die Versicherung für den Schaden in der Garage bezahlen, wenn die angeblich gestohlenen Gegenstände nicht eindeutig durch einen versicherten Einbruchdiebstahl entwendet wurden?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die Klägerin konnte nicht ausreichend beweisen, dass ein versicherter Einbruchdiebstahl mit Spuren von Gewalt oder Werkzeugeinsatz stattgefunden hat und dass das Garagentor zum Zeitpunkt des Ereignisses verschlossen war.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistung und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Warum reichte eine verbogene Gummilippe nicht als Beweis für einen Einbruch?
Eine Hausbesitzerin entdeckte eines Morgens, dass aus ihrer Garage wertvolle Gegenstände fehlten. Der Schaden belief sich auf über 6.000 Euro. Für sie war der Fall klar: Einbruchdiebstahl. Als Beweis führte sie kleine, aber für sie eindeutige Spuren an – eine leicht verformte Gummilippe am Torrahmen und einen kleinen Kratzer an der Innenseite eines Tor-Elements. Dies waren ihre stummen Zeugen einer gewaltsamen Öffnung. Die Hausratversicherung sah das anders. Sie verweigerte die Zahlung. Ihr Argument: Diese minimalen Spuren belegen keinen Einbruch.

Das Oberlandesgericht Dresden teilte die Einschätzung der Versicherung. Die Richter stellten eine einfache, aber kritische Frage: Erzählen diese Spuren unzweideutig die Geschichte eines Einbrechers, der mit einem Werkzeug ein verschlossenes Tor aufhebelt? Ihre Antwort war ein klares Nein. Eine verbogene Gummilippe oder ein oberflächlicher Kratzer sind mehrdeutig. Sie könnten durch unzählige andere Ereignisse entstanden sein. Sie schreien nicht förmlich „Werkzeug“. Dem Gericht fehlte der zwingende Zusammenhang zwischen diesen unspezifischen Beschädigungen und dem behaupteten Diebstahl. Die Spuren waren zu schwach, um die schwere Last eines juristischen Beweises zu tragen.
Was verlangt die Versicherung für das „äußere Bild“ eines Einbruchs?
Im Versicherungsrecht gibt es für solche Fälle eine Art Abmachung. Der Versicherte muss nicht den Täter auf frischer Tat filmen. Er muss auch keinen perfekten, lückenlosen Beweis liefern. Stattdessen genügt es, wenn er ein überzeugendes „äußeres Bild“ eines Versicherungsfalls darlegt. Das bedeutet: Die am Tatort vorgefundenen Umstände müssen nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl hindeuten. Es ist eine Beweiserleichterung.
Diese Erleichterung ist aber kein Freifahrtschein. Das „äußere Bild“ muss zur behaupteten Tat passen. Die Hausbesitzerin behauptete, die Täter hätten das Tor mit Werkzeugen geöffnet. Dann verlangt das Recht auch Spuren, die typischerweise bei einem solchen Vorgehen entstehen. Das können Hebelmarken sein, abgebrochene Schließzylinder oder deutliche Spuren von Gewaltanwendung am Schloss. Die von der Klägerin präsentierten Schäden – die verbogene Lippe und der Kratzer – erfüllten diesen Standard nicht. Sie waren keine „geeigneten“ Einbruchsspuren. Sie zeichneten kein klares Bild, sondern nur eine vage Skizze, die viele Interpretationen zuließ.
Wieso spielte ein möglicherweise offenes Garagentor die entscheidende Rolle?
Der Fall der Klägerin hatte eine zweite, noch größere Schwachstelle. Sie konnte nicht überzeugend darlegen, dass das Garagentor in der Tatnacht überhaupt ordnungsgemäß verschlossen war. Hier wurde die Aussage ihres eigenen Ehemannes zum Bumerang. Er hatte bei der Polizei ausgesagt, das Tor am Morgen offen vorgefunden zu haben. Mehr noch: Ein in der Garage stehender Kompressor habe verhindert, dass das Tor sich vollständig schließen ließ.
Diese Aussage pulverisierte die Argumentation der Klägerin. Sie eröffnete ein völlig anderes, für die Versicherung kostenfreies Szenario: Die Diebe mussten gar nicht einbrechen. Sie konnten einfach in die offenstehende Garage spazieren. Ein Diebstahl aus einer unverschlossenen Garage ist jedoch kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Plausibilität dieser alternativen Erklärung durchkreuzte die Logik der Klägerin. Warum sollte ein Dieb mit Werkzeug hantieren, wenn die Tür bereits offensteht? Das Gericht sah hier einen massiven Widerspruch.
Warum scheiterte die Klägerin am Ende an der Wahrscheinlichkeit?
Ein Zivilprozess ist keine Suche nach absoluter Wahrheit. Er ist eine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten. Die Klägerin musste das Gericht nicht zu 100 Prozent überzeugen. Sie hätte nur beweisen müssen, dass ihre Version des Geschehens – der Einbruch mit Werkzeug – wahrscheinlicher ist als jede andere denkbare Alternative. Genau das gelang ihr nicht.
Auf der einen Waagschale lagen ihre Argumente: entwendete Gegenstände und zwei unspezifische Spuren am Tor. Auf der anderen Waagschale lag die plausible Möglichkeit eines nicht korrekt geschlossenen Tores, gestützt durch die Aussage des Ehemanns und die Situation in der vollgestellten Garage. Die Waage neigte sich nicht zugunsten der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichts Dresden befanden, dass die Version vom offenen Tor mindestens genauso wahrscheinlich war wie die eines Einbruchs. Damit war die Beweislast nicht erfüllt. Der Anspruch gegen die Versicherung scheiterte. Das Gericht empfahl der Klägerin, ihre aussichtslose Berufung zurückzuziehen, um weitere Kosten zu sparen.
Die Urteilslogik
Ein Gericht prüft Ansprüche, indem es die Plausibilität und Beweiskraft vorgelegter Argumente abwägt.
- Eindeutige Spuren beweisen den Einbruch: Nur Spuren, die unzweideutig auf eine gewaltsame Öffnung hindeuten, erfüllen die Anforderungen an den Beweis eines Einbruchdiebstahls.
- Klares Bild des Versicherungsfalls: Wer einen Versicherungsfall geltend macht, muss ein schlüssiges „äußeres Bild“ der Ereignisse darlegen, das die allgemeine Lebenserfahrung als hochwahrscheinlich für den behaupteten Schaden ansieht und die typischen Spuren der beschriebenen Handlung aufweist.
- Priorität der Wahrscheinlichkeit: Eine Partei gewinnt den Prozess, wenn ihre Darstellung des Geschehens als wahrscheinlicher gilt als jede plausible alternative Möglichkeit.
Gerichte fällen ihre Entscheidungen auf Basis der überzeugendsten und wahrscheinlichsten Darstellung des Sachverhalts.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der sich auf seine Hausratversicherung verlässt, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es zeigt gnadenlos auf, wie dünn die Beweislage sein kann, wenn sich harmlose Kratzer oder eine verbogene Gummilippe einem klaren Einbruchsgeschehen widersetzen. Die bittere Lektion: Ohne die typischen Spuren von Gewalteinwirkung und bei auch nur dem leisesten Hauch eines unverschlossenen Zugangs stehen Versicherte schnell im Regen. Das Gericht liefert eine unmissverständliche Warnung: Wer den Nachweis eines „äußeren Bildes“ nicht wasserdicht aufbaut, riskiert, dass der vermeintliche Einbruch als unversicherter Diebstahl abgewatscht wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum zahlt die Hausratversicherung meinen Einbruch nicht, obwohl etwas gestohlen wurde?
Die Versicherung zahlt nicht, wenn kein klarer Beweis für einen Einbruch vorliegt. Selbst bei gestohlenen Gegenständen verweigert Ihre Hausratversicherung oft die Zahlung, weil das „äußere Bild“ eines Einbruchs fehlt. Ein bloßer Verlust genügt nicht; Versicherer fordern unzweideutige Spuren gewaltsamen Eindringens, um einen versicherten Einbruchdiebstahl anzuerkennen. Das ist der Knackpunkt.
Juristen nennen das Beweislast: Sie müssen nicht den Täter fassen, aber belegen, dass wirklich eingebrochen wurde. Versicherer wollen sichergehen, dass der Schaden ein Einbruchdiebstahl ist, nicht ein einfacher Verlust aus Unachtsamkeit. Fehlen eindeutige Spuren gewaltsamen Eindringens, wird der Fall schnell zum Rechtsstreit. Die Logik dahinter ist einfach: Ohne ein klares „Wie“ bleibt das „Was“ unversichert.
Ein passender Vergleich ist der Fall, den das Oberlandesgericht Dresden zu entscheiden hatte: Hier reichte eine verbogene Gummilippe oder ein oberflächlicher Kratzer am Garagentor nicht aus. Die Richter sagten klar Nein. Solche unspezifischen Schäden erzählen keine eindeutige Geschichte von einem Einbrecher, der mit Werkzeug hantiert. Sie könnten jederzeit anders entstanden sein. Das äußere Bild eines Einbruchs war einfach nicht gegeben. Ähnlich verhält es sich, wenn das Tor oder die Tür möglicherweise unverschlossen war. Ein unverschlossener Zugang macht einen Diebstahl zum Spaziergang, nicht zum Einbruch. Die Argumentation für einen tatsächlichen Einbruch wird damit erheblich geschwächt.
Überprüfen Sie daher stets alle Details akribisch und sichern Sie ausschließlich stichhaltige, unzweideutige Beweise für Ihren Einbruch!
Welche Spuren und Beweise braucht meine Versicherung, um einen Einbruch anzuerkennen?
Um einen Einbruch bei Ihrer Versicherung erfolgreich geltend zu machen, brauchen Sie vor allem unzweideutige Spuren, die klar auf einen gewaltsamen Zutritt hindeuten. Ein vages Szenario reicht selten aus, denn das äußere Bild des Einbruchs muss zur behaupteten Tat passen und überzeugen. Das Ziel ist es, ein Szenario zu präsentieren, das keinen Raum für Zweifel lässt.
Juristen nennen das ‚äußere Bild‘ – und darauf kommt es an. Versicherungen verlangen keinen Täterbeweis, doch sie wollen Indizien sehen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nur ein Dieb mit Werkzeug hinterlassen konnte. Reine Spekulationen oder harmlose Beschädigungen überzeugen hier niemanden. Die Spuren müssen das klare Ergebnis einer vorsätzlichen Gewalteinwirkung sein, nicht etwa Zufall oder Abnutzung.
Konkrete Beweise sind das A und O: Hebelmarken an Tür- oder Fensterrahmen, ein aufgebrochener Schließzylinder oder deutliche Spuren von Gewaltanwendung am Schloss. Solche Schäden signalisieren klar: Hier war kein Zufall am Werk, sondern kriminelle Energie. Fehlen diese klaren Anzeichen oder sind sie mehrdeutig, fällt die Anerkennung des Einbruchs schwer, da das „äußere Bild“ nicht zur behaupteten Tat passt.
Dokumentieren Sie jede noch so kleine relevante Spur sofort und detailliert, am besten mit Fotos und einer genauen Beschreibung.
Wie weise ich meiner Versicherung einen Einbruch nach, wenn kaum Spuren sichtbar sind?
Verwenden Sie alle verfügbaren Indizien, um die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs zu untermauern, selbst wenn auf den ersten Blick kaum Spuren sichtbar sind. Versicherungen verlangen kein perfektes Beweismittel, aber ein schlüssiges Szenario, das den Einbruch als wahrscheinlichste Erklärung darstellt. Ihre größte Sorge, fehlende Spuren könnten den Fall erschweren, lässt sich mit umfassender Dokumentation und logischer Argumentation entkräften.
Juristen nennen das eine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten: Ihre Version des Geschehens muss lediglich wahrscheinlicher sein als jede andere denkbare Alternative. Die Schwierigkeit liegt darin, dass selbst kleinste oder indirekte Hinweise ein Gesamtbild ergeben müssen, das eine gewaltsame Öffnung nahelegt. Eine verbogene Gummilippe allein mag nicht reichen, doch in Kombination mit anderen Indizien kann sich das Blatt wenden.
Denken Sie an ein kompliziertes Puzzle: Jedes noch so kleine Detail kann ein entscheidendes Teil sein. Eine Versicherung prüft nicht nur die offensichtlichen Schäden, sondern das gesamte Szenario. Dokumentieren Sie also penibel jede untypische Veränderung – auch wenn sie Ihnen noch so gering erscheint. Ein leichter Kratzer an einem vermeintlich unbeschädigten Fensterrahmen, ein verschobener Blumentopf oder ein ungewöhnliches Geräusch, das Zeugen gehört haben, können wichtige Indizien liefern. Zeugenaussagen, die ungewöhnliche Beobachtungen machten, oder sogar die Protokolle von Alarmsystemen, die kurz vor dem Vorfall aktiv waren, können Ihre Argumentation massiv stützen. Jedes Element, das eine andere Ursache unwahrscheinlicher macht, stärkt Ihren Fall.
Sorgen Sie dafür, dass alle gesammelten Hinweise ein schlüssiges und logisches Gesamtbild Ihres Einbruchs ergeben.
Was tun, wenn meine Hausratversicherung den Einbruch wegen eines offenen Tores ablehnt?
Wenn Ihre Hausratversicherung den Einbruch ablehnt, weil ein Tor offen stand, ist das ein harter Schlag. Oft argumentiert der Versicherer, Diebe hätten nicht einbrechen müssen, sondern konnten einfach in Ihre ungesicherte Garage gelangen. Dann liegt kein versicherter Einbruchdiebstahl vor, sondern ein einfacher Diebstahl, der meist nicht abgedeckt ist.
Der Grund ist eine juristische Gretchenfrage: Warum sollte ein Dieb Gewalt anwenden, wenn der Zugang leicht möglich war? Versicherungen lehnen in solchen Fällen ab, weil die Version eines ungesicherten Zugangs plausibler erscheint als ein gewaltsamer Einbruch. Ein offenstehendes Garagentor dient dann als starkes Indiz gegen Ihre Darstellung, selbst wenn Sie Wertgegenstände verloren haben. Das ist bitter.
Das Problem: Die Beweislast liegt bei Ihnen. Sie müssen überzeugend darlegen, dass das Tor tatsächlich verschlossen war. Gerichte sind hier streng: Wenn nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann, dass der Zugang gewaltsam erfolgte, etwa weil ein Tor offensichtlich unverschlossen war, wird die Zahlung verweigert. Wie der Fall zeigt: „Sie konnte nicht überzeugend darlegen, dass das Garagentor in der Tatnacht überhaupt ordnungsgemäß verschlossen war.“ Selbst Aussagen von Familienmitgliedern können zum Bumerang werden, falls sie die Unklarheit über den Verschlusszustand verstärken.
Sammeln Sie daher dringend alle Gegenbeweise und Zeugenaussagen, die den festen Verschluss Ihres Garagentors in der Tatnacht untermauern.
Wie kann ich sicherstellen, dass mein Garagentor bei einem Einbruch tatsächlich versichert ist?
Um sicherzustellen, dass Ihr Garagentor bei einem Einbruchdiebstahl optimal versichert ist, müssen Sie vor allem alle Zugänge lückenlos sichern und dies sorgfältig dokumentieren. Ihre Versicherung zahlt nur, wenn ein echter Einbruch vorliegt – ein einfacher Diebstahl aus einer unverschlossenen Garage genügt nicht für den Versicherungsschutz.
Warum ist diese Akribie so entscheidend? Juristen nennen das „äußeres Bild“ des Einbruchs. Versicherungen wollen sehen, dass wirklich Gewalt angewendet wurde, um einzudringen. Ein offenes Garagentor oder ein nur angelehntes Fenster sind für Diebe zwar eine Einladung, für Ihren Versicherer jedoch keine Grundlage für einen Einbruchdiebstahl. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Ohne Nachweis von Überwindung eines Verschlusses oder Einbruchspuren entfällt der Schutz. Das ist vergleichbar mit einem Banktresor, der offen steht – es ist kein Einbruch, wenn man einfach hineingeht.
Dokumentieren Sie daher regelmäßig den Zustand Ihrer Garagentore und Schlösser. Machen Sie Fotos nach Wartungen oder nach jeder Reparatur, besonders wenn es um die Schließmechanismen geht. Bewahren Sie Belege auf, die zeigen, dass Ihr Tor stets ordnungsgemäß geschlossen war. Ein Diebstahl aus einer unverschlossenen Garage ist eben kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen. Unsicherheit über den Verschlusszustand oder fehlende Dokumentation sind dabei die größten Stolperfallen.
Führen Sie regelmäßige Kontrollen durch und bewahren Sie diese Dokumentationen gewissenhaft auf.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Abwägung von Wahrscheinlichkeiten
Im Zivilprozess bedeutet die Abwägung von Wahrscheinlichkeiten, dass ein Gericht eine Entscheidung fällt, indem es prüft, welche Version eines Geschehens am wahrscheinlichsten ist. Das Gericht muss nicht die absolute Wahrheit finden, sondern klärt, welche Darlegung der Fakten überwiegt. Diese juristische Methode ermöglicht Urteile, auch wenn keine hundertprozentige Gewissheit besteht.
Beispiel: Im vorliegenden Fall musste das Oberlandesgericht Dresden eine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten vornehmen, ob der Diebstahl wahrscheinlicher durch einen Einbruch oder ein offenes Tor geschah.
Beweiserleichterung
Eine Beweiserleichterung ist eine spezielle Regel im Zivilprozess, die es einer Partei einfacher macht, bestimmte Umstände zu beweisen, indem niedrigere Anforderungen an den Nachweis gestellt werden. Das Gesetz will damit Härten abfedern, wo ein vollständiger Beweis unmöglich oder unverhältnismäßig schwer wäre. Es sorgt für eine gerechtere Verteilung von Risiken im Rechtsstreit.
Beispiel: Die Versicherungsnehmerin profitierte von einer Beweiserleichterung, da sie keinen Täter fassen, sondern nur ein überzeugendes „äußeres Bild“ eines Einbruchs darlegen musste.
Beweislast
Die Beweislast bestimmt im Recht, welche Partei einen bestimmten Umstand oder eine Behauptung vor Gericht beweisen muss, um ihren Anspruch durchzusetzen. Wer etwas geltend macht, trägt in der Regel die Verantwortung, die notwendigen Fakten dafür zu belegen. Dieses Prinzip sorgt für Fairness und eine klare Aufgabenverteilung im Prozess.
Beispiel: Die Klägerin trug die Beweislast, dass ein Einbruchdiebstahl vorlag, konnte aber die Plausibilität eines offenstehenden Garagentors nicht entkräften.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand eine fremde Sache wegnimmt, nachdem er gewaltsam in einen umschlossenen Raum eingedrungen ist oder einen vorhandenen Verschluss überwunden hat. Dieser Straftatbestand schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch das Hausrecht und die persönliche Sicherheit in eigenen Räumlichkeiten. Versicherungen definieren den Einbruchdiebstahl oft sehr genau, um Missbrauch zu verhindern.
Beispiel: Die Hausbesitzerin behauptete einen Einbruchdiebstahl, doch die vorgefundenen Spuren wie die verbogene Gummilippe reichten dem Gericht nicht aus, um diesen zu bestätigen.
Plausibilität
Plausibilität beschreibt die Glaubwürdigkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Behauptung oder eines Geschehensablaufs, die auf allgemeiner Lebenserfahrung und Logik basiert. Gerichte prüfen die Plausibilität von Darstellungen, um die Wahrheit einer Aussage einzuschätzen und widersprüchliche Angaben zu bewerten. Eine hohe Plausibilität stärkt die Beweiskraft.
Beispiel: Die Plausibilität der Klägerin, dass das Tor verschlossen war, wurde durch die Aussage ihres Ehemannes über ein offenstehendes Garagentor stark untergraben.
Äußeres Bild
Das äußere Bild ist ein versicherungsrechtlicher Fachbegriff, der verlangt, dass die am Tatort vorgefundenen Spuren und Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall wie einen Einbruchdiebstahl hindeuten. Dieses Konzept dient als Beweiserleichterung für den Versicherten, da er nicht den Täter oder den genauen Tathergang beweisen muss. Es schützt den Versicherer jedoch vor unbegründeten Forderungen, indem es klare Mindeststandards für die Erkennung eines Einbruchs setzt.
Beispiel: Das von der Hausbesitzerin präsentierte äußere Bild eines Einbruchs war dem Oberlandesgericht Dresden nicht überzeugend genug, da die Spuren zu unspezifisch waren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Beweislast im Zivilprozess (§ 286 Zivilprozessordnung – ZPO)
Im Zivilprozess muss die Partei, die etwas behauptet, dies auch beweisen, wobei ihre Darstellung wahrscheinlicher sein muss als jede andere denkbare Alternative.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Hausbesitzerin musste beweisen, dass ein Einbruchdiebstahl wahrscheinlicher war als die Möglichkeit, dass das Garagentor bereits offenstand, was ihr nicht gelang.
- Definition des Einbruchdiebstahls im Versicherungsrecht (Versicherungsbedingungen)
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherung liegt nur vor, wenn ein Dieb gewaltsam in einen verschlossenen Raum eingedrungen ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Hausbesitzerin nicht beweisen konnte, dass das Garagentor ordnungsgemäß verschlossen war, erfüllte der Diebstahl nicht die Voraussetzungen eines versicherten Einbruchdiebstahls.
- Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls (Unbenanntes Prinzip im Versicherungsvertragsrecht)
Versicherte müssen keinen lückenlosen Beweis erbringen, sondern lediglich Umstände darlegen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen Einbruchdiebstahl hindeuten.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vorgefundenen Spuren – eine verbogene Gummilippe und ein Kratzer – waren nicht ausreichend, um ein überzeugendes äußeres Bild eines gewaltsamen Einbruchs zu zeichnen.
- Freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO)
Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen und seiner Überzeugung, ob eine Tatsachenbehauptung als bewiesen anzusehen ist, basierend auf dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Richter bewerteten die unspezifischen Spuren und die widersprüchliche Aussage des Ehemannes als nicht überzeugend genug, um einen Einbruch als die wahrscheinlichste Erklärung anzusehen.
Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 4 U 161/21 – Beschluss vom 14.04.2021
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