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Hausratversicherung: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor Versicherungsfalls

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 122/13

Beschluss vom 24.09.2013

Der Antrag vom 8. Mai 2013 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Klageentwurf vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Hausratversicherung in Anspruch zu nehmen.

Hausratversicherung: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor Versicherungsfalls
Symbolfoto: Pixelbliss/Bigstock

Zwischen den Parteien bestand am 16. Mai 2012 unter der Versicherungsnummer … ein Vertrag über eine Hausratversicherung zum Neuwert (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15. März 2012, Bl. 44ff. GA). Versichertes Objekt war die damalige Wohnung des Antragstellers in …, …, die Versicherungssumme betrug 45.000,- Euro. Zu den versicherten Gefahren zählt u.a. das Risiko des „Einbruchsdiebstahles“. Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 99, Bl. 37ff, GA). Mit weiterem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 21. Juni 2012 (Bl. 49ff. GA) wurde der Versicherungsort auf die neue Wohnung des Antragstellers in …, …, geändert.

Über das Vermögen des Antragstellers war mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 18ff. der Insolvenzakte 60 IN 34/05). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 (Bl. 106 der Insolvenzakte) wurde das Verfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Mit Beschluss vom 9. August 2011 (Bl. 139ff. Insolvenzakte) wurde dem Antragsteller die Restschuldbefreiung erteilt. Noch während des laufenden Insolvenzverfahrens, am 8. Februar 2011, musste der Antragsteller wegen der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abgeben; deswegen war schon zuvor – im Jahre 2010 – ein Haftbefehl gegen ihn ergangen (Bl. 5/6 GA).

Am 16. Mai 2012 verließ der Antragsteller gegen 16.30 Uhr seine damalige Wohnung und übernachtete die beiden folgenden Nächte bei seiner Lebensgefährtin. Die Tür hatte er bei Verlassen der Wohnung einfach abgeschlossen. Am 17. Mai gegen ca. 12.30 Uhr stellte der Bruder des Antragstellers fest, dass das Türschloss der Wohnungseingangstür fehlte und dass am Türblatt Hebelspuren zu erkennen waren. Am 18. Mai 2012 konnte er den Antragsteller erreichen, der auch die Polizei zur Aufnahme des Vorfalls herbeirief. Der Antragsteller stellte fest, dass diverse Wertsachen und Bargeld entwendet wurden, deren Wert er mit 8.840,- Euro angibt (Bl. 5 GA).

Der Antragsteller meldete der Antragsgegnerin den Versicherungsfall. Im Rahmen der Leistungsprüfung gab er auf entsprechende Frage nach seinen Vermögensverhältnissen an, dass ein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt und mit Erteilung der Restschuldbefreiung beendet worden sei. Auch bot er der Antragsgegnerin an, dass sie bei der Schufa eine Auskunft über seine weiteren Vermögensverhältnisse einholen könne. Er unterließ es jedoch, anzugeben, dass er am 8. Februar 2011 – während des laufenden Insolvenzverfahrens – die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abgeben musste und deswegen bereits im Jahr 2010 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen war (Bl. 5/6 GA). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (Bl. 59 GA) lehnte die Antragsgegnerin wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und arglistiger Täuschung die Regulierung ab.

Der Antragsteller, der es für „rätselhaft“ hält, was die Frage der Antragsgegnerin nach seiner finanziellen Situation mit der Hausratversicherung zu tun habe, meint, die Antragsgegnerin sei durch den Hinweis auf das Insolvenzverfahren bestens darüber informiert gewesen, dass er finanziell schlecht dastehe und dass es deshalb keine Rolle spiele, ob er darüber hinaus noch die eidesstattliche Versicherung habe abgegeben müssen. Da er zum Zeitpunkt der Befragung durch die Antragsgegnerin „mitten im Umzug gesteckt“ , deshalb seine Unterlagen in Kisten verpackt gehabt habe und überdies wegen des Todes seiner Mutter im Februar 2012 mit der Nachlassabwicklung beschäftigt gewesen sei, habe er die im Jahre 2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht mehr in Erinnerung gehabt, so dass von einer arglistigen Täuschung keine Rede sein könne.

Der Antragsteller bittet um Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.840,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Insolvenzakten des Amtsgerichts Saarbrücken – 60 IN 34/05 – sind beigezogen worden.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht vorliegen.

1.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller hat aus dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des Vorfalles vom 16./18. Mai 2012. Eine Leistungspflicht der Antragsgegnerin scheidet aus, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht hat, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Darin liegt eine gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Auskunftsobliegenheit:

a)

Gemäß § 22 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (VHB 99, Bl. 37ff. GA) ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Als sog. Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2001 – IV ZR 237/00, VersR 2001, 1020; Saarl. OLG, Urt. v. 4. Mai 2011 – 5 U 394/10-64) sanktioniert die Regelung einen besonderen Fall der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Dem gesetzlichen Leitbild (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 VVG) entsprechend führt Arglist hier auch dann zur vollständigen Leistungsfreiheit, wenn sie folgenlos bleibt (vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 56; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 31 VHB 2000 Rn. 6). Hintergrund der Bestimmung ist, dass dem Versicherer nach der Wertung des Gesetzgebers – nicht zuletzt auch im Interesse der redlichen Versicherungsnehmer – nicht angesonnen werden kann und soll, den denkbaren wirklichen Anspruch eines arglistig handelnden Versicherungsnehmers zu ermitteln, um diesen dann ohne Verhängung einer Sanktion zu erfüllen (OLG Hamm, a.a.O.; vgl. auch Prölss, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 28 Rn. 115).

b)

Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit liegen im Streitfall vor:

aa)

Der Antragsteller hat objektiv versucht, die Antragsgegnerin über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung waren. Für die Annahme eines Täuschungsversuches genügt jede objektiv Falschangabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen (OLG Hamm, VersR 2012, 56; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn. 171ff.). Hier hat der Antragsteller die Antragsgegnerin über seine Vermögenslage getäuscht. Er hat gegenüber der Antragsgegnerin auf entsprechende Nachfrage nicht angegeben, dass er am 8. Februar 2011 – während des laufenden Insolvenzverfahrens – die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abgeben musste und deswegen bereits im Jahr 2010 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen war. In seiner – im vorliegenden PKH-Verfahren wegen eines angeblichen Datenverlustes nicht vorgelegten (s. Bl. 68 GA), der Kammer jedoch aus der Insolvenzakte bekannten – E-Mail vom 20. November 2012 an den Schadenssachbearbeiter der Antragsgegnerin (Bl. 160 der Insolvenzakte) hat der Antragsteller nach einem ausdrücklichen Hinweis auf sein zwischenzeitlich „beendetes“ Insolvenzverfahren mitgeteilt, dass weitere Mahnbescheide oder eidesstattliche Versicherungen ihm „nicht bekannt“ seien. Das entsprach nicht der Wahrheit und begründet objektiv eine Täuschung der Antragsgegnerin.

bb)

Die falschen Angaben des Antragstellers bezogen sich auch auf solche Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1985 – IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88). Dieser Voraussetzung liegt das – jeder Aufklärungsobliegenheit immanente – Erfordernis der Sachdienlichkeit zugrunde: Die vom Versicherungsnehmer zu offenbarenden Umstände dürfen alle Angaben betreffen, die der Versicherer, abgestellt auf die Masse der Versicherungsfälle, nach seinen Erfahrungen für sachdienlich halten darf, um sich ein möglichst zuverlässiges Bild von dem für seine Leistung maßgebenden Tatbestand zu verschaffen (BGH, Urt. v. 16. Februar 1967 – II ZR 73/65, BGHZ 47, 101). Zu den sachdienlichen Auskünften, für deren Kenntnis auf Seiten eines Hausratversicherers ein berechtigtes Interesse besteht, zählen insbesondere auch Angaben zur Vermögenssituation des Versicherungsnehmers und damit solche, die – wie hier – die im Vorfeld zu einem Versicherungsfall erfolgte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2005 – IV ZR 307/04, VersR 2006, 258; OLG Bremen, VersR 2012, 1389; OLG Köln, VersR 2008,1063). Da ungeordnete Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers Anreiz für die Vortäuschung von Versicherungsfällen sein können, ist der Versicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft gehalten, zur Prüfung der Berechtigung seiner Inanspruchnahme auch die finanziellen Verhältnisse des Anspruchsstellers zu beleuchten. Hierzu bestand vorliegend auch deshalb Anlass, weil der Antragsteller – ausweislich der Insolvenzakten, dort Bl. 129ff. – seit längerer Zeit Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, mithin eigentlich nicht über größere Vermögenswerte hätte verfügen dürfen. Die mit seinen Vermögensverhältnissen im Zusammenhang stehenden, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffenden Umstände berühren damit – für jedermann erkennbar – das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise. Sie wären deshalb von ihm sogar ohne dahin gehende Nachfrage der Antragsgegnerin zu offenbaren gewesen (vgl. OLG Frankfurt, RuS 2010, 514).

cc)

Der Antragsteller hat bei der Obliegenheitsverletzung auch vorsätzlich und arglistig gehandelt:

(1)

Für die Annahme einer arglistigen Täuschung genügt das Bestreben des Versicherungsnehmers, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs zu vermeiden (Saarl. OLG, Urt. v. 4. Mai 2011 – 5 U 394/10-64). Dabei wird keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt; es genügt vielmehr das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (BGH, Urt. v. 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; Saarl. OLG, a.a.O.; OLG Hamm, VersR 2012, 56). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer deshalb bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Als innere Tatsache lässt sich der Nachweis von Arglist regelmäßig nur durch Indizien und Erfahrungswerte führen, wobei insbesondere Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die Persönlichkeit des Täuschenden, dessen Bildungsstand, die besonderen Umstände bei der Antragstellung, die Art der gestellten Fragen sowie die Art der in Frage stehenden Versicherung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1990 – IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411; Saarl. OLG, Urt. v. 12. Oktober 2005 – 5 U 82/05-9, NJW-RR 2006, 607, m. w. N.). Liegen jedoch – wie hier – objektiv falsche Angabe vor, so ist es Sache des Versicherungsnehmers, plausibel darzulegen, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen ist (BGH, Beschl. v. 7. November 2007 – IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; OLG Hamm, VersR 2012, 56).

(2)

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer arglistigen Täuschung durch den Antragsteller auszugehen. Der Antragsteller hat in seiner E-Mail vom 19. November 2012 (Bl. 160 der Insolvenzakte) ausdrücklich erklärt, weitere Mahnbescheide oder eidesstattliche Versicherungen seien ihm „nicht bekannt“, was objektiv nicht der Wahrheit entsprach. Diese Falschangabe erfolgte nach den Umständen vorsätzlich, und sie war auch aus Sicht des Antragstellers geeignet, etwaige Zweifel an der Integrität der Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu zerstreuen und dadurch die Regulierungsentscheidung in seinem Sinne zu beschleunigen. Plausible Erklärungen für seine unzutreffende Antwort hat der Antragsteller nicht vorgebracht, sie sind auch nicht erkennbar. Die Ausführungen des Antragstellers, er habe zum Zeitpunkt der Befragung durch die Antragsgegnerin „mitten im Umzug gesteckt“, seine Unterlagen seien in Kisten verpackt gewesen und er sei nach dem Tod seiner Mutter im Februar (!) 2012 mit der Nachlassabwicklung beschäftigt gewesen, vermögen nicht zu erklären, dass er ein so einschneidendes Ereignis wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung trotz ausdrücklicher Nachfrage vergessen konnte. Ganz im Gegenteil streitet für die Arglist des Antragstellers, dass er sich in seiner o.g. E-Mail vom 19. November 2012 ersichtlich darum bemüht, herauszustellen, dass das Insolvenzverfahren bereits seit 14. Juli 2011 beendet war, seine Vermögensverhältnisse mithin geordnet seien. In die gleiche Kerbe schlägt sein ausdrückliches Angebot an die Antragsgegnerin, bei der Schufa eine Auskunft über seine weiteren Vermögensverhältnisse einholen zu dürfen (Bl. 5 GA). Auch das zeigt, dass es dem Antragsteller ersichtlich darauf ankam, die Antragsgegnerin in Sicherheit zu wiegen, um die begehrte Leistung zu erhalten. Sollte der Antragsteller im übrigen seine Antwort auf die Frage der Antragsgegnerin nach eidesstattlichen Versicherungen tatsächlich – wie von ihm behauptet – ohne gehöriges Überlegen, gewissermaßen ins Blaue hinein, getätigt haben, was die von ihm geäußerten Umstände nahelegen, wäre auch das ein zur Leistungsfreiheit führendes arglistiges Verhalten (vgl. Saarl. OLG, Urt. v. 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511).

…)

Schon der Versuch einer arglistigen Täuschung führt in der Regel – so auch hier – zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes; dass sich die Täuschung auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt hat, ist nach geltendem Recht nicht erforderlich (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG; OLG Hamm, VersR 2012, 56). Nur unter ganz besonderen Umständen hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine unbillige Härte darstellte; das wurde angenommen, wenn besondere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fielen und sein Verschulden als gering anzusehen war, etwa, weil die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betraf, andererseits aber die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohte (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1985 – IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88; Urt. v. 12. Mai 1993 – IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351; Saarl. OLG, Urt. v. 4. Mai 2011 – 5 U 394/10-64; OLG Hamm, VersR 2012, 56). Für einen solchen Ausnahmefall liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor.

ee)

Ob der Antragsteller im Vorfeld seiner falschen Angaben gemäß § 28 Abs. 4 VVG über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt worden ist, kann offenbleiben. Eine solche Belehrung ist nämlich entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – die Obliegenheit arglistig verletzt hat (Saarl. OLG, Urt. v. 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511; OLG Köln, MDR 2013, 1037; Kammerurt. v. 6. September 2011 – 14 S 2/11, VersR 2012, 98). Zweck der Belehrungspflicht ist es, den schutzwürdigen Versicherungsnehmer vor einem unerwarteten Rechtsverlust bei falschen Angaben zu bewahren. Für diese Erwägungen ist kein Raum, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt, er mithin nicht schutzwürdig ist, zumal in seinem solchen Fall nicht davon auszugehen ist, dass sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer durch eine förmliche Warnung in einem Vordruck von seinem Vorhaben abbringen lassen würde (Kammerurt. v. 6. September 2011, a.a.O.; zum früheren Recht BGH, Urt. v. 12. März 1976 – IV ZR 79/73, VersR 1976, 383; Saarl. OLG, Urt. v. 22. November 2006 – 5 U 269/06-43, VersR 2007, 977).

2.

Da eine Leistungspflicht der Beklagten mithin gemäß § 22 VHB 99 schon dem Grunde nach ausscheidet, weil der Antragsteller versucht hat, die Antragsgegnerin arglistig über bedeutende Umstände zu täuschen, kann dahinstehen, dass auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hat trotz entsprechender Aufforderung (Verfügung vom 1. August 2013, Bl. 6 Beiheft) keine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Da eine Prüfung seiner Bedürftigkeit trotz dahin gehender Aufforderung somit nicht erfolgen konnte, war sein Gesuch auch aus diesem Grunde zurückzuweisen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO; s. nur Thomas/Putzo, ZPO 31. Aufl., § 117 Rn. 7).

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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