Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zur Haftpflichtversicherung: Auslegung von Risikoausschlüssen bei Gefahrensituationen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wie beeinflusst die Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ meinen Versicherungsschutz?
- Welche Arten von Tätigkeiten gelten als „ungewöhnlich und gefährlich“?
- Was passiert, wenn ich wegen einer Tätigkeit, die als „ungewöhnlich und gefährlich“ gilt, einen Schaden verursache?
- Wie kann ich sicherstellen, dass meine Tätigkeit nicht von der Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ betroffen ist?
- Was muss die Versicherung beweisen, um den Versicherungsschutz aufgrund der Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ zu verweigern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht entschied, dass die Haftpflichtversicherung für den Schadenfall haftet.
- Der Kläger hatte sich nach Alkoholkonsum in einem Streit mit seiner Ehefrau aggressiv verhalten.
- Die Situation eskalierte mit der Intervention der Polizei, bei der der Kläger einen Polizeibeamten verletzte.
- Der Kläger war zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch später wegen Körperverletzung verurteilt worden.
- Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger durch sein Verhalten die Verletzung des Polizeibeamten bewusst in Kauf genommen habe.
- Der Kläger wies die Vorwürfe zurück und betonte seine Erinnerungslücken aufgrund des Alkoholpegels.
- Das Gericht sah das aggressive Verhalten des Klägers als ausschlaggebend für die Verweigerung des Versicherungsschutzes an.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Klärung, inwiefern gefährliche Beschäftigungen den Versicherungsschutz beeinflussen.
- Der Fall zeigt, dass Trunkenheit und aggressives Verhalten zu einem Ausschluss von Haftpflichtansprüchen führen können.
- Versicherungsnehmer sollten die Bedingungen bezüglich gefährlicher Beschäftigungen und deren rechtliche Auslegung aufmerksam prüfen.
Gerichtsurteil zur Haftpflichtversicherung: Auslegung von Risikoausschlüssen bei Gefahrensituationen
Die Haftpflichtversicherung ist für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil ihrer finanziellen Absicherung. Sie schützt vor den finanziellen Folgen, wenn man unbeabsichtigt einen Schaden verursacht. Doch nicht jeder Schaden ist von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. So gibt es in den Versicherungsbedingungen häufig sogenannte Risikoausschlüsse, die bestimmte Schäden von der Deckung ausschließen. Ein solcher Risikoausschluss betrifft die ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
Diese Klausel schützt die Versicherungsunternehmen vor übermässigen Risiken. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die in besonders gefährlichen Tätigkeiten arbeiten, nicht die Kosten ihrer Schäden auf die Versicherung abwälzen können. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten im Bergbau, in der Luftfahrt oder im Baugewerbe, wenn diese mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial verbunden sind. Wie genau die Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ im einzelnen auszulegen ist, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, auf das wir im Folgenden näher eingehen.
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Der Fall vor Gericht
Versicherungsschutz bei Polizistenverletzung trotz Alkoholkonsum
Der Fall dreht sich um einen Mann, der nach reichlichem Alkoholkonsum in einen Streit mit seiner Ehefrau geriet. Die Situation eskalierte so weit, dass die Ehefrau die Polizei rief. Als die Beamten eintrafen, öffnete der Mann trotz Aufforderung nicht die Tür und hielt seine Frau fest. Ein Polizist stieg daraufhin durch ein offenes Fenster in die Wohnung ein. Der alkoholisierte Mann ließ von seiner Frau ab und ging auf den Beamten zu. Dieser streckte den Mann mit einem gezielten Faustschlag zu Boden, wobei sich der Polizist am rechten Mittelfinger verletzte.
Der Polizeibeamte forderte vom Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt über 9.000 Euro. Der Mann wiederum wandte sich an seine private Haftpflichtversicherung, um Deckung für diese Ansprüche zu erhalten. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte.
Streitpunkt „Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“
Die Versicherung argumentierte, der Versicherungsschutz sei ausgeschlossen, da sich beim Versicherungsnehmer die Gefahr einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ verwirklicht habe. Sie bezog sich dabei auf den Alkoholkonsum des Mannes, der nach Ansicht der Versicherung zu brutalen Gewaltausbrüchen führe. Diese Argumentation stützt sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die Schäden durch ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen vom Versicherungsschutz ausnimmt.
Der Versicherungsnehmer hingegen behauptete, er sei keinen Alkohol gewöhnt und habe keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall. Er habe den Polizeibeamten nicht angreifen wollen und die Schadenfolge weder als möglich erkannt noch billigend in Kauf genommen.
Gerichtliche Entscheidung zugunsten des Versicherungsnehmers
Das Landgericht Dortmund entschied in seinem Urteil zugunsten des Versicherungsnehmers. Es stellte fest, dass die Versicherung verpflichtet ist, dem Mann bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit er aus dem Schadenfall in Anspruch genommen wird.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
- Kein Ausschluss wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung: Selbst wenn der Mann billigend eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten in Kauf genommen haben sollte, umfasste sein Vorsatz nicht die konkrete Schadenfolge. Das Gericht hielt es für ausgeschlossen, dass der Mann die Verletzung des Polizeibeamten infolge eines von diesem selbst geführten Faustschlags billigte oder vorhersah.
- Kein Ausschluss wegen ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung: Das Gericht sah den Alkoholkonsum des Mannes nicht als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung im Sinne der Versicherungsklausel an. Es argumentierte, dass die Versicherung nicht dargelegt habe, dass durch den Alkoholkonsum des Mannes in besonderem Maße das Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten Fremdschaden erhöht werde.
Bedeutung für Versicherungsnehmer
Diese Entscheidung hat wichtige Implikationen für Versicherungsnehmer:
- Enge Auslegung von Ausschlussklauseln: Das Gericht legt die Ausschlussklausel für „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen“ eng aus. Nicht jeder Alkoholkonsum fällt automatisch unter diese Klausel, selbst wenn er zu aggressivem Verhalten führt.
- Vorsatz muss Schadenfolgen umfassen: Für einen Versicherungsausschluss wegen Vorsatzes reicht es nicht aus, dass der Versicherte eine Auseinandersetzung billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz muss sich auch auf die konkreten Schadenfolgen erstrecken.
- Beweislast der Versicherung: Die Versicherung muss darlegen und beweisen, dass eine Beschäftigung im Sinne der Klausel als gefährlich anzusehen ist und das versicherte Risiko erhöht. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.
- Relevanz des versicherten Risikos: Für die Beurteilung, ob eine gefährliche Beschäftigung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Risiko für Schäden erhöht wird, für die die Versicherung einzustehen hätte. Schäden im familiären Umfeld, die ohnehin nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, spielen dabei keine Rolle.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die enge Auslegung von Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen. Für einen Leistungsausschluss wegen „ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung“ muss die Versicherung konkret darlegen, dass das versicherte Risiko erhöht wurde. Bloßer Alkoholkonsum reicht dafür nicht aus. Zudem muss sich bei einem Ausschluss wegen Vorsatzes dieser auch auf die konkreten Schadenfolgen erstrecken, nicht nur auf die Handlung an sich.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung haben, stärkt dieses Urteil Ihre Position als Versicherungsnehmer. Es zeigt, dass Versicherungen die Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ nicht leichtfertig anwenden können, um den Versicherungsschutz zu verweigern. Alkoholkonsum allein reicht nicht aus, um als gefährliche Beschäftigung zu gelten. Die Versicherung muss konkret nachweisen, dass Ihr Verhalten das versicherte Risiko erhöht. Auch bei Vorsatz gilt: Nur wenn Sie die spezifischen Schäden vorhergesehen haben, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Dies gibt Ihnen mehr Sicherheit, dass Sie auch in unerwarteten Situationen geschützt sind. Allerdings sollten Sie weiterhin verantwortungsvoll handeln, um Risiken zu minimieren.
FAQ – Häufige Fragen
Wer kennt das nicht: Ein kleiner Missgriff und schon ist der Schaden groß. Doch Haftpflichtversicherungen bieten Schutz vor finanziellen Folgen. Doch Vorsicht: Ausschlussklauseln können die Leistungen einschränken. Umso wichtiger ist es, die eigenen Versicherungsbedingungen genau zu verstehen. In unseren FAQ finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Haftpflichtversicherung und Ausschlussklauseln.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wie beeinflusst die Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ meinen Versicherungsschutz?
- Welche Arten von Tätigkeiten gelten als „ungewöhnlich und gefährlich“?
- Was passiert, wenn ich wegen einer Tätigkeit, die als „ungewöhnlich und gefährlich“ gilt, einen Schaden verursache?
- Wie kann ich sicherstellen, dass meine Tätigkeit nicht von der Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ betroffen ist?
- Was muss die Versicherung beweisen, um den Versicherungsschutz aufgrund der Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ zu verweigern?
Wie beeinflusst die Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ meinen Versicherungsschutz?
Die Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ in Haftpflichtversicherungsverträgen hat erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Sie dient dazu, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszuschließen, die über die normalen Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen.
Entscheidend ist, dass nicht jede gefährliche Handlung automatisch unter diese Klausel fällt. Vielmehr muss es sich um eine Beschäftigung handeln, die auf Dauer angelegt ist und regelmäßig wiederkehrende besondere Gefahrenlagen schafft. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es nicht auf die Gefährlichkeit einer einzelnen Handlung ankommt, sondern auf die Natur der gesamten Tätigkeit.
Ein wichtiges Kriterium ist die Regelmäßigkeit und Dauer der Beschäftigung. Gelegentliche gefährliche Aktivitäten fallen in der Regel nicht unter den Ausschluss. Beispielsweise würde das einmalige Fällen eines Baumes im eigenen Garten normalerweise nicht als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung gelten, selbst wenn es sich um eine potenziell gefährliche Tätigkeit handelt.
Die Auslegung der Klausel erfolgt aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne spezielle versicherungsrechtliche Kenntnisse. Dabei wird berücksichtigt, dass der Begriff „Beschäftigung“ auf eine wiederkehrende Tätigkeit hindeutet, nicht auf eine einmalige Handlung.
Typische Beispiele für Tätigkeiten, die unter die Klausel fallen könnten, sind regelmäßiges Betreiben von Extremsportarten oder gefährliche Hobbys, die über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden und ein erhöhtes Schadenrisiko bergen. Allerdings muss jeder Fall individuell betrachtet werden.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Zweck dieser Klausel darin besteht, den Versicherungsschutz auf die üblichen Risiken des Privatlebens zu begrenzen. Aktivitäten, die darüber hinausgehen und ein deutlich erhöhtes Schadenrisiko darstellen, sollen ausgeschlossen werden.
Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie bei der Ausübung von Tätigkeiten, die möglicherweise als ungewöhnlich und gefährlich eingestuft werden könnten, besonders vorsichtig sein sollten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, die konkrete Situation mit dem Versicherer zu besprechen, um Klarheit über den Versicherungsschutz zu erhalten.
Die Rechtsprechung tendiert dazu, die Klausel eher eng auszulegen, um den Versicherungsschutz nicht übermäßig einzuschränken. Dennoch bleibt sie ein wichtiges Instrument für Versicherer, um bestimmte Hochrisikoaktivitäten vom Versicherungsschutz auszunehmen.
Letztendlich hängt die Anwendung der Klausel stark vom Einzelfall ab. Die Gerichte berücksichtigen dabei verschiedene Faktoren wie die Art der Tätigkeit, ihre Dauer und Regelmäßigkeit sowie das damit verbundene Risiko. Eine pauschale Beurteilung ist daher oft schwierig, und es bedarf einer sorgfältigen Prüfung der konkreten Umstände.
Welche Arten von Tätigkeiten gelten als „ungewöhnlich und gefährlich“?
Die Einstufung einer Tätigkeit als „ungewöhnlich und gefährlich“ im Sinne der Haftpflichtversicherung erfordert eine sorgfältige Betrachtung verschiedener Faktoren. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine einzelne riskante Handlung handelt, sondern um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweist.
Eine Tätigkeit gilt als ungewöhnlich, wenn sie vom durchschnittlichen Verhalten einer Privatperson deutlich abweicht. Die Gefährlichkeit bemisst sich an dem Risiko, das von der Beschäftigung für Dritte ausgeht. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede gefährliche Handlung automatisch als ungewöhnlich eingestuft wird.
Ein wichtiges Kriterium ist die Dauer und Regelmäßigkeit der Beschäftigung. Einmalige oder spontane Aktionen fallen in der Regel nicht unter diesen Ausschluss, selbst wenn sie riskant sind. Vielmehr muss es sich um eine wiederkehrende Tätigkeit handeln, die einen eigenständigen Gefahrenbereich schafft.
Typische Beispiele für ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen können extreme Sportarten wie Basejumping oder Freeclimbing sein. Diese Aktivitäten weichen deutlich von alltäglichen Freizeitbeschäftigungen ab und bergen ein erhebliches Risiko für Dritte. Auch bestimmte Hobbys wie das Herstellen von Feuerwerkskörpern oder das Betreiben einer privaten Schießanlage könnten unter Umständen in diese Kategorie fallen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede risikobehaftete Tätigkeit automatisch als ungewöhnlich und gefährlich gilt. So werden beispielsweise normale Heimwerkerarbeiten oder das Fällen einzelner Bäume im eigenen Garten in der Regel nicht als ungewöhnlich eingestuft, auch wenn sie gewisse Risiken bergen.
Die Rechtsprechung legt den Begriff der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung eher eng aus. Dies dient dem Schutz der Versicherungsnehmer, da ein zu weites Verständnis den Versicherungsschutz unverhältnismäßig einschränken würde. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Fällen von drei großen Bäumen an einem Tag noch keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung darstellt.
Bei der Beurteilung wird stets der Gesamtkontext der Tätigkeit berücksichtigt. Eine Beschäftigung, die in einem bestimmten Umfeld als normal gilt, kann in einem anderen Kontext durchaus als ungewöhnlich eingestuft werden. So könnte das regelmäßige Hantieren mit gefährlichen Chemikalien im häuslichen Umfeld als ungewöhnlich gelten, während es in einem Labor zum Alltag gehört.
Es ist zu beachten, dass die Einschätzung, ob eine Tätigkeit als ungewöhnlich und gefährlich gilt, oft eine Einzelfallentscheidung ist. Dabei spielen Faktoren wie die Häufigkeit der Ausübung, das spezifische Risiko für Dritte und die allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz der Tätigkeit eine Rolle.
Was passiert, wenn ich wegen einer Tätigkeit, die als „ungewöhnlich und gefährlich“ gilt, einen Schaden verursache?
Bei der Verursachung eines Schadens durch eine als „ungewöhnlich und gefährlich“ geltende Tätigkeit können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Verursacher entstehen. Der Kernpunkt liegt dabei in der möglichen Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Privathaftpflichtversicherung.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt grundsätzlich Schäden ab, die im Rahmen des normalen täglichen Lebens entstehen. Allerdings enthalten die meisten Versicherungspolicen einen Risikoausschluss für „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen“. Dieser Ausschluss zielt darauf ab, besonders risikoreiche Aktivitäten vom Versicherungsschutz auszunehmen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede gefährliche Einzelhandlung automatisch unter diesen Ausschluss fällt. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass es sich um eine Beschäftigung handeln muss, die über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird und regelmäßig wiederkehrende Gefahrenlagen schafft. Eine einmalige riskante Aktion würde in der Regel nicht ausreichen, um den Versicherungsschutz zu verlieren.
Wenn jedoch ein Schaden im Rahmen einer solchen als ungewöhnlich und gefährlich eingestuften Beschäftigung eintritt, kann die Versicherung die Übernahme des Schadens ablehnen. In diesem Fall müsste der Verursacher selbst für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies kann je nach Schadenshöhe zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als ungewöhnlich und gefährlich gilt, erfolgt im Einzelfall. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Art der Tätigkeit, ihre Dauer und Regelmäßigkeit sowie das damit verbundene Risikopotenzial. Gartenarbeiten oder gelegentliche Reparaturen am Haus fallen in der Regel nicht unter diesen Ausschluss, selbst wenn sie ein gewisses Risiko bergen.
Im Schadensfall ist es ratsam, zunächst genau zu prüfen, ob die schadenverursachende Tätigkeit tatsächlich als ungewöhnlich und gefährlich im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen ist. Oft legen Versicherungen den Ausschluss zu ihren Gunsten weit aus, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Ablehnung des Versicherungsschutzes anzufechten.
Es ist zu beachten, dass die Versicherung die Beweislast trägt, wenn sie sich auf den Ausschluss beruft. Sie muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung vorliegen. Dies kann in der Praxis oft schwierig sein, insbesondere wenn es sich um Grenzbereiche handelt.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er im Zweifelsfall nicht vorschnell eine Ablehnung des Versicherungsschutzes akzeptieren sollte. Vielmehr lohnt es sich, die genauen Umstände des Schadensfalls und die Begründung der Versicherung kritisch zu hinterfragen.
Unabhängig von der Versicherungssituation bleibt die zivilrechtliche Haftung des Schädigers bestehen. Das bedeutet, dass der Geschädigte weiterhin Ansprüche gegen den Verursacher geltend machen kann, auch wenn die Versicherung nicht zahlt. In solchen Fällen muss der Schädiger mit seinem Privatvermögen für den Schaden einstehen.
Um solche Situationen zu vermeiden, ist es ratsam, vor der Ausübung potenziell gefährlicher Tätigkeiten die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, für besondere Aktivitäten eine zusätzliche Versicherung abzuschließen oder die bestehende Police entsprechend anzupassen.
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Tätigkeit nicht von der Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ betroffen ist?
Um sicherzustellen, dass eine Tätigkeit nicht von der Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ in der Haftpflichtversicherung betroffen ist, sind mehrere Aspekte zu beachten.
Zunächst ist es wichtig, die genaue Definition dieser Klausel in den eigenen Versicherungsbedingungen zu verstehen. Die Rechtsprechung hat den Begriff der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ präzisiert. Demnach muss es sich um ein Verhalten handeln, das auf längere Dauer angelegt ist und einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten.
Eine einzelne gefährliche Handlung reicht in der Regel nicht aus, um unter diese Klausel zu fallen. Vielmehr muss es sich um eine wiederkehrende Tätigkeit handeln, die ein erhöhtes Risikopotenzial aufweist. Alltägliche Aktivitäten, auch wenn sie gelegentlich gefährlich sein können, fallen normalerweise nicht unter diesen Ausschluss.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, bei der Ausübung von Hobbys oder Freizeitaktivitäten, die möglicherweise als riskant eingestuft werden könnten, besondere Vorsicht walten zu lassen. Dazu gehört das Einhalten von Sicherheitsvorschriften, die Verwendung angemessener Schutzausrüstung und gegebenenfalls die Teilnahme an Schulungen oder Kursen zur Risikominimierung.
Bei Unsicherheiten bezüglich bestimmter Tätigkeiten ist es ratsam, direkt mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen. Eine offene Kommunikation mit dem Versicherungsunternehmen kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und den Versicherungsschutz gegebenenfalls anzupassen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Zusatzversicherung für spezielle Aktivitäten abzuschließen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Auslegung dieser Klausel oft von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Gerichte berücksichtigen dabei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne besondere versicherungsrechtliche Kenntnisse die Bedingungen verstehen würde.
Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Versicherungsschutzes ist empfehlenswert, insbesondere wenn sich die persönlichen Lebensumstände oder Aktivitäten ändern. Dies stellt sicher, dass der Versicherungsschutz stets den aktuellen Bedürfnissen und Risiken entspricht.
Letztendlich ist es wichtig, bei allen Aktivitäten ein gesundes Maß an Vorsicht und Verantwortungsbewusstsein an den Tag zu legen. Durch umsichtiges Handeln und die Vermeidung unnötiger Risiken lässt sich die Wahrscheinlichkeit, dass eine Tätigkeit als „ungewöhnlich und gefährlich“ eingestuft wird, erheblich reduzieren.
Was muss die Versicherung beweisen, um den Versicherungsschutz aufgrund der Klausel „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ zu verweigern?
Die Versicherung trägt die Beweislast für das Vorliegen einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ im Sinne der Ausschlussklausel. Um den Versicherungsschutz zu verweigern, muss die Versicherung konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die die besondere Gefährlichkeit der ausgeübten Tätigkeit belegen.
Bloße Vermutungen oder allgemeine Behauptungen reichen nicht aus. Die Versicherung muss nachweisen, dass die Tätigkeit deutlich über das übliche Maß an Gefährlichkeit im Alltag hinausgeht und ein erhöhtes Risiko darstellt. Dabei kommt es auf die objektiven Umstände des Einzelfalls an, nicht auf subjektive Einschätzungen.
Ein wichtiger Aspekt ist die Dauer und Regelmäßigkeit der Tätigkeit. Die Rechtsprechung verlangt, dass es sich um ein Verhalten handelt, das auf längere Zeit angelegt ist und einen abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet. Einmalige oder gelegentliche gefährliche Handlungen fallen in der Regel nicht unter den Ausschluss.
Die Versicherung muss zudem darlegen, inwiefern die konkrete Tätigkeit von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abweicht. Hierbei spielen Faktoren wie die Art der Tätigkeit, die verwendeten Werkzeuge oder Materialien und die Umgebung, in der sie ausgeführt wird, eine Rolle.
Es genügt nicht, dass die schadenverursachende Handlung selbst als gefährlich eingestuft werden kann. Vielmehr muss die Versicherung nachweisen, dass die Tätigkeit insgesamt ungewöhnlich und gefährlich war und sich gerade aus dieser besonderen Gefährlichkeit der Schaden ergeben hat.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Versicherung detaillierte Informationen über den Ablauf der Tätigkeit, die Umstände ihrer Ausführung und die damit verbundenen spezifischen Risiken vorlegen muss. Sie muss erklären, warum diese Tätigkeit über das normale Maß an Gefährlichkeit hinausgeht und wie sich dies auf das versicherte Risiko auswirkt.
Für den Versicherungsnehmer ist es wichtig zu wissen, dass er der Darstellung der Versicherung widersprechen und eigene Argumente vorbringen kann. Er sollte darlegen, warum die Tätigkeit aus seiner Sicht nicht ungewöhnlich oder besonders gefährlich war und inwiefern sie zum normalen Lebensrisiko gehört.
Die Gerichte legen den Ausschluss für ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen eng aus. Sie berücksichtigen dabei, dass der Versicherungsschutz nicht durch eine zu weite Auslegung der Klausel ausgehöhlt werden darf. Die Beweislast liegt eindeutig bei der Versicherung, und im Zweifel wird zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Haftpflichtversicherung: Eine Versicherung, die Sie vor den finanziellen Folgen schützt, wenn Sie anderen Menschen Schaden zufügen. Stellen Sie sich vor, Sie stoßen versehentlich eine wertvolle Vase in einem Geschäft um. Die Haftpflichtversicherung würde für den entstandenen Schaden aufkommen.
- Risikoausschluss: Eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die festlegt, in welchen Fällen die Versicherung nicht zahlen muss. Das ist so ähnlich wie bei einem All-you-can-eat-Buffet, wo bestimmte teure Speisen ausgeschlossen sind.
- Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung: Eine Klausel in Versicherungsbedingungen, die die Versicherung von der Leistungspflicht befreit, wenn der Schaden durch eine besonders riskante Tätigkeit verursacht wurde. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn Sie als Hobby Fallschirmspringen gehen und sich dabei verletzen.
- Vorsätzliche Schadensherbeiführung: Wenn jemand absichtlich einen Schaden verursacht, zahlt die Versicherung in der Regel nicht. Das ist wie beim Fußball, wenn ein Spieler eine rote Karte bekommt, weil er absichtlich gefoult hat.
- Bedingungsgemäßer Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz, den Sie gemäß den vereinbarten Bedingungen in Ihrem Vertrag haben. Das ist vergleichbar mit einem Haus, das Sie mieten: Sie können es nutzen, aber nur unter den im Mietvertrag festgelegten Bedingungen.
- Schadenfolge: Die Konsequenzen eines schädigenden Ereignisses. Wenn Sie zum Beispiel ein Fenster einschlagen, ist die Schadenfolge das zerbrochene Glas und die Kosten für die Reparatur.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): Das Pflichtversicherungsgesetz regelt in Deutschland die Pflicht zum Abschluss bestimmter Versicherungen, wie z. B. der Kfz-Haftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da der Kläger eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber dennoch unter das Versicherungsvertragsgesetz fällt.
- §§ 1, 149 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG ist das zentrale Gesetz für alle Versicherungsverträge in Deutschland. Es regelt die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern. Im konkreten Fall ist das VVG relevant, da es die Grundlage für die Prüfung des Versicherungsschutzes des Klägers bildet.
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB): Diese Klausel in den AHB schließt den Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens aus. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, und kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war, da der Vorsatz auch die konkreten Schadenfolgen umfassen muss.
- § 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): § 103 VVG regelt die Auslegung von Versicherungsbedingungen. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da das Gericht die Klausel der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ auslegen musste, um zu entscheiden, ob der Alkoholkonsum des Klägers darunter fällt.
- § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 276 Abs. 2 BGB behandelt die Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Kläger fahrlässig gehandelt hat, indem er sich betrank und dadurch in die Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten geriet. Das Gericht entschied jedoch, dass die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass der Alkoholkonsum das Risiko für einen Fremdschaden erhöht hat.
Das vorliegende Urteil
LG Dortmund – Az.: 2 O 148/04 – Urteil vom 17.02.2005
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der Kläger aus dem Schadenfall vom 24. August 2003 in Anspruch genommen wird und es um Schadensersatzansprüche geht, die durch die Verletzung des Herrn F entstanden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 8.000,– €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung unter Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besonderen Bedingungen zur Privat- und Sport-Haftpflichtversicherung (BBR-PHV).
Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau am 23.08.2003 Bekannte besucht und dort reichlich Alkohol getrunken. Seine Ehefrau ging vor ihm nach Hause. Als der Kläger gegen 1:00 Uhr am 24.08.2003 nach Hause kam, begann er einen Streit mit seiner Ehefrau, der dazu führte, dass die Ehefrau G die Polizei alarmierte. Die Ehefrau hatte sich in der Küche eingeschlossen und das Küchenfenster geöffnet, als die Polizeibeamten eintrafen. Sie rief ihnen zu, dass sie die Wohnungstür öffnen werde. Noch bevor sie die Eingangstür öffnen konnte, stürzte sich der Kläger auf sie und hielt sie fest. Da der Kläger die Tür trotz des Drängens der Polizeibeamten nicht öffnete und da er seine Ehefrau am Hals gepackt hatte, stieg der Polizeibeamte F durch das geöffnete Küchenfenster in die Wohnung und sprach den Kläger an. Dieser ließ daraufhin von seiner Ehefrau ab und ging auf den Polizeibeamten zu. Dieser streckte den Kläger mit einem gezielten Faustschlag zu Boden. Er nimmt den Kläger wegen der hierbei erlittenen Verletzungen des rechten Mittelfingers auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.400,– € und materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.160,71 € in Anspruch. Ferner ist mit weiteren Ansprüchen in Höhe von mindestens 5.400,– € in Form von Behandlungskosten und Lohnfortzahlung zu rechnen.
Der bis zum Schadenfall nicht vorbestrafte Kläger ist vom Amtsgericht Hamm wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen an seiner Ehefrau, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden (12 Ds 190 Js 422/03).
Der Kläger behauptet, er sei keinen Alkohol gewöhnt, wie das Protokoll über die Blutentnahme zeige, in der bei einer nach dem Vorfall festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,22 Promille eine sehr starke alkoholische Beeinflussung festgestellt worden sei. Er habe keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall, habe aber den Polizeibeamten nicht angreifen wollen. Er habe die Schadenfolge, nämlich den Bruch des rechten Mittelfingers des Polizeibeamten weder als möglich erkannt noch billigend in Kauf genommen.
Bei den früheren tätlichen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau sei es in der Regel die Ehefrau gewesen, die handgreiflich geworden sei. Sie habe auch noch bis zum 01. Juli 2004 mit dem Kläger zusammen gewohnt.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren soweit der Kläger aus dem Schadenfall vom 24. August 2003 in Anspruch genommen wird und es um Schadensersatzansprüche geht, die durch die Verletzung des Herrn F entstanden sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe durch sein aggressives Verhalten den Schlag herausgefordert. Er sei mit geballten Fäusten auf den Polizeibeamten zugegangen und habe hierbei die Verletzung des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. Der Kläger sei trotz seiner alkoholischen Beeinflussung in der Lage gewesen, zielgerichtet zu handeln, wie der zweimalige tätliche Angriff auf seine Ehefrau zeige.
Die Beklagte meint ferner, der Versicherungsschutz sei ausgeschlossen, da sich beim Kläger die Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, nämlich des Alkoholkonsums verwirklicht habe, da dieser bei dem Kläger zu brutalen Gewaltausbrüchen führe.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
Die Beklagte ist aus dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 149 VVG dem Kläger verpflichtet, ihm Deckung wegen des Schadens, den der Polizeibeamte F aufgrund des dem Kläger zugefügten Faustschlags erlitt, zu gewähren. Unstreitig nimmt der Polizeibeamte den Kläger wegen der hierbei erlittenen Verletzung in Anspruch.
Der Versicherungsschutz ist nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB ausgeschlossen. Auch nach dem von der Beklagten geschilderten Geschehnisablauf kann eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch den Kläger nicht angenommen werden. Denn der Vorsatz muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte auch die Schadenfolgen umfassen (BGH, VersR 1998, 1011; OLG Hamm, VersR 1982, 641).
Zwar mag der Kläger billigend eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten F in Kauf genommen haben, sofern er, wie die Beklagte behauptet, mit erhobenen Fäusten auf diesen zulief. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass er hierdurch die Verletzung des Polizeibeamten infolge eines von diesem selbst geführten Faustschlags billigte. Ein derartiger Geschehensablauf dürfte von der Vorstellung des Klägers überhaupt nicht erfasst gewesen sein, selbst wenn er trotz seiner alkoholischen Beeinflussung erkannt haben sollte, dass der Polizeibeamte sein Verhalten als Angriff werten und sogleich zur Gegenwehr übergehen werde.
Der Versicherungsschutz ist auch nicht wegen des Risikoausschlusses nach Ziffer I der BBR-PHV wegen ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung entfallen. Selbst wenn man den Alkoholkonsum des Klägers unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung ansieht, da hierdurch in erhöhtem Maß die Gefahr schadenstiftender Handlungen entsteht (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1283; anderer Ansicht: Knappmann in Prölls/Martin VVG, 27. Auflage BesBed Nr. 1 PHV, Rd.-Nr. 11 a. E.), hat die Beklagte nicht dargelegt, dass durch den Alkoholkonsum des Klägers in besonderem Maße das Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten Fremdschaden erhöht wird. Nur dann ist nämlich die Beschäftigung im Sinne der Klausel als gefährliche anzusehen (BGH, VersR 2004, 591; OLG Hamm NJW-RR 2005, 117). Der Kläger hat unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten seine Ehefrau mehrfach unter Alkoholkonsum tätlich angegriffen und verletzt und hierdurch Rechtsgüter seiner Ehefrau geschädigt. Diese Handlungen begründen keine erhöhte Gefahr für Schäden, für die die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hätte, da Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Klägers gemäß § 4 II Nr. 2 a AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dass er unter alkoholischer Beeinflussung auch Rechtsgüter anderer Personen, die nicht dem Familienprivileg der Haftpflichtversicherung unterfallen, geschädigt hat, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat auch nicht dargetan, dass üblicherweise die Ehefrau die Polizei gerufen habe, wenn sie dergestalt vom Kläger angegriffen wurde; der Kläger war bislang auch nicht vorbestraft. Die durch das Trinken hervorgerufenen Risiken betrafen allein die Ehefrau des Klägers und nicht unbeteiligte Dritte.
Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.