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Hausratversicherung: Anspruchskürzung bei Brandschaden mit Saunaofen

OLG Hamm, Az.: I-20 U 219/15, Beschluss vom 15.01.2016

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer im Jahre 1999 abgeschlossenen Hausratversicherung wegen eines Brandschadens geltend.

Im Keller des versicherten Objekts befand sich eine Sauna, die an einem außen angebrachtem Kasten über einen Lichtschalter für das Saunainnere, einen An-/Ausdruckschalter für den Ofen im Inneren der Sauna sowie über einen Temperaturschalter für diesen Ofen verfügte. Die Sauna wies eine separate Stromzufuhr mit eigener Sicherung im zentralen Sicherungskasten auf.

Die Sauna hatte die Klägerin – was der Beklagte jedenfalls anfänglich mit Nichtwissen bestritten hat – seit mindestens dem Jahre 2006 nicht mehr benutzt. Sie hatte zu diesem Zweck, den An-/Ausschalter der Sauna und den Temperaturschalter ausgeschaltet sowie zudem die Sicherung der Sauna im zentralen Sicherungskasten herausgenommen.

Im Winter des Jahres 2011 ließ die Klägerin Umbauarbeiten in ihrem Haus durchführen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang lagerte sie Gegenstände in der Sauna ein, ohne diese – was der Beklagte bestreitet – auf dem Saunaofen abzulegen.

Nach ihrem eigenen, – soweit für den Beklagten ungünstig – bestrittenen Vortrag geschah am 05.12.2011 Folgendes: Die Klägerin ging an diesem Tag, nachdem sie nach einer in der Sauna hinterlegten Vase gesucht hatte, gegen 17.45 Uhr in den Keller, um nach der Vase zu sehen. Hierbei ging sie zunächst zu dem zentralen Sicherungskasten, um die Sicherung für die Sauna wieder einzuschalten. Nachdem die Klägerin den Sicherungskasten geöffnet hatte, stellte sie fest, dass die Sicherung der Sauna im Sicherungskasten aus ihr unbekannten Gründen – gegebenenfalls durch die Bauarbeiter – nicht mehr ausgeschaltet war. Die Klägerin ging zur Sauna, drückte den Lichtschalter, veränderte aber nach ihrer Erinnerung weder den An-/Ausschalter noch den Temperaturschalter. Da die Klägerin die Vase nicht sofort fand, räumte sie in der Sauna einige Gegenstände um, in der Absicht, die Vase unter diesen Gegenständen zu finden. Hierbei legte sie dann auch Gegenstände auf den Saunaofen. Noch während sie nach der Vase suchte, rief von oben aus dem Erdgeschoss die Tochter A der Klägerin, weil diese ihrer Tochter versprochen hatte, die Tochter zum Leichtathletiktraining zu fahren. Die Klägerin suchte dann eilig nach der Vase, die sie schließlich auch fand. Da sie ihrer Tochter versprochen hatte, diese pünktlich zum Training zu bringen, befand sich die Klägerin in ziemlichem Zeitdruck und unter Stress. Die Klägerin beeilte sich deshalb, nachdem sie die Vase gefunden hatte, verließ die Sauna, schaltete das Licht in der Sauna aus und lief eilig nach oben, um ihre Tochter A zum Leichtathletik zu bringen.

Gegen 18.30 Uhr kam die Tochter B nach Hause und bemerkte Rauch. Die herbeigerufene Feuerwehr stellte ein Feuer in der Sauna fest und löschte dieses. Die polizeiliche Brandermittlung ergab, dass der Ausgangspunkt des Feuers beim Saunaofen gelegen haben muss. Zunächst sind die darauf gelagerten Gegenstände in Brand geraten, bevor das Feuer auf die Sauna übergriff. Der Temperaturschalter der Sauna war nicht ausgeschaltet, sondern stand auf Stellung „1/3“. Die Stellung des An-/Ausschalters konnte nicht festgestellt werden, da es sich um einen Druckschalter handelte. Der Steuerkasten war deutlich verformt.

Der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige stellte anschließend einen Sachschaden in Höhe von 60.383,93 EUR fest, von dem der Beklagte 40 % übernahm. Im Übrigen verweigerte er unter Verweis auf § 81 Abs. 2 VVG die Leistung.

Den übrigen Betrag macht die Klägerin nunmehr nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Zinsen gerichtlich geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen und sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen) sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 16.09.2015 (GA 149-158), insbesondere auch wegen der konkret gestellten Anträge, verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage unter Verweis auf § 81 Abs. 2 VVG vollständig abgewiesen. Wegen der genauen Gründe des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 16.09.2015 (GA 149-158) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteil und die Verurteilung des Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen verfolgt. Das Landgericht habe zum einen die Tatsachen fehlerhaft festgestellt. Es habe in fehlerhafter Weise die Brandursache nicht aufgeklärt. Es gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass keine Unterbrechung der Stromzufuhr herbeigeführt worden sei. Es habe ferner rechtsfehlerhaft unterstellt, die Klägerin habe die Handwerker nicht überwacht und sie habe Gegenstände auf dem Saunaofen gelagert. Zum anderen habe es den Begriff der groben Fahrlässigkeit insbesondere im Hinblick auf die subjektive Seite falsch angewendet, die Ursächlichkeit zwischen Handlung und Schaden nicht geprüft und jedenfalls die Haftungsquote fehlerhaft gebildet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihre Berufungsbegründungsschrift verwiesen.

II.

Hausratversicherung: Anspruchskürzung bei Brandschaden mit Saunaofen
Symbolfoto: ineer/Bigstock

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Ein Anspruch in Höhe der Hauptforderung aus § 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag scheitert wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin (siehe a) in voller Höhe (siehe b) an § 81 Abs. 2 VVG.

a) Die Klägerin handelte grob fahrlässig, in dem sie nach mindestens fünfjähriger Nichtnutzung der Sauna, nachdem sie erkannt hatte, dass die Stromzufuhr zur Sauna nicht mehr durch die Sicherung im zentralen Sicherungskasten unterbrochen war, erstmals Gegenstände auf den Saunaofen legte und diese auf dem Saunaofen beließ, als sie die Sauna verließ, ohne dass sie anschließend überprüfte, ob der An-/Ausschalter der Sauna und der Temperaturschalter weiterhin ausgeschaltet waren, und ohne dass sie anschließend die Stromzufuhr zur Sauna mittels der Sicherung im zentralen Sicherungskasten erneut unterbrach.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt hierbei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Den Beweis für diesen Verschuldensmaßstab hat im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG der Versicherer zu führen (vgl. jeweils m. w. N. BGH, Urt. v. 10.05.2011, VI ZR 196/10, juris, Rn. 10, 6, VersR 2011, 916; Senat, Urt. v. 20.05.2011, 20 U 234/11, juris, Rn. 52, RdTW 2015, 341; Senat, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 41/11, juris, Rn. 30, VersR 2012, 479; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 81 VVG Rn. 67).

An diesen Grundsätzen gemessen ist ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin hier allein aufgrund ihres Vortrages, den sich der Beklagte jedenfalls konkludent hilfsweise zu eigen gemacht hat, festzustellen.

i. Es lag objektiv zunächst eine grob sorgfaltswidriges Handeln sowie dann, den Schwerpunkt des Vorwurfs bildend, ein grob sorgfaltswidriges Unterlassen der Klägerin vor.

Dies setzt eine gesteigerte, sich jedem aufdrängende Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der gesetzten Gefahr voraus (vgl. zuletzt statt vieler Grundmann, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 276 Rn. 52, 68 ff., 97 ff.).

(1) Es war objektiv für jedermann erkennbar, dass das Ablegen von Gegenständen und das Belassen derselben auf dem Saunaofen zu einem Brand führen könnte, solange die Funktionsunfähigkeit des Saunaofens nicht sichergestellt war. Von einer Funktionsunfähigkeit konnte die Klägerin in der konkret vorliegenden Situation aber schon allein deshalb nicht sicher ausgehen, da sie die Sicherung nicht wieder herausnahm, obwohl sie selbst wusste, dass die Sicherung eingeschaltet war. Die Annahme der Funktionsunfähigkeit konnte auch nicht damit begründet werden, dass in den zurückliegenden jedenfalls fünf Jahren zusätzlich zur Sicherung auch der An-/Ausschalter und der Temperaturschalter ausgeschaltet waren und deshalb weiterhin ausgeschaltet sein mussten.

Im Hinblick auf die extrem gesteigerte Gefahr eines Brandes durch das Ablegen und Belassen der Gegenstände auf dem Saunaofen musste eine Überprüfung der beiden Schalter erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob sich zuvor Handwerker im Haus aufhielten, sowie trotz der zu unterstellenden Tatsache, dass die Klägerin beim Betreten der Sauna noch keine Wärmeentwicklung feststellte. Denn die Klägerin konnte vorhersehen, dass sie möglicherweise selbst beim Ein- oder Ausschalten des Lichts versehentlich Veränderungen an den Schaltern vorgenommen haben könnte. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, der Beklagte habe eine fehlende Sichtprüfung nicht behauptet, da die Klägerin selbst den hier zugrundegelegten detaillierten Sachverhalt vorgetragen und insbesondere eine Sichtprüfung – wie im Übrigen auch die fehlende Herausnahme der Sicherung unmittelbar nach dem Verlassen der Sauna – unbestritten nicht geschildert hat.

Auch konnte die Klägerin vor dem Hintergrund der extrem gesteigerten Gefahr eines Brandes erkennbar nicht darauf vertrauen, dass der Schalterkasten nach mindestens fünfjähriger Nichtnutzung noch sicher funktionsfähig und somit als Auslöser eines Kurzschlusses ausgeschlossen war.

(2) Die von der Klägerin gesetzte Gefahr war auch objektiv vermeidbar, weil sie schlicht das Ablegen der Gegenstände unterlassen und/oder durch aktives Tun diese Gegenstände wieder entfernen oder die von ihre geschilderte dreifache Absicherung über die beiden Schalter und die Sicherung sicherstellen hätte können. Im Hinblick auf das Ablegen der Gegenstände ist insbesondere gar nicht nachvollziehbar, warum diese überhaupt auf dem Saunaofen abgestellt werden musste, da nicht ersichtlich ist, dass sonst kein Platz in der Sauna oder vor dem Hintergrund der drohenden Gefahr auch außerhalb der Sauna gewesen wäre.

ii. Es liegt eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor, da die gesetzte Gefahr auch gerade für die Klägerin persönlich erkennbar und vermeidbar war.

Die Notwendigkeit eines schweren, auch subjektiven Vorwurfs bedingt eine Beurteilung der individuellen Kenntnisse, Erfahrungen und der Einsichtsfähigkeit des Handelnden. Unerfahrenheit und Unbeholfenheit können grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Auch die konkrete Situation ist zu beachten, insbesondere kann eine plötzlich auftretende Gefahrenlage das Verschulden geringer erscheinen lassen (Caspers, in: Staudinger-BGB 2014, § 276 Rn. 95; siehe auch vgl. Grundmann, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 276 Rn. 104 ff.; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 81 Rn. 88).

(1) Zweifel an der Einsichtsfähigkeit der Klägerin oder Gründe für die Annahme einer Unbeholfenheit der Klägerin bestehen nicht. Ebenso wenig kann sie sich auf fehlende eigene Erfahrung oder fehlende eigene Kenntnis berufen. Zum einen hätte sich die Klägerin diesen angesichts der offen auf der Hand liegenden Gefahr beim Ablegen bzw. Belassen von Gegenständen auf einem Saunaofen grob fahrlässig verschlossen. Zum anderen hatte die Klägerin bereits während der letzten fünf Jahre nicht darauf vertraut, dass allein das Ausschalten des An-/Ausschalters sowie des Temperaturschalters eine hinreichende Sicherheit gewährleisten würden, und damit hinreichende Kenntnis offenbart. Sie wusste zudem, dass die Sicherung in der konkreten Situation eingeschaltet war.

(2) Der Vorwurf der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Augenblicksversagens.

Der Ausdruck Augenblicksversagen beschreibt den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser Umstand allein reicht allerdings nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Vielmehr müssen weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2011, VI ZR 196/10, juris, Rn. 12 f. m. w. N., VersR 2011, 916; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 81 VVG Rn. 40).

Von einem Augenblicksversagen kann hier nicht vor dem Hintergrund einer Routinehandlung, bei der schlicht ein Handgriff vergessen wird (vgl. dazu m. w. N. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 81 Rn. 46), ausgegangen werden, da die Klägerin nach fünfjährigem Nichtbetrieb der Sauna bei der Suche nach der Vase keine Routinehandlung in Bezug auf den Umgang mit der Sauna vornahm.

Ebenso wenig kann vorliegend von einem Augenblicksversagen vor dem Hintergrund einer momentanen Ablenkung (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2011, VI ZR 196/10, juris, Rn. 12 ff., VersR 2011, 916; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 81 VVG Rn. 44 m. w. N.) ausgegangen werden. Zum einen handelt es sich bereits nach der eigenen Tatsachenschilderung der Klägerin nicht um einen momentane Ablenkung. Denn die Klägerin fand trotz des behaupteten Drucks und Stresses noch hinreichend Zeit, die Suche nach der Vase fortzusetzen, bis sie diese auffand. Es war also gerade nicht so, dass sie aufgrund des Zurufs der Tochter alles sofort stehen und liegen ließ und die Sauna verließ. Zum anderen vergaß die Klägerin aufgrund der vermeintlichen Ablenkung auch nicht, den Lichtschalter zu betätigen. Es wäre ihr also ohne Weiteres möglich gewesen, gleichfalls die beiden andern Schalter zu überprüfen und sodann – wie auf dem Hinweg und hier entscheidend – trotz aller Eile, die Sicherung im zentralen Sicherungskasten herauszunehmen.

iv. Das Ablegen der Gegenstände und die unterlassene Wegnahme derselben sowie die unterlassene Herausnahme der Sicherung führten zu dem Brandereignis. Erstes trägt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst vor. Zweites ergibt sich von selbst, da der Saunaofen ohne Stromzufuhr keine hinreichende Wärme hätte entwickeln können. Auf die konkrete Ursache der Ingangsetzung des Ofens, sei es aufgrund eines Kurzschlusses, sei es aufgrund einer versehentlichen Betätigung durch die Klägerin beim Einschalten des Lichts beim Betreten oder beim Ausschalten des Lichts beim Verlassen der Sauna kommt es mithin schon gar nicht an. Ebenso wenig ist die mögliche Ursache relevant, dass der Saunaofen bereits vor dem Beginn der Suche nach der Vase eingeschaltet war. Letzteres erscheint im Hinblick auf die fehlende Angabe der Klägerin, beim Betreten der Sauna eine Wärmeentwicklung festgestellt zu haben, ohnehin ausgeschlossen. Dies legt zugleich nahe, dass ein Kurzschluss überhaupt erst durch die Bedienung des Lichtschalters entstanden wäre.

b) Die Bemessung der Quote der Kürzung des Anspruchs mit 60 % ist zutreffend.

Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls in objektiver wie subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Grad des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit, also der Annährung an bedingten Vorsatz einerseits beziehungsweise einfache Fahrlässigkeit andererseits, die selbst eine vollständige Kürzung des Anspruchs zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2011, IV ZR 225/10, juris, Rn. 23-33, VersR 2011, 1037; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 81 VVG Rn. 44).

i. In objektiver Hinsicht ist zuvorderst die extreme Steigerung der Grundgefahr durch das Ablegen und Belassen der Gegenstände auf dem Saunaofen im Gegensatz zu einem Abstellen von Gegenständen neben dem Saunaofen wie in dem vom Landgericht zitierten Urteil des Landgerichts München II (Urt. v. 08.05.2014, 10 O 4590/13, juris Rn. 3 f., RuS 2014, 560) zu bewerten, bei dem die Gefahr einer Entzündung objektiv betrachtet ungleich ferner liegt als bei einer Lagerung auf dem Saunaofen selbst. Nicht derart erschwerend ist das grob fahrlässig Unterlassen der Klägerin bezüglich der Sicherungsmaßnahmen zu gewichten, da die Klägerin offenbar während der Verweildauer in der Sauna noch keine Hitzeentwicklung bemerkte.

ii. In subjektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Klägerin gerade in den mindestens fünf Jahren zuvor eigenständig auf die dreifache Sicherung über die beiden Schalter und den Sicherungskasten geachtet hatte. Zugleich ist aber mildernd zu berücksichtigen, dass zwar kein Augenblicksversagen vorlag, die Klägerin aber gleichwohl aufgrund des Rufens ihrer Tochter einer besonderen Situation ausgesetzt war. Im Übrigen sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Sorgfaltsverstoß der Klägerin in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

2. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf den geltend gemachten Nebenforderungen (Anwaltskosten und Zinsen).

III.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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