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Haftpflichtversicherung – Direktanspruch gegen die Versicherung nach § 115 VVG

Eine Kieferhöhlenoperation aus dem Jahr 2011 bringt eine Patientin vor Gericht, doch nun muss sie nicht nur ohne Schadensersatz leben, sondern auch die Verfahrenskosten tragen. Ihre Forderungen gegen die Haftpflichtversicherung eines inzwischen insolventen Krankenhauses wurden abgewiesen, weil die Versicherung damals noch keine Pflicht war. Die Einführung der Versicherungspflicht kam zu spät, doch der rechtliche Kampf um die Ansprüche könnte weitergehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 04.01.2024
  • Aktenzeichen: 8 U 3/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Haftpflichtrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Wurde im Jahr 2011 im A.-Krankenhaus T. operiert und macht Ersatzansprüche geltend (Schmerzensgeld, materielle Schäden, Feststellung und Rechtsanwaltskosten). Sie legte Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters ein.
    • Beklagte: Haftpflichtversicherung der A.-Krankenhaus T. GmbH, die zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin die Versicherung der insolventen Trägerin des Krankenhauses war.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin wurde 2011 operiert und erlitt daraus Folgeansprüche. Im Anschluss an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die A.-Krankenhaus T. GmbH im Jahr 2016 fordert sie von der Beklagten Ersatz für Schmerzensgeld, materielle Schäden, Feststellung und Rechtsanwaltskosten.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Ablehnung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil eines Einzelrichters und damit um die Frage, inwieweit die Ersatzansprüche der Klägerin durch die Haftpflichtversicherung zu erfüllen sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Zudem besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte selbst eine entsprechende Sicherheit leistet.
    • Begründung: Es wurde unter Berufung auf § 522 Abs. 2 ZPO entschieden, was zur Zurückweisung der Berufung führte.
    • Folgen: Die Klägerin muss die festgesetzten Kosten des Berufungsverfahrens tragen; der Beschluss bestätigt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, wobei Sicherheitsleistungen gemäß den genannten Bedingungen zu erbringen sind.

Haftpflichtversicherung: Direktanspruch nach § 115 VVG im Praxistest

Die Haftpflichtversicherung gewinnt an Bedeutung, wenn es um den Direktanspruch nach § 115 VVG geht. Dieser Rechtsanspruch regelt den Weg vom Versicherungsnehmer über den Forderungsübergang bis hin zuensfällen – seien es Personenschäden oder Sachschäden – und beeinflusst sowohl den Schadensersatz als auch den Regressanspruch.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Zusammenhänge praxisnah beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Krankenhausträger muss nach gescheiterter Berufung Verfahrenskosten tragen

Chirurg führt eine Kieferhöhlenoperation in einem deutschen Operationssaal durch. Sterile Instrumente und OP-Licht sichtbar.Chirurg führt eine Kieferhöhlenoperation in einem deutschen Operationssaal durch. Sterile Instrumente und OP-Licht sichtbar.
Haftpflichtversicherung und Schadensersatzansprüche | Symbolbild: Haftpflichtversicherung und Schadensersatzansprüche | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung einer Patientin gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die Klägerin hatte nach einer Kieferhöhlenoperation im Jahr 2011 Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung eines mittlerweile insolventen Krankenhauses geltend gemacht.

Keine direkte Inanspruchnahme der Versicherung möglich

Das Gericht stellte klar, dass die Versicherung nicht direkt von der Patientin in Anspruch genommen werden kann. Zum Zeitpunkt der Operation im Jahr 2011 bestand für Krankenhausträger noch keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese wurde in Nordrhein-Westfalen erst am 1. April 2015 durch das Krankenhausgestaltungsgesetz eingeführt.

Hohe Schadensersatzforderungen bleiben ungeprüft

Die Klägerin hatte Schmerzensgeldforderungen in Höhe von 60.000 Euro sowie materielle Schäden von über 120.000 Euro geltend gemacht. Hinzu kamen Anwaltskosten von etwa 4.850 Euro. Zur inhaltlichen Prüfung dieser Ansprüche kam es nicht, da das Gericht die Versicherung bereits aus formalen Gründen als nicht passivlegitimiert ansah.

Rechtliche Möglichkeiten für Geschädigte

Das Gericht wies darauf hin, dass Geschädigte in solchen Fällen nicht völlig schutzlos sind. Sie haben die Möglichkeit, sich den Deckungsanspruch der insolventen Klinik vom Insolvenzverwalter abtreten zu lassen. Dies hatte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan. Eine nachträglich eingeführte Versicherungspflicht kann keine rückwirkende Wirkung entfalten.

Streitwert und Kostenfolgen

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 190.000 Euro festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Klägerin tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden kann.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt eine wichtige Frage zur direkten Inanspruchnahme von Haftpflichtversicherungen bei Krankenhäusern: Ein direkter Anspruch gegen die Versicherung nach § 115 VVG ist nur bei Pflichtversicherungen möglich, nicht bei freiwilligen Versicherungen. Die bloße Mitversicherung von pflichthaftpflichtversicherten Ärzten in der Krankenhaus-Haftpflichtversicherung macht diese nicht automatisch zur Pflichtversicherung. Diese Unterscheidung ist für die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern von grundlegender Bedeutung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Behandlungsfehler in einem Krankenhaus erleiden, müssen Sie genau prüfen, ob das Krankenhaus pflichtversichert oder nur freiwillig versichert war. Bei einer freiwilligen Versicherung können Sie im Fall einer Insolvenz des Krankenhauses die Versicherung nicht direkt in Anspruch nehmen – Sie müssen Ihre Ansprüche dann im Insolvenzverfahren anmelden. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über den Versicherungsstatus der behandelnden Einrichtung zu informieren. Bei Behandlungsfehlern sollten Sie umgehend rechtliche Beratung einholen, um Ihre Erfolgsaussichten und die richtigen Anspruchsgegner zu ermitteln.

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Rechtliche Klarheit in Haftpflicht- und Schadensersatzfragen

Die vorliegenden Streitigkeiten im Bereich von Haftpflichtversicherungen und Schadensersatzforderungen zeigen, wie komplex die rechtlichen Zusammenhänge bei älteren Versicherungspflichten sein können. Fälle, in denen beispielsweise veraltete Versicherungsvorgaben zu Unklarheiten führen, erfordern eine genaue Betrachtung der jeweiligen Rechtslage sowie der abzugrenzenden Ansprüche und Kostenfolgen.

Wir helfen Ihnen, Ihre individuelle Situation präzise zu analysieren und die entscheidenden rechtlichen Aspekte zu ermitteln. Unsere Beratung zielt darauf ab, Ihnen in einem strukturierten Rahmen fundierte Einblicke in Ihre Möglichkeiten zu geben und den Weg zu einer zielgerichteten Lösung aufzuzeigen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte haben Geschädigte bei Insolvenz des Krankenhauses?

Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung

Bei Insolvenz eines Krankenhauses verbessert sich häufig sogar die Position der geschädigten Patienten. Sie können einen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Krankenhauses nach § 115 I Nr. 2 VVG geltend machen. Dies bedeutet, dass Sie den Versicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können, ohne den Umweg über das insolvente Krankenhaus gehen zu müssen.

Anmeldung zur Insolvenztabelle

Wenn Sie Schadensersatzansprüche haben, müssen Sie diese zur Insolvenztabelle anmelden. Nach der Anmeldung haben Sie zwei wichtige Möglichkeiten:

  • Eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer
  • Eine Feststellungsklage zur Sicherung weiterer Ansprüche, die über die Versicherungssumme hinausgehen

Fristen und Verjährung

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen beginnt in Arzthaftungssachen erst mit der Einsicht in die Behandlungsunterlagen durch den Anwalt. Dadurch können auch ältere Fälle noch geltend gemacht werden. Wichtig ist jedoch die zweiwöchige Ausschlussfrist nach Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses, innerhalb derer Sie aktiv werden müssen.

Weitere Haftende

Neben dem Krankenhaus können auch weitere am Eingriff beteiligte Ärzte haften, etwa durch direkte OP-Beteiligung oder übernommene präoperative Aufklärung. Diese haften als Gesamtschuldner, und ihre Haftung bleibt von der Insolvenz des Krankenhauses unberührt.


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Welche Bedeutung hat das Datum der Behandlung für Versicherungsansprüche?

Das Behandlungsdatum ist für Versicherungsansprüche von entscheidender Bedeutung, da es den maßgeblichen Zeitpunkt für die Leistungspflicht der Versicherung festlegt.

Grundprinzip der zeitlichen Zuordnung

Bei der Erstattung von Leistungen ist ausschließlich das Datum der tatsächlichen Behandlung relevant, nicht das Rechnungsdatum. Wenn Sie beispielsweise im Dezember 2024 behandelt werden, die Rechnung aber erst im Januar 2025 erstellt wird, fällt der Versicherungsanspruch in das Jahr 2024.

Besonderheiten bei verschiedenen Behandlungsarten

Bei kieferorthopädischen Leistungen oder Zahnersatz kann eine Behandlung sich über mehrere Kalenderjahre erstrecken. In diesem Fall ist für jeden Behandlungsschritt das jeweilige Leistungsdatum maßgeblich.

Bei einem Krankenhausaufenthalt, der über einen Jahreswechsel geht, werden die Leistungen entsprechend dem tatsächlichen Behandlungszeitpunkt dem jeweiligen Jahr zugeordnet.

Fristen und Einreichung

Für die Einreichung von Behandlungsrechnungen bei der Versicherung gelten folgende wichtige Regelungen:

  • Die Versicherung muss bei Anfragen zur Kostenübernahme innerhalb von vier Wochen antworten, in dringenden Fällen sogar innerhalb von zwei Wochen.
  • Die Einreichung der Rechnungen kann über mehrere Jahre erfolgen, es besteht keine strikte zeitliche Begrenzung.
  • Ärzte stellen ihre Rechnungen häufig erst am Monats- oder Quartalsende, was für die versicherungsrechtliche Zuordnung jedoch unerheblich ist.

Bedeutung bei Versicherungswechsel

Bei einem Wechsel der Versicherung ist das Behandlungsdatum besonders wichtig. Wenn Sie beispielsweise von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Behandlung ausschlaggebend dafür, welche Versicherung die Kosten übernimmt.


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Wie können Geschädigte ihre Ansprüche gegen eine Versicherung durchsetzen?

Unverzügliche Schadensmeldung

Wenn Sie einen Schaden erleiden, müssen Sie diesen unverzüglich der Versicherung des Schädigers melden. Als Faustregel gilt: Eine Wartezeit von mehr als einer Woche ohne triftigen Grund gilt bereits als schuldhaftes Zögern.

Dokumentation und Nachweise

Für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist eine sorgfältige Dokumentation essentiell. Erstellen Sie eine detaillierte Schadensbeschreibung und fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Fotos vom Schaden
  • Zeugenaussagen
  • Arzt-, Polizei- und Versicherungsberichte
  • Übersicht der errechneten Schadensersatzforderung

Geltendmachung der Ansprüche

Die Geltendmachung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Stellen Sie Ihre Forderung zunächst an den Schädiger, der dann entscheidet, ob er seine Haftpflichtversicherung einschaltet.
  2. Verfassen Sie ein schriftliches Protokoll des Schadenshergangs gemeinsam mit dem Schädiger.
  3. Setzen Sie der Gegenseite eine angemessene Zahlungsfrist. Die Länge der Frist hängt von der Höhe der Schadensersatzforderung ab.

Bei Verweigerung der Zahlung

Sollte die Versicherung die Zahlung verweigern, können Sie Ihre Ansprüche nur gegen den Schädiger selbst durchsetzen. Eine direkte Klage gegen die Versicherung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei:

  • Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflicht
  • Insolvenz des Versicherungsnehmers
  • Unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers

Wurde der Schädiger bereits erfolgreich auf Schadensersatz verklagt, muss seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.


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Was ist bei der Kostenübernahme im Versicherungsfall zu beachten?

Die Haftpflichtversicherung übernimmt im Versicherungsfall die berechtigten Schadensersatzansprüche bis zur vereinbarten Deckungssumme. Diese sollte mindestens 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden betragen.

Umfang der Kostenübernahme

Die Versicherung deckt nicht nur den eigentlichen Schaden ab, sondern auch:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren auf Weisung des Versicherers
  • Zinsen, die durch eine vom Versicherer veranlasste Verzögerung entstehen

Pflichten im Schadensfall

Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, müssen Sie diesen unverzüglich Ihrer Versicherung melden. Die Schadenabwicklung ist dabei vollständig dem Versicherer zu überlassen.

Besonderheiten der Kostenerstattung

Bei Reparaturen kann die Entschädigung in bestimmten Fällen bis zu 130% des Zeitwerts betragen. Die Versicherung prüft dabei die Angemessenheit der Kosten und kann bei nicht notwendigen Maßnahmen die Kostenübernahme verweigern.

Grenzen der Kostenübernahme

Die Versicherung zahlt nur bis zur vereinbarten Deckungssumme. Übersteigt der Schaden diese Summe, müssen Sie den Differenzbetrag selbst tragen. Ausgeschlossen von der Kostenübernahme sind zudem Schäden, die Sie vorsätzlich verursacht haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Direktanspruch

Der Direktanspruch ermöglicht es einem Geschädigten, Ansprüche direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen, ohne zunächst den Schädiger selbst in Anspruch nehmen zu müssen. Dies ist besonders relevant bei Insolvenz des Versicherungsnehmers. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Beispiel: Eine Patientin kann nach einem Behandlungsfehler unter bestimmten Voraussetzungen direkt die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses auf Schadensersatz verklagen.


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Passivlegitimation

Die Passivlegitimation bezeichnet die rechtliche Eigenschaft eines Beklagten, der richtige Anspruchsgegner in einem Gerichtsverfahren zu sein. Fehlt die Passivlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen, ohne dass das Gericht die inhaltlichen Ansprüche prüft.

Beispiel: Im vorliegenden Fall war die Versicherung nicht passivlegitimiert, da zum Operationszeitpunkt keine Versicherungspflicht bestand.


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Forderungsübergang

Der Forderungsübergang (auch: Zession oder Abtretung) beschreibt die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Geregelt ist dies in §§ 398 ff. BGB. Der neue Gläubiger kann die Forderung dann im eigenen Namen geltend machen.

Beispiel: Der Insolvenzverwalter kann den Deckungsanspruch gegen die Versicherung an den Geschädigten abtreten.


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Regressanspruch

Ein Regressanspruch ist das Recht, bereits geleistete Zahlungen von einem Dritten zurückzufordern, der eigentlich zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist besonders im Versicherungsrecht relevant, wenn die Versicherung für den Versicherungsnehmer Zahlungen leistet.

Beispiel: Eine Versicherung zahlt an einen Geschädigten und nimmt dann den Schädiger in Regress, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat.


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Deckungsanspruch

Der Deckungsanspruch ist der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Versicherung auf Gewährung von Versicherungsschutz im Versicherungsfall. Er umfasst sowohl die Abwehr unberechtigter als auch die Befriedigung berechtigter Ansprüche.

Beispiel: Ein Krankenhaus hat einen Deckungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung, wenn ein Patient Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers fordert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Passivlegitimation von Versicherungsunternehmen bei Schadenersatzansprüchen Dritter. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungsgesellschaft für Schäden haftet, die durch den Versicherten verursacht wurden. Insbesondere betrifft dies die Haftung bei Pflichtversicherungen.
    Im vorliegenden Fall streitet die Versicherungsgesellschaft (Beklagte) ihre Passivlegitimation gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG an, da sie argumentiert, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Die Klägerin hingegen hält die Beklagte für passivlegitimiert und beruft sich auf diese Rechtsgrundlage, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
  • § 113 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Diese Vorschrift definiert Pflichtversicherungen und legt fest, welche Versicherungsarten gesetzlich vorgeschrieben sind. Pflichtversicherungen dienen dem Schutz von Verbrauchern und sind essenziell für die Absicherung bestimmter Risiken.
    Die Klägerin argumentiert, dass die Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin als Pflichtversicherung im Sinne von § 113 Abs. 1 VVG anzusehen sei, da die bei der Klinik tätigen Ärzte ebenfalls versichert sind und dieser Versicherung unterliegen. Dies ist zentral für ihre Behauptung, dass die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG haftbar sein sollte.
  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch – Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die deliktische Haftung für widerrechtliche und schuldhafte Handlungen, die zu einem Schaden führen. Er ist die Grundlage für zahlreiche Schadensersatzansprüche im deutschen Zivilrecht.
    Die Klägerin macht geltend, dass die Behandlung im Krankenhaus fehlerhaft war und dadurch ein Schaden entstanden ist. Auf dieser Grundlage könnte sie Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB gegen die verantwortlichen Personen oder Institutionen haben.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift betrifft die Entscheidung über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, insbesondere die Zurückweisung von Berufungen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht. Sie dient dazu, das Gerichtssystem effizient zu gestalten und unnötige Verfahren zu vermeiden.
    Das Gericht hat die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung nicht erfüllt waren. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird und die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss.
  • Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Die Insolvenzordnung regelt das Verfahren zur Abwicklung von zahlungsunfähigen Unternehmen und schützt die Interessen der Gläubiger. Sie beinhaltet Bestimmungen zur Haftung und zur Fortführung von Geschäften während des Insolvenzverfahrens.
    Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren der A.-Krankenhaus T. GmbH eröffnet, was Auswirkungen auf die Haftung und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Klägerin hat. Die Tatsache, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung der insolventen Krankenhausträgerin fungiert, ist entscheidend für die rechtliche Bewertung der Passivlegitimation und der möglichen Schadensersatzansprüche.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 8 U 3/22 – Beschluss vom 04.01.2024


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