Skip to content

Hausratsversicherung –  Raub von auf Verlangen des Täters herangeschafftem Geld

LG Köln – Az.: 20 O 241/19 – Urteil vom 24.06.2020

1. Die Klage wird im Verhältnis zur Beklagten zu 1) abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu 32 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 65 % und die Beklagte zu 1) zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 92 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und die Beklagte zu 1) sind seit dem 17.02.2017 über eine Hausratversicherung miteinander verbunden. Die Klägerin zu 2) als Ehefrau des Klägers zu 1) ist als Familienangehörige mitversichert. Vereinbart waren die VHB 2008 sowie der Tarif Komfort-Plus-Schutz einschließlich der Smart- Bausteine General Domocity und SmartProtect.

Ziffer 6.2.2 der VHB lautet:

„Raub liegt vor, wenn Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll“.

Ziffer 6.4.2 der VHB lautet:

„Der Versicherungsschutz gegen […]Raub erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Raub gemäß Ziffer 6.2 an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden“.

Die polizeibekannten Beklagten zu 2) und 3) sind die vermeintlichen Täter aus dem behaupteten schadenbehafteten Ereignis.

Streitgegenständlich ist ein Schadenereignis vom 09.08.2018 im Zusammenhang mit einer – nach Klägervortrag – räuberischen Erpressung an der Wohnanschrift der Kläger in ….

Die Klägerin zeigte an diesem Tag bei der Polizei an, die Beklagten zu 2) und 3) hätten der Klägerin zu 2) die Reinigung der Pflastersteine gegen Entgelt angeboten. Nachdem der Klägerin die Arbeiten komisch vorgekommen seien, haben sie die Beklagten gebeten, zu gehen. Diese hätten hierauf jedoch nicht reagiert.

Die Klägerin habe in der Folge ihr …-Sparbuch genommen, sei zur Bank gefahren und habe 6.000 € abgehoben. Sodann sei sie zum Wohnhaus zurückgefahren. Die an der Wohnanschrift der Kläger warteten Beklagten zu 2) und 3) sei in der Folge mit den 6.000 € verschwunden. Anwesend seien ihr Enkelkind und die Zeugin … gewesen.

Die Polizei führte den Vorgang strafrechtlich zunächst als Leistungsbetrug. Die Kläger meldeten bei der Beklagten zu 1) einen Vermögensschaden.

Die Beklagte zu 1) verweigerte mit Schreiben vom 30.11.2018 den Versicherungsschutz. Als Begründung führte sie an, dass kein Raub vorgelegen habe.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2019 wurde die Beklagte zu 1) zur Überlassung einer vollständigen Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO aufgefordert, die sich insbesondere auf den Schadenfall beziehen sollte. Mit Schreiben vom 15.08.2018 übermittelte die Beklagte zunächst einen Teil der personenbezogenen Daten nebst Versicherungsschein und Bedingungen. Insoweit wird zu den weiteren Einzelheiten auf die Anlage 3 verwiesen. Die Beklagte zu 1) beauftragte unter anderem eine Anwältin zwecks Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (Bl. 15 GA). Hierüber wurden Daten mit Bezug zu den Klägern ausgetauscht. Letztlich erhielt sie eine Kopie der Ermittlungsakte. Mit Schreiben vom 09.12.2019 übersandte die Beklagte zu 1) Auskunft in Form der Übersendung der Schadenakte, soweit personenbezogene Daten betroffen waren. Insoweit wird auf Anlage 1 zum Schriftsatz vom 09.01.2020 verwiesen.

Hausratsversicherung -  Raub von auf Verlangen des Täters herangeschafftem Geld
(Symbolfoto: Von Mr.Preecha Poolkasem/Shutterstock.com)

Die Kläger machen geltend, dass die Klägerin Opfer einer räuberischen Erpressung geworden sei und dies unter den Versicherungsschutz falle. Die Kläger behaupten unter Verweis auf das angezeigte Geschehen, dass die Beklagten zu 2) und 3) zunächst 4.500 EUR verlangt hätten und später 6.000 EUR. Die Beklagten zu 2) und 3) seien der Klägerin und ihrer Tochter gegenüber aggressiv aufgetreten. Nur aufgrund des psychischen Drucks und aus Angst um ihre Kinder habe die Klägerin sich genötigt gefühlt, das Geld zu übergeben.

Hinsichtlich der begehrten Datenauskunft sind sie der Ansicht, dass die zunächst erteilte Auskunft nicht vollständig gewesen sei. Insbesondere habe die Korrespondenz mit der vorbeauftragten Rechtsanwältin … gefehlt.

Am 03.02.2020 hat die Kammer ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 2) und 3) erlassen, mit dem diese nunmehr rechtskräftig antragsgemäß verurteilt worden sind. Insoweit haben die Kläger ihre Klageanträge angepasst. Nachdem die Beklagte zu 1) die Schadenakte an die Kläger übersandt hat, soweit ihre personenbezogenen Daten betroffen waren, haben die Kläger ihren diesbezüglichen Antrag angepasst.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtgläubiger mit der Klägerin 6.000,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2018 – hilfsweise seit Rechtshängigkeit – zu zahlen,

2. die Beklagte zu 1) gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, bezogen auf den ursprünglichen Antrag, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Klägern über die Anl. 3 hinaus eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO zu sämtlichen jeweils über sie bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten in Kopie zu erteilen und diese durch die Zurverfügungstellung am Wohnsitz der Kläger zu überlassen, hilfsweise durch Zurverfügungstellung am Kanzleisitz des Klägervertreters,

3. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger als vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.066,08 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise erklären die Kläger den Antrag zu Ziffer 2. unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise schließt sich die Beklagte zu 1) der Erledigungserklärung an und stellt insoweit Kostenantrag.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass ein klassischer Fall des Eingehungsbetruges vorliege. Sie behauptet, es sei keine Gewalt angewendet worden. Weiter ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, dass ein Versicherungsfall schon daran scheitere, dass das übergebene Bargeld erst auf Verlangen der Täter herangeschafft worden sei. Zudem habe sich das Geschehen nicht am Versicherungsort ereignet. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die beantragte Datenauskunft bestanden habe. Hinsichtlich der Anwaltskosten bestreitet die Beklagte zu 1), dass eine prüffähige Rechnung ausgestellt worden sei und auch beglichen wurde.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 11.11.2019 zugestellt worden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2020 ist die Klägerin persönlich angehört worden gemäß § 141 ZPO. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 205 ff. GA).

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf die vorgelegten Versicherungsbedingungen und den Auszug aus der Ermittlungsakte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I.

Der Klageantrag zu Ziffer 1. ist unbegründet.

Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Grund des Ereignisses vom 09.08.2018 aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 VVG zu.

Es kann dahinstehen, ob sich eine versicherte Gefahr in Form einer räuberischen Erpressung zu Lasten der Kläger realisiert hat.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ist jedenfalls gemäß Ziffer 6.4.2 der VHB ausgeschlossen, denn insoweit ist das seitens der Klägerin übergebene Bargeld auf Verlangen der Täter herangeschafft worden.

Nach Ziffer 6.4.2 der VHB besteht kein Versicherungsschutz für Sachen, wenn diese an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat das Bargeld gemäß dem Klagevortrag und gemäß ihrer Schilderung im Rahmen der persönlichen Anhörung erst auf Verlangen der Beklagten zu 2) und 3) von der …bank, mithin entfernt von dem versicherten Ort, geholt und in der Folge an der Wohnanschrift herausgegeben. In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin ausdrücklich geschildert, dass einer der Beklagten zu 2) und 3) zu ihr gesagt habe, dass sie das Geld sofort holen solle, nämlich 6.000,00 EUR. Auf die Erwiderung der Klägerin, dass sie kein Geld habe, habe der eine der Beklagten gesagt, dass die Klägerin „ja“ zur Bank fahren und Geld abheben könne. Zudem werde die Klägerin sehen, was passiere, wenn das Geld nicht bald da sei. Die Klägerin hat weiter geschildert, dass sie nur noch Panik gehabt habe, dass ihrer Tochter oder ihrem Enkel etwas passiere. Sie sei zum Safe gegangen, habe das Postsparbuch genommen und sei sofort zur Bank gefahren, um das Geld zu holen. An der Wohnanschrift der Kläger angekommen habe der Größere der Beklagten zu 2) und 3) ihr das Geld aus der Hand gerissen. Sodann seien beide verschwunden. Nach der Anhörung steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass ein ausdrückliches Verlangen der Beklagten zu 2) und 3) zum Heranschaffen von Bargeld unmissverständlich vorgelegen hat. Zudem liegt zweifelsfrei ein Heranschaffen des Bargeldes insoweit vor, als die Klägerin selbst angegeben hat, kein Bargeld zu Hause gehabt zu haben, sodass die Fahrt zur …bank notwendig war.

Der Einwand der Kläger, dass es keinen Unterschied machen könne, ob man das Geld auf dem Sparbuch hat, dieses am versicherten Ort vorhanden gewesen ist und in der Folge weggenommen oder herausgegeben wird, oder das Bargeld in tatsächlich physischer Form am versicherten Ort vorhanden ist bzw. vom Sparbuch abgehoben worden ist, verfängt nicht. Die Klausel stellt offensichtlich nicht auf den hinter einem Gegenstand verkörperten wirtschaftlichen Wert ab, sondern auf die Sache an sich. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut kommt es einzig und allein auf das Heranschaffen, mithin das Einführen in den versicherten Bereich, der Sache an. Das Bargeld ist vorliegend offensichtlich herangeschafft worden, da zuvor nur das Postsparbuch vorhanden gewesen ist. Die Tatsache, dass die Täter womöglich auch in der Lage gewesen wären, sich das Geld mit Vorlage des Sparbuches selber abzuholen („hinkendes Inhaberpapier“); macht dabei keinen Unterschied. Die Gefahr eines Vermögensverlustes und das Risiko der Beklagten zu 1) in Bezug auf eine Eintrittspflicht wäre insoweit geringer gewesen, als die Banken bei Vorlage eines Sparbuchs nicht zur Auszahlung verpflichtet, sondern nur berechtigt sind. Die Ausschlussklausel der Beklagten bezweckt gerade, dass ihr Risiko nicht durch den gebrochenen Willen eines Opfers vergrößert wird, indem zum Tatzeitpunkt nicht vorhandene Sachen dem Versicherungsschutz zugeführt werden. Dies wird auch dem Wesen der Hausratversicherung und dem im Versicherungsschein genannten versicherten Ort gerecht. Auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Denn auch die Versicherungsbedingungen unterscheiden ausdrücklich zwischen Bargeld und Sparbüchern. Diese Unterscheidung würde obsolet, wenn diese im Rahmen von Ziffer 6.4.2 VHB bei verständiger Würdigung nicht greifen würde. Nach Auffassung der Kammer ist jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und hinreichend bewusst, dass Bargeld etwas anderes ist als „Geld auf dem Sparbuch“, das nicht physisch vorliegt. Im Übrigen lag auch das Buchgeld nicht am versicherten Ort vor, sondern nur das zugrunde liegende Wertpapier als Urkunde.

Unklarheiten in Bezug auf die Ausschlussklausel bestehen aus Sicht der Kammer nicht.

Der Einwand der Kläger mit Blick auf die bestehende Außenversicherung verfängt nicht. Denn dies bedeutet nur, dass das hier ein außerhalb des Versicherungsortes mit sich geführtes Sparbuch versichert wäre, nicht hingegen das herangeschaffte Bargeld. Einer anderen Leseart steht die Klausel 6.4.2 VHB entgegen.

II

Der Antrag zu Ziffer 2. ist unbegründet. Ein Anspruch auf Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht.

Insoweit haben die Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2020 vorgetragen, dass die noch fehlende Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DS-GVO erteilt worden sei, § 362 BGB. Damit ist ihr Anspruch erfüllt. Ein bereits erfüllter Anspruch kann nicht durch Anerkenntnisurteil beschieden werden und damit zum Gegenstand einer Vollstreckung gemacht werden. Die bloße Erfüllung der Klageforderung nebst Antrag auf Klageabweisung stellt kein Anerkenntnis dar (MüKo-ZPO/Musielak § 307 Rn. 5 mwN). Die Beklagte hat ausdrücklich kund gegeben, dass kein prozessuales Anerkenntnis abgegeben werde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Stellenwert Art. 79 DS-GVO in diesem Zusammenhang einnehmen soll. Die Verletzung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit der Verletzung personenbezogener Daten ist durch die hier vorliegende prozessuale Situation nicht erkennbar.

III

Der Antrag zu Ziffer 3. ist ebenfalls unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Insoweit fehlt es bereits an einer begründeten Hauptforderung, sodass sich der Anspruch weder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB ergibt, noch aus einem materiellen Schadenersatzverlangen.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind bereits antragsgemäß verurteilt worden.

IV

Mangels Begründetheit des Antrages zu Ziffer 2. ist aufgrund der diesbezüglichen hilfsweise erklärten Erledigung der Kläger nur noch über die Kosten zu entscheiden. Soweit die Parteien den Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten zu 1) aufzuerlegen.

Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Beklagte zu 1) bei streitiger Entscheidung und Nichterfüllung nach Rechtshängigkeit unterlegen gewesen, denn den Klägern stand der begehrte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu.

Nach Art. 15 DS-GVO besteht ein umfassender Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit auszulegen (OLG Köln, 20 U 75/18 Rn. 305). Der Aufwand des Unternehmens zur Erfüllung des Datenauskunftsverlangens ist eher von untergeordneter Bedeutung (vgl. OLG Köln aaO.) Der Inhalt des Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO umfasst die personenbezogenen Daten, dh. solche Daten die eine Identifizierbarkeit der Person zulassen, sei es auch erst im Zusammenhang. Der Betroffene soll Inhalt und Umfang seiner personenbezogenen Daten beurteilen können (LG Köln, 26 S 13/18; Anlagen H.) Zwar unterfällt die vollständige Übersendung der Schadenakten wegen Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht dem Anspruch auf Datenauskunft, weil geschützte Interessen Dritter betroffen sein könnten (vgl. zur Anwendung des Abs. 4 auf Abs. 1 und 2: BeckOK/Schmidt-Wudy Art. 15 DS-GVO Rn. 97). Auch ist der Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten keinem Akteneinsichtsrecht vergleichbar. Jedoch kann insoweit die Übersendung der Schadenakte verlangt werden, als Teile auch ein personenbezogenes Datum des Anspruchsstellers enthalten. Personenbezogene Daten Dritter sind in einem solchen Fall zu schwärzen. Die Kläger haben vorliegend nicht explizit nach der kompletten Schadenakte verlangt, gleichwohl hat die Beklagte zu 1) diese zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtung übersandt. Mit dem ersten Schreiben ist noch keine vollständige Erfüllung eingetreten, weil in der Schadenakte offensichtlich personenbezogene Daten vorhanden waren, die es zu übermitteln galt. Dies gilt beispielsweise über die Einsicht in die Ermittlungsakte durch die Beklagte zu 1) und die Übernahme von Teilen der Ermittlungsakte in die Schadenakte. Insoweit bestand der weitere geltend gemachte Anspruch.

Im Übrigen hat die Beklagte die Kläger klaglos gestellt und die begehrten Informationen übermittelt. Sie hat sich in die Rolle des Unterlegenen begeben.

V

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Der Streitwert bleibt auf bis 7.000,00 EUR festgesetzt. Insoweit wird an den Erwägungen in dem Beschluss vom 31.01.2020 festgehalten. In dem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch weniger den wirtschaftlichen Interessen der Kläger im Hinblick auf die begehrte Versicherungsleistung zu dienen bestimmt war, sondern vielmehr den wirtschaftlichen Interessen des Prozessbevollmächtigen, wie in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen eigens vorgetragen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!