LG Münster, Az.: 115 O 265/15, Urteil vom 08.09.2016
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsentschädigung für Gegenstände, die aus ihrer Wohnung entwendet worden sind.
Für den Hausrat in ihrer Wohnung M-Straße 9 in 48151 Münster unterhält die Klägerin bei der Beklagten eine Hausratversicherung, dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausrat-Versicherung MultiPlusmaximo (AHR-MPM 2009) zugrunde (Versicherungsschein Bl. 9 – 11 d.A., AHR Bl. 13 – 29 d.A.). Zu den versicherten Gefahren gehört Einbruchdiebstahl.
Ziff. 2.6.6. der AHR enthält folgende Regelung zum Einbruchdiebstahl:
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Am Samstag, dem 20.07.2013, war die Klägerin nach 4.00 Uhr morgens in Münster zusammen mit einem Bekannten, Herrn C1 C2, auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier, auf der sie Alkohol konsumiert hatte. Ihr Fahrrad wurde dabei von Herrn C2 geschoben, ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel, Geldbörse, Personalausweis, iPhone, Sonnenbrille und Lesebrille hatte die Klägerin im Fahrradkorb abgelegt, der auf dem Gepäckträger ihres Fahrrades befestigt war.
Außer dem Fahrrad der Klägerin schob Herr C2 auch sein eigenes Fahrrad. Auf der B-Straße stellte Herr C2 beide Fahrräder an einer Säule ab, die Klägerin und Herr C2 umarmten und küssten sich ein kurzes Stück von den Fahrrädern entfernt. Während dieser Zeit entwendeten unbekannte Täter die Handtasche der Klägerin aus dem Fahrradkorb.
Nachdem die Klägerin das Fehlen der Handtasche bemerkt hatte, erschienen inzwischen verständigte Polizeibeamte auf der B-Straße; diese rieten der Klägerin, dass sie umgehend ihre Wohnung aufsuchen sollte.
In den beigezogenen Ermittlungsakten … Js …/… StA Münster (Strafanzeige Bl. 54 – 55 der Ermittlungsakten) ist zu dem Einsatz Folgendes vermerkt:
„Am 20.07.2013 um 4.25 Uhr erhielten wir, PK W, PHK L1 und KA`in L2 (…) den Einsatz, dass ein unbeteiligter, uns unbekannter Zeuge, an der B-Straße gesehen habe, dass einer Frau von einer vierköpfigen Männergruppe, eine Handtasche entwendet wurde.
Vor Ort trafen wir auf die sichtlich alkoholisierte Geschädigte Frau T und den Zeugen Herrn C2. … Er gab an, dass Frau T und er zusammen unterwegs waren. Sie haben das Fahrrad auf dem Gehweg der B-Straße abgestellt und sich dann wenige Meter von dem Fahrrad entfernt. Auf dem Gepäckträger des Fahrrades war ein Korb montiert. In dem Korb befand sich die Handtasche von Frau T. Sie ließen das Fahrrad und die Tasche außer Acht. Eine vierköpfige, junge Männergruppe sei an den beiden vorbeigelaufen. Als diese nicht mehr vor Ort waren, seien Frau T und er wieder zurück zum Fahrrad gegangen. Dabei stellten beide fest, dass die Handtasche nicht mehr in dem Fahrradkorb lag. Herr C2 vermutete zunächst, dass die Handtasche beim Schieben des Fahrrads, an einer Baustelle, herausgefallen sei. Er ging zunächst zu Fuß die Strecke bis zur Baustelle ab, um nach der Tasche zu suchen. Als er diese nicht gefunden habe, sei er davon ausgegangen, das die Männergruppe die Handtasche entwendet habe.“
Zu dem in der Strafanzeige genannten weiteren Zeugen ist in den Ermittlungsakten (Bl. 33 der Ermittlungsakten) folgender Aktenvermerk enthalten:
„Der ZEG T1 machte nach erfolgter Belehrung folgende Angaben:
Er habe am 20.07.2013 morgens gegen halb fünf auf seinem Balkon in der B-Straße gestanden und geraucht. Dabei habe er vier junge Männer beobachten können, die in Richtung Aasee gingen. Aufgefallen sei ihm, dass drei der Jugendlichen versuchten, durch lautes Rufen, den Auslieferungsfahrer der Bäckerei T., beim Ausladen am Heck des Fahrzeugs, abzulenken. Währenddessen habe ein anderer sich vorne in die Kabine des Fahrzeugs gebeugt. Was er dort gemacht habe, könne er nicht sagen.
Im Anschluss seien die Jugendlichen weitergezogen, bis sie einem Mann und einer Frau begegnet seien. Dem Paar habe man ebenfalls zugerufen. Daraufhin seien die Jugendlichen in die Gasse zum Stadthotel gegangen. Er habe dann beobachten können, wie das Paar ihre Fahrräder an einer Säule abgestellt habe und sich ein paar Meter von diesen entfernte und sich küssten.
Ein Jugendlicher habe sich dann von der anderen Seite der Säule angeschlichen und habe die Handtasche aus dem Fahrradkorb des einen Fahrrad genommen und sich danach wieder entfernt. …“
Die Klägerin übernachtete in der Wohnung ihrer Mutter, N-Straße 13 in Münster, die etwa 30 Meter von ihrer eigenen Wohnung entfernt liegt.
Ob die Klägerin zuvor noch bei ihrer eigenen Wohnung angeklingelt hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
Am nächsten Morgen begab sich die Klägerin mit einem Zweitschlüssel, den sie bei ihrer Mutter deponiert hatte, zu ihrer eigenen Wohnung und stellte fest, dass zwischenzeitlich Gegenstände aus ihrer Wohnung entwendet worden waren. Spuren eines gewaltsamen Eindringens in die Wohnung waren nicht vorhanden. Um 9.56 Uhr meldete die Klägerin bei der Polizei die Entwendung von Gegenständen aus ihrer Wohnung.
Die Handtasche der Klägerin wurde (ohne Wertsachen) sechs Tage später an einem Parkplatz wieder aufgefunden und dem Sohn der Klägerin ausgehändigt Übergabeverhandlung Bl. 39 der Ermittlungsakten). Das iPhone der Klägerin wurde am 27.08.2014 im Rahmen einer in anderer Sache durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt (Durchsuchungsbericht vom 27.08.2014, Bl. 98 – 99 der Ermittlungsakten).
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten „zunächst“ Ersatz von 50 % des Wertes der aus dem Fahrradkorb entwendeten Handtasche nebst iPhone, Brillen und Bargeld sowie der nach ihrem Vortrag aus der Wohnung entwendeten Gegenstände.
Die Klägerin behauptet, aus ihrem Fahrradkorb und aus ihrer Wohnung seien die auf Seite 6 bis 7 der Klageschrift (Bl. 6 – 7 d.A.) aufgeführten Gegenstände entwendet worden, der Gesamtwert dieser Gegenstände habe mindestens 17.500,00 EUR betragen.
In der Klageschrift hat die Klägerin behauptet, sie hätten sich nach Abstellen des Fahrrads „für einen kurzen Moment für ein paar Meter“ vom Fahrrad entfernt.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 behauptet die Klägerin, sie sei auf der B-Straße zunächst mit dem Fuß umgeknickt und gestürzt, worauf Herr C2 die Fahrräder abgestellt, ihr aufgeholfen und sie dann umarmt und geküsst habe, das sei „in einer maximalen Entfernung von den beiden Fahrrädern von ein bis eineinhalb Metern“ geschehen. Sie ist der Ansicht, ihr Verhalten in Zusammenhang mit dem Diebstahl der Wohnungsschlüssel sei maximal eine leichte Nachlässigkeit, aber kein fahrlässiges Verhalten.
Die Klägerin behauptet ferner, sie habe sich entsprechend der polizeilichen Empfehlung unverzüglich zu ihrer Wohnung begeben, bei der sie ca. 30 bis 40 Minuten später angekommen sei. Sie habe angenommen, ihr 30jähriger Sohn befinde sich in der Wohnung und habe deshalb geklingelt. Als niemand geöffnet habe, habe sie sich zu der Wohnung ihrer Mutter begeben und dort übernachtet. Gegen 9:30 Uhr sei sie mit dem Ersatzschlüssel ihrer Mutter zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und habe dann festgestellt, dass ihr Sohn nicht zu Hause sei und dass Gegenstände aus der Wohnung gestohlen worden seien. Sie ist der Ansicht, in diesem Zusammenhang sei der Grad ihres Verschuldens mit 20 %, maximal mit 50 % zu bewerten.
Die in Ziff. 2.6.6. der AHR enthaltene Regelung hält die Klägerin für unwirksam.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.750,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.02.2016) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, mit dem unbeaufsichtigten Liegenlassen der Handtasche nebst Schlüssel und Papieren habe die Klägerin den Diebstahl ihrer Wohnungsschlüssel fahrlässig ermöglicht, der Versicherungsfall „Einbruchdiebstahl“ sei damit nicht gegeben.
Die Beklagte bestreitet ferner, dass die aus der Wohnung gestohlen gemeldeten Gegenstände in dem von der Klägerin angegebenen Gesamtwert zuvor vorhanden waren. Sie verweist darauf, dass bislang keine Wertangaben zu den einzelnen Gegenständen gemacht worden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakte … Js …/… StA Münster ist beigezogen und mit Einverständnis der Parteien beweismäßig verwertet worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistungen für am 20.07.2013 abhanden gekommene Gegenstände.
Nach dem Versicherungsvertrag genießt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer Versicherungsschutz, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen. Gemäß Ziffer 2.6.1 der Versicherungsbedingungen liegt der Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.
Gemäß Ziff. 2.6.6. der Versicherungsbedingungen liegt der Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls ferner auch dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Ein Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls in Form des „Einbrechens in einen Raum eines Gebäudes“ gemäß Ziffer 2.6.1 der Versicherungsbedingungen liegt nicht vor, da die Entwendung von Gegenständen aus der Wohnung der Klägerin unstreitig ohne Einbruchspuren unter Benutzung des eigenen Schlüssels der Klägerin erfolgt ist.
Als Versicherungsfall kommt damit nur das Eindringen „mittels richtigem Schlüssel“ in Betracht, den der Dieb „durch Diebstahl an sich gebracht“ hat, ohne dass der Klägerin als Versicherter und gleichzeitig Gewahrsamsinhaberin insoweit ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen wäre.
Diese Regelung in Ziffer 2.6.6 der Versicherungsbedingungen ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Diese sog. Erweiterte Schlüsselklausel ist ihrem klaren Wortlaut nach nicht als ein Risikoausschluss zu verstehen, sondern enthält im Gegenteil insoweit eine Ergänzung des Versicherungsschutzes, als ein Einbruchdiebstahl als versichertes Risiko bei dieser Begehungsform an sich gar nicht vorliegt. Denn es fehlt das typische Gepräge der übrigen Varianten, bei denen dem Täter die Überwindung besonderer Schutzmaßnahmen abverlangt wird, wie es bei der Bestimmung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Fall ist. Diese Strafbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Täter in derartigen Fällen eine besondere kriminelle Energie entwickelt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 13.02.2013 – 3 U 46/12 -, juris).
Dringt ein Dieb mit einem zuvor entwendeten (richtigen) Schlüssel in ein Gebäude ein, wird das im allgemeinen Sprachgebrauch nicht der Kategorie „Einbruchsdiebstahl“ zugeordnet. Subsumiert der Versicherer gleichwohl auch das Eindringen mit einem entwendeten, echten Schlüssel unter den Begriff „Einbruchsdiebstahl“, dann erweitert er das Haftungsrisiko. In dieser Fallkonstellation ist es nicht zu beanstanden, wenn die – von der Definition des versicherten Risikos her gesehen – Haftungserweiterung nur eingeschränkt dann zugesagt wird, wenn der zur Tat verwandte Schlüssel gestohlen wurde, ohne dass fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers, jedenfalls wenn es sich um den Versicherungsnehmer handelt, dies ermöglicht hat. (OLG Hamm, Beschluss vom 21. 07.2004 – 20 U 86/04 -, juris – m.w.N.).
Die in Ziffer 2.6.6 der Versicherungsbedingungen enthaltene Erstreckung des Versicherungsschutzes ist damit wirksam an die Voraussetzung geknüpft, dass in Bezug auf den Verlust des Schlüssels keine Fahrlässigkeit des Berechtigten vorliegt. Das Fehlen eines Fahrlässigkeitsvorwurfs hinsichtlich des Schlüsselverlustes stellt somit eine Anspruchsvoraussetzung dar, die vorliegend nicht gegeben ist, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie den Diebstahl des Schlüssels nicht durch eigenes fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.
Unstreitig haben sich die Klägerin und Herr C2 mindestens einen Meter von den Fahrrädern entfernt und sich umarmt und geküsst, ohne auf die im Fahrradkorb zurückgelassene Handtasche mit Geld, Schlüsseln und Papieren zu achten. Mit diesem Verhalten hat die Klägerin – auch wenn sie die Tasche nur wenige Minuten unbeachtet gelassen hat – den Zugriff Dritter auf die Tasche und den Schlüssel ermöglicht. Angesichts der zur Nachtzeit nahezu unbelebten Straße war eine Entwendung der Handtasche aus dem auf dem Gepäckträger angebrachten Fahrradkorb für Diebe ohne größeres Entdeckungsrisiko leicht auszuführen, angesichts des in einer Handtasche üblicherweise zumindest in Kleinbeträgen mitgeführten Bargelds stellte die unbeaufsichtigt gebliebene Handtasche auch einen besonderen Anreiz für Diebe dar. Es liegt auch nahe, dass die Diebe sich in einem solchen Fall nicht nur für Bargeld, sondern auch besonders für einen in der Handtasche befindlichen Hausschlüssel interessieren, wenn aus den weiter mitgeführten Personalpapieren ohne weiteres ersichtlich ist, zu welcher Wohnung dieser Schlüssel passt.
Die Gefahr der Entwendung eines in einer unbeaufsichtigten Handtasche befindlichen Schlüssels ist erheblich höher, als wenn der Schlüssel in einer Tasche der Bekleidung oder zumindest die Handtasche wie üblich über der Schulter oder an der Hand mitgeführt worden wäre. Der Klägerin ist auch als pflichtwidrig vorzuwerfen, dass sie die Gefahr der Entwendung von Schlüssel und Ausweis entweder gar nicht bedacht oder nicht richtig bewertet hat. Es ist offensichtlich, dass beim Tragen des Schlüssels in einer Tasche der Bekleidung oder beim Tragen der Handtasche am Körper das Risiko erheblich vermindert gewesen wäre. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Klägerin das in ihrem Verhalten liegende Risiko unschwer erkennen können, zumal es sich bei einem Handtaschendiebstahl um kein ungewöhnliches Geschehen handelt.
Die Klägerin hat damit bereits den Versicherungsfall „Einbruchdiebstahl“ nicht bewiesen, so dass dahinstehen kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin noch fahrlässig gehandelt hat, indem sie ihre Wohnung nach Bemerken des Schlüsseldiebstahls nicht gegen das Eindringen Unbefugter gesichert hat.
Auch die Frage, in welchem Umfang und in welchem Wert Gegenstände aus der Wohnung der Klägerin entwendet worden sind, kann offen bleiben. Hinsichtlich der aus dem Fahrradkorb entwendeten Handtasche nebst darin befindlichen Gegenständen liegt zudem – unabhängig vom teilweisen Wiederauffinden der Gegenstände – bereits kein Diebstahl aus einem Raum eines Gebäudes vor.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.