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Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – Leistungsausschluss bei häuslicher Gemeinschaft

OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 130/19 – Beschluss vom 25.02.2020

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.03.2020.

2. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf bis 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung betreffend den Versicherungsort P.weg … in D.

Ursprünglicher Eigentümer des Hauses P.-weg … in D. war H. W., der Ehemann der Klägerin. Dieser vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine zum 01.12.1979 beginnende  Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, vgl. den Nachtrag Nr. 29 zum Versicherungsschein vom 19.05.2003 (Bl. 30 f. GA). Der Versicherung liegen die AHB (Bl. 35 ff. GA) sowie die Besonderen Bedingungen BBR (Bl. 38 f. GA) zugrunde.

Am 16.03.2010 verstarb H. W.. Er wurde von seinen Enkelkindern H. und G. W. beerbt. Testamentsvollstrecker über den Nachlass ist Rechtsanwalt H. W., der Vater von H. und G. W. und Sohn von H. W. – und erster Prozessbevollmächtigter der Klägerin.

Seit dem 24.02.2011 ist zugunsten der Klägerin ein Nießbrauch an einem Grundstück eingetragen (vgl. den teilweisen Grundbuchauszug vom 25.02.2011, Anlage K6, Bl. 70 GA), nach Behauptung der Klägerin am Grundstück P.-weg ….

Unter dem 18.01.2018 wurde der Beklagten über den Versicherungsmakler M. GmbH ein zwischen den Parteien streitiger Schaden gemeldet, der dadurch entstanden sein soll, dass das elektrische Tor einer Garage den PKW des Mieters H. W. beschädigt habe (Anlage B1, Bl. 53 f. GA). In der Schadenanzeige ist angegeben, dass die Erbengemeinschaft nach H. W. Versicherungsnehmer sei, der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte der Vater sei und teilweise eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2018 forderte Rechtsanwalt H. W. die Beklagte im Namen der Klägerin zur Zahlung der Schadensbeseitigungskosten auf (Anlage K2, Bl. 11 f. GA) und teilte mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2018 mit, dass nun Klage erhoben werde (Anlage K4, Bl. 14 GA).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund ihres Nießbrauchs am versicherten Grundstück aktivlegitimiert für Ansprüche aus der Versicherung und sei auch Versicherungsnehmerin. Sie sei von H. W. mit Schreiben vom 24.04.2018 (Anlage K7, Bl. 71 f. GA) auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. H. W. habe – entsprechend dem auszugsweise in Ablichtung vorgelegten Mietvertrag vom 18.03.1993 (Anlage K9, Bl. 75 f. GA) – von ihr eine Wohnung mit Garage in dem Haus P.-weg … in D. gemietet. Am 09.01.2018 sei es zu einem Schaden am PKW von H. W. gekommen, als dieser in die Garage gefahren sei und sich das Garagentor wegen eines Defektes geschlossen habe. An dem geleasten PKW (Leasingbedingungen: Anlage K8, Bl. 73 f. GA) sei es entsprechend der Rechnung vom 23.02.2018 (Anlage K1, Bl. 6 ff. GA) zu einem Schaden in Höhe von 11.362,26 Euro netto gekommen. Die Tochter des Geschädigten lebe trotz einer Schlafstätte in dessen Wohnung nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater; sie sei 18 Jahre alt, habe ihre Schulzeit beendet, sei liiert und es bestehe auch keine gemeinsame Wirtschaftsführung. H. W. habe einen anderen Wohnsitz.

Die Beklagte hat eine Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, da sie nicht Versicherungsnehmerin und ein Nießbraucher nicht vom Versicherungsschutz erfasst sei. Den Schaden vom 09.01.2018 sowie die Schadenshöhe hat sie mit Nichtwissen bestritten und eingewandt, dass auch ein Fehlgebrauch des Garagentors durch H. W. möglich sei. Ohnehin werde die Klägerin nicht durch einen Dritten im Sinne des Versicherungsvertrages in Anspruch genommen, da H. W. der Testamentsvollstrecker des Nachlasses des ursprünglichen Versicherungsnehmers und für ihn ebenfalls – unstreitig – aufschiebend bedingter Nießbrauch am Grundstück im Grundbuch eingetragen sei. Schließlich sei ein Anspruch auch gemäß § 4 II. Nr. 2 AHB (Angehörigenklausel) sowie C BBR (Gebrauch eines Kfz) ausgeschlossen. Denn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei – auch entsprechend einer E-Mail vom 21.03.2018 (Bl. 94 GA) – G. W. noch minderjährig gewesen und habe im Haushalt ihres Vaters gelebt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2019 (Bl. 150 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder Versicherungsnehmerin noch mitversicherte Person sei. Versicherungsnehmer sei lediglich die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Ehemann der Klägerin. Ein Nießbrauchrecht der Klägerin sei unerheblich, da nach den Versicherungsbedingungen allein der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert sei und etwas anderes auch nicht aus §§ 1045, 1046 BGB folge, die lediglich Ansprüche von Eigentümer und Nießbraucher in Bezug auf die versicherte Sache regelten. Eine Ermächtigung zur Prozessführung durch die Erbengemeinschaft habe die Klägerin nicht dargelegt. Ohnehin greife auch der Risikoausschluss gemäß § 4 II. Nr. 2 AHB, da die Voraussetzungen der Angehörigenklausel entsprechend der E-Mail des vermeintlich Geschädigten vom 21.03.2018 erfüllt seien und die Klägerin im Rechtsstreit keine davon abweichenden konkreten Umstände dargetan habe.

Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 06.01.2020 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 04.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9 O 136/18,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr – hilfsweise den Versicherungsnehmern H. und G. W. – wegen des durch das sich am 09.01.2018 unkontrolliert schließende Tor der rechtsseitigen Garage am Haus P.-weg … in 4.. D. am PKW Typ Mercedes, amtliches Kennzeichen …, verursachten Schadens, aus der bestehenden Gebäudehaftpflichtversicherung Nr. … Versicherungsschutz zu leisten,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat wegen des von ihr behaupteten Versicherungsfalls keinen Deckungsanspruch gegen die Beklagte.

1.

Ein Deckungsanspruch scheidet bereits gemäß § 4 II. Nr. 2 lit. a) AHB aus. Danach sind von der Versicherung Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

a)

Versicherungsnehmer sind die Erben des verstorben ursprünglichen Versicherungsnehmers H. W., H. und G. W., in gesamthänderischer Verbundenheit, als Rechtsnachfolger ihres Großvaters gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Demgegenüber ist nicht die Erbengemeinschaft als solches Versicherungsnehmer geworden, da diese kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – VIII ZB 94/05 -, Rn. 7, juris).

Auch die Klägerin ist nicht Versicherungsnehmer geworden. Sie hat Umstände, aus denen sich eine Vertragsübernahme ergeben könnte, schon nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere folgt auch aus einer zu ihren Gunsten unterstellten Einräumung eines Nießbrauchs an einem von der Versicherung erfassten Versicherungsort nicht die Übernahme des Vertrags, selbst wenn sie die Versicherungsprämien gezahlt hätte. Denn der Austausch oder das Hinzutreten eines Vertragspartners setzt eine korrespondierende zustimmende Willenserklärung des jeweils anderen Vertragspartners voraus, die hier weder vorgetragen noch ersichtlich ist – abgesehen davon, dass die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte wie auch immer über einen Austausch des Versicherungsnehmers informiert worden sein soll. Eine gesetzliche Vertragsübernahme gibt es hier nicht.

Auch in der Familie der Klägerin bestand dabei jedenfalls ursprünglich ein solches Verständnis, wie die Schadenanzeige vom 18.01.2018 zeigt, die – wie ein Vergleich der dortigen Unterschrift mit der Unterschrift der Klageschrift nahe legt – vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vorgeblichen Geschädigten unterschrieben sein dürfte und in der als Versicherungsnehmer die „Erbengemeinschaft n. H. W.“ aufgeführt ist (Anlage B1, Bl. 53 GA). Auch vor diesem Hintergrund spricht für eine vorangegangene rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme durch die Klägerin nichts.

b)

Der vorgeblich Geschädigte, Rechtsanwalt H. W., ist als Vater auch Angehöriger der Versicherungsnehmer gemäß der Definition in § 4 II. Nr. 2 AHB.

c)

Der vorgeblich Geschädigte lebte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses (Späte/Schimikowski/Harsdorf-Gebhardt, 2. Aufl. 2015, AHB § 7 Rn. 112) in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Tochter G. W..

Unter häuslicher Gemeinschaft ist das Zusammenleben im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes zu verstehen. Es muss ein gemeinsames Familienleben mit einem bestimmten örtlichen und persönlichen Mittelpunkt stattfinden. Wann derartiges der Fall ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung. Indizien sind die Gewährung von Kost und Logis, wobei eine finanzielle Abhängigkeit nicht erforderlich ist, außerdem gemeinsame Mahlzeiten und gemeinsam benutzte Wohn- und Schlafräume bzw, eine gemeinsame Küchenbenutzung und die grundsätzliche Erlaubnis, jeweils die Räume des anderen zu betreten (vgl. Späte/Schimikowski/Harsdorf-Gebhardt, 2. Aufl. 2015, AHB § 7 Rn. 91-95 m.w.N.).

Hier ist bereits in der mutmaßlich von Rechtsanwalt H. W. selbst unterschriebenen Schadenanzeige vom 18.01.2018 angegeben, dass teilweise eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer bestehe (Anlage B1, Bl. 53 GA); dieser Angabe kommt bereits eine deutliche Indizwirkung zu, zumal die Klägerin im Rechtsstreit nicht erklärt hat, dass und insbesondere inwiefern diese Angabe seinerzeit unzutreffend gewesen sein soll. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt H. W. in seiner E-Mail vom 21.03.2018 an den Versicherungsmakler – wenn auch vom E-Mail-Account der Klägerin aus – ausdrücklich geschrieben, dass die Miteigentümerin G. W. noch minderjährig sei und im Haushalt ihrer Eltern wohne, so dass teilweise eine häusliche Gemeinschaft bestehe (Bl. 94 GA). Unstreitig hat sie jedenfalls eine „Schlafstätte“ in der Wohnung. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Schadensereignisses hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

Angesichts dessen ist es nicht ausreichend, dass die Klägerin lediglich pauschal und ohne nähere Einzelheiten behauptet, es habe keine „gemeinsame Wirtschaftsführung“ gegeben und G. W. sei „selbständig“ gewesen. Abgesehen davon, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung schon nicht erforderlich ist, hätte die Klägerin im Rahmen der ihr jedenfalls nunmehr zukommenden sekundären Darlegungslast konkret und im Einzelnen vortragen müssen, warum trotz Minderjährigkeit und Schlafstätte in der Wohnung keine häusliche Gemeinschaft vorgelegen haben soll.

d)

Ausreichend ist es, dass eine häusliche Gemeinschaft mit einem der Versicherungsnehmer besteht, da bereits dann die Zweck- und Zielrichtung der Klausel, die  Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigten beim Bestehen enger familiärer Bedingungen zu vermeiden (Späte/Schimikowski/Harsdorf-Gebhardt, 2. Aufl. 2015, AHB § 7 Rn. 80), eingreift. Ein anderes Verständnis ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Lektüre der Ausschlussklausel nicht.

e)

Ob ein Anspruch darüber hinaus auch gemäß § 4 II. Nr. 2 lit. c) AHB ausgeschlossen ist, kann der Senat offen lassen. Insbesondere muss sich der Senat nicht damit befassen, wie die Klausel, die „Haftpflichtansprüche von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen“ ausschließt, zu verstehen ist.

2.

Ob die Klägerin als Nießbraucherin des von der Versicherung erfassten Versicherungsortes als Mitversicherte möglicherweise auch einen Anspruch aus der Versicherung hat und darüber hinaus auch noch entgegen § 7 Nr. 1 Satz 2 AHB selber geltend machen kann, braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.

3.

Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag schließt eine Zurückweisung im Beschlusswege nicht aus, sondern wird entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung wirkungslos (KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2006 – 9 U 117/06 -, Rn. 5 ff., juris; vgl. auch Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 37 m.w.N.).

III.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 10.000 Euro festgesetzt. Der von der Klägerin behauptete Schaden am PKW betrug 11.362,26 Euro netto; davon ist aufgrund des Feststellungsantrags ein Abschlag von zwanzig Prozent zu machen. Auf die Nettoreparaturkosten ist abzustellen, weil H. W. vorsteuerabzugsberechtigt ist.

IV.

Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.

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