Zwei Haftpflichtversicherungen stritten nach einer Kollision beim Rückwärtssetzen vor dem Landgericht Hannover über die Haftung im Innenverhältnis bei einem Gespannunfall. Dabei war fraglich, ob das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger als Gefahr zu werten ist oder rechtlich unter den Begriff des Ziehens fällt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Haftung im Innenverhältnis bei einem Gespannunfall?
- Was besagt die Regelvermutung nach dem Straßenverkehrsgesetz?
- Warum forderte die Versicherung des Zugfahrzeugs einen Ausgleich?
- Gilt das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger als Gefahr?
- Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den Ausgleich unter den Versicherungen eines Gespanns?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss die Anhängerversicherung die Hälfte des Schadens beim Rückwärtsrangieren übernehmen?
- Muss die Anhängerversicherung bei Sichtbehinderung durch den Aufbau mitzahlen?
- Zahlt die Anhängerversicherung bei Schäden durch Einknicken des Gespanns?
- Wer haftet bei Unfällen trotz Einweiser beim Rückwärtsrangieren?
- Bleibt der Schadensfreiheitsrabatt der Anhängerversicherung nach einem Rangierunfall erhalten?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 17 S 26/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Hannover
- Datum: 24.02.2023
- Aktenzeichen: 17 S 26/22
- Verfahren: Berufung zum Schadensersatz bei Gespannunfällen
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
Versicherung des Autos zahlt allein für Unfälle beim Rückwärtsfahren mit einem Anhänger.
- Das Rückwärtsfahren zählt rechtlich zum normalen Ziehen eines Anhängers.
- Rangieren ist ein gewöhnliches Fahrmanöver und kein spezielles Risiko des Anhängers.
- Eingeschränkte Sicht beim Zurücksetzen rechtfertigt keine Aufteilung der Kosten.
- Nur außergewöhnliche Merkmale wie Überbreite würden die Haftung verteilen.
- Die Versicherung des Anhängers muss demnach keinen Schadenersatz leisten.
Wer trägt die Haftung im Innenverhältnis bei einem Gespannunfall?
Ein Parkplatzunfall mit Blechschaden gehört zum Alltag auf deutschen Straßen. Doch wenn ein Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger beteiligt ist, wird die rechtliche Abwicklung hinter den Kulissen schnell kompliziert. So geschah es auch in einem Fall, der das Landgericht Hannover beschäftigte. Es ging vordergründig nur um einen Schaden von 930 Euro, doch dahinter verbarg sich eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Haftung im Innenverhältnis bei einem Gespannunfall.

Am 25. November 2021 ereignete sich der Unfall beim Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger. Der Fahrer des Gespanns beschädigte ein anderes Fahrzeug. Die Versicherung des Zugfahrzeugs regulierte den Schaden gegenüber dem Unfallopfer vollständig. Doch im Anschluss forderte sie von der Versicherung des Anhängers die Hälfte des Geldes zurück – konkret 465 Euro.
Der Streit entbrannte darüber, ob das Rückwärtsfahren eine besondere Gefahr darstellt, die eine Beteiligung der Anhängerversicherung rechtfertigt, oder ob allein das Zugfahrzeug verantwortlich ist. Das Amtsgericht Hannover hatte in der ersten Instanz noch zugunsten einer Kostenteilung entschieden. Das Landgericht Hannover musste nun in der Berufung klären, wie die Regelvermutung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Detail auszulegen ist – mit weitreichenden Folgen für die Versicherungswirtschaft.
Was besagt die Regelvermutung nach dem Straßenverkehrsgesetz?
Um den Streit der beiden Versicherer zu verstehen, ist ein Blick auf die gesetzliche Neuregelung aus dem Jahr 2020 notwendig. Der Gesetzgeber reformierte mit dem § 19 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Haftungsverteilung bei Unfällen mit Anhängern.
Im Außenverhältnis – also gegenüber dem geschädigten Unfallopfer – haften sowohl der Halter des Zugfahrzeugs als auch der Halter des Anhängers gemeinsam als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Das Unfallopfer kann sich aussuchen, wen es verklagt oder wer den Schaden bezahlt. Meist ist dies die Versicherung des Zugfahrzeugs.
Spannend wird es im Innenverhältnis zwischen den beiden Versicherungen. Hier greift § 19 Absatz 4 StVG. Dieser Paragraph stellt eine klare Weiche: In der Regel trägt der Halter des Zugfahrzeugs (und damit dessen Versicherung) die Verantwortung im Innenverhältnis allein. Der Grundgedanke ist physikalischer und technischer Natur: Das Zugfahrzeug besitzt den Motor und die Lenkung. Es bestimmt, wohin die Reise geht. Der Anhänger läuft – bildlich gesprochen – nur hinterher.
Allerdings lässt das Gesetz eine Hintertür für Ausnahmen offen. Wenn der Schaden überwiegend durch eine gefahrenerhöhende Beschaffenheit des Anhängers verursacht wurde, muss die Anhängerversicherung sich an den Kosten beteiligen. Juristen sprechen hier von einer anhängerspezifischen Gefahr. Um diese Ausnahme zu begrenzen, stellte der Gesetzgeber in § 19 Absatz 4 Satz 4 StVG klar:
„Das Ziehen des Anhängers benachteiligt den Halter des Anhängers im Verhältnis zum Halter des Zugfahrzeugs nicht.“
Das bedeutet: Allein die Tatsache, dass ein Anhänger angehängt ist („gezogen“ wird), reicht nicht aus, um die Anhängerversicherung zur Kasse zu bitten. Es muss eine darüber hinausgehende, spezielle Gefahr vom Anhänger ausgehen. Genau um die Definition dieser Gefahr und die Bedeutung des Wortes „Ziehen“ stritten die beiden Versicherungen erbittert.
Warum forderte die Versicherung des Zugfahrzeugs einen Ausgleich?
Die Versicherung des Zugfahrzeugs vertrat die Ansicht, dass das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger weit über das bloße „Ziehen“ hinausgehe. Sie argumentierte, dass beim Rückwärtsrangieren eine spezifische Gefahrenlage entstehe, die dem Anhänger zuzurechnen sei.
Ihre Begründung stützte sich auf zwei Hauptargumente. Erstens sei die Sicht nach hinten durch den Anhänger oft stark eingeschränkt. Der Fahrer sehe nicht, was direkt hinter dem Anhänger passiere. Zweitens bestehe beim Rückwärtsfahren die Gefahr, dass sich das Gespann „verkantet“ oder der Anhänger in eine unerwünschte Richtung ausbricht (das sogenannte „Jackknifing“). Diese Risiken seien typisch für den Anhängerbetrieb und stellten somit eine anhängerspezifische Gefahr dar.
Folglich sah die Versicherung des Zugfahrzeugs die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Alleinhaftung als gegeben an. Sie verlangte, dass die Haftpflichtversicherung des Anhängers für die Hälfte des Schadens aufkommt. Das Amtsgericht Hannover war dieser Argumentation zunächst gefolgt und hatte das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger als Gefahr eingestuft, die eine Kostenteilung nach § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) rechtfertige.
Die gegnerische Versicherung, also der Versicherer des Anhängers, sah dies naturgemäß anders. Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Ihre Position war klar: Das Rückwärtsfahren sei ein völlig normaler Vorgang im Straßenverkehr. Es handele sich nicht um eine außergewöhnliche Situation, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelvermutung rechtfertigen würde.
Gilt das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger als Gefahr?
Das Landgericht Hannover musste nun als Berufungsinstanz entscheiden, ob die Argumente der Zugfahrzeugversicherung stichhaltig waren. Die Kammer analysierte den Fall unter dem Aktenzeichen 17 S 26/22 sehr gründlich und kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Klage auf Ausgleichszahlung wurde abgewiesen. Die Begründung des Gerichts ist eine Lehrstunde in juristischer Auslegungsmethodik.
Wie ist der Begriff „Ziehen“ auszulegen?
Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war die Auslegung vom Begriff Ziehen im StVG. Rein sprachlich könnte man argumentieren, dass man einen Anhänger beim Rückwärtsfahren nicht „zieht“, sondern „schiebt“. Wäre diese wörtliche Auslegung korrekt, würde das Rückwärtsfahren nicht unter die Regelvermutung fallen, dass „Ziehen“ allein keine Gefahrerhöhung ist.
Das Landgericht Hannover erteilte dieser Wortklauberei jedoch eine Absage. Es blickte auf den Sinn und Zweck des Gesetzes sowie auf den Willen des Gesetzgebers. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
„Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit im Innenverhältnis grundsätzlich dem Halter des Zugfahrzeugs zuweisen, weil dieses regelmäßig motorgetrieben und lenkbar ist und der Halter über den Betrieb des (selbständig motorisierten) Zugfahrzeugs die schadensursächliche Gefahr gesetzt hat.“
Das Gericht stellte fest, dass es nicht auf die Fahrtrichtung ankommt (vorwärts oder rückwärts), sondern auf die Kausalität der Bewegung. Die Bewegung des Anhängers wird technisch durch das Zugfahrzeug veranlasst. Ob der Motor den Anhänger nun zieht oder schiebt, ist für die Risikozuweisung unerheblich. Der Begriff „Ziehen“ im Gesetz ist also weit zu verstehen und umfasst jede durch das Zugfahrzeug veranlasste Fortbewegung.
Wann liegt eine außergewöhnliche Beschaffenheit vor?
Damit die Anhängerversicherung zur Kasse gebeten werden kann, müsste eine höhere Gefahr vorliegen. Das Gesetz spricht hierbei von einer Gefahr, die über den normalen Betrieb hinausgeht. Das Gericht prüfte, ob das Rückwärtsrangieren eine solche Gefahr darstellt.
Hierbei verwies die Kammer auf die Beispiele, die der Gesetzgeber selbst genannt hatte: Überlänge, Überbreite oder Schwertransporte. Das sind Situationen, die vom Normalfall abweichen. Eine außergewöhnliche Beschaffenheit von einem Anhänger liegt also vor, wenn dieser spezielle, risikobehaftete Eigenschaften hat.
Das Rückwärtsfahren hingegen ist kein Zustand des Anhängers, sondern ein Fahrmanöver. Und zwar ein sehr gewöhnliches. Das Gericht führte als Beleg die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an. Das Rückwärtswenden für die Führerscheinklasse BE ist ein fester Bestandteil der Fahrprüfung (Anlage 7 Teil 2 FeV). Wer einen Anhängerführerschein macht, muss beweisen, dass er rückwärts fahren kann.
Daraus folgerte das Gericht messerscharf: Ein Vorgang, der so alltäglich ist, dass er in jeder Fahrprüfung abgefragt wird, kann unmöglich als „außergewöhnliche Gefahr“ eingestuft werden, die eine Sonderhaftung des Anhängers auslöst.
Das Argument der Sichtbehinderung
Was aber ist mit dem Argument der eingeschränkten Sicht? Ist die Sichtbehinderung durch den Aufbau des Anhängers nicht doch ein spezifisches Risiko? Auch hier ließ das Landgericht die Argumentation der Zugfahrzeugversicherung nicht gelten.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass nicht jeder Anhänger die Sicht versperrt. Ein flacher Lastenanhänger erlaubt oft freie Sicht nach hinten. Eine pauschale Gefahr für alle Anhänger lässt sich daraus also nicht ableiten.
Viel wichtiger war jedoch der Verweis auf die Straßenverkehrs-Ordnung. Wenn ein Fahrer beim Rückwärtsfahren nichts sieht, darf er nicht einfach „auf Gut Glück“ fahren. § 9 Absatz 5 der StVO regelt diesen Fall eindeutig. Das Gericht betonte:
„Das Recht sieht ausdrücklich für Fälle erschwerter Rücksicht in § 9 Abs. 5 StVG eine Verhaltenspflicht vor (Einweisenlassen), welche dazu bestimmt ist, die spezifischen Gefahrquellen der mangelnden Übersicht zu beseitigen.“
Die Einweisungspflicht nach der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Mittel der Wahl, um die Gefahr zu neutralisieren. Wenn der Fahrer sich nicht einweisen lässt, ist das ein Fehler des Fahrers (und damit dem Betrieb des Zugfahrzeugs zuzurechnen), aber kein unabwendbares Risiko, das vom Anhänger ausgeht. Das Vorhandensein dieser Vorschrift entkräftet das Argument, der Anhänger sei per se eine Gefahrenquelle beim Rückwärtsfahren.
Keine Hinweise auf Besonderheiten im konkreten Fall
Abschließend prüfte das Gericht, ob in diesem speziellen Unfall vom 25.11.2021 vielleicht doch Besonderheiten vorlagen. Hatte der Anhänger Überbreite? War er defekt? Gab es eine extreme, untypische Situation?
Die Versicherung des Zugfahrzeugs hatte hierzu nichts vorgetragen. Es blieb bei einem normalen Rangierunfall. Da keine außergewöhnlichen Umstände bewiesen wurden, greift die gesetzliche Grundregel: Der Halter des Zugfahrzeugs haftet im Innenverhältnis allein.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den Ausgleich unter den Versicherungen eines Gespanns?
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 2023 schafft Klarheit für die Abwicklung von Gespannunfällen. Die Entscheidung bestätigt, dass die Hürden für einen Anspruch auf den Ausgleich der Kosten gegenüber der Anhängerversicherung hoch liegen.
Die Konsequenzen für die Praxis
Für die Versicherungswirtschaft bedeutet dies: Bei einem normalen Rangierunfall muss die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs den Schaden im Innenverhältnis allein tragen. Sie kann sich die Kosten nicht zur Hälfte vom Anhängerversicherer zurückholen.
Das Gericht wies darauf hin, dass die spezielle Regelung des § 19 StVG als „andere Bestimmung“ Vorrang vor dem allgemeinen Gesamtschuldnerinnenausgleich bei der Mehrfachversicherung nach § 426 BGB hat. Wo das Spezialgesetz (StVG) eine klare Verantwortlichkeit zuweist (nämlich beim Zugfahrzeug), ist kein Raum für eine pauschale Teilung der Kosten nach bürgerlichem Recht.
Kosten und Revision
Die unterlegene Versicherung des Zugfahrzeugs muss nicht nur ihren eigenen Schaden tragen, sondern auch die gesamten Prozesskosten der ersten und zweiten Instanz bezahlen.
Das Landgericht hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Richter erkannten an, dass die Fragen zur Auslegung des Begriffs „Ziehen“ und der Haftungsverteilung beim Rückwärtsfahren von grundsätzlicher Bedeutung sind und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden. Es bleibt also abzuwarten, ob die Versicherung des Zugfahrzeugs den Gang nach Karlsruhe wagt, um eine bundesweite Klärung herbeizuführen.
Bis dahin gilt für Autofahrer und Versicherungen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hannover: Wer rückwärts fährt und einen Unfall baut, zahlt über seine Zugfahrzeug-Versicherung – der Anhänger ist nur das passiv bewegte Anhängsel, kein haftender Akteur. Die Lösung für die Haftungsfrage liegt also in der konsequenten Anwendung der Regelvermutung für die Alleinhaftung des Motorwagens. Und für den Fahrer gilt in der Praxis mehr den je: Wer nichts sieht, muss sich einweisen lassen – sonst haftet er in jedem Fall.
Unfall mit Anhänger? Haftungsfragen rechtssicher klären
Die Haftungsverteilung bei Gespannunfällen ist seit der Neuregelung des StVG komplex und hängt oft von juristischen Feinheiten ab. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren individuellen Unfallhergang und prüft die Regressansprüche zwischen den beteiligten Versicherungen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche effizient durchzusetzen und langwierige Streitigkeiten im Innenverhältnis zu klären.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Bei solchen Kleinstbeträgen geht es den Versicherern nie um die paar hundert Euro, sondern um die Vermeidung eines teuren Präzedenzfalls für Tausende Routineunfälle. In der Regulierungspraxis versuchen Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs ständig, die Last auf den Anhänger abzuwälzen, um die eigene Schadensbilanz zu entlasten. Ohne einen Einweiser hat man als Fahrer vor Gericht meist schlechte Karten.
Ich rate dazu, solche Unfälle trotz der klaren Rechtslage extrem detailliert zu dokumentieren, da die Hochstufung beim Zugfahrzeug oft teurer ist als der Blechschaden. Wer hier nicht sofort Zeugen für die Sichtverhältnisse sichert, bleibt am Ende auf dem Malus in der Schadensfreiheitsklasse sitzen. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit führt so zu jahrelangen Mehrkosten bei der Versicherungsprämie, die kein Urteil wiedergutmacht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die Anhängerversicherung die Hälfte des Schadens beim Rückwärtsrangieren übernehmen?
Nein, im Regelfall müssen Sie den Schaden allein über die Versicherung Ihres Zugfahrzeugs abwickeln. Das Landgericht Hannover verneinte beim Rückwärtsrangieren einen Anspruch auf Kostenausgleich durch die Anhängerversicherung. Rückwärtsfahren stellt keine spezifische Gefahr dar, die über den normalen Betrieb hinausgeht.
Die gesetzliche Basis bildet § 19 StVG, welcher die Haftung im Innenverhältnis primär dem Zugfahrzeug zuweist. Juristisch gilt Rückwärtsfahren als normales Manöver, selbst wenn der Anhänger geschoben wird. Ein Kostenausgleich käme nur in Betracht, wenn eine besondere Gefahr vom Anhänger ausginge. Dies wäre etwa bei technischen Defekten oder einer außergewöhnlichen Übergröße der Fall. Da das Ziehen keine Benachteiligung darstellt, trägt die PKW-Versicherung das alleinige Risiko.
Unser Tipp: Prüfen Sie den Schadensbericht genau auf technische Mängel am Anhänger. Ohne solche Defekte sollten Sie die Alleinhaftung zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten akzeptieren.
Muss die Anhängerversicherung bei Sichtbehinderung durch den Aufbau mitzahlen?
Nein, eine eingeschränkte Sicht durch den Anhängeraufbau begründet keine Mithaftung der Anhängerversicherung. Die Sichtbehinderung stellt keine typische Gefahr des Anhängers dar. Vielmehr handelt es sich um eine Situation, die der Fahrer beherrschen muss. Das Verschulden liegt allein beim Fahrer.
Laut § 9 StVO muss sich der Fahrer bei fehlender Sicht zwingend einweisen lassen. Das Unterlassen dieser Einweisung stellt einen gravierenden Fahrerfehler des Zugfahrzeugs dar. Juristisch wird dies als schuldhaftes Fehlverhalten gewertet. Das Recht sieht für Fälle erschwerter Rücksicht ausdrücklich diese Verhaltenspflicht vor. Wer dieses Gebot ignoriert, handelt fahrlässig. In der Praxis verbleibt das Haftungsrisiko deshalb vollständig beim ziehenden Fahrzeug. Eine Mithaftung des Anhängers scheidet mangels eines unabwendbaren Risikos aus.
Unser Tipp: Streichen Sie das Argument der Sichtbehinderung aus Ihrer Korrespondenz mit der Versicherung. Es beweist lediglich Ihre eigene Fahrlässigkeit und belastet Sie zusätzlich.
Zahlt die Anhängerversicherung bei Schäden durch Einknicken des Gespanns?
Nein, die Anhängerversicherung haftet nicht für Schäden, die durch das Einknicken (Jackknifing) des Gespanns entstehen. Das Einknicken gilt rechtlich nicht als spezifische Gefahr des Anhängers. Gerichte ordnen diesen Vorfall als individuellen Fahrfehler des Fahrzeugführers ein. Die Haftung verbleibt somit vollständig bei der Versicherung des ziehenden Fahrzeugs.
Das Gericht verweist hierbei explizit auf die Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Beherrschen eines Gespanns ist fester Bestandteil der Führerscheinprüfung Klasse BE. Ein alltäglicher Vorgang stellt keine außergewöhnliche Gefahr dar. Das physikalische Risiko des Einknickens ist für jeden geschulten Fahrer grundsätzlich beherrschbar. Misslingt das Manöver beim Rangieren dennoch, haftet allein das Zugfahrzeug. Der Anhänger gilt rechtlich hierbei lediglich als passives Element ohne eigene Schadensursächlichkeit.
Unser Tipp: Akzeptieren Sie, dass Fahrfehler beim Rangieren vollständig zu Lasten Ihrer Zugfahrzeug-Versicherung gehen. Üben Sie das Rückwärtsfahren regelmäßig in gesicherten Bereichen.
Wer haftet bei Unfällen trotz Einweiser beim Rückwärtsrangieren?
Bei einem Unfall während des Rangierens haftet im Innenverhältnis grundsätzlich allein die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs. Ein Einweiser minimiert zwar Ihr persönliches Haftungsrisiko erheblich. Dennoch bleibt die gesetzliche Regelvermutung bestehen, dass die Betriebsgefahr primär vom motorisierten Fahrzeug ausgeht.
Die rechtliche Mechanik folgt hier strikt der Physik. Das Zugfahrzeug besitzt den Motor sowie die Lenkung und bestimmt die Fahrtrichtung. Der Anhänger verhält sich passiv und wird lediglich durch den Motorwagen bewegt. Eine Mithaftung des Anhängers käme nur bei einer besonderen Gefahr in Betracht. Beispiele hierfür wären Überbreite oder technische Defekte am Hänger. Die Anwesenheit eines Einweisers ändert an dieser Risikoverteilung rechtlich nichts. Das Zugfahrzeug bleibt die alleinige aktive Schadensursache.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Einweisung nach einem Unfall genau. So entkräften Sie den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber Ihrer Kaskoversicherung wirksam.
Bleibt der Schadensfreiheitsrabatt der Anhängerversicherung nach einem Rangierunfall erhalten?
Ja, in der Regel bleibt Ihr Schadensfreiheitsrabatt in der Anhängerversicherung bei einem normalen Rangierunfall unberührt. Da die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs den Schaden im Innenverhältnis allein trägt, leistet der Anhängerversicherer keine Zahlung. Ohne eine effektive Schadensregulierung durch diesen Versicherer erfolgt folglich auch keine Rückstufung Ihrer SF-Klasse.
Die rechtliche Mechanik folgt der Rechtsprechung zur Alleinhaftung des Zugfahrzeugs bei typischen Rangierunfällen. Das Gericht sieht die Haftpflicht des Pkw im Innenverhältnis als alleinigen Kostenträger vor. Da der Anhängerversicherer rechtlich keine Leistung erbringen muss, bleibt dessen Schadenverlauf unbelastet. Eine Rückstufung erfolgt nur, wenn die Versicherung tatsächlich Entschädigungen an Dritte auszahlt. Die wirtschaftliche Konsequenz trifft somit allein den Vertrag des ziehenden Fahrzeugs.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre nächste Beitragsrechnung für den Anhänger genau. Legen Sie bei einer Hochstufung sofort Widerspruch unter Verweis auf die Alleinhaftung des Zugfahrzeugs ein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Hannover – Az.: 17 S 26/22 – Urteil vom 24.02.2023
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