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Haftung des Versicherungsmaklers bei Unterversicherung

LG Dessau-Roßlau –  Az.: 2 O 197/12 –  Urteil vom 30.10.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin des Klägers.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin, nach Eintritt eines Versicherungsfalls am 25. November 2011 in der vermittelten, bei der Streithelferin abgeschlossenen Maschinenversicherung wegen eines Beratungsverschuldens auf Schadensersatz in Höhe von 33.664,00 € in Anspruch, um welchen Betrag die Versicherungsleistung infolge einer von der Beklagten zu vertretenden Unterversicherung um ca. 40 % gekürzt worden sei.

Der Kläger bestellte Anfang August 2010 (Anlage B 1 = Bl. 26, 27 d. A.) bei der Z GmbH in einen neuen Radlader der Marke Doosan DL 300 best Zubehör für insgesamt 138.000,00 € netto, wovon 101.985,00 € auf den Radlader entfielen.

Anschließend wandte er sich an die Beklagte, die ihm durch ihren Mitarbeiter B bei der Streithelferin eine Maschinen- und Kaskoversicherung für den erworbenen Radlader vermittelte, die im Versicherungsschein vom 15. Oktober 2010 (Bl. 5 – 6 d. A.) unter anderem mit den Angaben

Versicherungssumme 3/71: 56.920,00 €

Versicherungssumme aktuell:    150.001,00 €

Selbstbehalt Fix: 1.000,00 €

dokumentiert wurde.

Haftung des Versicherungsmaklers bei Unterversicherung
Symbolfoto: Von Kinga /Shutterstock.com

Der Versicherungsschein enthält des Weiteren auf Seite 2 (= Bl. 5 Rs. d. A.) folgende Besondere Vereinbarungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung:

– Wichtiger Hinweis .- zu § 45 ABE 2008, § A5 AMB 2008, § A5 ABMG 2008

Im Schadenfall kann eine Kürzung der Entschädigung erfolgen, wenn Unterversicherung vorliegt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Versicherungssumme von Ihnen richtig ermittelt wird.

Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sachen im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).

Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben unberücksichtigt.

Bitte prüfen Sie, ob die im Maschinen-/Geräteverzeichnis dokumentierte Versicherungssumme (für jede Position) die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Abs. 2), so besteht Unterversicherung gemäß § A5 Nr. 3 ABE 2008, § A5 Nr. 3 ABMG 2008.

Die Entschädigungsberechnung ergibt sich dann aus § A7 Nr. 7 ABE 2008, § A7 Nr. 6 AMB 2008, § A7 Nr. 6 ABMG 2008.

In den ebenfalls Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen den ABMG 2008 (Bl. 28 – 33 d. A.), finden sich namentlich folgende Regelungen:

§ A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1. Versicherte Sachen

2. Zusätzlich versicherbare Sachen

Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und Reserveteile.

3. Nicht versicherte Sachen

§ A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschäden). …

2. …

3. …

4. …

5. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

a) …

i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.

§ A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung

1. Versicherungswert

Versicherungswert ist der Neuwert.

a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).

b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.

Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.

c) …

2. Versicherungssumme

Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

3. Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.

§ A7 Umfang der Entschädigung

1. …

3. Totalschaden

Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung

Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.

In der des Weiteren laut Versicherungsschein (Bl. 5 Rs.) als Vertragsbestandteil geltenden Klausel TV-TK 3507 betreffend die Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen (Bl. 39 d. A.) heißt es dann noch zur Unterversicherung:

4. Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.

Am 25. November 2011 geriet der versicherte Radlader bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Klägers in Brand und wurde dabei nahezu vollends zerstört.

Der anschließend von der Versicherung beauftragte Sachverständige, stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden an dem Radlader fest. Die Ursache des Feuers konnte er nicht näher aufklären, vermutete aber, dass der Austritt von brennbaren Flüssigkeiten aus einer Schlauchleitung für den Brand verantwortlich gewesen sein könnte. Den Neuwert bestimmte er in seinem Gutachten vom 08. Dezember 2011 (Bl. 9 – 11 d. A.) für den Radlader nach dem Basispreis bei für das Baujahr 2011 mit 226.200,00 € und für die Zusatzausstattung mit ca. 20.000,00 €. Weiterhin setzte er für den Versicherungszeitwert 101.200,00 € und für den erzielbaren Restwert 12.500,00 € an.

Auf dieser Grundlage nahm die Versicherung und jetzige Streithelferin des Klägers ausweislich ihres an den Mitarbeiter B der Beklagten gerichteten E-Mai-Schreibens vom 13. Dezember 2011 (Bl. 12 Rs. d. A.) die Entschädigungsberechnung vor, in der sie ihre Leistung wegen einer angeblich bestehenden Unterversicherung von exakt 39,08 %, das entspricht dem Verhältnis der Versicherungssumme von 150.001,00 € (= 60,92 % des Neuwertes) zum Neuwert von 246.200,00 € als Versicherungswert, wie folgt kürzte:

Versicherungsschaden

(101.200,00 € Zeitwert ./. 12,500,00 € Restwert =) 88.700,00 €

./. Unterversicherung in Höhe von 39,09 % – 34,664,00 €

./. Selbstbehalt    – 1.000,00 €

Entschädigungsleistung an den Kläger als Versicherungsnehmer    53.036,00 €

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte ihn nicht ausreichend über die Bedeutung des Listenpreises nach § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 und die Risiken einer Unterversicherung aufgeklärt habe, weshalb sie ihm den durch die Unterversicherung entstandenen Schaden in Höhe von 33.664,00 € (Bl. 3, 4 d. A.) zu ersetzen habe, der sich wie folgt berechne:

Zeitwert des Radladers 101.200,00 € ./. Restwert – 12.500,00 € ./. Selbstbehalt   – 1.000,00 €

Entschädigungsforderung 87.700,00 €

./. Zahlung der … (= Streithelferin)     – 53.036,00 €

Klageforderung 33.664,00 €

Der Kläger und die ihm beigetretene Streithelferin beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.664,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung in Abrede und behauptet, ihr Mitarbeiter B habe den Kläger über die Bedeutung des Listenpreises ausreichend belehrt, weshalb dieser sogar während der Beratung telefonisch Rücksprache bei der Verkäuferin genommen und sich dort nach dem Listenpreis von 150.001,00 € erkundigt habe.

Unabhängig von der Frage einer Unterversicherung stehe dem Kläger aber auch deshalb kein Schadensersatz zu, weil er entgegen der Regelung in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG es versäumt habe, zunächst die Verkäuferin des Radladers wegen des Brandes, der auf einen Kaufmangel hindeute, in Anspruch zu nehmen, und darum keine Versicherungsleistung beanspruchen könne. Schließlich sei aber auch der Einwand der Unterversicherung in der Sache ungerechtfertigt, weil sich die Streithelferin in diesem Zusammenhang unzulässigerweise wegen des bedingungsgemäß jeweils gültigen Listenpreises auf eine nicht aussagekräftige Veröffentlichung des L-Verlages gestützt habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Zwar kommt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen eines Beratungsverschuldens gemäß §§ 63S. 1, 61 Abs. 1 VVG in Betracht.

Die Beklagte ist über ihren Mitarbeiter B, dessen schuldhaftes Verhalten sie sich nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, als Versicherungsmaklerin im Sinne des § 59 Abs,. 3 Satz 1 VVG tätig geworden, um dem Kläger eine Maschinenversicherung für seinen Radlader zu vermitteln, und schuldete ihm deshalb eine angemessene Beratung nach den Grundsätzen des § 61 Abs. 1 VVG.

Zu den Anforderungen an eine derartige Beratung seitens des Versicherungsmaklers, der anders als ein primär dem Versicherer verpflichteter Versicherungsvertreter in besonders herausragender Vertrauensposition für den Versicherungsnehmer als dessen Vertragspartner tätig wird, hat der BGH bereits in einem nach wie vor in der Sache maßgeblichen Urteil vom 22. Mai 1985 (Az.: IVa ZR 190/83, zitiert nach juris, Rdnr. 11) in grundlegender Weise wie folgt Stellung bezogen:

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oder kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.

Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für die ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das auch gegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen Treuhänder ähnlich wie ein Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.

Der Versicherungsmakler schuldet dem Versicherungsnehmer danach die Beschaffung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei zu seinen Pflichten insbesondere auch die Deckungsanalyse gehört, d. h. die Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2012, Az.: 18 U 141/06, zitiert nach juris, Rdnr. 81 m. w. N.).

Damit war die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Beratungspflichten auch gehalten, einen auskömmlichen Versicherungswert als Neuwert im Sinne des hier einschlägigen § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 für den zu versichernden Radlader zu ermitteln.

Bei einer derartigen Ermittlung ist es dem Versicherungsmakler zwar auch gestattet, sich auf die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers zu stützen und grundsätzlich auf deren Richtigkeit zu vertrauen. Er muss hierbei allerdings sichergehen, dass der Versicherungsnehmer die von ihm erfragten Umstände auch in ihrer speziellen versicherungsrechtlichen Bedeutung verstanden hat. Zudem hat er den Versicherungsnehmer über die Risiken und Konsequenzen einer ungenauen oder unzutreffenden Angabe für seinen Versicherungsschutz aufzuklären.

Angesichts dessen war es für die Beklagte keinesfalls ausreichend, den Listenpreis durch den Kläger von der Verkäuferin telefonisch erfragen zu lassen. Vielmehr hätte sie den Kläger zunächst darüber aufklären müssen, was sich genau nach dem Regelungswerk der ABMG 2008 hinter dieser Bezeichnung im Einzelnen verbirgt, vor allem, ob es sich hierbei um den Listenpreis des Herstellers oder des Verkäufers handelt, oder womöglich, wie von der Streithelferin bei ihrer Abrechnung praktiziert, auf eine eigenständige, vom L-Verlag erstellte Preisliste abzustellen ist. Denn anderenfalls bestand auch aus Sicht des Mitarbeiters der Beklagten B offenkundig die Gefahr, dass bei dem – ohnedies nicht vor Missverständnissen gefeiten – Telefonat ein womöglich unzutreffender, nicht auskömmlicher Preis von der Verkäuferin in Erfahrung gebracht und dann entsprechend fehlerhaft dem Versicherungsantrag zugrunde gelegt wurde.

Unabhängig davon hätte es auch zu den Pflichten der Beklagten gehört, den Kläger über die besondere Bedeutung einer korrekten Angabe des Listenpreises für eine genügende Absicherung im Schadensfall und die Risiken gerade einer Unterversicherung aufzuklären, die hier gerade ein besonders hohes Maß an Aufklärung erforderte angesichts der hochgradig verschachtelten und schwer verständlichen versicherungsvertraglichen Regelung nicht nur in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sondern auch noch in der letzten wohl entscheidenden, maßgeblich auf die Verhältnisse im März 1971 rekurrierenden Nr. 4 der Klausel TV-TK 3507, wonach eine Unterversicherung nur besteht, „soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte“.

Auch wenn der Ablauf des Beratungsgesprächs im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten ist, lässt sich selbst dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einer auch nur halbwegs hinreichenden Aufklärung des Klägers im vorgenannten Sinne nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte, obwohl sie als Versicherungsvermittler nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG (in Verb,. mit § 59 Abs. 1 und 3 Satz 1 VVG) die Pflicht traf, ihre Beratung in der Form des § 62 Abs. 1 VVG zu dokumentieren, ein entsprechendes Beratungsprotokoll nicht vorgelegt hat. Bei fehlender schriftlicher Dokumentation besteht allerdings schon aufgrund vorstehender Regelung eine gesetzlich begründete Vermutung dafür, dass eine Beratungstätigkeit nicht stattgefunden hat und damit eine Beratungspflicht verletzt worden ist.

Verletzt der Versicherungsmakler, wie hier die Beklagte, die ihn aus dem Maklervertrag treffenden Beratungs- und Betreuungspflichten, so hat er dem Versicherungsnehmer nach § 63 Satz 1 VVG den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das heißt, er hat den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie dieser bei richtiger Beratung gestanden hätte, wobei zu vermuten ist, dass sich der Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung dem Abschluss einer auskömmlichen Versicherung trotz höherer damit verbundener Versicherungsp0rämien nicht verschlossen hätte (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rdnr. 10 m. w. N.).

2. Im Ergebnis steht dem Kläger gegen die Beklagte trotz des Beratungsverschuldens kein Schadensersatzanspruch zu.

Das Beratungsverschulden der Beklagten hat nämlich nicht zu einem ersatzfähigen Schaden des Klägers geführt.

Denn die Streithelferin des Klägers hat sich zu Unrecht auf den Einwand der Unterversicherung gestützt und den Versicherungsfall nicht ordnungsgemäß reguliert.

Es ist deshalb die alleinige Angelegenheit des Klägers, seine Ansprüche auf restliche Entschädigung gegenüber der Streithelferin aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen.

Die Streithelferin des Klägers konnte sich bei dem von ihr erhobenen Unterversicherungseinwand nicht auf die Regelung in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 stützen, da diese Regelung in Bezug auf eine etwaige Unterversicherung nicht die gebotene Transparenz aufweist, um einer entsprechenden Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standzuhalten, welche Vorschrift gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf den Kläger als Unternehmer Anwendung findet.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.07.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „eine Preisliste für den Doosan DL 300 nicht zu bekommen“ ist (vgl. Bd. II Bl. 1 d. A.).

Da der Kläger ausdrücklich einräumt, dass eine Herstellerpreisliste nicht existiert, ist auch eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Hersteller-Listenpreis demjenigen entspricht, der in der L-Liste wiedergegeben ist.

Im Ergebnis gibt es keinen Hersteller-Listenpreis und kann die L-Liste insoweit auch nicht ergänzend herangezogen werden, denn die Versicherungsbedingungen stellen auf den Hersteller-Listenpreis und nicht auf eine L-Liste ab. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere die Reglung unter § A5 Ziff. 1 b) der ABMG 2008.

Hier heißt es:  „Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand bezüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.“

Da also ein Listenpreis nicht existiert, ist der Lieferpreis im Neuzustand zugrunde zu legen. Damit scheidet der Unterversicherungseinwand von vornherein aus.

Zudem bestehen auch durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Wirksamkeit der Klausel des § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr,. 2 BGB, weil ein für den vertraglichen Versicherungsschutz maßgeblicher Preis nach der Herstellerliste in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum tatsächlichen Wert der versicherten Sache stehen muss und vorrangig von verkehrsstrategischen oder sonstigen Erwägungen des Herstellers bestimmt sein mag.

Zumindest unter versicherungsvertraglichen Gesichtspunkten ist es wenig ausgewogen, wenn einerseits der Basispreis des Radladers vom Sachverständigen S in seinem Gutachten (Bl. 11 d. A.) mit 226.200,00 € als maßgeblicher Herstellerlistenpreis zugrunde gelegt wird, der tatsächliche Kaufpreis des neuen Radladers sich andererseits aber auf weniger als die Hälfte dessen, nämlich auf nur 101.985,00 € beläuft. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit einer derart großen Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis aus Sicht eines Versicherungsnehmers zu rechnen ist. Daneben ist es aber eine unangemessene Benachteiligung, dass der Versicherungsnehmer in einer derartigen Konstellation unverhältnismäßig hohe Versicherungsprämien zu zahlen hat, die in keiner Relation mehr zum Wert der versicherten Sache und dem vom Versicherer übernommenen Versicherungsrisiko stehen.

Inhaltlich widersprüchlich und deshalb im Ergebnis unwirksam ist schließlich die vertragliche Regelung, dass einerseits der – auch für die Unterversicherung nach § A5 Nr. 3 ABMG 2008 maßgebliche – Versicherungswert in § A5 Nr. 1 ABMG 2008 steht als Neuwert bestimmt ist, andererseits aber nach § A7 Nr. 3 ABMG 2008 im Falle des Totalschadens nur der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt wird.

Im Ergebnis war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91I, 101,709 ZPO.

Streitwert: 33.664,00 €

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