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Hausratversicherung: Anspruch auf Kostenersatz von Fensterelementen nach einem Einbruchdiebstahl

LG Hamburg, Az.: 314 O 112/11

Urteil vom 01.08.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.800,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Hausratversicherung: Anspruch auf Kostenersatz von Fensterelementen nach einem Einbruchdiebstahl
Symbolfoto: Zinkevych/Bigstock

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung nach einem Einbruchsdiebstahl in Anspruch. Für den Text des Versicherungsscheins vom 04.03.2004 wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Für den Text des Versicherungsantrages vom 13.03.2009 wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Für den Text des Versicherungsscheins vom 19.03.2009 wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.

Im Jahre 2008 gab der Kläger die Eidesstattliche Versicherung ab. Im Jahre 2010 wurde das Einfamilienhaus des Klägers in G. zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt der Sohn des Klägers.

Im Jahre 2010 kam es zu einem Beitragsrückstand mit der Hausratversicherungsprämie. Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Beitragsrückstand im Einzelnen ausgeglichen worden ist. Am 11.02.2011 zeigte die Ehefrau des Klägers bei der Polizeistation H. einen Einbruch in das Wohnhaus an. Insoweit wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L., Az. Bezug genommen.

Am 14.02.2011 gab der Kläger die Eidesstattliche Versicherung ab.

Der Kläger behauptet, am 11.02.2011 sei in das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus ein Einbruch verübt worden. Dabei seien folgende Gegenstände entwendet worden:

Bargeld 1.500,00 €

Herrenuhr Breitling, Automatik Chronograph, 2000 gekauft, Wert 4.500,00 €

Damenuhr Raymond Weil, Kauf 2005, Wert heute 1.900,00 €

Laptop, iMac, Wert 1.600,00 €

Computertower Acer, Wert 1.110,00 €

Damen-Lederjacke, beige/braun 800,00 €

Herren-Winterledermantel mit Lammfellfütterung 1.200,00 €

Herren-Lederjacket, dunkelblau 750,00 €

Damen-Armband, Tricolor, 585er, 5 cm breit, Erbstück 2.500,00 €

Damen Brilliantring, Weißgold mit Brillianten und blauen Steinen 3.000,00 €

18.860,00 €

Darüberhinaus seien durch den Einbruch zwei Türelemente des Hauses in solchem Ausmaß beschädigt worden, dass ein Austausch erforderlich geworden sei. Die Arbeiten seien ausgeführt worden durch die Firma der Fenstertechnik D. W. GmbH. Hierfür seien dem Kläger EUR 8.553,72 in Rechnung gestellt worden. Die Forderung der Firma D. W. GmbH ergäbe sich aus der Anlage K19. Das Vermögen des Klägers sei durch die entsprechende Forderung belastet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 18.860 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte weiter zu verurteilten, EUR 8.553,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, ein Einbruch in das Einfamilienhaus in G. am 11.02.2011 werde bestritten. Es bestünden Anhaltspunkte für die Vortäuschung des Versicherungsfalles. Auffällig sei insoweit der Umstand, dass der Kläger die von ihm in der Schadensaufstellung aufgeführte Uhr der Marke Breitling bei den Eidesstattlichen Versicherungen nicht angegeben hätte. Auffällig sei insoweit auch der Umstand der Zahlung der Versicherungsprämie in relativ kurzer Zeit vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl. Das Vorhandensein der behaupteten Gegenstände sowie deren Wert werde bestritten.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 8.553,72 gestützt auf die als Anlage K19 zur Akte gereichte Rechnung der Firma Fenstertechnik D. W. GmbH. Ein Austausch von zwei Fensterelementen sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätten die beschädigten Elemente repariert werden können, wofür geringer Kosten entstanden wären. Zudem sei die vom Kläger unstreitig nicht ausgeglichene Rechnung nicht zu erstatten, da es sich um eine Kostenversicherung handele.

Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeuginnen M. Z. und L.- C. W. sowie des Zeugen S. B.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.10.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am 11.02.2011 ein Einbruch in das vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus stattgefunden hat und das bei diesem Einbruch Gegenstände entwendet worden sind. Die Zeugin M. Z. hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft geschildert, am Abend des 11.02.2011 in das Haus gekommen zu sein, dessen Terrassentür Einbruchsspuren aufwies und offen stand. Die Zeugin hat auch glaubhaft die Spuren einer Durchsuchung des Wohnzimmerschranks sowie des Büroraums geschildert. Die Zeugin hat eine detailreiche Schilderung des Vorgangs abgegeben. Aufgrund des persönlichen Eindrucks erscheint die Zeugin dem Gericht uneingeschränkt glaubwürdig.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Zeugin davon überzeugt, dass sich im Zeitpunkt des Einbruchs Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.500,00 im Büro befunden hat. Insoweit hat die Zeugin angegeben, für die in diesem Zeitpunkt in das betreute Wohnen umziehende Schwiegermutter der Zeugin Geld im Hause verwahrt zu haben. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass bei dem Einbruch ein Laptop sowie ein weiterer Computer entwendet worden sind, deren Wiederbeschaffungswert das Gericht in Anlehnung an die Ausführung der Beklagten auf EUR 900,00 sowie EUR 500,00 schätzt. Bezüglich der in der Stehlgutauflistung angegebenen Jacken erscheint dem Gericht kein Ansatz gemessen, weil es an Angaben zu den Anschaffungspreisen, den Anschaffungsdaten sowie an detaillierten Beschreibung der möglicherweise entwendeten Jacken fehlt. Für die nach Darstellung des Klägers entwendete Breitling-Uhr hat das Gericht ebenfalls keinen Betrag angesetzt, weil die Zeugin Z. zum Anschaffungspreis dieser Uhr keine Angaben machen konnte. Für eine Schätzung des Werts der Uhr sind die Angaben des Klägers nach Auffassung des Gerichts zu vage.

Das Gericht hat keinen Ansatz für die behauptete Entwendung einer Halskette gemacht, weil ein Betrag für diese Kette nicht Streitgegenstand ist.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Zeuginnen Z. und W. davon überzeugt, dass sich vor dem Einbruchdiebstahl im Haus des Klägers folgende Schmuckstücke befanden: ein Brilliantring mit Safiren, eine Uhr der Marke Raymond Weil sowie ein breites Goldarmband bestehend aus drei verschiedenen Goldsorten. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin M. Z. ist das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass diese Gegenstände nach dem Einbruchdiebstahl nicht mehr vorhanden waren. Das Gericht hat für diese Gegenstände die mit der Klagschrift in Ansatz gebrachten Werte zu erkannt. Dies sind für den Ring EUR 3.000,00, für das Armband EUR 2.500,00 und für die Uhr der Marke Raymond Weil EUR 1.400,00. Zusammengefasst ist die Klage in Höhe von folgender Positionen begründet:

Bargeld 1.500,00 €

Laptop 900,00 €

Computer Acer 500,00 €

Damenring 3.000,00 €

Armband 2.500,00 €

Damenuhr Raymond Weil 1.400,00 €

9.800,00 €

Die Klage ist nicht begründet, soweit der Kläger für den Austausch von Fensterelementen einen Betrag in Höhe von EUR 8.553,72 geltend macht. Aus der Hausratversicherung können die Kosten der Gebäudereparatur lediglich dann gefordert werden, sofern der Versicherungsnehmer die entsprechenden Kosten auch tatsächlich getragen hat. Dazu gehört der Auffassung des Gerichts auch der Ausgleich der entsprechenden Rechnung. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob ein Austausch erforderlich war und tatsächlich durchgeführt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

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