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Haftpflichtversicherung – Leistungsausschluss für Schäden durch Gasexplosion

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt  – Az.: 4 U 95/18 – Urteil vom 02.05.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 65.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden war.

Die Klägerin ist Gebäude- und Hausratversicherer des B. R. aus K. . Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer des verstorbenen St. H. , der von seiner im Jahr 2011 geborenen Tochter M. H. , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A. H. , beerbt wurde.

Am 05.02.2014 unternahm es der verstorbene St. H. , in seiner in einer Scheune in der D. Straße 13 in K. befindlichen Hobbywerkstatt, einen Gastank zu entleeren, den er in ein Fahrzeug einbauen wollte. Dabei kam es zu einer Explosion, bei der St. H. ums Leben kam und die Scheune zerstört wurde. Auch das im Eigentum des Versicherungsnehmers der Klägerin B. R. stehende benachbarte Objekt D. Straße 18 wurde durch die Explosion beschädigt.

Von ihrem Versicherungsnehmer B. R. in Anspruch genommen, holte die Klägerin ein Gutachten der G. mbH vom 24.02.2014 ein. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens wird Bezug genommen (Bl. 6 – 13 der Akten). Die Klägerin erbrachte folgende Leistungen an ihren Versicherungsnehmer:

44.298,22 € für das Wohnhaus (darin enthalten 600 € für Beschädigungen an einem Tor, die nicht sicher auf die Explosion zurückgeführt werden konnten)

5.462,00 € für die Scheune

4.360,00 € für einen Stall

Ferner wandte sie 2.022,13 € für die Einholung des Sachverständigengutachtens auf.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche ihres durch die von St. H. verursachte Explosion geschädigten Versicherungsnehmers seien auf sie übergegangen. Sie hat behauptet, die Erbin des bei der Explosion ums Leben gekommenen Versicherungsnehmers der Beklagten habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte mit Abtretungsvereinbarung vom 19.12.2017 (Bl. 50 der Akten) an sie, die Klägerin, abgetreten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 55.542,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2016 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit St. H. abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag zur Vers.-Nr. … hinsichtlich des von ihr unter der Schadensnummer 70.14.190022.505 geführten Schadenfalls vom 05.02.2014 Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass die Ansprüche des B. R. auf die Klägerin übergegangen sind und die Abtretung der Ansprüche der Erbin des St. H. an die Klägerin bestritten.

Die Beklagte hat eingewandt, sie habe für den Schaden nicht einzustehen. Der Schaden an den fraglichen Gebäuden sei durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung des St. H. verursacht worden. Diese Beschäftigung sei im Betrieb der seit Jahren bestehenden „Hobby-Schrauberwerkstatt“ zu sehen, die nicht nur mit Propangas geheizt worden sei, sondern in der am Schadenstag ein Gastank geleert wurde. Das auf diese Weise begründete Risiko sei nach den dem Vertrag zwischen St. H. und der Beklagten zu Grunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Beklagte hat die Höhe des Schadens bestritten. Sie hat vorgebracht, die Klägerin habe die Grundlagen der Berechnung der Schadenshöhe nicht offengelegt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ihres Versicherungsnehmers sei gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, 823 Abs. 1, 1922 BGB auf die Klägerin übergegangen. Ferner sei die Forderung gemäß § 398 BGB i.V.m. § 14 VVG und Nr. 1 der vereinbarten Bedingungen an sie abgetreten worden. Die Beklagte habe nicht aufgezeigt, an welchen Mängeln die Abtretungserklärung leide. Im Übrigen wäre sie nach Treu und Glauben mit Einwänden gegen die Abtretung ausgeschlossen, weil es einem Versicherungsnehmer nicht zumutbar sei, unter diesen Umständen auf den Weg der Deckungsklage gezwungen zu werden.

Ein Fall des Leistungsausschlusses liege nicht vor. Ein Unglück, das aus einer schadensstiftenden Handlung folge, sei nicht gleichzusetzen mit einer gefährlichen Beschäftigung. Die jahrelange Beschäftigung in einer Hobby- und Bastlerwerkstatt sei nicht gefährlich im Sinne der Versicherungsklausel. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Verunglückte fortgesetzt mit schadensgeneigten Arbeiten wie dem Leeren von Gastanks beschäftigt habe. Auch das Heizen des Raumes mit Propangas sei nicht gefährlich, wenn hierzu eine handelsübliche Propangasflasche verwendet werde. Gegen die geltend gemachte Schadenshöhe bestünden keine Bedenken. Die Klägerin habe jede einzelne Schadensposition dargelegt und übersichtlich gegliedert. Darauf habe die Beklagte nicht substantiiert erwidert. Als Versicherer verfüge die Beklagte über die erforderlichen Fachkenntnisse um den Vortrag der Klägerin prüfen zu können. Es habe der Beklagten oblegen darzulegen, aus welchen Gründen die angeführten Schadenspositionen nicht nachvollziehbar seien.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hält daran fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des von ihr regulierten Schadens aus übergeleitetem Recht nicht nachgewiesen habe. Sie habe insbesondere die dem Vertrag zu Grunde liegenden ABL 2006 nebst Klauseln bzw. ABL 2008 nebst Klauseln nicht vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch keine wirksame Abtretung vor.

Das Ausgangsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, im vorliegenden Fall sei kein Leistungsausschluss gegeben. Das Landgericht habe es unterlassen, Beweis dazu zu erheben, unter welchen Umständen St. H. seit vielen Jahren eine sog. Schrauberwerkstatt betrieben habe, ohne über das nötige Fachwissen hierzu zu verfügen. Am Unfallort hätten sich Schweißgeräte, eine Propangasflasche mit aufgesetztem Heizer sowie ein Kfz-Gastank und Hinweise auf mindestens 8 Fahrzeuge gefunden. Die Grenzen der Gefahren des täglichen Lebens, für die eine Privathaftpflichtversicherung einzustehen habe seien überschritten, wenn die fragliche Tätigkeit wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem durchschnittlich verständigen und geschickten Laien vernünftigerweise nicht mehr ausgeführt würde. So lägen die Dinge hier.

Das Landgericht habe ferner Bedenken gegen die geltend gemachte Schadenshöhe rechtsfehlerhaft übergangen. In der Klageschrift finde sich zum Zeitwert und zur Kausalität sowie zu Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Schadenspositionen kein Vortrag. Die Klägerin habe insoweit lediglich auf das von ihr eingeholte Privatgutachten verwiesen. Die zum Gutachten eingereichten Fotos ließen nichts erkennen. Das Landgericht habe darüber hinweg gesehen, dass sich im Gutachten selbst Ausführungen fänden, wonach etwaige festgestellte Rissschäden keinesfalls in ihrer Ausprägung umfassend auf die Explosion zurückzuführen seien, sondern das Bauwerk schon vor der Explosion Risse gehabt habe. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihren Vortrag in 1. Instanz.

Haftpflichtversicherung - Leistungsausschluss für Schäden durch Gasexplosion
(Symbolfoto: Von A_Lesik/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 in Höhe von 2.022,13 EUR zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 11 O 1652/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat ihrem Versicherungsnehmer B. R. den durch die Explosion vom 05.02.2014 entstandenen Gebäudeschaden in der von ihr vorgetragenen Höhe ersetzt. Somit sind die Ansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf sie übergegangen (§ 86 Abs. 1 VVG). Umstände, die eine Ausnahme hiervon begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass der Anspruchsübergang nicht vom Bestehen der Leistungspflicht abhängt, solange überhaupt ein Versicherungsvertrag besteht (Prölss/Martin Versicherungsrecht, 30. Aufl., § 86, Rn. 37 ff mit weiteren Nachweisen).

Auch die Abtretung der im Wege der Erbfolge auf dessen Tochter M. H. übergangenen Forderung des Schädigers St. H. gegen die Beklagte an die Klägerin ist wirksam (§ 398 BGB). Die Abtretungsvereinbarung vom 19./27.12.2017 beschreibt die abgetretene Forderung hinreichend konkret. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Erbin des Versicherten durch ihre Mutter und/oder die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Vereinbarung nicht ordnungsgemäß vertreten waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Mutter der Erbin eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 i.V.m. § 1822 Nr. 1 BGB hätte einholen müssen.

Die Beklagte ist aus dem zwischen ihr und St. H. zu Stande gekommenen Haftpflichtversicherungsvertrag zur Deckung des durch die von St. H. verursachten Explosion an den Gebäuden des B. R. entstandenen Schaden verpflichtet.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass zwischen ihr und St. H. ein Versicherungsverhältnis bestand. Mit dem Argument, der Versicherungsschutz sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil sich die Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung verwirklicht habe, dringt sie nicht durch. Es ist zwar zutreffend, dass die Haftung für derartige Risiken nach Punkt 1 Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen ausgeschlossen ist, ein solches Risiko ist indes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf eine einzelne Tätigkeit an, sondern auf die Beschäftigung, die den Rahmen für die schadensstiftende Tätigkeit bildet. Der Senat schließt sich folgenden Ausführungen des BGH in VersR 2012,172-174 an:

Aus dem Vergleich des Begriffs der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ mit den übrigen im selben Satz in Punkt 1 Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen enthaltenen Ausnahmen folgt, dass mit der „Beschäftigung“ nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint ist, also eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schadenstiftende Handlung vorausgesetzt wird. Die Punkt 1 Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen aufgezählten Ausnahmetatbestände führen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Klauselauslegung ankommt, vor Augen, dass nur solche Bereiche vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden, denen er sich über eine gewisse Dauer widmet. Nicht nur der Beruf – als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit, sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensumstände des Betroffenen prägen (vgl. beispielweise für den Begriff des Berufs Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 – IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 151 f. unter II 2 d).

Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen „Beschäftigung“ sei ein Verhalten angesprochen, das – ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes – über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69). Für diesen Bereich will der Versicherer im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht einstehen. Die Beschäftigung muss ein Ausmaß annehmen, das es rechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch bestärkt, dass die Klausel nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen „Handlung“, sondern von einer „Beschäftigung“ spricht, was dem Wortsinne nach auf etwas zielt, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334 f.).

Umgekehrt erkennt der Versicherungsnehmer, dass es auf die Ungewöhnlichkeit oder Gefährlichkeit der schadenstiftenden Handlung selbst nicht ankommt. Entspringt sie einem vom Versicherungsschutz generell ausgenommenen Gefahrenbereich, etwa der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer ungewöhnlich und gefährlichen Beschäftigung, so greift der Leistungsausschluss unabhängig davon, ob auch das unmittelbar schadenverursachende Verhalten als ungewöhnlich und gefährlich anzusehen ist.

Das Betreiben einer Hobbywerkstatt, die mit Propangas geheizt wird und in der Schweißarbeiten durchgeführt werden, mag insbesondere im Hinblick auf die Schweißarbeiten gefährlich sein, ungewöhnlich ist es nicht. Die regelmäßige und zeitintensive Beschäftigung mit der Reparatur und Gestaltung von Fahrzeugen ist eine weit verbreitete Art, die Freizeit zu verbringen. Sie fällt nicht aus dem Rahmen dessen, womit sich Laien üblicherweise beschäftigen. Auch Schweißarbeiten fallen nicht mehr aus dem Rahmen dessen, woran sich Heimwerker und so genannte Hobbyschrauber regelmäßig versuchen. Die Nutzung einer Propangasheizung ist ebenfalls nicht als ungewöhnlich anzusehen, wenn sie mit handelsüblichen Geräten geschieht. Dass Letzteres hier nicht der Fall war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der schadenstiftende Versuch, einen Autogastank zu leeren, war zweifelsohne außerordentlich gefährlich und mag als ungewöhnlich anzusehen sein. Es handelte sich dabei jedoch um eine einzelne Handlung, auf deren Ungewöhnlichkeit und Gefährlichkeit es, wie oben ausgeführt, gerade nicht ankommt.

Soweit die Beklagte die Höhe des Schadens bestreitet, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Klägerin zur Schadenshöhe substantiiert vorgetragen hat, indem sie sich auf den Inhalt des der Klageschrift beigefügten Gutachtens vom 24.02.2014 bezogen hat und diesen zum Inhalt ihres Klagevortrags gemacht hat. Aus dem Gutachten geht hervor, an welchen Gebäuden welche Schäden entstanden sind. Ferner ist der Neuwert dem Zeitwert gegenübergestellt. Aus dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Schadensleistungsverzeichnis (Bl. 71 der Akten) lässt sich entnehmen, auf welche Schadenspositionen welche Kosten entfallen. Zuzustimmen ist der Beklagten allenfalls darin, dass die Kopien der Fotos, die in 1. Instanz zur Demonstration des Schadensbildes vorgelegt wurden, kaum etwas erkennen lassen. Die Klägerin hat jedoch im Berufungsverfahren deutlich sichtbare Fotokopien vorgelegt.

Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2014 ist des Weiteren zu entnehmen, dass die von der Gutachterin vorgefundenen Risse nur zu 90 v.H. dem Explosionsschaden zuzuordnen sind und im Hinblick darauf bezüglich der Risse auch nur 90 v.H. der Kosten in die Schadenskalkulation eingeflossen sind. Es hätte der Beklagten oblegen, substantiiert zu bestreiten, dass die Kalkulation der Schadensbeseitigungskosten unzureichend ist. Derartiges hat die Beklagte nicht unternommen.

Die Kosten für das von der Klägerin zur Ermittlung der Schadenshöhe eingeholte Sachverständigengutachten sind als Schadensermittlungskosten nicht vom Schädiger zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2018, II ZR 236/17, juris). Diesbezüglich ist jedoch nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I; 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 S. 1, 2; 709 S. 2 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1; 39 I; 43 I; 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

 

 

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