OLG Köln – Az.: 9 U 95/17 – Beschluss vom 14.12.2017
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.08.2017 – 20 O 97/16 – gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das Rechtsmittel, mit dem der Kläger nur einen weitergehenden Entschädigungsanspruch für angeblich entwendeten Schmuck in Höhe von 15.599,22 EUR begehrt, ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken: Der Senat geht davon aus, dass der Kläger in der Hauptsache gemäß seinem Antrag in der Berufungsschrift für entwendeten Schmuck entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren einen weitergehenden Entschädigungsanspruch in Höhe von 15.599,22 EUR weiterverfolgt und es sich bei der Angabe des höheren Betrags von 16.599,22 EUR in der Berufungsbegründung um einen Schreibfehler handelt.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Vortrag des Klägers zu wertbildenden Faktoren des Schmucks, u.a. wegen fehlender konkreter Angaben zu Anzahl und Art der angeblich entwendeten Schmuckstücke, als völlig pauschal und unsubstantiiert, bewertet hat.
Ersetzt wird nach Ziff. 11.1, 1. Spiegelstrich VHB 2008 bei abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Versicherungswert ist nach Ziff. 11.2 VHB 2008 der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert), wobei dieser Wert über oder auch unter dem ursprünglichen Anschaffungspreis liegen kann. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises bedarf es nachprüfbarer Beschaffenheitsmerkmale der als entwendet angezeigten Schmuckstücke, nicht nur ihres Gesamtgewichts und des Goldpreises zum Schadenstag pro Gramm.
Der Kläger hat hierzu auch in der Berufung nach wie vor nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nicht ausreichend ist insoweit sein Hinweis, in der Türkei werde Schmuck in der Regel nicht nach dem handwerklichen Wert des Schmuckstücks veräußert, sondern nach dem Wert des veräußerten Goldes, wobei er hierüber eine Bescheinigung des Verkäufers aus der Türkei über die Qualität des Goldes nebst Übersetzung vorgelegt habe. Dem klägerischen Vortrag ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Kläger selbst den Schmuck in der Türkei erworben hat bzw. auf welchem Weg dieser in seinen Besitz gekommen sein soll.
Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigungen, wovon nur bei einer eine Übersetzung beigefügt war, sind nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, weder zur Konkretisierung des klägerischen Vortrags noch zum Nachweis des geltend gemachten Wertes geeignet. Den Bescheinigungen ist nicht einmal ein Anschaffungsdatum zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die vorgelegte übersetzte Fassung in sich widersprüchlich ist und augenscheinlich nicht mit dem in Türkisch verfassten Schreiben übereinstimmt. So werden in der Klammer die Eltern des Klägers als Käufer angegeben, am Ende des Schreibens hingegen der Kläger selbst. Das in türkischer Sprache abgefasste Schreiben enthält demgegenüber überhaupt keinen Klammerzusatz. Die mit Übersetzung vorgelegte Bescheinigung ist auch insofern als Beweis ungeeignet, als darin die Eltern des Klägers als Erwerber genannt sind und darin keine Angaben über Anzahl und Art der erworbenen Schmuckstücke enthalten sind.
Soweit in der nicht übersetzten Bescheinigung mehrere Schmuckstücke mit einem Gesamtgewicht von 546 Gramm aufgeführt sind, bei denen es sich um die angeblich entwendeten Schmuckstücke gehandelt haben soll, hätte es – worauf das Landgericht erstinstanzlich hingewiesen hatte – konkreter Angaben zur Art der einzelnen Schmuckstücke sowie ihren wertbildenden Faktoren, wie bspw. Beschaffenheit, Gewicht, Karat des Goldes, bedurft. Ohne diese Angaben ist eine Ermittlung des versicherten Wiederbeschaffungswertes in Form des Neuwertes und die Überprüfung der Angaben in den vorgelegten Bescheinigungen für einen Sachverständigen nicht möglich.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) – wird hingewiesen.