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Haftpflichtversicherung – Nebenintervention im Haftungsrechtsstreit des Versicherungsnehmers

LG Oldenburg – Az.: 8 O 437/12 – Urteil vom 06.07.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervenientin entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 09.02.2009.

Der Beklagte, der sich gegen die Klage nicht verteidigt, hat bei der Nebenintervenientin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Am 09.02.2009 suchte der Kläger, der mit dem Beklagten gut bekannt ist und diesen in seiner Funktion als Bezirksleiter der Bausparkasse auch in Versicherungsdingen berät, den Beklagten in dessen Haus in Friesoythe auf. Der Türgriff befindet sich – von außen gesehen – auf der rechten Seite der Tür, rechts davon befindet sich die Klingel- und Gegensprechanlage. Die moderne Haustür ist mit Milchglasscheiben versehen.

Der Kläger behauptet, er habe an jenem Tag geklingelt und sich auf die Schwelle der Tür gestellt. Er habe sich mit der linken Schulter leicht gegen die Tür gelehnt, um sie aufzudrücken, sobald der Summer betätigt werde.

Wider Erwarten habe sich jedoch der Beklagte zufällig hinter der Tür befunden, wo er gerade die Post sortierte. Der Beklagte habe schuldhaft die Tür unvermittelt aufgerissen, so dass er in den Flur gestürzt sei.

Bei diesem Sturz habe er sich schwer an der rechten Schulter verletzt und dies habe zu einer teilweisen dauerhaften Invalidität geführt. Er sei infolge der Verletzung bis zum 17.07.2009 krankgeschrieben gewesen. Im Oktober 2009 habe er sich schließlich operieren lassen und sei deshalb vom 04.10.2009 bis 02.02.2010 erneut krankgeschrieben gewesen. Da er auch in der Zeit bis zum 4.10.2009 nur eingeschränkt habe arbeiten können, sei ihm ein Verdienstausfallschaden von 10.000,- € entstanden, den er klageweise zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,- € und eines Schmerzensgeldes geltend macht.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.025,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2009 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 20.000,- € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2009 zu zahlen.

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall am 09.02.2009 in Friesoythe noch entstehen wird, soweit der Anspruch  nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Nebenintervenientin beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den Hergang und mutmaßt, dass die Parteien zu ihren Lasten einen Haftungsfall vortäuschen.

Schon in der Vergangenheit sei ein dubioser Schadensfall gemeldet worden. Im November 2001 habe der Beklagte ihr einen Schaden angezeigt, der angeblich durch eine Schubkarre am Fahrzeug des jetzigen Klägers verursacht wurde. Ein Gutachter stellte jedoch fest, dass der Schaden am Fahrzeug des Klägers nicht wie vom Beklagten vorgetragen entstanden sein konnte. Die Parteien sahen – was unstreitig ist – nach Mitteilung dieses Ergebnisses von der weiteren Schadensregulierung durch die Streithelferin ab.

Auch hier sei der Hergang nicht plausibel. Der angebliche Schadensfall, der zugunsten des Klägers von der … als Arbeitsunfall anerkannt wurde, sei ihr erst 1 Jahr später am nämlich im Februar 2010, gemeldet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des fraglichen Eingangsbereichs, durch Vernehmung des Zeugen … sowie durch Parteivernehmung des Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 30.04.2012, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. § 823 Abs.1 i.V.m. § 249 ff. BGB zu.

Die Zulässigkeit der Nebenintervention ergibt sich aus § 66 ZPO.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er durch ein schuldhaftes Handeln des Beklagten zu Schaden gekommen ist. So ist der behauptete Hergang nicht plausibel.

Wie die Inaugenscheinnahme der fraglichen Tür ergeben hat, ist dies recht massiv gebaut und es ist für eine Person, die in der Nische hinter der Tür steht, kaum möglich, durch die Bewegung, wie sie der Beklagte beschrieben hat, die Haustür „ruckartig“ aufzureißen. Bei einer rückwärtigen Drehbewegung mit gestrecktem Arm, wie sie auf dem Foto Bl. 62 d.A. nachgestellt ist, ist keine erhebliche Kraftentfaltung möglich. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger sich – auf der Schwelle stehend – leicht gegen die Tür gelehnt haben sollte. Da die Schwelle eher schmal ist, führt auch dieses Anlehnen nicht dazu, dass die Tür sich ruckartig öffnet. Vielmehr setzt sich die schwere Tür anfangs nur langsam in Bewegung. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ein durchschnittlich agile Person dadurch stürzt und nicht in der Lage ist, das Gleichgewicht z.B. durch Abstützten an der Wand o.a. wieder zu erlangen.

Auch wenn andererseits ein Sturz nicht ausgeschlossen ist, so verwundert, dass der Kläger, der sich mit der linken Schulter an die Tür gelehnt haben will, sich die rechte Schulter bei dem Sturz verletzte. Der Kläger hat sich an der rechten Schulter einen Knorpelschaden zugezogen, denn ein Fragment ist abgesplittert.

Wie dies geschehen sein soll, konnte auch der Kläger nicht erklären. Obwohl der Kläger sich an verschiedene Details des Geschehens vom 09.02.2009 genau erinnern konnte, war er nicht in der Lage, den Ablauf des Sturzes näher zu schildern. So vermutete er, dass er eventuell nach einer Drehung gegen die Treppenstufen einer gegenüber befindlichen Treppe gestoßen sein könnte. Da diese Treppe aber fast 3 Meter von der Tür entfernt ist, setzt dies eine so erhebliche Dynamik voraus, wie sie hier keinesfalls vorlag.

Der Kläger vermutete weiter, dass die Drehung eventuell darauf zurückzuführen sei, dass er mit seiner Aktentasche, die er in der rechten Hand trug, irgendwie hängen geblieben sei und dadurch herumgeschleudert worden sei.

Weiter konnte der Kläger die Endlage auf dem Boden nicht beschreiben, er vermutete nur, dass er mit den Beinen Richtung Tür gelegen habe.

Diese Schilderungen erscheinen insgesamt zumindest unwahrscheinlich.

Auch die Vernehmung des Beklagten als Partei führte zu keinen weiteren Erkenntnissen. Auch dieser konnte Einzelheiten zu seiner Position vor dem Öffnen der Tür detailliert beschreiben, wusste jedoch nicht, wo der Kläger nach dem behaupteten Sturz lag oder in welche Richtung die Füße des Klägers deuteten. Wie es zur Verletzung der rechten Schulter kommen konnte, blieb unklar.

Der Kläger erklärte auf weiteres Befragen, dass er die Tür nicht schließen konnte, weil der Kläger dort lag. Er habe es dennoch versucht, weil er sonst nicht aus der Nische treten konnte, dabei sei die Tür gegen den Kopf oder die Füße des Klägers gestoßen.

Auch diese Beschreibung macht den Vorgang nicht plausibel.

Die Vernehmung des Zeugen … führte zu keinen weiteren Erkenntnissen. Er war bei dem Vorfall nicht zugegen und hat ausgesagt, dass der Beklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass er nur die Klinke heruntergedrückt habe, nicht aber die Tür aufgerissen habe. Wenn dies so gewesen sein sollte, entfiele jegliche Haftung des Beklagten mangels Verschuldens. Dies mag dahinstehen.

Nach alledem ist die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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