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Hausratversicherung – Arglistige Täuschung – Verschweigen hoher Verbindlichkeiten

KG Berlin – Az.: 6 U 190/13 – Beschluss vom 13.05.2014

Gründe

In dem Rechtsstreit … wird die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 26. September 2013 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keinen Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 1 ff. VVG zu Recht abgewiesen. Zwar ist sowohl das Bestehen eines Hausratsversicherungsvertrages als auch der Eintritt des Versicherungsfalles unstreitig. Auch kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte behauptet – von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 81 VVG durch die Klägerin oder mit deren Wissen und Wollen durch eine andere Person auszugehen ist, nachdem unstreitig der Versicherungsfall – Zerstörung des Gebäudes infolge Gasexplosion unter Vernichtung des bei dem Beklagten versicherten Hausrats – infolge vorsätzlicher Manipulation an der Gaszählerarmatur eingetreten ist.

Hausratversicherung - Arglistige Täuschung - Verschweigen hoher Verbindlichkeiten
Symbolfoto: Von wsf-s /Shutterstock.com

Der Beklagte ist aber jedenfalls – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – wegen versuchter arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 34 Nr. 2 VHB 2008 (AVB), die dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zugrundeliegen (Anlagen 1 und 2 der Klageschrift), leistungsfrei geworden. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Es handelt sich dabei um eine besondere Verwirkungsregelung mit Strafcharakter, die den Versicherer vor unredlichem Verhalten seiner Versicherungsnehmer schützen will und ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben findet, der das Versicherungsverhältnis stärker beherrscht als viele andere Vertragsverhältnisse; sie beruht auf dem Gedanken, dass dem arglistig getäuschten Versicherer eine Leistung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.1985 – IVa ZR 18/84 Rz. 22 zitiert nach Juris, BGHZ 96, 88; Urteil vom 23.9.1992 – IV ZR 199/91 Rz. 10, VersR 1992,418; Urteil vom 13.6.2001 – IV ZR 237/00 Rz.13,VersR 2001, 1020). Auch wenn man dieser Bestimmung im Hinblick auf die differenzierte Regelung der Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit in § 28 VVG n. F. nur noch deklaratorischen Charakter beimessen würde (vg. Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage § 31 Rn. 8 m.w.N. zu dieser Auffassung in Fn. 18), lägen die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG vor, weil gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG bei Arglist der Kausalitätsgegenbeweis nicht zugelassen ist und es nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen der Arglist einer Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom12.3.2014 – IV ZR 306/13 Rz. 16 f., VersR 2014, 565). Außerdem wurde die Klägerin hier auch durch den Beklagten belehrt.

Die Klägerin hat auf die Fragen des Beklagten nach ihrer finanziellen Situation und speziell nach Schulden vorsätzlich und arglistig falsche Angaben gemacht, indem sie die seit ca. eineinhalb Jahren bestehenden Verbindlichkeiten i.H.v. knapp 20.000,- EUR auf ihrem Kreditkartenkonto bei der B… Bank … verschwiegen hat. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Bei der Frage des Beklagten nach der finanziellen Situation und speziell nach Schulden der Klägerin handelt es sich um Tatsachen i.S.d § 34 Nr. 2 VHB 2008, die „für den Grund (…) der Entschädigung von Bedeutung“ sind. Denn die Prüfung des Leistungsgrundes schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen ein, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ergeben können. Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen des Versicherers auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit – hier geregelt in § 26 Nr. 2 a) hh) der AVB – eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (BGH, Urteil vom 16.11.2005 – IV ZR 307/04 Rz. 13, VersR 2006, 258). Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalls und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers (BGH a.a.O. Rz. 14; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage § 31 Rn. 8; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage § 31 Rn. 8, jeweils m.w.N. aus der Rspr.).

Die Beklagte hat bezüglich bestehender Verbindlichkeiten der Klägerin daher ein berechtigtes Auskunftsverlangen geltend gemacht, indem sie mit Schreiben vom 17. September 2009 (Anlage B 5) bei der Klägerin u.a. anfragte, wie sich ihre „finanzielle Situation“ darstelle und ob und gegebenenfalls wo und in welcher Höhe „Schulden“ bestünden.

Die Klägerin kam diesem Auskunftsverlangen zunächst gar nicht und auf das Schreiben der Beklagten vom 19.Oktober 2009, in dem die Beklagte die Klägerin über die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit belehrte (Anlage B 14), nur unzureichend nach. Im Schreiben der Klägerin und ihres (geschiedenen) Ehemanns vom 8. November 2009 (Anlage B 15) wird, einer konkreten Antwort ausweichend, lediglich vage mitgeteilt, neben „Ausgaben für den normalen Lebenswandel“ zahle man „weiterhin monatlich Zinsen an die finanzierende Bank“.

Auf die weitere schriftliche Anfrage der Beklagten vom 16. November 2009 (Anlage B 16), ob und gegebenenfalls wo und in welcher Höhe Schulden, beispielsweise Grundstücksschulden, Bankdarlehen, Überziehungskredite etc. bestehen, teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2009 (Anlage B17) mit, dass das Zweifamilienhaus i.H.v. 255.000,- EUR finanziert sei, ein Bankdarlehen bei der Hausbank i.H.v. ca. 8.500,- EUR und Überziehungskredite i.H.v. max. 7.500,- sowie max. 5.100,- EUR bestünden. Das vorgenannte Kreditkartenkonto wurde hingegen nicht erwähnt.

Da die Klägerin dem Auskunftsverlangen der Beklagten somit unstreitig nicht ausreichend nachgekommen ist, indem sie ihre Schulden auf dem Kreditkartenkonto i.H.v. knapp 20.000,- EUR nicht angegeben hat, liegt objektiv eine unvollständige und damit falsche Auskunft vor.

Des Weiteren ist auch der Senat aufgrund des Vorbringens der Klägerin unter Berücksichtigung des Inhaltes der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich gehört worden ist, der Überzeugung, dass die Nichtangabe von Schulden i.H.v. 20.000,- EUR trotz ausdrücklicher Nachfrage der Beklagten nicht nur vorsätzlich, sondern auch arglistig erfolgt ist. Dieser Annahme steht der Vortrag der Klägerin, sie habe das Kreditkartenkonto nicht als „Schulden“ verstanden bzw. schlicht vergessen, nicht entgegen.

Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft dargelegt, dass sie davon ausgegangen sei, die Verbindlichkeiten auf ihrem Kreditkartenkonto würden keine „Schulden“ darstellen. Der Begriff „Schulden“ als Ausdruck für bestehende Verbindlichkeiten ist allgemein verständlich und stellt gerade keinen abstrakten Rechtsbegriff dar, sondern wird alltäglich verwendet. Von „Schulden“ auf diesem Konto musste sie deshalb ausgehen, weil dieses – soweit ersichtlich -ausschließlich und zwar in erheblicher Höhe im Soll geführt und nicht etwa monatlich „glattgestellt“ wurde. Auf einen Rechtsirrtum kann sie sich daher nicht mit Erfolg berufen.

Angesichts der beträchtlichen Höhe der Verbindlichkeit von knapp 20.000,- EUR und der Tatsache, dass die Klägerin am 6. und 8. November 2009 und damit u.a. am Tag der Absendung des ersten Antwortschreibens (Anlage B 15) Barabhebungen von dem genannten Kreditkartenkonto veranlasst hat, ist auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin das Kreditkartenkonto schlicht „vergessen“ habe. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag angesichts der „Zerstörung ihres Hab und Gutes“ in einen „psychischen Stress“ geraten sein will, der ihr ein „normales Denken nahezu unmöglich gemacht“ habe. Denn immerhin enthielten die Auskunftsschreiben u.a. eine fünfseitige Inventarliste, die etwa 200 Schadenspositionen aufwies, was deutlich anspruchsvoller zu leisten gewesen sein dürfte, als die Erstellung der Übersicht der Verbindlichkeiten.

Auch dass die Klägerin am 12. November 2009 von einem Polizeibeamten aus – wie sie vorträgt – „ihrem Auto gezerrt wurde“, gibt keine überzeugende Erklärung für den fehlenden Nachweis des Kreditkartenkontos. Denn dass sich daraus ein nachvollziehbarer Grund ergäbe, warum das Schreiben der Klägerin vom 30. November 2009, also 18 Tage danach, die Schulden der Klägerin nur unvollständig wiedergibt, ist angesichts des Zeitabstandes zwischen den Ereignissen und der sonstigen detaillierten Angaben in diesem Schreiben nicht erkennbar.

Das vorgenannte Verhalten der Klägerin lässt nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen den Schluss auf arglistiges Handeln zu. Eine (versuchte) arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die Fragen des Versicherers zum Grund oder der Höhe der Entschädigung wissentlich falsche Angaben macht oder wissentlich Informationen verschweigt und dabei willentlich erwartet oder billigend in Kauf nimmt, dadurch die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen, also einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewußt ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGHZ 96 a.a.O. Rz. 12).

Auch Falschangaben zur wirtschaftlichen Situation können daher Gegenstand einer arglistigen Täuschung sein. Denn auch insoweit besteht die Möglichkeit auf den Versicherer Einfluss zu nehmen. Falsche Angaben eines Versicherungsnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind dabei generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (OLG Köln, Beschluss v. 28. März 2008 – 20 U 231/07, VersR 2008, 1063; LG Düsseldorf, Urteil v. 6. Januar 2005 – 11 O 33/04, VersR 2006, 214). Denn es ist regelmäßig anzunehmen, dass mit zunehmender Höhe der Schuldenlast seitens des Versicherungsnehmers auch die Gefahr des Versicherers steigt, unberechtigt in Anspruch genommen zu werden, etwa um eine drohende Privatinsolvenz abzuwenden.

Hierbei stellen schlechte finanzielle Verhältnisse in den Fällen der – der Herbeiführung einer Gasexplosion vergleichbaren – Eigenbrandstiftung regelmäßig das dominante Tatmotiv dar. Insofern ergibt sich für den Versicherer, der aus der Feuerversicherung in Anspruch genommen wird, die Notwendigkeit, sich auf die vom Versicherten angegebenen Informationen verlassen zu können, um mögliche Tatanreize zu kennen und die Wahrscheinlichkeit einer Eigenbrandstiftung richtig einschätzen zu können. Soweit diese Informationen unvollständig sind, ist dem Versicherer die richtige Abwägung dieses Risikos nicht möglich, der Versicherungsnehmer handelt durch die Falschangaben gegen die Interessen der Versicherung.

Die Klägerin hat vorliegend durch die Verschleierung der wirklichen Vermögensverhältnisse ihre wirtschaftliche Situation vorsätzlich deutlich besser dargestellt, als sie tatsächlich war und damit darauf hingewirkt, mögliche (vertiefte) Ermittlungen zu vermeiden. Daraus folgt eine arglistige Obliegenheitsverletzung.

Zwar lässt sich nicht aus jeder wissentlichen Falschangabe der Schluss auf arglistiges Verhalten ziehen ( vgl. BGH, VersR 2009, 968). Insoweit ist auch nicht von einer Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherungsnehmers auszugehen. Es obliegt aber dem Versicherungsnehmer bzgl. der inneren Tatsachen plausibel darzulegen, wie es zu dem fehlerhaften Verhalten gekommen ist, da dem Versicherer insoweit ein Einblick in die „Gedankenwelt“ des Versicherungsnehmers naturgemäß nicht möglich ist (vgl. Felsch in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 28, Rn. 81).

Insoweit hat die Klägerin gerade keine plausible Begründung geliefert, die gegen den Schluss sprechen würde, sie habe allein deshalb ihre Verbindlichkeit bei der B… Bank verschwiegen, um insofern nicht – neben anderen Indizien – einen weiteren Verdachtsmoment aufkommen zu lassen, der Versicherungsfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Der Annahme einer arglistigen Verletzung der Auskunftspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin unstreitig weitere Verbindlichkeiten i.H.v. 21.100 Euro mitgeteilt hat. Denn auch das Verschweigen eines Teils der bestehenden Schulden kann Gegenstand einer arglistigen Täuschung sein, wenn damit die finanzielle Situation günstiger dargestellt werden soll als sie es tatsächlich ist. Davon ist hier auszugehen. Denn die nicht mitgeteilten Verbindlichkeiten bei dem Kreditkartenunternehmen erhöhte die Schuldenlast aus den übrigen laufenden Krediten – abgesehen von der Finanzierung des Hauses – nicht nur um ungefähr das Doppelte. Die auf dem Kreditkartenkonto gebuchten Schulden wirkten sich vielmehr im Vergleich zu den anderen Krediten für die Klägerin besonders belastend aus, weil diese – wie im Einzelnen im angefochtenen Urteil ausgeführt – mit monatlichen Lastschriften von ca. 500 Euro bedient werden mussten und mit weiteren erhebliche Folgekosten verbunden waren; insoweit ergibt sich aus der Anlage B 18, dass für das Kreditkartenkonto sowohl die Kosten einer als „Kontosicherheit“ genannten Restschuldversicherung in Höhe von über 150,- Euro monatlich als auch Zinsen von bis zu 300,– Euro monatlich (bei Zinssätzen von ca. 18 %) zu tragen waren. Die hieraus resultierenden monatlichen Gesamtleistungen allein aus dem Kreditkartenvertrag stellten sich damit in Anbetracht des Nettoeinkommens der Klägerin von ca. 2.800 Euro als gravierende und massive Verschlechterung ihrer finanziellen Lage im Übrigen dar, wie sich auch daran zeigt, dass eine spürbare Verringerung der auf dem Kreditkartenkonto bestehenden Schulden durch die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren nicht erfolgt ist. Der Beklagte ist demzufolge leistungsfrei. Es liegen keine Gesichtspunkte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor, die diesem Ergebnis entgegenstehen würden. Es liegt eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Beklagten vor, dieser hat die falschen Angaben nicht treuwidrig veranlasst und die Berufung auf die Leistungsfreiheit stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen sowie zu der Berufungserwiderung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.

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