Skip to content

Haftung von Bauherren-Haftpflichtversicherer für Wasserschaden

Ein Hausbesitzer in Stuttgart erlebte eine böse Überraschung, als unsachgemäße Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück seinen Keller unter Wasser setzten und einen Schaden von 84.500 Euro verursachten. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm Recht zu und verurteilte die Haftpflichtversicherung des Bauherrn zur Zahlung, da dieser seine Überwachungspflichten verletzt hatte. Obwohl ein Bagger im Spiel war, konnte sich die Versicherung nicht auf eine Klausel im Vertrag berufen und musste für den Schaden aufkommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 24.01.2024
  • Aktenzeichen: 21 O 380/17
  • Verfahrensart: Schadenersatzklage
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Deliktsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer des Grundstücks Nr. 67 in Stuttgart. Begehren Schadensersatz für den Wasserschaden im Kellergeschoss ihres Wohnhauses, verursacht durch Bauarbeiten am Nachbargrundstück.
  • Beklagte: Bauherren-Haftpflichtversicherer von Herrn J. (Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 63). Lehnt die Haftung für die Schadensübernahme ab.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück des Klägers wurde ein auf der Grundstücksgrenze befindlicher Schaltkasten einer Pumpanalage beschädigt, was zu einem Wasserschaden im Kellergeschoss des Hauses des Klägers führte. Der Kläger forderte Schadensersatz vom Bauherren-Haftpflichtversicherer des Nachbarbauherrn.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der beklagte Versicherer für den durch Bauarbeiten durchgeführten Schaden am Schaltkasten der Pumpanlage haftet, wodurch der daraus entstandene Wasserschaden verursacht wurde und ob ausreichende Schutzvorkehrungen durch den Bauherrn getroffen wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, 84.537,85 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Der restliche Teil der Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die Schäden resultierten aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Bauherrn. Die Beschädigung des Schaltkastens erfolgte klar durch Bauarbeiten ohne ausreichende Schutzvorkehrungen. Demnach liegt ein adäquat kausaler Zusammenhang zur Pflichtverletzung vor und die Versicherungsbedingungen decken den Fall. Ein Abzug wegen eines Vorteils „Neu für Alt“ wurde nicht vorgenommen, da keine Vermögensvermehrung festgestellt wurde.
  • Folgen: Die Beklagte muss den festgelegten Betrag an den Kläger zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 93 %, der Kläger zu 7 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Bauherren-Haftpflichtversicherung: Haftung beim Wasserschaden im Fokus

Eingedrungenes Wasser in Kellerraum eines deutschen Hauses.
(Symbolfoto: Flux gen.)

Die Bauherren-Haftpflichtversicherung ist ein wichtiger Bestandteil jedes Bauprojekts. Sie schützt den Bauherrn vor finanziellen Risiken, die aus Schäden entstehen können, die Dritten zugefügt werden. Im Falle eines Wasserschadens können erhebliche Kosten für Reparaturen, Wasserinstandsetzung und Schadensersatzforderungen auf den Bauherren zukommen. Der Versicherungsschutz hängt oft von den spezifischen Versicherungsklauseln ab, die im Vertrag festgelegt sind, und legt fest, in welchem Umfang die Versicherungsgesellschaft für entstandene Schäden aufkommt.

Die Haftung in solchen Schadensfällen ist komplex und beinhaltet sowohl vertragliche als auch gesetzliche Regelungen. Bauherren müssen sich ihrer Pflichten bewusst sein, um im Schadensfall Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen zu können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der aufzeigt, wie die Haftung des Bauherren-Haftpflichtversicherers bei einem Wasserschaden konkret beurteilt wurde.

Der Fall vor Gericht


Bauarbeiten führen zu 84.500 Euro Wasserschaden – Gericht verurteilt Haftpflichtversicherer zur Zahlung

Das Landgericht Stuttgart hat die Bauherren-Haftpflichtversicherung eines Bauherrn zur Zahlung von rund 84.500 Euro an einen Hauseigentümer verurteilt, dessen Kellerräume durch einen Wasserschaden beschädigt wurden. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Schaden durch unsachgemäße Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück verursacht.

Beschädigter Schaltkasten führt zu Pumpversagen

Im Mai 2016 fanden auf einem Grundstück in Stuttgart Bauarbeiten für ein Einzelhaus statt. Dabei wurde ein auf der Grundstücksgrenze befindlicher Schaltkasten für eine Pumpanlage beschädigt, die das Kellergeschoss des Nachbarhauses vor eindringendem Grundwasser schützte. Der Sachverständige stellte fest, dass der Schaltkasten durch die Bauarbeiten mechanische Beschädigungen erlitten hatte, vermutlich durch eine Baggerschaufel. Schutzvorrichtungen für den empfindlichen Schaltkasten waren nicht vorhanden.

Bauherr verletzt Überwachungspflichten

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Bauherr seine Überwachungspflichten verletzt hatte. Zwar hatte er die Bauaufsicht an einen Architekten übertragen, blieb aber weiterhin zur Kontrolle verpflichtet. Er hätte zumindest stichprobenartig überprüfen müssen, ob ausreichende Schutzmaßnahmen für den Schaltkasten getroffen wurden. Dies unterblieb jedoch vollständig.

Versicherung muss für Schaden aufkommen

Die Haftpflichtversicherung des Bauherrn wurde zur Übernahme des Schadens verurteilt. Die Richter sahen es als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Erschütterungen durch die Beschädigung des Schaltkastens zu einem vorübergehenden Ausfall der Pumpanlage führten. In der Folge drang Wasser in die Kellerräume ein und verursachte erhebliche Schäden am Fußbodenaufbau und den Wänden. Die vom Geschädigten vorgelegten Rechnungen für die Sanierung in Höhe von etwa 84.500 Euro waren nach Auffassung des Gerichts angemessen und wurden als Schadensersatz zugesprochen.

Versicherungsschutz greift trotz Baggereinsatz

Der Versuch der Versicherung, sich unter Verweis auf eine Kraftfahrzeugklausel der Zahlung zu entziehen, scheiterte. Das Gericht stellte klar, dass sich nicht die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklicht habe, sondern die fehlerhafte betriebliche Tätigkeit des Bauunternehmens. Dies sei vom Versicherungsschutz erfasst. Auch andere Ausschlussgründe, wie etwa eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse, lagen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vor.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Hauseigentümern bei Wasserschäden durch benachbarte Bauarbeiten. Es stellt klar, dass Bauherren auch nach Übertragung der Bauaufsicht an Architekten weiterhin eine Überwachungspflicht haben und für Schäden haften, wenn keine ausreichenden Schutzvorkehrungen für Nachbaranlagen getroffen wurden. Die Bauherren-Haftpflichtversicherung muss dabei für Schäden aufkommen, selbst wenn diese durch Baufahrzeuge verursacht wurden – solange sich das allgemeine Baurisiko und nicht ein spezifisches Fahrzeugrisiko verwirklicht hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihre Immobilie durch benachbarte Bauarbeiten beschädigt wird, haben Sie gute Chancen auf Schadensersatz – auch wenn der Bauherr die Arbeiten an einen Architekten oder eine Baufirma delegiert hat. Sie müssen dafür nachweisen, dass die Schäden in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den Bauarbeiten stehen. Die Kosten für die Schadensbehebung werden dabei in der Regel von der Bauherren-Haftpflichtversicherung übernommen, wenn Sie Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen können. Besonders wichtig ist eine zeitnahe Dokumentation der Schäden durch Fotos und Sachverständige sowie die unmittelbare Information des Bauherrn über entstandene Schäden.


Benötigen Sie Hilfe?

Wasserschäden an Ihrer Immobilie durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft erfordern eine sorgfältige rechtliche Bewertung, um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie bei der Dokumentation und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – von der ersten Einschätzung bis zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Rechte. Als Spezialisten im Immobilien- und Baurecht analysieren wir Ihren individuellen Fall und entwickeln die für Sie beste Strategie. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Pflichten hat ein Bauherr bei Bauarbeiten gegenüber Nachbargrundstücken?

Als Bauherr tragen Sie eine umfassende Verkehrssicherungspflicht für Ihr Bauvorhaben. Diese Pflicht besteht bereits ab dem unbebauten Grundstück, da Sie durch die Bauarbeiten eine Gefahrenquelle schaffen.

Grundlegende Sicherungspflichten

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Sie, alle erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle, damit niemand zu Schaden kommt. Sie müssen insbesondere für die Absicherung von Gefahrenstellen sorgen, etwa durch:

  • Ausreichende Beleuchtung der Baustelle
  • Absperrung des Baugrundstücks
  • Sicherung und Abdeckung von Baugruben
  • Vermeidung von Staub- und Schmutzbelästigungen

Überwachungspflichten

Wenn Sie Aufgaben an Bauunternehmer oder Bauleiter delegieren, bleiben Sie trotzdem in der Verantwortung. Sie sind zur Kontrolle und Überwachung der beauftragten Unternehmen verpflichtet. Diese Pflicht erfüllen Sie in der Regel durch:

  • Sorgfältige Auswahl fachkundiger Architekten und Bauunternehmen
  • Regelmäßige Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen
  • Einschreiten bei erkennbaren Mängeln oder Gefahren

Haftung und Schadensersatz

Bei Schäden am Nachbargrundstück haften Sie als Bauherr verschuldensunabhängig. Dies bedeutet, Sie müssen auch dann für Schäden aufkommen, wenn Sie alle technischen Normen eingehalten haben. Die Haftung erstreckt sich auf:

  • Substanzschäden am Nachbargebäude
  • Beschädigungen durch Erschütterungen
  • Verunreinigungen des Nachbargrundstücks
  • Schäden durch mangelnde Absicherung

Eine besondere Sorgfaltspflicht besteht darin, den Zustand der Nachbargebäude vor Baubeginn durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Dies schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten über die Ursache möglicher Schäden.


zurück

Was leistet eine Bauherren-Haftpflichtversicherung bei Wasserschäden an Nachbargebäuden?

Die Bauherren-Haftpflichtversicherung deckt verschiedene Arten von Wasserschäden an Nachbargebäuden ab, die im Zusammenhang mit Bauarbeiten entstehen können.

Versicherte Wasserschäden

Grundwasserschäden sind bei vielen Versicherern eingeschlossen, wenn sie durch Veränderungen der Grundwasserverhältnisse oder mangelhafte Wasserhaltung in Verbindung mit Grundwasserabsenkungen entstehen.

Überschwemmungsschäden sind versichert, wenn sie durch:

  • Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe durch Baumaßnahmen
  • Rückstau bei Rohrleitungsanlagen wegen ungenügender Abflussmöglichkeiten
  • Unsachgemäß angelegte Umleitungsgräben oder Rohrleitungen entstehen.

Ausschlüsse und Einschränkungen

Die Versicherung greift nicht bei Wasserschäden durch:

  • Sonstige Überschwemmungen oder Überflutungen stehender und fließender Gewässer
  • Aufstau von Gewässern bei der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken oder Brücken.

Besonderheiten der Schadensregulierung

Bei Wasserschäden übernimmt die Versicherung:

  • Die Prüfung der Schadensfälle durch Sachverständige
  • Die Regulierung berechtigter Ansprüche der geschädigten Nachbarn
  • Die Abwehr unberechtigter Forderungen.

Die Versicherung deckt dabei sowohl die unmittelbaren Reparaturkosten als auch mögliche Folgeschäden ab. Bei Sachschäden werden Reparaturkosten bis zu 130% der Schadenersatzverpflichtung übernommen, maximal jedoch 10.000 Euro.


zurück

Wie müssen Wasserschäden dokumentiert werden, um Ersatzansprüche durchzusetzen?

Die lückenlose Dokumentation eines Wasserschadens beginnt unmittelbar nach Entdeckung des Schadens. Sie müssen den Schaden umfassend mit Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen festhalten.

Sofortmaßnahmen zur Dokumentation

Eine detaillierte fotografische Dokumentation ist von Beginn an durchzuführen. Dabei sollten Sie den gesamten Schadensbereich aus verschiedenen Perspektiven aufnehmen. Die Aufnahmen dienen als wichtige Beweismittel für den Gutachter und die Versicherung.

Gutachterliche Beweissicherung

Ein Sachverständiger wird in der Regel von der Versicherung beauftragt und führt eine umfassende Begutachtung durch. Der Gutachter analysiert dabei die Ursache des Wasserschadens, dokumentiert das Schadensausmaß und erstellt eine Kostenanalyse.

Zeitlicher Ablauf der Dokumentation

Der Dokumentationsprozess erstreckt sich über mehrere Phasen:

  • Die Erstdokumentation erfolgt unmittelbar nach Schadensentdeckung
  • Die gutachterliche Dokumentation kann einige Tage bis Wochen nach dem Schadensereignis stattfinden
  • Die Erstellung des Gutachtens nimmt weitere Wochen oder Monate in Anspruch

Inhaltliche Anforderungen

Der Sachverständige dokumentiert bei der Begutachtung:

  • Die Ursachenanalyse des Wasserschadens
  • Den Umfang der Beschädigung und betroffene Bereiche
  • Die erforderlichen Reparaturmaßnahmen
  • Eine detaillierte Kostenaufstellung

Die Dokumentation muss während der gesamten Schadensbehebung fortgeführt werden. Sämtliche durchgeführten Maßnahmen, verwendete Materialien und entstehende Kosten sind zu protokollieren.


zurück

Welche Ausschlussgründe können Versicherungen bei Wasserschäden geltend machen?

Grundlegende Ausschlussgründe

Bei Wasserschäden greifen mehrere standardmäßige Ausschlussgründe. Planschwasser und Reinigungswasser sind generell vom Versicherungsschutz ausgenommen, etwa wenn Wasser aus einem umgestoßenen Putzeimer austritt oder über den Badewannenrand schwappt.

Regenwasser aus Fallrohren ist ebenfalls grundsätzlich nicht versichert, unabhängig von der Art des Schadens. Auch Schwammschäden sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen – selbst wenn der Schwamm als Folgeschaden eines Leitungswasserschadens auftritt.

Naturbedingte Ausschlüsse

Die Versicherung deckt keine Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer sowie Witterungsniederschläge. Ein besonderer Fall sind Rückstauschäden: Wenn durch starke Regenfälle die Kanalisation überlastet ist und Wasser in Hausanschlüsse zurückstaut, besteht kein Versicherungsschutz.

Bauliche und technische Ausschlussgründe

Mangelhafte Instandhaltung oder bauliche Mängel führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dies gilt insbesondere für:

  • Undichte Fliesenfugen im Duschbereich
  • Mangelhafte Abdichtungen von Wandarmaturen
  • Schäden durch allmähliche Leckage
  • Vernachlässigte Wartung

Rechtliche Besonderheiten

Ausschlussklauseln müssen klar und transparent formuliert sein, damit auch unerfahrene Versicherungsnehmer sie verstehen können. Die Versicherung muss nachweisen, dass der Ausschlussgrund tatsächlich vorliegt. Bei Erdsenkungen oder Erdrutschen greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn diese durch Leitungswasser verursacht wurden.


zurück

In welchem Zeitraum müssen Schadenersatzansprüche bei Wasserschäden geltend gemacht werden?

Bei Wasserschäden gelten unterschiedliche Verjährungsfristen, die sich nach dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten richten.

Verjährung im Mietverhältnis

Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 548 BGB ist für Schadenersatzansprüche im Mietverhältnis maßgeblich. Diese Frist beginnt erst mit der Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, wie lange der Schaden zurückliegt. Wenn Sie als Mieter beispielsweise einen Wasserschaden verursacht haben, kann der Vermieter seine Ansprüche bis zu sechs Monate nach Ihrem Auszug geltend machen.

Besonderheit bei laufenden Mietverhältnissen

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters kann während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verjähren – selbst wenn der Wasserschaden bereits mehr als 30 Jahre zurückliegt. Die normale dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 199 BGB findet hier keine Anwendung.

Verjährung bei Bauschäden

Bei Wasserschäden im Zusammenhang mit Bauarbeiten gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln. Diese Frist gilt sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge und betrifft ebenso mangelhafte eingebaute Baumaterialien.

Verjährung bei Nachbarschäden

Wenn ein Wasserschaden Nachbarwohnungen betrifft, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Eine spezielle Versicherung für Bauherren, die Schäden abdeckt, die während der Bauphase Dritten zugefügt werden. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Die Versicherung übernimmt berechtigte Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Grundlage sind §§ 823 ff. BGB zur Haftung bei unerlaubten Handlungen. Beispiel: Ein umfallender Bauzaun beschädigt das Auto eines Passanten – die Versicherung würde den Schaden regulieren.


Zurück

Überwachungspflicht

Die rechtliche Verpflichtung des Bauherrn, die Bauarbeiten zu überwachen bzw. überwachen zu lassen. Basiert auf § 836 BGB zur Verantwortlichkeit des Grundstückbesitzers. Auch bei Delegation der Bauaufsicht an Fachleute wie Architekten behält der Bauherr eine Kontrollpflicht. Er muss zumindest stichprobenartig die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen prüfen. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet er für entstehende Schäden.


Zurück

Kraftfahrzeugklausel

Eine Vertragsklausel in Haftpflichtversicherungen, die Schäden durch Kraftfahrzeuge vom Versicherungsschutz ausnimmt. Diese fallen unter die separate KFZ-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG. Entscheidend ist, ob sich die typische Gefahr des Kraftfahrzeugs verwirklicht hat. Beispiel: Ein Bagger beschädigt beim Rangieren ein Gebäude (= KFZ-Risiko) vs. unsachgemäße Baggerarbeiten führen zu Schäden (= normales Betriebsrisiko).


Zurück

Schadensersatzanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, geregelt in §§ 249 ff. BGB. Der Geschädigte muss so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Umfasst die Beseitigung des Schadens oder Ersatz der erforderlichen Kosten. Bei Gebäudeschäden gehören dazu typischerweise Reparatur- und Sanierungskosten sowie Gutachterkosten.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung verursacht werden. Eine Person, die einer anderen einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen zu ersetzen, es sei denn, sie kann sich von der Haftung freisprechen. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Bauherrn für den Wasserschaden verantwortlich ist, der durch Bauarbeiten verursacht wurde.
  • § 241 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): Hier wird die Pflicht zur Rücksichtnahme im Rahmen von Schuldverhältnissen beschrieben. Der Bauherr muss die Sicherheit der Nachbargrundstücke während seiner Bauarbeiten gewährleisten. Dies ist relevant, da der Kläger Schadensersatz geltend macht, weil der Bauherr seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die benachbarte Anlage vor Schäden zu schützen.
  • § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung von Schutzgesetzen): Diese Norm besagt, dass ein Schadensersatzanspruch auch entstehen kann, wenn ein Gesetz, das dem Schutz anderer dient, verletzt wird. Die Bauarbeiten hätten den Steuerschrank beschädigt, was möglicherweise einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten darstellt und somit einen Anspruch auf Schadensersatz begründen könnte.
  • § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Obwohl diese Norm primär für die Regulierung des Straßenverkehrs gedacht ist, enthält sie Vorschriften zur Verkehrssicherung. Der Zusammenhang zu dem Fall zeigt sich in der Pflicht des Bauherrn, nicht nur auf der Baustelle für Sicherheit zu sorgen, sondern auch mögliche Beeinträchtigungen an benachbarten Grundstücken zu vermeiden; die Sicherheitsvorkehrungen hätten getroffen werden müssen, um Schäden zu verhindern.
  • § 15 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen): Diese Vorschrift regelt die Pflichten des Bauherrn und der mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragten Firmen. Der Bauherr ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte vor Schäden durch Bauarbeiten zu schützen. Dies wird relevant, da im vorliegenden Fall die Schadenersatzansprüche entscheidend sind, die aufgrund unzureichender Schutzvorkehrungen entstanden sind und die Verantwortung des Bauherren tangieren.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Bauleistungsversicherung: Welche Schäden deckt die Versicherung ab?
    Dieser Artikel erläutert, dass die Bauleistungsversicherung Bauherren und Bauunternehmer während der Bauphase vor finanziellen Risiken schützt. Es werden unvorhergesehene Schäden wie Naturgewalten, Vandalismus oder Materialfehler versichert, während Schäden durch normale Witterungseinflüsse oder Mängel in der Bauausführung ausgeschlossen sind. → → Schutz vor Bauunfällen und deren Ursachen
  • Bauleistungsversicherung – Wasserschaden – grob fahrlässige Herbeiführung
    Hier wird ein Fall behandelt, in dem die Entschädigung für unvorhergesehene Schäden an versicherten Bauleistungen thematisiert wird. Es wird betont, dass grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zum Ausschluss der Leistung führen kann. → → Haftung und grobe Fahrlässigkeit bei Bauleistungen
  • Wohngebäudeversicherung: Wann liegt ein Leitungswasserschaden vor?
    Der Beitrag diskutiert die Voraussetzungen, unter denen eine Wohngebäudeversicherung für Leitungswasserschäden aufkommt. Es wird erläutert, dass genaue Bedingungen im Versicherungsvertrag entscheidend sind und dass bauliche Mängel oder mangelhafte Instandhaltung den Versicherungsschutz beeinträchtigen können. → → Versicherungsansprüche bei Wasserschäden klären
  • Leitungswasserversicherung: Schwammschäden nicht versichert
    In diesem Artikel wird ein Gerichtsurteil vorgestellt, das den Ausschluss von Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung bestätigt. Unabhängig von der Ursache sind solche Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen, was die Bedeutung der genauen Prüfung von Vertragsklauseln unterstreicht. → → Ausschluss von Schwammschäden in der Versicherung

Das vorliegende Urteil

LG Stuttgart – Az.: 21 O 380/17 – Urteil vom 24.01.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!