Skip to content

Haftung für E-Scooter-Schaden am Auto: Nur bei Verstoß

Die Haftung für E-Scooter-Schaden am Auto war Thema vor dem Landgericht Köln, nachdem ein Verleih-Roller ein geparktes Fahrzeug traf. Doch obwohl der Schaden unbestreitbar war, blieb die Frage nach dem tatsächlichen Schuldigen erstaunlich unbeantwortet.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 79/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 31.07.2024
  • Aktenzeichen: 6 S 79/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Beschluss über beabsichtigte Zurückweisung)
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

  • Das Problem: Ein umgefallener E-Scooter beschädigte ein geparktes Auto. Der Autobesitzer forderte Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des E-Scooter-Vermieters.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung eines E-Scooter-Vermieters für Schäden haften, wenn ein auf dem Gehweg abgestellter E-Scooter umfällt und ein geparktes Auto beschädigt?
  • Die Antwort: Nein. Weder der E-Scooter-Vermieter noch der letzte Nutzer haften für den Schaden. Es gab keine nachweisbare Pflichtverletzung beim Abstellen des Scooters.
  • Die Bedeutung: E-Scooter dürfen in der Regel wie Fahrräder auf Gehwegen geparkt werden. Eine Haftung für Schäden durch umfallende Scooter entsteht nur bei nachweisbarem Fehlverhalten, nicht automatisch.

Der Fall vor Gericht


Wer haftet, wenn ein E-Scooter auf ein geparktes Auto fällt?

Für den Besitzer eines beschädigten Autos war der Fall klar: Ein umgefallener E-Scooter hatte eine Delle in seiner Tür hinterlassen. Der Schuldige musste also entweder der letzte Fahrer des Rollers sein oder die Verleihfirma, die ihn in den Verkehr gebracht hatte.

Ein umgekippter E-Scooter auf dem Gehweg: Der Autobesitzer fordert Schadensersatz für die Verletzung der Parkvorschriften.
Landgericht Köln: Keine automatische Haftung von Fahrer oder Verleihfirma bei umgestürztem E‑Scooter. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch vor Gericht verwandelte sich die scheinbar einfache Schuldfrage in ein juristisches Rätsel. Plötzlich war unklar, ob der letzte Nutzer den Scooter überhaupt an die Unglücksstelle gestellt hatte. Und die Verleihfirma wehrte sich gegen den Vorwurf, ihre Roller unbeaufsichtigt zu lassen. Die Richter am Landgericht Köln standen vor der kniffligen Aufgabe, eine Kette der Verantwortung zu finden, deren Glieder sich bei näherem Hinsehen in Luft aufzulösen schienen.

War das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg schon der erste Fehler?

Der Autofahrer argumentierte, dass das Parken des Scooters in nur 30 bis 50 Zentimetern Abstand zu seinem Wagen eine vermeidbare Gefahr geschaffen habe. Diese Nähe sei der Auslöser für den Schaden gewesen. Das Gericht sah das anders. Es zog eine spezielle Vorschrift für Elektrokleinstfahrzeuge heran – die eKFV. Diese Verordnung legt fest, dass für das Parken von E-Scootern dieselben Regeln gelten wie für Fahrräder.

Für Fahrräder wiederum gibt es eine etablierte Praxis. Das allgemeine Parkverbot auf Gehwegen, das für Autos gilt, greift bei ihnen nicht. Sie dürfen in der Regel auf dem Bürgersteig abgestellt werden, solange sie niemanden behindern. Im Klartext bedeutet das: Der Nutzer des E-Scooters hat mit dem Abstellen auf dem Gehweg keinen grundsätzlichen Rechtsverstoß begangen. Die bloße Wahl des Ortes war für sich genommen nicht rechtswidrig.

Hätte die Verleihfirma den umgestürzten Roller verhindern müssen?

Der nächste logische Schritt war die Frage nach der Verantwortung der Verleihfirma. Als Betreiberin eines Free-Floating-Systems schafft sie eine potenzielle Gefahrenquelle. Sie bringt Hunderte von Rollern in den öffentlichen Raum und muss deshalb dafür sorgen, dass diese keine unkontrollierbaren Risiken darstellen. Juristen nennen das die Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht hat aber Grenzen. Sie verlangt nur, was ein umsichtiger und vernünftiger Mensch für notwendig halten würde. Ein lückenloser Schutz vor allen denkbaren Schäden ist unmöglich und wird nicht gefordert.

Der Autofahrer hätte nachweisen müssen, dass die Firma eine konkrete und zumutbare Sicherungsmaßnahme unterlassen hat. Hätte sie den Rollerstandort häufiger kontrollieren müssen? Gab es eine technische Störung, die bekannt war? Solche konkreten Vorwürfe fehlten im Vortrag des Klägers. Die pauschale Behauptung, die Firma tue zu wenig, reichte dem Gericht nicht aus. Ohne den Beweis einer spezifischen Pflichtverletzung konnte die Haftung der Vermieterin nicht begründet werden.

Warum haftet nicht einfach der letzte Fahrer des E-Scooters?

Das war der Kernpunkt der gerichtlichen Prüfung. Damit der letzte Nutzer für den Schaden aufkommen müsste, bräuchte es den Nachweis von Fahrlässigkeit. Er müsste die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet haben. Genau hier zerbrach die Argumentationskette des Autofahrers an einer simplen, aber unüberwindbaren Hürde: der Ungewissheit.

Es stand keineswegs fest, dass der letzte Mieter den Scooter an der Stelle abgestellt hatte, an der er umfiel. Die Roller sind im gesperrten Zustand zwar schwer. Sie sind aber nicht unbeweglich. Jeder Passant hätte den Scooter nach dem Parken des Nutzers noch ein Stück verrücken können – sei es aus Verärgerung, Unachtsamkeit oder im Spiel. Diese Möglichkeit durchkreuzte eine direkte Zurechnung des Schadens zum letzten Fahrer. Man konnte ihm die finale Position des Scooters nicht zweifelsfrei anlasten.

Das Gericht ging noch einen Schritt weiter. Es berücksichtigte die Realität der Innenstädte und des Free-Floating-Modells. Einen Abstellort zu finden, der jede denkbare Gefahr ausschließt, ist praktisch unmöglich. Anders als bei privaten Fahrzeugen können die Nutzer die Leih-Scooter auch nicht anschließen oder anderweitig sichern. Vom letzten Fahrer zu verlangen, für alle Eventualitäten nach dem Abstellen geradezustehen, würde die Sorgfaltspflichten überspannen. Es käme einer Art Garantiehaftung gleich, die der Gesetzgeber für solche Fälle nicht vorgesehen hat. Die Richter machten deutlich, dass das Pech, einen solchen Schaden zu erleiden, nicht automatisch eine juristische Schuld begründet.

Die Urteilslogik

Ein Schaden durch einen umgestürzten E-Scooter begründet nicht automatisch eine Haftung des letzten Nutzers oder der Verleihfirma.

  • Zulässigkeit des Abstellens: Ein E-Scooter darf auf dem Bürgersteig stehen, wenn er den Verkehr oder andere Personen nicht behindert.
  • Grenzen der Verkehrssicherungspflicht: Eine Verleihfirma verantwortet nur konkrete, unterlassene Sicherungsmaßnahmen; umfassenden Schutz vor jeder Gefahr verlangen Gerichte nicht.
  • Anforderungen an die Fahrerhaftung: Nutzer haften für Schäden nur bei nachweisbarer Fahrlässigkeit, wenn Gerichte ihnen die endgültige Position des E-Scooters zweifelsfrei zurechnen können.

Die Rechtsprechung unterstreicht, dass Gerichte die Verantwortlichkeiten präzise abgrenzen und eine unangemessene Ausweitung der Haftung sorgfältig vermeiden.


Benötigen Sie Hilfe?


Stehen Sie ebenfalls vor Fragen zur Haftung bei E-Scooter-Schäden? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls.


Experten Kommentar

Eine Delle im Auto durch einen umgefallenen E-Scooter – da liegt die Vermutung nahe, jemand muss zahlen. Doch die Kölner Richter zeigen eine pragmatische Kehrseite auf: Oft bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Das Urteil macht klar, dass das Abstellen auf dem Bürgersteig kein grundsätzlicher Fehler ist. Viel wichtiger: Ohne eindeutigen Nachweis einer konkreten Pflichtverletzung des letzten Nutzers oder der Verleihfirma gibt es keine Haftung. Diese Entscheidung setzt eine deutliche Grenze gegen eine Art „Garantiehaftung“ für Verleiher oder Nutzer und unterstreicht, dass Pech nicht automatisch juristische Schuld bedeutet.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Versicherung zahlt, wenn mein E-Scooter einen Schaden verursacht?

Wenn Ihr E-Scooter einen Schaden verursacht, kommt die zuständige Versicherung ins Spiel, doch die Lage ist komplex. Für private E-Scooter ist in Deutschland eine separate Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, die bei nachgewiesener Schuld des Fahrers zahlt. Anders sieht es oft bei Leih-Scootern aus: Hier ist die Haftungsfrage, besonders wenn der Scooter im Stand umfällt, oft schwierig. Ohne nachweisbare Fahrlässigkeit oder konkrete Pflichtverletzung gibt es keine juristische Haftung und somit auch keine Versicherungsleistung.

Sie fragen sich, wer zahlt, wenn Ihr E-Scooter einen Unfall verursacht hat. Die entscheidende Unterscheidung liegt zunächst in der Art des Scooters: Handelt es sich um Ihr eigenes Gerät oder um einen Leih-Scooter? Besitzen Sie einen privaten E-Scooter, ist die Sache klar geregelt: Das Gesetz schreibt eine eigene Haftpflichtversicherung vor. Diese Versicherung ist Ihr finanzielles Rückgrat, sollte Ihnen beim Fahren ein Fehler unterlaufen und dadurch ein Schaden an Dritten entstehen – etwa wenn Sie ein Fahrrad umfahren oder ein Auto streifen. Ihre private Haftpflichtversicherung deckt diesen Fall explizit nicht ab.

Bei Leih-E-Scootern wird es komplizierter, besonders wenn der Schaden nicht direkt beim Fahren, sondern zum Beispiel durch ein Umfallen im Stand entsteht. Dann ist es oft sehr schwer, eine konkrete juristische Haftung des letzten Fahrers oder der Verleihfirma nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis einer schuldhaften Verursachung oder einer Pflichtverletzung gibt es schlichtweg keine Grundlage für eine Schadenersatzforderung und damit auch keine Leistung einer Versicherung.

Ein passender Vergleich: Ein Leih-Scooter kippt ohne erkennbares Fremdeinwirken um. Juristen nennen das oft „Pech“. Selbst bei einem Schaden muss nicht automatisch jemand dafür haften oder eine Versicherung einspringen.

Prüfen Sie umgehend die Zulassungsbescheinigung Ihres privaten E-Scooters. Stellen Sie sicher, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung aktuell und gültig ist. Notieren Sie sich die Versicherungsnummer, falls Sie sie jemals im Notfall benötigen sollten.


zurück zur FAQ Übersicht

Was sind meine Rechte, wenn der E-Scooter im Stand umkippt und mich verletzt?

Ein umfallender E-Scooter, der Sie im Stand verletzt, führt leider selten zu einer klaren Haftung des Verursachers. Das ist frustrierend. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist äußerst schwierig, da weder der letzte Fahrer noch die Verleihfirma automatisch haften. Eine konkrete Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit ist meist kaum nachweisbar, was die juristische Schuldfrage enorm erschwert.

Die Richter betonen immer wieder, wie komplex die Suche nach dem Verantwortlichen ist. Für eine Haftung des letzten E-Scooter-Nutzers müsste diesem eine nachweisbare Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Doch hier liegt der Hase im Pfeffer: Es lässt sich selten zweifelsfrei beweisen, dass genau diese Person den Scooter in der Position abgestellt hat, aus der er umfiel. Oft könnten Passanten den Roller unabsichtlich oder sogar absichtlich verrückt haben.

Auch die Verleihfirma haftet nicht automatisch. Sie müsste eine konkrete und zumutbare Sicherungsmaßnahme unterlassen haben. Allgemeine Behauptungen, die Firma tue zu wenig, reichen dafür nicht aus. Nur wenn Sie nachweisen könnten, dass beispielsweise eine bekannte technische Störung zum Umfallen führte, gäbe es eine juristische Grundlage für Ansprüche.

Ein passender Vergleich ist ein vom Wind umgeworfenes Verkehrsschild. Wenn es auf Ihr Auto fällt, haftet der Aufsteller nur, wenn er es nicht ordnungsgemäß gesichert hat. Allein das „Pech“ des Umfallens begründet keine automatische juristische Schuld. Die Regel lautet: Ohne nachweisbare Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung gibt es keine Haftung.

Dokumentieren Sie sofort den Unfallort und Ihre Verletzungen mit Fotos aus verschiedenen Perspektiven. Notieren Sie Uhrzeit, Datum und den genauen Standort des Scooters, inklusive der ID-Nummer, falls sichtbar. Suchen Sie zudem umgehend einen Arzt auf, um Ihre Verletzungen attestieren zu lassen. Dies schafft die Basis für mögliche Schritte, auch wenn sie juristisch herausfordernd sind.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich Schäden durch E-Scooter erfolgreich dokumentieren und melden?

Um überhaupt eine Chance auf Schadenersatz zu haben, ist eine lückenlose und präzise Dokumentation des Schadens und der Umstände unerlässlich. Denn der Nachweis einer konkreten Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit ist oft schwierig, wie Gerichte immer wieder zeigen. Ohne belastbare Beweise scheitern viele Ansprüche bereits im Ansatz. Investieren Sie daher sofort Zeit in die Beweissicherung.

Juristen nennen das Beweisführung. Bei einem Schaden durch einen umgefallenen E-Scooter ist der Verursacher oft unbekannt. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, müssen Sie beweisen, dass der Roller ursächlich für den Schaden war. Nehmen Sie deshalb sofort Fotos auf, die den Scooter in seiner ursprünglichen Position zum beschädigten Objekt zeigen. Halten Sie die genaue ID-Nummer des E-Scooters sowie den exakten Standort fest – inklusive Straße, Hausnummer und relevanter Merkmale. Datum und Uhrzeit der Entdeckung sind ebenso wichtig für die Nachverfolgung. Fotografieren Sie außerdem den Schaden selbst detailliert, eventuell mit einem Maßband zur besseren Einschätzung des Ausmaßes. Jede Veränderung am Unfallort kann Ihre Chancen empfindlich mindern.

Denken Sie an die Situation, wenn Sie ein Haus bauen. Ohne ein solides Fundament ist der Bau zum Scheitern verurteilt. Ähnlich verhält es sich mit Ihrer Forderung vor Gericht: Jedes Foto, jede Notiz ist ein essenzieller Baustein, der Ihr rechtliches Fundament bildet. Fehlen diese Beweise, stürzen Ihre Ansprüche schnell in sich zusammen.

Nehmen Sie sofort Ihr Smartphone zur Hand. Machen Sie mindestens fünf Fotos aus unterschiedlichen Winkeln, die den E-Scooter in seiner ursprünglichen Position zum beschädigten Objekt zeigen. Zoomen Sie dabei auch auf die ID-Nummer des Rollers und den konkreten Schaden, um alle wichtigen Fakten zu sichern.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf ich einen störend abgestellten E-Scooter eigenhändig umstellen oder entfernen?

Obwohl es verlockend ist, einen störenden E-Scooter selbst aus dem Weg zu räumen, birgt das eigenhändige Umstellen erhebliche rechtliche Risiken. Sie könnten dabei den Roller versehentlich beschädigen und selbst für diese Schäden haftbar gemacht werden. Zudem wird durch Ihre Intervention die Beweiskette für eine mögliche Haftung des letzten Nutzers oder der Verleihfirma unterbrochen, was die Klärung der eigentlichen Verantwortung erheblich erschwert.

Viele Menschen fühlen sich durch herumliegende oder ungünstig abgestellte E-Scooter gestört. Der Impuls, einfach selbst Hand anzulegen und den Roller wegzustellen, ist verständlich. Doch juristisch gesehen betreten Sie hier ein Minenfeld. Juristen nennen das „Eigenmacht“. Das Problem: Wenn Sie den Scooter bewegen, übernehmen Sie eine gewisse Verantwortung. Beschädigen Sie dabei das Gerät, könnten Sie für diesen Sachschaden haftbar gemacht werden.

Weit komplexer ist die Frage der Haftung, sollte der Scooter nach Ihrem Eingreifen erneut umfallen und einen Schaden verursachen. Das Gericht hat in ähnlichen Fällen deutlich gemacht, dass die Bewegungsfreiheit von E-Scootern durch Dritte – selbst durch unbeteiligte Passanten – die Zurechnung einer möglichen Schuld zum letzten Fahrer oder zur Verleihfirma erheblich erschwert. Indem Sie den Roller verrücken, durchkreuzen Sie also eine möglicherweise vorhandene Beweiskette und machen es schwierig, den ursprünglichen Verursacher zur Rechenschaft zu ziehen.

Ein passender Vergleich ist, wenn jemand ein fremdes Auto, das im Halteverbot steht, „nur mal eben“ ein Stück zur Seite schiebt und dabei den Lack zerkratzt. Auch hier wäre der Helfer plötzlich derjenige, der den Schaden verursacht hat.

Greifen Sie nicht selbst ein! Ihr klügster Schritt ist stattdessen eine schnelle und präzise Dokumentation. Fotografieren Sie den störenden E-Scooter in seiner ursprünglichen Position aus mehreren Blickwinkeln. Halten Sie die ID-Nummer des Rollers und den genauen Standort fest. Melden Sie den Vorfall anschließend umgehend der zuständigen Stadtverwaltung oder direkt dem Betreiber des Scooters über deren App oder Hotline. So sichern Sie Beweise und bleiben selbst aus der Haftung.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Strafen drohen mir, wenn ich meinen E-Scooter falsch abstelle?

Auch wenn das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg nicht grundsätzlich verboten ist, drohen Ihnen dennoch Bußgelder und weitere Konsequenzen, wenn Ihr Roller dort parkt und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, behindert oder gefährdet, da dies eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt. Falsches Parken kann also teuer werden und sogar zu Haftungsansprüchen führen.

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, erlaubt grundsätzlich das Parken von E-Scootern auf dem Gehweg – ähnlich wie bei Fahrrädern. Das entscheidende Kriterium ist hierbei jedoch stets die unbedingte Vermeidung einer Behinderung. Sobald Ihr Roller zum Beispiel einen Rollstuhlfahrer am Durchkommen hindert, einen Kinderwagen blockiert oder eine Gefahrenquelle darstellt, liegt ein klarer Rechtsverstoß vor, der geahndet wird.

Eine solche Behinderung oder gar Gefährdung kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Die genaue Höhe der Strafen variiert hierbei stark je nach Kommune und dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Zudem riskieren Sie, dass Ihr E-Scooter auf Ihre Kosten abgeschleppt wird, was zusätzliche Gebühren verursacht.

Denken Sie an die Situation, in der Sie Ihren Scooter nur „gerade so“ durchlassend abgestellt haben oder in einer dunklen Ecke. Fällt dieser dann um und beschädigt ein parkendes Auto oder verletzt einen Passanten, können Sie unter Umständen dafür haftbar gemacht werden. Anders als im bekannten Gerichtsfall, wo die Zurechnung zum letzten Fahrer schwierig war, könnte Ihnen hier Fahrlässigkeit beim Abstellen direkt nachgewiesen werden.

Prägen Sie sich diesen Gedanken ein: Stellen Sie sich beim Abstellen Ihres E-Scooters immer vor, Sie wären selbst ein Rollstuhlfahrer oder schieben einen Kinderwagen. Bleibt dann noch eine Gehwegbreite von mindestens 1,50 Metern für den ungehinderten Durchgang frei? Wenn nicht, suchen Sie unbedingt einen besseren und sicheren Abstellplatz.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung)

Die eKFV, kurz für Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, ist eine spezielle Rechtsvorschrift, die in Deutschland die Anforderungen an und die Nutzung von E-Scootern und ähnlichen Kleinstfahrzeugen regelt. Sie schafft einen klaren Rahmen für die Teilnahme dieser neuen Mobilitätsformen am öffentlichen Straßenverkehr, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber will damit Unfallrisiken minimieren und die Integration in das bestehende Verkehrssystem ermöglichen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall zog das Gericht die eKFV heran, um zu beurteilen, ob das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg grundsätzlich erlaubt war.

Zurück zur Glossar übersicht

Eigenmacht

Unter Eigenmacht verstehen Juristen das Handeln ohne rechtliche Befugnis, wenn jemand sich selbst ein Recht verschafft, statt den staatlichen Weg zu gehen. Dieses Prinzip schützt den Besitz und die Rechtsordnung vor willkürlichen Eingriffen Dritter. Es soll verhindern, dass Menschen eigenhändig Recht durchsetzen und dabei möglicherweise weitere Schäden verursachen oder Beweisketten unterbrechen.

Beispiel: Wer einen störenden E-Scooter eigenhändig umstellt, handelt in Eigenmacht und riskiert, selbst für Schäden am Roller haftbar gemacht zu werden.

Zurück zur Glossar übersicht

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit beschreibt das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei dem jemand einen Schaden verursacht, den er hätte vorhersehen und vermeiden können. Diese rechtliche Kategorie ist entscheidend, um die Verantwortlichkeit für einen Schaden zu bestimmen. Das Gesetz will Menschen dazu anhalten, rücksichtsvoll und umsichtig zu handeln, um andere nicht zu gefährden oder zu schädigen.

Beispiel: Damit der letzte Nutzer für den Schaden haften müsste, bräuchte es den Nachweis von Fahrlässigkeit, weil er die Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

Zurück zur Glossar übersicht

Garantiehaftung

Garantiehaftung meint eine Haftung, die unabhängig von einem Verschulden des Verursachers greift, also selbst dann, wenn der Betreffende alles Erdenkliche zur Schadensvermeidung getan hat. Sie kommt nur in speziellen Fällen zum Tragen, wo der Gesetzgeber ein besonderes Risiko einer Partei zuweist. Der Gesetzgeber sieht eine solche umfassende Haftung nur bei ganz bestimmten, stark risikobehafteten Tätigkeiten vor, um die Geschädigten besonders zu schützen.

Beispiel: Das Gericht lehnte eine Garantiehaftung für den letzten E-Scooter-Fahrer ab, da dies die Sorgfaltspflichten unangemessen überspannen würde.

Zurück zur Glossar übersicht

Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Person eine ihr obliegende rechtliche oder vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt. Das Nichteinhalten solcher Regeln ist oft die Grundlage für Schadenersatzansprüche. Das Gesetz verlangt von jedem, sich an die vereinbarten oder vorgeschriebenen Regeln zu halten, um die Rechte und Interessen anderer zu wahren.

Beispiel: Ohne den Beweis einer spezifischen Pflichtverletzung der Verleihfirma konnte das Gericht die Haftung der Vermieterin für den umgefallenen Scooter nicht begründen.

Zurück zur Glossar übersicht

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet jeden, der eine potenzielle Gefahrenquelle schafft oder unterhält, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte dadurch nicht zu Schaden kommen. Diese wichtige Rechtspflicht soll die Allgemeinheit vor vermeidbaren Risiken schützen und verlangt, dass zumutbare Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Sie ist jedoch nicht grenzenlos und fordert keinen absoluten Schutz vor jeder denkbaren Gefahr.

Beispiel: Die Verleihfirma hatte eine Verkehrssicherungspflicht für ihre E-Scooter, musste aber keinen lückenlosen Schutz vor allen denkbaren Schäden gewährleisten.

Zurück zur Glossar übersicht

Zurechnung

Unter Zurechnung versteht man im juristischen Sinne die Zuordnung einer Handlung, eines Ereignisses oder eines Schadens zu einer bestimmten Person oder Entität. Sie ist entscheidend, um festzustellen, wer rechtlich für eine bestimmte Konsequenz verantwortlich ist. Ohne diese klare Verbindung kann keine juristische Schuld begründet werden.

Beispiel: Die Ungewissheit, wer den Scooter an der Unglücksstelle abgestellt hatte, durchkreuzte eine direkte Zurechnung des Schadens zum letzten Fahrer.

Zurück zur Glossar übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verschuldensprinzip und Kausalität (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 276 BGB)
    Derjenige, der einen Schaden verursacht, haftet dafür nur, wenn er diesen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und ein direkter Ursachenzusammenhang zwischen seinem Handeln und dem Schaden besteht.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger konnte nicht zweifelsfrei beweisen, dass der letzte Nutzer den E-Scooter fahrlässig so abgestellt hatte, dass er umfiel, da der Roller von Dritten hätte bewegt werden können, wodurch der direkte Ursachenzusammenhang unterbrochen wäre.
  • Verkehrssicherungspflicht (abgeleitet aus § 823 Abs. 1 BGB)
    Wer eine potenzielle Gefahrenquelle für die Öffentlichkeit schafft oder betreibt, muss angemessene und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um andere vor Schäden zu schützen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Verleihfirma grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht für ihre E-Scooter hat, konnte der Kläger keine konkrete und zumutbare Pflichtverletzung nachweisen, die der Firma angelastet werden könnte.
  • Beweislastprinzip (vgl. § 286 Zivilprozessordnung)
    Die Partei, die vor Gericht eine Forderung geltend macht, muss die Tatsachen beweisen, die für diese Forderung entscheidend sind.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Autofahrer als Kläger musste nachweisen, dass der letzte Fahrer fahrlässig gehandelt oder die Verleihfirma ihre Pflicht verletzt hatte, was ihm in beiden Fällen nicht gelang.
  • Parkregeln für Elektrokleinstfahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)
    E-Scooter dürfen auf Gehwegen geparkt werden, sofern sie dort nicht andere Verkehrsteilnehmer behindern, ähnlich den Regelungen für Fahrräder.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg, auch in geringem Abstand zum Auto, war nach den geltenden Vorschriften der eKFV grundsätzlich nicht rechtswidrig.

Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 6 S 79/24 – Beschluss vom 31.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.