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Haftpflichtversicherung – Haftung für unsachgemäß abgestelltes Fahrzeug

LG Magdeburg, Az: 5 O 1519/11

Urteil vom 09.02.2012

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den restlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 4.146,27 € aus der Rechnung vom 21.12.2010 gegenüber der Autohaus E GmbH freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.150,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.650,00 € seit dem 12.02.2011 und aus einem Betrag von 1.500,00 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Haftpflichtversicherung – Haftung für unsachgemäß abgestelltes FahrzeugDer Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 12. November 2010 in M.

Er ist Eigentümer des durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges VW EOS mit dem amtlichen Kennzeichen … 1501. Das unfallgegnerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 10 war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das nicht fahrbereite Fahrzeug des Klägers wurde am 12.11.2010 in die Reparaturwerkstatt der Autohaus E GmbH verbracht. Noch am selben Tag beauftragte der Kläger das KfZ-Sachverständigenbüro B mit der Erstellung eines Gutachtens über die Unfallschäden sowie über die Reparaturkosten.

Von dem am 13.11.2010 vom Gutachter Herrn Karl B erstellten Gutachten, erhielt der Kläger erstmals am 15.11.2010 Kenntnis.

Ein Mitarbeiter der Autohaus E GmbH forderte die Beklagte sodann erfolglos auf, die Übernahme der Reparaturkosten zu erklären.

Nachdem der Kläger eine Finanzierung über Drittmittel ab dem 29.11.2010 ermöglichte, erteilte er am 30.11.2010 der Autohaus E GmbH den Reparaturauftrag.

Während der Reparaturarbeiten stellten Mitarbeiter der Autohaus E GmbH eine Beschädigung des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs fest. Daraufhin erweiterte der Gutachter Dipl.-Ing. B am 07.12.2010 das Gutachten vom 13.11.2010 um diese Schadensposition.

Der Zeuge J informierte die Beklagte. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr V, bestätigte bei einer Besichtigung am 09.12.2010 den Schaden am Motor des Fahrzeuges und beauftragte die Autohaus E GmbH mit der Reparatur.

Nachdem die Reparatur am 17.12.2010 abgeschlossen war, wurde der Pkw dem Kläger am 18.12.2010 übergeben.

Mit Rechnung vom 21.12.2010 stellte die Autohaus E GmbH dem Kläger 10.539,18 € Reparaturkosten in Rechnung. Hierauf zahlte der Kläger einen Betrag von 1.500,00 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2011 wurde die Beklagte u. a. zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.850,00 € (37 x 50,00 €) bis zum 15.01.2010 aufgefordert, woraufhin die Beklagte u. a. für 4 Tage Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 200,00 € zahlte.

Die Beklagte wurde erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2011 zur Zahlung der restlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.650,00 € bis zum 11.02.2011 aufgefordert.

Die Beklagte zahlte insgesamt auf die Reparaturkosten einen Betrag von 4.892,91 €.

Der Kläger begehrt die Freistellung von den unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe eines Restbetrages von 4.146,27 €, die Zahlung der von ihm auf die Rechnung der Autohaus E GmbH gezahlten 1.500,00 € und der restlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.650,00 €.

Der Kläger behauptet, der Motorschaden sei unfallbedingt eingetreten.

Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus der Rechnung vom 21.12.2010 gegenüber der Autohaus E GmbH freizustellen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.150,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.650,00 € seit dem 16.01.2011 und über den Betrag in Höhe von 1.500,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 426,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es handele sich bei dem Motorschaden um einen (mittelbaren) Folgeschaden, der seine Ursache darin gehabt habe, dass der beschädigte Wagen des Klägers über Tage hinweg unsachgemäß abgestellt gewesen sei, so dass dann ein „Wasserschlag“ zu der Beschädigung geführt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Motorschaden nicht zu vertreten. Die Nutzungsausfallentschädigung sei lediglich für den im „ersten“ Gutachten des Dipl.-Ing. B benannten Reparaturzeitraum von 4 Tagen zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.

Die Beklagte haftet für die Schäden aus dem Verkehrsunfall unstreitig zu 100 %.

Sie hat dementsprechend dem Kläger alle kausal aus dem Schadensereignis entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Kläger muss so gestellt werden, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, der Unfall, nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat dem Kläger die auf die Reparaturrechnung der Autohaus E GmbH gezahlten 1.500,00 € zu ersetzen und den Kläger von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.146,27 € freizustellen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war hier die Ursache des Motorschadens nicht durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Sofern der Motor durch den Unfall beschädigt wurde, muss die Beklagte den Schaden ohnehin ersetzen. Aber auch falls der Motorschaden durch einen „Wasserschlag“ infolge unsachgemäßer Abstellung des Fahrzeugs erfolgt ist, ist die Beklagte zum Ersatz des Schadens bzw. zur Freistellung verpflichtet.

Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach juris). Sofern die vom Kläger beauftragte Werkstatt das streitgegenständliche Fahrzeug unsachgemäß abgestellt hat, dadurch Wasser in den Motorraum eindringen konnte und es dann beim Anlassen des Fahrzeugs zu einem „Wasserschlag“ kam, beruht der Motorschaden zwar nicht unmittelbar auf dem Unfallgeschehen. Jedoch wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden durch das Verhalten der Werkstatt nicht unterbrochen. Dem Schädiger können auch solche Fehler zugerechnet werden, die Personen unterlaufen, denen sich der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens bedient (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris). Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach juris; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).

Dem Kläger ist auch ein etwaiges Verschulden der Autohaus E GmbH nicht zuzurechnen. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung beauftragte Reparaturwerkstatt ist nicht sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass der Kläger nicht das sog. Werkstattrisiko trägt (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).

Der Ersatzpflicht der Beklagten steht auch kein Mitverschulden des Klägers entgegen. Zwar ist im Rahmen der Bewertung des „erforderlichen Herstellungsaufwands“ gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 254 BGB sinngemäß anwendbar. Jedoch wäre, selbst wenn man in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 278 BGB berücksichtigen müsste, hierin keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung der Beklagten von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung zu sehen, welcher allein auf ein Fehlverhalten der Reparaturwerkstatt zurückzuführen ist. Ein etwaiges Auswahlverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Kläger durfte bei der Reparaturvergabe an die Autohaus E GmbH davon ausgehen, dass sein Fahrzeug in fachkundiger Weise ordnungsgemäß in Stand gesetzt werden würde (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).

Der Kläger hat außerdem, nachdem die Beklagte 200,00 € Nutzungsausfall-entschädigung gezahlt hat, noch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.650,00 € Nutzungsausfallentschädigung. Er kann von der Beklagten insgesamt Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 12.11.2010 bis zum 18.12.2010, also für 37 Tage zu je 50,00 € verlangen. Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich bei einem nicht mehr fahrbereiten Fahrzeug nach der tatsächlichen Dauer des Ausfalls bei unverzüglicher Reparatur. Sie ist nicht auf den im Gutachten als angemessenen Reparaturzeitraum angegebenen Zeitraum beschränkt. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Schadensbehebung herausgezögert hat. Der Kläger musste hier, nachdem die Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten nicht erklärte, zunächst Drittmittel beschaffen, um den Reparaturauftrag erteilen zu können. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte sofort nach Erhalt des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt, insbesondere wenn der gegnerische Versicherer seine Eintrittspflicht noch nicht bestätigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07, zitiert nach juris). Auch ist die längere Reparaturdauer aufgrund des Motorschadens dem Kläger nicht anzulasten. Der Geschädigte muss sich Verzögerungen bei der Reparatur nicht zurechnen lassen, wenn sie, wie hier, nicht von ihm verursacht wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07, zitiert nach juris). Im Übrigen hat die Beklagte trotz des Hinweises des Gerichts nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 426,55 €. Zwar sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich als Kosten der Rechtsverfolgung vom Schädiger zu ersetzen. Allerdings hat der Kläger schon nicht dargetan, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Dieser entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Kläger abrechnet und der Kläger die Rechnung bezahlt. Hier ist nicht einmal vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem die vorgerichtliche Tätigkeit in Rechnung gestellt hat. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, da lediglich eine Nebenforderung betroffen ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.650,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB und bezüglich der 1.500,00 € aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit der Kläger Verzugszinsen hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung schon seit dem 16.01.2011 verlangt, hat er hierauf keinen Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte ist erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 28.01.2011 gesetzten Frist in Verzug geraten. Bei dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 08.01.2011 handelt es sich nicht um eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um eine Zahlungsaufforderung. Der Verzugszinsenanspruch ergibt sich auch nicht aus der Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da hierfür eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht. § 286 Abs. 3 BGB konnte hier keine Anwendung finden, da es sich bei der Klageforderung (Schadensersatzanspruch) nicht um eine Entgeltforderung im Sinne der Vorschrift handelt. Dies sind lediglich Zahlungen eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen (vgl. BGH, NJW 2010, 1872).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: Gebührenstufe bis 8.000,00 €

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