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Hausratsversicherung – Sturmschaden an Balkon-Sonnenschirm

AG Freiburg (Breisgau) – Az.: 6 C 468/21 – Urteil vom 26.04.2021

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 155,90 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Hausratsversicherung wegen des Schadensfalles vom 16.08./17.08.2020.

Die Beklagte hat die Versicherungsleistung zu Recht deshalb verweigert, weil der beschädigte Sonnenschirm, als dieser durch den Sturm beschädigt wurde, vom Versicherungsschutz nicht umfasst war.

Auch nach dem Vortrag der Klägerin befand sich der Sonnenschirm, als er abgeknickt und dadurch beschädigt wurde, auf dem B. der W.

Zwar ist in § 6 Nr. 3 b) der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2009) geregelt, dass Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen (…) zur Wohnung gehören. Zugleich ist in diesem Paragraphen bestimmt, dass die im Versicherungschein benannte Wohnung der Versicherungsort sei.

Allerdings ist als speziellere Regelung zu den versicherten Gefahren bei Sturm und Hagel unter § 5 Nr. 4 b) bb) auch festgelegt, dass für Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, keine Entschädigung geleistet werde. Eine Ausnahme wird dann nur für Antennenanlagen und Markisen gemacht, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung steht.

Da der B. unstreitig außerhalb des Gebäudes liegt, folgt aus § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2009, dass das Schadensereignis vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist.

Die Klägerin hält zwar diese Klausel für überraschend und bestreitet mit Bezug auf kritische Stimmen in der juristischen Literatur die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung.

Hausratsversicherung – Sturmschaden an Balkon-Sonnenschirm
(Symbolfoto: klikkipetra/Shutterstock.com)

Die Regelungen der VHB 2009 sind jedoch Fortschreibungen der früher für die Verträge geltenden VHB 97. Dort war noch nicht geregelt, ob Balkone und Terrassen zur Wohnung und damit zum Versicherungsort gehören. Bei einer Entscheidung vom 17.11.2006 hat das Amtsgericht München (251 C 19971/06, BeckRS 2007, 301) deshalb entschieden, dass Balkone und Terrassen nicht zur Wohnung und damit zum Versicherungsort gehören würden. Das Amtsgericht kam zu seiner Schlussfolgerung, weil in § 9 Nr. 5 c) VHB 97 geregelt war, dass bei Sturm oder Hagel kein Versicherungsschutz für Sachen bestehe, die durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder andere Öffnungen im Gebäude beschädigt würden. Daraus schloss das Gericht, dass nach der Intention der VHB 97 Gegenstände, die (auf dem Balkon oder der Terrasse) den genannten Gefahren ungeschützt ausgesetzt sind, auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.

Denn unter der Geltung der VHB 97 erkennbar noch bestehenden Streit, ob auch Balkone und Terrassen zum Versicherungsort Wohnung gehören, wurde unter der Geltung der späteren VHB dann zugunsten der Versicherten geregelt. Deshalb wurde unter § 6 Nr. 3 b), wie oben ausgeführt nun ausdrücklich aufgenommen, dass auch Balkone und Terrassen zur Wohnung gehören.

Nicht gewollt war jedoch, nunmehr Hausrat (mit Ausnahme von Antennen und Markisen), der sich außerhalb von schützenden Räumen befindet, bei Sturm und Hagel zu versichern. Hier erfolgte eine ausdrückliche Klarstellung unter § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2009. Auch unter § 7 VHB 2009, in dem die „Außenversicherung“ geregelt ist, also der Versicherungsumfang für Sachen, die vorrübergehend außerhalb des Versicherungsortes (Wohnung) verbracht werden, wird unter Ziffer 5 ausdrücklich noch einmal betont, dass bei Sturm und Hagel Außerversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden gewährt wird.

Diese Regelung (Beschränkung des Versicherungsschutzes nur für Gegenstände innerhalb eines Gebäudes) benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unverhältnismäßig. Denn all diese Hausratsgegenstände (mit Ausnahme von Markisen und Antennen) können ohne unverhältnismäßigen Aufwand in Gartenhäusern oder Nebenräumen des Gebäudes bei drohendem Sturms oder zu Nachtzeiten gelagert werden. Umgekehrt wäre der Versicherer bei einer ungeschützten Lagerung im Freien mit unkalkulierbarem Schadenseintritt konfrontiert.

Da die Voraussetzungen des Versicherungsfalles aufgrund des wirksamen Ausschlusstatbestandes nicht vorlagen, ist ein Anspruch nicht gegeben. Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

Da der Hauptanspruch nicht gegeben ist, können auch keine Verzugszinsen und auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten (Verzugsschaden) von der Beklagten gefordert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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