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Hausratsversicherung – Einbruchdiebstahl bei gemischt genutzter Örtlichkeit

Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 16 U 93/15, Beschluss vom 20.11.2015

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Hausratsversicherung - Einbruchdiebstahl bei gemischt genutzter Örtlichkeit
Symbolfoto: Von Brian A Jackson /Shutterstock.com

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat in jeder Hinsicht folgt, hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.530,- € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin kann aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag nach einem versicherten Einbruchsdiebstahl Ersatz des dabei entwendeten Schmucks und Bargelds zum Gesamtbetrag von 9.530,- € verlangen, §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 b, 5 Nr. 2 a, 12 Nr. 1, Nr. 3, 27 Nr. 1 a, 28 Nr. 1 a und c VHB 2002.

1.

An dem 27. November 2012 ist bei der Klägerin in Ansehung ihres Hausrats der Versicherungsfall eingetreten.

Gemäß § 3 Nr. 1 b VHB 2002 werden versicherte Sachen – das ist der gesamte Hausrat im Sinne von § 1 Nr. 1 VHB 2002 – entschädigt, die u.a. durch einen Einbruchdiebstahl abhandenkommen. Ein Einbruchdiebstahl liegt gemäß § 5 Nr. 2 a VHB 2002 auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht vorliegend zu Recht für gegeben erachtet.

Nach Darstellung der Klägerin hat sich der – nicht greifbare – Rumäne M1 vor der Mittagspause in die Geschäftsräume des gemischt genutzten Gebäudes der Klägerin eingeschlichen und sich dort verborgen gehalten, hat sich sodann während der Mittagspause in die gegen das Geschäft nicht abschließbaren Privaträumlichkeiten der Klägerin mindestens im ersten Obergeschoss begeben und dort Schmuck und Bargeld an sich genommen, um damit kurz nach der gegen 15 Uhr erfolgten Wiedereröffnung des Geschäfts durch ein im Obergeschoss gelegenes Badezimmerfenster, von dem aus er über einen Balkon und ein Flachdach auf den Boden gelangte, zu fliehen.

a)

Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht (U8) darin eine im Sinne von § 5 Nr. 2 a VHB 2002 versicherte Entwendung gesehen und namentlich als Wohnung im Sinne der Bedingungen hinsichtlich der Verschließbarkeit das gesamte Gebäude angesehen.

Ein bedingungsgemäßer Diebstahl im Sinne von § 5 Nr. 2 a VHB 2002 setzt voraus, dass der Dieb sich in eine Wohnung einschleicht oder sich dort verborgen hält und aus der zur Zeit der Tat verschlossenen Wohnung (§ 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt.

Als verschlossene Wohnung in diesem Sinne muss hier nach den äußeren Gegebenheiten das gesamte Haus angesehen werden. Zwar mag sich auf erste Sicht nach ihrer wortwörtlichen Formulierung die Klausel so lesen lassen, dass mit der Verweisung auf die in § 9 Nr. 2 beschriebene Wohnung nicht nur bestimmt werden soll, wo sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls befinden müssen, sondern auch, wo bei einem Einschleichdiebstahl der Täter die Merkmale des Sich-Einschleichens oder Sich-Verborgenhaltens erfüllen muss. Nicht eindeutig geregelt ist aber, wie die besondere Begehungsform in dem Fall zu verstehen ist, dass in den Grenzen des in § 9 Nr. 2 beschriebenen Versicherungsorts eine in sich abgeschlossene Wohnung nicht gegeben ist, sondern ohne eine besondere Trennung gegen unversicherte Bereiche Zugangs- und Verschlussmöglichkeiten nur außerhalb dieser Räume bestehen. In einem solchen Fall, in dem die der privaten Nutzung des Versicherungsnehmers zugeordneten Räume nicht separat verschließbar sind, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis bei der Auslegung der Bedingungen abzustellen ist, die Klausel so verstehen, dass es hinsichtlich der Verschlossenheit seiner Wohnung dann auf den Verschluss der für diese vorgesehenen Zugänge ankommen muss, und entsprechend wird er auch die Überwindung durch Einschleichen und Verborgenhalten auf eben diese allein vorhandenen Zugangs- und Abhalteeinrichtungen beziehen. Entsprechend hält zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch etwa Martin (Sachversicherungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, GII 5) dafür, dass bei nicht gegeneinander abschließbaren Einheiten die bedingungsgemäße Überwindung des zentralen Eingangs den Tatbestand eines versicherten Diebstahls begründe; das wird dort ausdrücklich auch auf den Fall erstreckt, dass einzelne, baulich nicht abgegrenzte Räume nicht zur Wohnung gehören, weil sie gewerblich genutzt werden, wenn die gemeinsame Tür aufgebrochen wird. Dieser Beurteilung steht auch nicht etwa die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Oldenburg vom 30. August 1995 (VersR 1996, 1273) entgegen; im dortigen Fall war – anders als hier   der Einbruch nicht über einen „gemeinschaftlichen Zugang“, sondern über ein Fenster erfolgt, das dem ausschließlichen Nutzungsrecht eines Dritten unterlag (Hauptwohnung bei anschließendem Diebstahl aus der separat vermieteten Einliegerwohnung).

b)

Unter diesen Vorzeichen hat das Landgericht auch im Tatsächlichen zu Recht die Voraussetzungen der Klausel für erfüllt angesehen.

aa)

Zunächst kann entgegen der Rüge der Berufung nicht zweifelhaft sein, dass sich der M1 in die Geschäftsräumlichkeiten eingeschlichen und sich dort verborgen gehalten hat.

Ein Dieb schleicht ein, wenn er heimlich eintritt, indem er versucht seinen Eintritt der Wahrnehmung Dritter zu entziehen (vgl. nur Martin, D VII 6). Zwar mag, worauf die Berufung (BB, S. 2, Bl 181 unter Berufung auf OLG Köln Rus 1992, 134) verweist, ein Einschleichen zweifelhaft sein, wenn eine Person aus der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen lediglich unbemerkt in weitere Räume gelangt. So hat es hier aber nicht gelegen. Herr M1 gehörte nach Geschlecht und Status ganz augenscheinlich nicht zur Klientel der Modeboutique W1, die gehobene Damenoberbekleidung vertreibt. Er kann daher nicht – wie in der Entscheidung des OLG Köln – ganz selbstverständlich und ohne weiter aufzufallen eingetreten sein (um sich dann in weitere Räume zu begeben); Er müsste vielmehr, würde sein Eintreten bemerkt, sogleich als fremd und fraglich aufgefallen sein. Dass das nicht der Fall gewesen ist, rechtfertigt ohne weiteres die Annahme eines heimlichen Eintretens, das die im Geschäft Anwesenden nicht haben wahrnehmen sollen.

Auch der Tatbestand des Sich-Verborgen-Haltens ist nach den Umständen zwangslos gegeben. Verborgen hält sich, wer sich mit Hilfe örtlicher Gegebenheiten der Wahrnehmung entzieht (vgl. Martin D VII Rn. 12). Das Verbergen ergibt sich hier daraus, dass der M1 es augenscheinlich verstanden hat, nach seinem Eintritt bis zum mittäglichen Verschluss des Geschäftes unentdeckt zu bleiben. Es liegt auf der Hand, dass, wäre seine Anwesenheit erkennbar gewesen, es nicht ohne weiteres zu einem Verschließen des Geschäftes gekommen wäre.

bb)

Es fehlt entgegen der weiteren Rüge der Berufung (BB S. 3, Bl. 182) auch nicht an einer Wegnahme aus der verschlossenen Wohnung.

Allerdings ist für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes erforderlich, dass der betroffene Raum oder das Gebäude zur Zeit der Tat verschlossen gewesen ist, wobei der Verschluss z. Zt. der Wegnahme genügt (vgl. Martin, D VIII 19f.). So liegt es hier.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Täter, der gegen kurz nach 15 Uhr geflohen ist, die Räumlichkeiten im Wesentlichen während der Zeit des mittäglichen Verschlusses durchsucht und dabei in verschiedenen Privaträumen Sachen an sich genommen. In Anbetracht des Umstandes, dass (ausweislich der Ermittlungsakte, S. 5) bereits um 15.10 Uhr die Polizei hat benachrichtigt werden können – zu diesem Zeitpunkt hatte der Dieb bereits über Badezimmerfenster, Balkon, Flachdach, Garten und Zaun das Weite gesucht und gefunden , kann (wenn denn überhaupt) nur ein zu vernachlässigender Teil der Beute noch nach der Wiedereröffnung an sich genommen worden sein. Das kann aber auch dahin stehen; denn der Verweis der Beklagten darauf, dass zum Zeitpunkt der Flucht die Ladentür bereits wieder geöffnet gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil der M1 keineswegs die Ladentür, sondern – gerade wie bei einer verschlossenen Wohnung – das Badezimmerfenster für seinen „Abgang“ benutzt hat.

2.

Den ersatzfähigen Schaden hat das Landgericht zu Recht auf 9.530,- € bemessen.

Dass der Klägerin bei der Tat die von ihr angegebenen Schmuckstücke und Bargeldmengen entwendet worden sind, stellt die Berufung nicht in Abrede. Ohne Erfolg wendet sie sich dagegen, dass und wie das Landgericht bei der Bemessung des Wertes vorgegangen ist und dass es dabei weitestgehend der Sachverständigen Dr. L1 gefolgt ist, § 287 ZPO.

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung; ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt seinem Ermessen überlassen. Hieran gemessen ist Vorgehen und Ergebnis des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Vorliegend liegt auf der Hand, dass ein Schaden entstanden ist. Unklar und weil der Wert der abhandengekommenen Sachen ersichtlich nicht bis ins Letzte zu klären ist, ist die Frage der genauen Höhe des Schadens. In solchen Fällen ist eine (ggf. sachverständig gestützte) Schätzung nicht nur zulässig, sondern geboten. Die Schätzung ist nur dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. nur Zöller/Greger ZPO, Kommentar, 30. Auflage, § 287 Rn. 3ff.).

Hier hat es fraglos genügende Anknüpfungstatsachen gegeben: Die Klägerin hat Lichtbilder zu den einzelnen Schmuckstücken vorzulegen vermocht. Zu den vier entwendeten Armreifen konnte sie einen fünften, bei ihr verbliebenen, vorlegen; dieser hat sich als echt erwiesen und konnte bewertet werden. Echt ist ferner der Cartier Ring Trinity, zu dem die Klägerin einen Kaufbeleg (Bl. 121) hat vorlegen können. An der Echtheit kann des Weiteren kein vernünftiger Zweifel bestehen, soweit die beiden Trauringe betroffen sind, bei denen allgemein bekannter Weise jedermann, der es sich irgend leisten kann, Wert auf eine gewisse Qualität legt. Bezüglich der Kette mit Anhänger hat die Zeugin M2 (Protokoll vom 19. Juli 2014, S. 6, Bl. 78) angegeben, sie habe sie zusammen mit der Mutter in Hamburg gekauft. Ebenfalls stamme (Protokoll S. 8, Bl. 80) die Perlenkette vom Juwelier, die ein Geburtstagsgeschenk der Familie gewesen sei. Nach alledem muss es als gänzlich fernliegend erscheinen, dass es sich auch nur bei einem einzigen Stück um Plagiate oder minderwertigen Modeschmuck gehandelt haben könnte; im Gegenteil ist es nach dem sozialen Status der Klägerin, ihrem (aus den vorgelegten Lichtbildern, Anlage 22 [Anlageband], Anlagen 23 bis 28, Bl. 58ff.] auch für den Senat ohne weiteres ersichtlichen) Habitus und nach ihrer von ihren Kindern zeugenschaftlich bekundeten Neigung, stets größere Mengen an Goldschmuck an Ohren, Hals und den Händen zu tragen, ohne weiteres plausibel, das die abgängigen Stücke durchgängig durchaus Qualität aufgewiesen haben müssen.

Unter diesen Vorzeichen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Bestimmung der einzelnen Preise dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L1 vom 14. April 2015 (Tasche von Band 1) gefolgt ist und dabei jeweils die Mittelwerte aus deren Angaben zugrunde gelegt hat, die nach ihren Erläuterungen im Termin (Protokoll vom 10. Juli 2015, S. 5, Bl. 134) als Mindestpreise zu verstehen waren. Das ist nach den aufgezeigten Umständen durch das durch § 287 ZPO eröffnete Schätzungsermessen unzweifelhaft gedeckt.

Dieses Ergebnis hat das Landgericht auch nicht etwa, wie die Berufung weiter rügt, verfahrensfehlerhaft erzielt. Es war nicht fehlsam, den Sachverständigen B durch die Sachverständige Dr. L1 zu ersetzen. Der Sachverständige B hat sich nicht in der Lage gesehen, die nach den Umständen durchaus mögliche und gebotene sachangemessene Schätzung vorzunehmen und – vgl. seine Stellungnahme vom 5. September 2014 S. 2, Bl. 92 – irrigerweise gemeint, er dürfe vertretbare Angaben nur aufgrund einer genauen und ausführlichen Begutachtung der Stücke machen, die hier offensichtlich unmöglich war. Nachdem er bei dieser verfehlten Auffassung auch nach dem Hinweis des Landgerichtes vom 11. September 2014 geblieben ist, hatte dieses gar keine andere Möglichkeit, als einen anderen Sachverständigen auszuwählen, der zu einer sachangemessenen Bearbeitung der gestellten Beweisfrage willens und in der Lage war.

Ein Verfahrensfehler lässt sich, dies nur der Vollständigkeit halber, schließlich auch nicht mit dem Verweis der Beklagten auf eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Oktober 2013 (Bl. 105) begründen. Darin hat dieses Landgericht bei ungeklärtem Streit darüber, ob dem dortigen Kläger die angegebenen Sachen tatsächlich gestohlen worden sind, verschiedene Lichtbilder und Angaben des Klägers für nicht ausreichend erachtet, um daran eine sachverständige Bewertung anknüpfen zu lassen. Das erscheint dem Senat mit Rücksicht auf die oben ausgeführten Maßgaben des § 287 ZPO als unvertretbar, insbesondere nachdem sich im dortigen Fall ein vom Versicherer beauftragter Sachverständiger durchaus zu einer Schadensbewertung in der Lage gesehen hat; auf dieser Grundlage ließe sich allemal ein gewisser Mindestschaden abschätzen.

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