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Haftung beim Carsharing

Wer haftet bei Schäden oder Verkehrsunfall beim Carsharing?

Weg vom eigenen Auto, hin zum Carsharing. Die flexible Nutzung eines Fahrzeugs liegt insbesondere in den Städten voll im Trend. Doch wie sieht es mit der Haftung bei Schäden oder Unfällen aus? Wer haftet genau wann? Welche Versicherung zahlt bei einem Unfall?

Das Carsharing ist in erster Linie in den Großstädten und in den Ballungsräumen überaus beliebt, da auf diese Weise mehrere Personen von einem Fahrzeug profitieren können. Die meisten Menschen, die in den Großstädten leben, benötigen ein Fahrzeug lediglich dann, wenn Bedarf dafür besteht. Der Besitz eines eigenen Fahrzeugs mit den damit verbundenen Kosten wird nicht zur Gänze als lohnenswert erachtet, sodass nur hin und wieder ein Fahrzeug genutzt werden muss. Die einfache Nutzung eines Carsharing-Fahrzeugs, welches regelrecht per Smartphone verfügbar ist, hat jedoch auch so einige Fallstricke.

Der Nutzer muss vor der Nutzung das Fahrzeug eingängig untersuchen

Carsharing Haftung
(Symbolfoto: Von Scharfsinn/Shutterstock.com)

Das Carsharing unterscheidet sich in der gängigen Praxis durchaus erheblich von der klassischen Autovermietung. Bei der klassischen Autovermietung wird das Fahrzeug von dem Anbieter übernommen und auch an den Anbieter wieder übergeben. Sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe wird das Fahrzeug dabei sowohl von dem Mieter als auch von dem Fachpersonal des Anbieters gemeinschaftlich im Hinblick auf vorhandene Mängel untersucht und dann ggfls. auch ein Mängelprotokoll erstellt, welches sowohl den Anbieter als auch den Mieter gleichermaßen absichert. Eine derartige Möglichkeit gibt es jedoch bei dem Carsharing nicht. In der gängigen Praxis befindet sich das Fahrzeug in einer Betreiberstation und wird dort von dem Nutzer übernommen. Der Nutzer muss das Fahrzeug nach der Nutzung wieder zu dieser Station zurückführen. Personal des Anbieters ist bei derartigen Stationen nicht vorhanden, sodass etwaig vorhandene Mängel auch nicht in einem Mängelprotokoll aufgenommen werden können.

Dieser Umstand wird natürlich auch in den Nutzungsbedingungen des Anbieters aufgeführt. Dies bringt jedoch für den Nutzer des Carsharing-Fahrzeugs die Verpflichtung mit sich, das Fahrzeug vor dem Fahrantritt auf Mängel und Schäden zu untersuchen und diese Mängel bzw. Schäden dem Anbieter umgehend zu melden.

Unterlässt ein Nutzer die Meldung von vor dem Fahrtantritt festgestellten Mängeln oder Schäden an den Anbieter, so gilt der Nutzer als Verursacher der Mängel und Schäden. Dies gilt jedenfalls so lange, bis ein gegenteiliger Beweis erbracht werden kann.

Ein Verkehrsunfall, der mit einem Carsharing-Fahrzeug geschehen ist

Im Straßenverkehr kann sehr viel passieren. Die Gefahr eines Verkehrsunfalls ist stets gegeben und die meisten Autofahrer haben nur sehr bedingt Einfluss auf dieses Risiko. Bei dem Carsharing jedoch ist dieses Risiko sehr viel problematischer als mit dem eigenen Fahrzeug, da die Fragen der Kostenübernahme sowie der zuständigen Versicherung in der gängigen Praxis kaum öffentlich diskutiert werden. Diese Fragen sind jedoch für den Nutzer eines Carsharing-Fahrzeugs überaus wichtig.

Sollte das Carsharing-Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursachen, so übernimmt für gewöhnlich auch die Haftpflichtversicherung des Anbieters die mit dem Unfall verbundenen Kosten.

In welchen Fällen übernimmt die Versicherung des Anbieters die Kosten nicht?

Es gibt durchaus Fallkonstellationen, in denen die Versicherung des Carsharing-Anbieters die mit dem Unfall verbundenen Kosten nicht übernimmt.

Dies gilt dann, wenn

  • ein Carsharing-Nutzer sich vor dem Fahrtantritt nicht von dem gesetzeskonformen Zustand des Fahrzeugs überzeugt hat
  • der Carsharing-Nutzer alkoholisiert gewesen ist
  • der Carsharing-Nutzer einen Verkehrsunfall durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat

Welche Selbstbeteiligung gilt bei dem Carsharing-Prinzip?

Car Sharing Autos
(Symbolfoto: Von Adam Melnyk/Shutterstock.com)

In vielen Fällen müssen die Nutzer des Carsharing-Prinzips im Zuge der Nutzungsbedingungen des Anbieters auch einer Selbstbeteiligung zustimmen, die im Fall eines Verkehrsunfalls zum Tragen kommt. Diese Selbstbeteiligung bringt eine Verpflichtung des Nutzers mit sich, dass ein gewisser Teil der Schadenssumme von dem Nutzer des Carsharing-Fahrzeugs selbst getragen wird. Sehr viele Anbieter von Carsharing-Diensten locken ihre Kunden regelrecht mit sehr preiswerten Angeboten in Verbindung mit einer enorm großen Autoflotte. Der Markt ist mittlerweile in Deutschland sehr groß, sodass es den Nutzern nicht selten schwerfällt, einen ganz bestimmten Anbieter aus dem großen Angebot herauszufiltern. Neben den Kosten für die Nutzung sollte jedoch auch der Versicherungsschutz des Fahrzeugs eine wichtige Rolle bei der Entscheidung spielen, da die Gefahr des Unfalls im Straßenverkehr nun einmal nicht unterschätzt werden darf.

Dem reinen Grundsatz nach ist jedes Fahrzeug, welches von einem Carsharing-Anbieter zur Nutzung angeboten wird, entweder haftpflicht- oder auch kaskoversichert. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anbieter auf gewerblicher Basis sein Fahrzeug zum Carsharing anbietet oder ob es sich um einen privaten Anbieter handelt. Es gibt jedoch zwischen den gewerblichen und den privaten Anbietern einen durchaus wichtigen Unterschied: Bei gewerblichen Anbietern sind die Kosten für die Versicherung für gewöhnlich bereits in den Preis für die Nutzung des Fahrzeugs enthalten. Bei privaten Anbietern hingegen muss der Nutzer in der Regel im Vorfeld der Nutzung eine Zusatzversicherung buchen, welche auch separat bezahlt werden muss.

Im Fall eines Verkehrsunfalls obliegt die Schadensregulierung der Versicherung des Carsharing-Anbieters!

Der reine Fahrzeugnutzer, der den Verkehrsunfall mit dem Carsharing-Fahrzeug erlitten hat, wird bei seiner Versicherung in der entsprechenden Schadensfreiheitsklasse durch den Verkehrsunfall nicht hochgestuft. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Anbieter gleichermaßen. Dennoch sollte ein Nutzer eines privaten Anbieters zuvor einen sehr genauen Blick auf die Nutzungsbedingungen werfen. Die Regulierung des Schadens seitens der Anbieterversicherung ist jedoch davon abhängig, ob der Nutzer des Carsharing-Fahrzeugs alkoholisiert gewesen ist oder ob in irgendeiner Weise eine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Ist dies der Grund für den Verkehrsunfall, so hat der Nutzer des Carsharing-Fahrzeugs auch entsprechend die Kosten für den Verkehrsunfall zu tragen.

Es gibt auf dem Carsharing-Markt auch Anbieter, welche bei der Carsharing-Nutzung auch einen Schutzbrief anbieten. Dies bringt für die Nutzer des Dienstes den Vorteil mit sich, dass eine sofortige Pannenhilfe kostenlos zur Verfügung steht. Sollte das Fahrzeug abgeschleppt werden müssen, so hat der Nutzer keine weitergehenden Kosten zu tragen. Je nach Art und Umfang des Schutzbriefes werden auch die Reparatur des Fahrzeugs sowie etwaige Übernachtungskosten von dem Anbieter übernommen.

Achtung – Selbstbeteiligung!

Auch wenn die Versicherung des Carsharing-Fahrzeugs zunächst erst einmal für die Regulierung des Verkehrsunfalls zuständig ist, so gibt es aber dennoch für die Carsharing-Nutzer eine gewisse Kostengefahr. Diese verbirgt sich in der Selbstbeteiligung. Aus diesem Grund sollte ein Carsharing-Nutzer vor der Nutzung auf jeden Fall die Höhe der Selbstbeteiligung genau studieren, da diese den Betrag angibt, den der Nutzer im Fall eines Verkehrsunfalls selbst zu tragen hat. In der Regel bewegt sich die Spannbreite der Selbstbeteiligung, die von Anbieter zu Anbieter variiert, in einem Rahmen von 500 Euro – 1.500 Euro. Kommt es nunmehr zu einem Unfall, so muss der Carsharing-Nutzer – unabhängig von der Schuldfrage des Verkehrsunfalls – die Höhe der Selbstbeteiligung im Zuge der Schadensregulierung selbst bezahlen. Es gibt jedoch durchaus auch die Möglichkeit, eine Absicherung im Fall eines Verkehrsunfalls zu erreichen. Bei einigen Anbietern ist es möglich, gegen eine vorherige Zahlung die Selbstbeteiligung zu reduzieren.

Nicht selten ist ein Verkehrsunfall ein Schock für alle Beteiligten. Dies gilt sowohl bei einem Verkehrsunfall mit einem eigenen Fahrzeug als auch bei dem Carsharing-Prinzip. Der Unterschied ist jedoch, dass der Verkehrsunfall mit einem fremden bzw. gemieteten Fahrzeug für den Nutzer weitergehende Fragen aufwirft, auf die eine juristisch unbewanderte Person nicht sofort eine Antwort parat hat. Es ist durchaus auch denkbar, dass der Anbieter eines Carsharing-Fahrzeugs einen gewissen Druck auf den Nutzer im Zuge der Schadensregulierung ausübt. Sollten Sie sich in einer derartigen Situation befinden, so sollten Sie auf jeden Fall die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich zuvor eingängig beraten lassen. Wir als überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen für dieses Anliegen sehr gern zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns den Fall. Auf Wunsch übernehmen wir natürlich auch sehr gern für Sie die Kommunikation mit dem Carsharing-Anbieter bzw. dessen Versicherungsgeber.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

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