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Haftpflichtversicherung – Deckungsschutz bei vertretungsweiser Übernahme Hausmeistertätigkeit

Als ein Mann seiner Frau unter die Arme griff, um Laub zu saugen, ahnte er nicht, dass er damit einen Versicherungsstreit vom Zaun brechen würde. Ein vermeintlicher Freundschaftsdienst entfachte die Frage, wann private Hilfe zur beruflichen Tätigkeit wird – und wer für den Schaden aufkommen muss, wenn beim Laubsaugen etwas schiefgeht.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 18.04.2023
  • Aktenzeichen: 25 U 3508/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in der Deckungsschutzklage aus einem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fordert Deckungsschutz aus dem bestehenden privaten Haftpflichtversicherungsvertrag; verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Verpflichtung zur Leistung des Versicherungsschutzes festgestellt hat.
    • Beklagte: Eine Versicherungspartei, die mit der Berufung die Abweisung der Klage erreichen will, um die im ersten Verfahren festgestellte Leistungspflicht zu revidieren.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger begehrt den vertraglich zugesicherten Deckungsschutz für einen von ihm verursachten Schaden; das Landgericht München I hatte den Anspruch zugunsten des Klägers festgestellt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob die Beklagte aus dem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet ist, den Deckungsschutz zu gewähren, oder ob ihre Berufung zur Abweisung der Klage führen kann.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts München I bleibt bestehen, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, und das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar – wobei die Möglichkeit besteht, die Vollstreckung durch Erbringen entsprechender Sicherheitsleistung abzuwenden.
    • Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf das erstinstanzliche Urteil, das die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung des Deckungsschutzes festgestellt hat.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt den Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz, veranlasst die Kostentragung durch die Beklagte und sichert die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils, solange keine abwendende Sicherheitsleistung erbracht wird.

Der Fall vor Gericht


OLG München entscheidet: Haftpflichtversicherung muss bei Hausmeistertätigkeit des Ehepartners zahlen

Mann nutzt einen Laubbläser im Garten, überraschend wird er von einem plötzlichen Schub Laub und Schmutz getroffen.
Haftpflichtversicherung bei Hausmeistertätigkeiten | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 25 U 3508/22) die Berufung einer Haftpflichtversicherung zurückgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine private Haftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen muss, der bei der vertretungsweisen Ausübung von Hausmeistertätigkeiten durch den Ehepartner des eigentlichen Hausmeisters entstanden ist. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass in diesem speziellen Fall der Versicherungsschutz greift.

Streit um Deckungsschutz: Versicherung lehnt Zahlung nach Schaden bei Hausmeisterhilfe ab

Dem Fall lag ein Schadenereignis zugrunde, bei dem der Kläger, um seine als Hausmeisterin angestellte Ehefrau zu unterstützen, Arbeiten auf dem gemeinsamen Anwesen übernahm. Konkret ging es darum, Laub zu saugen und hierfür ein Rad an einen Laubsauger anzuschweißen. Bei diesen Arbeiten verursachte der Kläger einen Schaden. Die private Haftpflichtversicherung des Klägers lehnte jedoch die Deckung ab. Sie argumentierte, dass die Tätigkeit des Klägers als „berufliche Tätigkeit“ einzustufen sei und somit gemäß den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.

Landgericht München I gibt Kläger Recht: Versicherungsschutz besteht

Das Landgericht München I hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Versicherung dem Kläger den gewünschten Deckungsschutz gewähren muss. Das Gericht sah die Tätigkeit des Klägers nicht als „berufliche Tätigkeit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen an. Gegen dieses Urteil legte die Versicherung Berufung beim Oberlandesgericht München ein, um die Abweisung der Klage zu erreichen.

Berufung der Versicherung: Tätigkeit des Klägers sei „beruflich“ und daher ausgeschlossen

Die Versicherung hielt in der Berufung an ihrer Argumentation fest, dass das Anschweißen des Rades an den Laubsauger eine berufliche Tätigkeit des Klägers darstelle. Sie argumentierte, dass der Kläger durch seine Handlungen in Vertretung seiner Ehefrau und somit in einem beruflichen Kontext gehandelt habe. Die Versicherung berief sich auf Klauseln in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) bzw. den Besonderen Vertragsbedingungen und Risikobeschreibungen (BVR), die berufliche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausschließen.

OLG München weist Berufung zurück: Keine „berufliche Tätigkeit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen

Das Oberlandesgericht München wies die Berufung der Versicherung jedoch zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Das OLG schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an und stellte klar, dass die Tätigkeit des Klägers in diesem Fall nicht als „berufliche Tätigkeit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Das Gericht betonte die Auslegung der Versicherungsbedingungen aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht des Durchschnittsversicherten

Das Gericht legte dar, dass die Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei ist es entscheidend, wie ein solcher durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel „berufliche Tätigkeit“ interpretieren würde.

Enge Auslegung von Ausschlussklauseln

Das OLG München wies zudem darauf hin, dass Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Dies bedeutet, dass im Zweifel die Auslegung gewählt werden muss, die für den Versicherungsnehmer günstiger ist und den Versicherungsschutz eher wahrt als ihn einzuschränken.

Alltagstätigkeit und keine typische Berufsarbeit

Das Gericht argumentierte, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel zum Ausschluss beruflicher Tätigkeiten nicht so verstehen muss, dass sie auch dann greift, wenn jemand – wie im vorliegenden Fall – aushilfsweise und unentgeltlich Tätigkeiten für den Ehepartner übernimmt. Besonders relevant war für das Gericht, dass es sich bei den konkreten Tätigkeiten – Laubsaugen und Rad anschweißen – um Alltagstätigkeiten handelt, die typischerweise auch von privaten Haus- und Grundstücksbesitzern ohne professionellen Hausmeister verrichtet werden. Es handele sich eben nicht um Tätigkeiten, die schon ihrer Art nach typischerweise einem Beruf zuzuordnen wären.

Das OLG stellte klar, dass der Kläger selbst nicht als Hausmeister angestellt oder selbstständig tätig war. Es bestand auch keine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Ausübung von Hausmeistertätigkeiten. Selbst wenn man ein faktisches Arbeitsverhältnis unterstellen würde, was das Gericht offen ließ, müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass auch Tätigkeiten im Rahmen eines solchen faktischen Verhältnisses vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären.

Berufung erfolglos: Versicherung muss Kosten des Verfahrens tragen

Mit dem Beschluss des OLG München bleibt es bei dem Urteil des Landgerichts München I. Die Berufung der Versicherung wurde vollumfänglich zurückgewiesen. Die Versicherung muss dem Kläger den beantragten Deckungsschutz gewähren und trägt zudem die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei die Versicherung die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Wann greift die private Haftpflicht bei Hilfsdiensten?

Dieses Urteil des OLG München hat bedeutende Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Betroffene. Es stärkt die Rechte von Privatpersonen, die im Rahmen von familiärer oder nachbarschaftlicher Hilfeleistung Tätigkeiten übernehmen und dabei unbeabsichtigt einen Schaden verursachen. Das Gericht stellt klar, dass die private Haftpflichtversicherung in solchen Fällen grundsätzlich einspringen muss, solange die Tätigkeit nicht als typisch „beruflich“ im engeren Sinne verstanden werden kann.

Für Personen, die gelegentlich Aufgaben im Haushalt, Garten oder ähnliches für Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen, bedeutet dieses Urteil eine größere Rechtssicherheit. Sie müssen nicht befürchten, dass ihre private Haftpflichtversicherung in Schadensfällen die Deckung verweigert, nur weil sie aushilfsweise Tätigkeiten übernommen haben, die normalerweise von professionellen Dienstleistern oder Hausmeistern ausgeführt werden. Es kommt entscheidend auf die Art der Tätigkeit, den Kontext der Ausführung und die übliche Wahrnehmung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Alltägliche Hilfsdienste im privaten Bereich fallen demnach in der Regel unter den Schutz der privaten Haftpflichtversicherung und sind nicht automatisch als ausgeschlossene „berufliche Tätigkeit“ zu qualifizieren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Versicherungsgesellschaften mit ihren Ausschlussklauseln für „berufliche Tätigkeiten“ nicht beliebig den Versicherungsschutz verweigern dürfen, besonders wenn es um alltägliche Handlungen geht, die sowohl im privaten als auch beruflichen Kontext vorkommen können. Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen sind grundsätzlich eng auszulegen und aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu betrachten. Besonders bedeutsam ist die Feststellung, dass die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers endet, sobald die Versicherung den Versicherungsschutz abgelehnt hat – spätere Angaben können nicht mehr als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.

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Verlässlicher Rechtsrat bei Haftpflichtfragen im privaten Bereich

In Fällen, in denen alltägliche Unterstützungstätigkeiten im häuslichen Umfeld zu Haftungsfragen führen, kann die Abgrenzung zwischen privatem Einsatz und beruflicher Verantwortung schnell komplex werden. Insbesondere wenn Hilfsleistungen – etwa im Rahmen von Hausmeistertätigkeiten – erbracht werden, ergeben sich häufig Unsicherheiten hinsichtlich des bestehenden Versicherungsschutzes. Ein klarer rechtlicher Überblick über den Kontext und die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist hier entscheidend.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihren individuellen Sachverhalt präzise zu analysieren und die situativen Besonderheiten zu bewerten. Dabei setzen wir auf eine sachliche und transparente Prüfung Ihrer Rechte und Pflichten, um Ihnen bei der Navigation durch die komplexen Fragestellungen des Haftpflichtversicherungsrechts zielgerichtet zur Seite zu stehen.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt eine Tätigkeit als „beruflich“ im Sinne der Haftpflichtversicherung und wann als reine Gefälligkeit?

Eine Tätigkeit gilt im Sinne der Haftpflichtversicherung als beruflich, wenn sie regelmäßig, entgeltlich und mit erkennbarem wirtschaftlichem Zweck ausgeübt wird. Die Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit ist oft fließend und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Kriterien für eine berufliche Tätigkeit

Regelmäßigkeit: Wenn Sie eine Tätigkeit wiederholt und planmäßig ausüben, spricht dies für eine berufliche Natur. Beispielsweise gilt das wöchentliche Rasenmähen für den Nachbarn eher als beruflich, während einmaliges Aushelfen eine Gefälligkeit darstellt.

Entgeltlichkeit: Eine Vergütung ist ein starkes Indiz für eine berufliche Tätigkeit. Dies muss nicht zwingend Geld sein – auch Sachleistungen oder indirekte Vorteile können als Entgelt gelten. Wenn Sie regelmäßig für Ihre Nachbarn einkaufen und dafür einen Tankgutschein erhalten, könnte dies als berufliche Tätigkeit eingestuft werden.

Wirtschaftlicher Zweck: Verfolgen Sie mit Ihrer Tätigkeit ein wirtschaftliches Ziel, wie die Erzielung von Einkommen oder die Förderung Ihres Geschäfts, deutet dies auf eine berufliche Natur hin. Wenn Sie als Hobbygärtner gelegentlich Pflanzen für Freunde umtopfen, ist dies eher eine Gefälligkeit. Bieten Sie diesen Service regelmäßig gegen Bezahlung an, wird es zur beruflichen Tätigkeit.

Abgrenzung zur Gefälligkeit

Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit unentgeltlich, gelegentlich und ohne wirtschaftlichen Zweck erfolgt. Typische Beispiele sind nachbarschaftliche Hilfe oder familiäre Unterstützung. Wenn Sie einmalig beim Umzug eines Freundes helfen oder gelegentlich auf die Kinder Ihrer Schwester aufpassen, handelt es sich um Gefälligkeiten.

Grauzonen und Einzelfallbetrachtung

In vielen Fällen ist die Abgrenzung nicht eindeutig. Versicherungen prüfen dann den Einzelfall genau. Folgende Aspekte können dabei eine Rolle spielen:

  • Grad der Selbstständigkeit: Je eigenständiger Sie bei der Ausführung der Tätigkeit sind, desto eher wird sie als beruflich eingestuft.
  • Umfang der Tätigkeit: Eine zeitintensive Aufgabe tendiert eher zur beruflichen Natur als eine kurzzeitige Hilfe.
  • Expertise: Nutzen Sie spezielle Fachkenntnisse oder Qualifikationen, spricht dies für eine berufliche Tätigkeit.

Wenn Sie beispielsweise als gelernter Elektriker regelmäßig elektrische Installationen für Bekannte durchführen, auch wenn Sie dafür kein Geld nehmen, könnte dies als berufliche Tätigkeit gewertet werden.

Bedeutung für die Haftpflichtversicherung

Die Einstufung als berufliche Tätigkeit hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Berufliche Tätigkeiten sind in der Regel nicht von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Schäden, die bei der Ausübung solcher Tätigkeiten entstehen, müssen Sie dann selbst tragen oder durch eine separate Berufshaftpflichtversicherung absichern.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit als beruflich oder als Gefälligkeit einzustufen ist, sollten Sie die konkreten Umstände genau prüfen. Im Zweifelsfall kann eine Rücksprache mit Ihrer Versicherung Klarheit schaffen und Sie vor unerwarteten Haftungsrisiken schützen.


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Welche Rolle spielen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) und Besonderen Vertragsbedingungen und Risikobeschreibungen (BVR) bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes?

Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) und die Besonderen Vertragsbedingungen und Risikobeschreibungen (BVR) sind entscheidende Bestandteile Ihres Haftpflichtversicherungsvertrags. Sie definieren den genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes und legen fest, welche Risiken abgedeckt sind und welche nicht.

Funktion der AHB

Die AHB bilden das Grundgerüst Ihres Versicherungsvertrags. Sie enthalten allgemeine Regelungen, die für alle Haftpflichtversicherungen gelten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Definition des Versicherungsfalls
  • Leistungen des Versicherers
  • Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, gelten diese AHB automatisch für Ihren Vertrag.

Rolle der BVR

Die BVR ergänzen und konkretisieren die AHB. Sie sind spezifisch auf Ihr versichertes Risiko zugeschnitten. Im Fall einer Privathaftpflichtversicherung könnten die BVR beispielsweise regeln:

  • Mitversicherung von Familienangehörigen
  • Besonderheiten bei Mietsachschäden
  • Deckung von Auslandsaufenthalten

Für Ihre Frage nach dem Versicherungsschutz bei Hausmeistertätigkeiten wären die BVR besonders relevant. Hier könnte geregelt sein, ob und in welchem Umfang gelegentliche Hausmeistertätigkeiten mitversichert sind.

Bedeutung für die Beurteilung des Versicherungsschutzes

Bei der Beurteilung, ob ein konkreter Schaden versichert ist, müssen Sie sowohl die AHB als auch die BVR heranziehen. Die AHB geben den allgemeinen Rahmen vor, während die BVR die spezifischen Details regeln.

Stellen Sie sich vor, Sie verursachen einen Schaden bei der Aushilfe als Hausmeister. Um zu beurteilen, ob dieser Schaden versichert ist, müssten Sie:

  1. In den AHB prüfen, ob es sich um einen grundsätzlich versicherten Schadensfall handelt.
  2. In den BVR nachsehen, ob Hausmeistertätigkeiten explizit ein- oder ausgeschlossen sind.

Auslegung im Streitfall

Im Streitfall mit der Versicherung über die Auslegung der Bedingungen nehmen Gerichte oft die Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ein. Das bedeutet, die Bedingungen werden so ausgelegt, wie sie ein typischer Kunde ohne besondere Versicherungskenntnisse verstehen würde.

Beachten Sie, dass die genaue Formulierung in Ihren individuellen AHB und BVR entscheidend ist. Es ist wichtig, dass Sie diese Dokumente sorgfältig lesen und bei Unklarheiten nachfragen, um den genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes zu verstehen.


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Wie wirkt sich die Vertretung einer angestellten Person (z.B. Ehepartner als Hausmeister) auf den Haftpflichtschutz aus?

Die Vertretung einer angestellten Person, wie beispielsweise des Ehepartners als Hausmeister, kann erhebliche Auswirkungen auf den Haftpflichtschutz haben. Grundsätzlich deckt eine private Haftpflichtversicherung keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten ab. Wenn Sie also vorübergehend die Aufgaben Ihres angestellten Ehepartners übernehmen, könnte dies als berufliche Tätigkeit eingestuft werden und somit nicht mehr unter den Schutz Ihrer privaten Haftpflichtversicherung fallen.

Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Tätigkeit

Die Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Tätigkeit ist in solchen Fällen oft fließend. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit als regelmäßige, entgeltliche Dienstleistung angesehen werden kann. Wenn Sie beispielsweise nur gelegentlich und unentgeltlich aushelfen, während Ihr Ehepartner im Urlaub ist, könnte dies noch als private Hilfeleistung gelten. Übernehmen Sie jedoch regelmäßig Aufgaben oder erhalten Sie dafür eine Vergütung, auch indirekt über Ihren Ehepartner, kann dies als berufliche Tätigkeit eingestuft werden.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Wird Ihre Tätigkeit als beruflich eingestuft, greift Ihre private Haftpflichtversicherung im Schadensfall möglicherweise nicht. Dies kann bedeuten, dass Sie für Schäden, die Sie während der Ausübung dieser Tätigkeiten verursachen, persönlich haften müssen. In einem solchen Fall wären Sie dem vollen finanziellen Risiko ausgesetzt, was bei größeren Schäden existenzbedrohend sein kann.

Mögliche Lösungsansätze

Um Versicherungslücken zu vermeiden, haben Sie verschiedene Optionen:

  1. Klärung mit dem Versicherer: Informieren Sie Ihren Versicherer über die geplante Vertretung und klären Sie, ob und unter welchen Bedingungen der Versicherungsschutz bestehen bleibt.
  2. Erweiterung des Versicherungsschutzes: Einige Versicherer bieten die Möglichkeit, den Versicherungsschutz auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten zu erweitern. Prüfen Sie, ob dies für Ihre Situation in Frage kommt.
  3. Separate Versicherung: Für regelmäßige Vertretungen kann der Abschluss einer separaten Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll sein.
  4. Mitversicherung im Betriebsvertrag: Wenn Sie regelmäßig Aufgaben übernehmen, könnte eine Mitversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers Ihres Ehepartners eine Option sein.

Beachten Sie, dass die genauen Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz von den spezifischen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags und den Umständen Ihrer Tätigkeit abhängen. Eine sorgfältige Prüfung Ihrer individuellen Situation ist daher unerlässlich, um Versicherungslücken zu vermeiden und im Schadensfall abgesichert zu sein.


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Was kann ich tun, wenn meine Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung ablehnt?

Wenn Ihre Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung ablehnt, haben Sie mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Prüfen Sie die Ablehnungsgründe

Lesen Sie das Ablehnungsschreiben Ihrer Versicherung sorgfältig durch. Die Versicherung muss ihre Entscheidung begründen. Überprüfen Sie, ob die angegebenen Gründe stichhaltig sind und mit Ihrem Versicherungsvertrag übereinstimmen.

Legen Sie Widerspruch ein

Reichen Sie einen schriftlichen Widerspruch bei Ihrer Versicherung ein. Erklären Sie darin, warum Sie die Ablehnung für ungerechtfertigt halten. Fügen Sie alle relevanten Beweise und Dokumente bei, die Ihre Position unterstützen.

Kontaktieren Sie den Versicherungsombudsmann

Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Dieses kostenlose Schlichtungsverfahren ist eine Alternative zum Gerichtsweg. Der Ombudsmann kann bei Streitwerten bis 10.000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen.

Beachten Sie Fristen und Beweislast

Handeln Sie zügig, da für Versicherungsansprüche Verjährungsfristen gelten. In der Regel beträgt die Frist drei Jahre. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls liegt grundsätzlich bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Sammeln und dokumentieren Sie daher alle relevanten Informationen sorgfältig.

Beschwerde bei der BaFin

Sie können auch eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen. Die BaFin prüft, ob die Versicherung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hat.

Wenn Sie als Hausmeister tätig sind und Ihre Haftpflichtversicherung einen Schaden ablehnt, prüfen Sie zunächst, ob Ihre Police Hausmeistertätigkeiten explizit einschließt. Viele Standardpolicen decken berufliche Tätigkeiten nicht ab, sodass Sie möglicherweise eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung benötigen.


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Welche Dokumentation und Informationen sind wichtig, um einen Schadenfall bei der Haftpflichtversicherung korrekt zu melden?

Bei der Meldung eines Schadenfalls an Ihre Haftpflichtversicherung ist eine sorgfältige und vollständige Dokumentation entscheidend. Folgende Informationen und Unterlagen sollten Sie zusammenstellen:

Detaillierte Beschreibung des Schadenshergangs

Verfassen Sie eine genaue und objektive Schilderung des Vorfalls. Beschreiben Sie, wie der Schaden entstanden ist, wann und wo er sich ereignet hat. Vermeiden Sie dabei Spekulationen oder Schuldzuweisungen. Konzentrieren Sie sich auf die Fakten und den chronologischen Ablauf.

Fotodokumentation

Erstellen Sie umfassende Fotoaufnahmen des Schadens. Achten Sie darauf, sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Detailfotos zu machen. Bei Sachschäden fotografieren Sie die beschädigten Gegenstände aus verschiedenen Perspektiven. Im Fall von Personenschäden dokumentieren Sie sichtbare Verletzungen, sofern dies angemessen und möglich ist.

Zeugenaussagen

Wenn es Zeugen für den Vorfall gibt, notieren Sie deren Kontaktdaten und bitten Sie um eine schriftliche Schilderung des Geschehens. Diese Aussagen können wichtig sein, um den Hergang zu bestätigen oder zu klären.

Relevante Unterlagen

Sammeln Sie alle Dokumente, die mit dem Schadenfall in Verbindung stehen. Dazu gehören:

  • Rechnungen oder Kostenvoranschläge für Reparaturen
  • Ärztliche Atteste bei Personenschäden
  • Polizeiberichte, falls die Polizei involviert war
  • Schriftverkehr mit dem Geschädigten

Persönliche und versicherungsbezogene Daten

Halten Sie Ihre Versicherungsnummer, persönlichen Kontaktdaten und die Kontaktinformationen des Geschädigten bereit. Diese Angaben erleichtern die Zuordnung und Bearbeitung des Schadenfalls.

Zeitnahe Meldung

Informieren Sie Ihre Versicherung so schnell wie möglich über den Schadenfall. Viele Versicherungen haben Fristen für die Schadenmeldung, die Sie einhalten sollten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Vollständigkeit und Wahrheit

Achten Sie darauf, alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verschweigen oder Verfälschen von Tatsachen kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Wenn Sie als Hausmeister tätig sind und einen Schaden verursacht haben, dokumentieren Sie zusätzlich den genauen Arbeitsauftrag und Ihre durchgeführten Tätigkeiten. Dies hilft bei der Einordnung, ob der Schaden im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit entstanden ist.

Eine sorgfältige Dokumentation und umfassende Informationsbereitstellung erleichtern nicht nur die Arbeit Ihrer Versicherung, sondern erhöhen auch die Chancen auf eine zügige und reibungslose Schadensregulierung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Deckungsschutz

Der Deckungsschutz bezeichnet die vertragliche Pflicht einer Versicherung, für bestimmte Schäden finanziell einzustehen. Er umfasst den konkreten Leistungsumfang, den eine Versicherung im Schadensfall zu erbringen hat. Nach § 100 VVG verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund seiner Verantwortlichkeit für einen Schaden geltend gemacht werden.

Beispiel: Ein Hausmeister verursacht beim Betrieb eines Laubsaugers einen Schaden an einem Fahrzeug. Seine Haftpflichtversicherung gewährt Deckungsschutz, indem sie die Kosten für die Reparatur übernimmt und den Versicherten von der Zahlungspflicht gegenüber dem Geschädigten freistellt.


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Ausschlussklausel

Eine Ausschlussklausel ist eine vertragliche Bestimmung in Versicherungsverträgen, die bestimmte Risiken oder Schadensfälle vom Versicherungsschutz ausnimmt. Solche Klauseln müssen nach § 305c BGB klar und verständlich formuliert sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausschlussklauseln eng auszulegen und im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers zu interpretieren.

Beispiel: Die Ausschlussklausel „berufliche Tätigkeiten“ in einer privaten Haftpflichtversicherung wird im Urteil dahingehend ausgelegt, dass nicht jede Hilfeleistung für einen berufstätigen Ehepartner automatisch als berufliche Tätigkeit gilt, wenn sie auch im privaten Kontext üblich ist.


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Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten (Obliegenheiten) nicht erfüllt, die ihm der Versicherungsvertrag auferlegt. Nach §§ 28, 37 VVG kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Wesentlich ist, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit kennen muss und dass die Verletzung kausal für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls sein muss.

Beispiel: Wenn ein Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall nicht alle relevanten Informationen mitteilt, könnte dies als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch entschieden, dass nach Ablehnung des Versicherungsschutzes spätere unvollständige Angaben keine Obliegenheitsverletzung mehr darstellen.


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Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht bezeichnet die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer alle für die Beurteilung des Versicherungsfalls relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus §§ 19, 21 VVG und bildet eine zentrale Obliegenheit im Versicherungsrecht.

Beispiel: Nach einem Schadensfall muss der Versicherte Umstände wie Zeitpunkt, Art und Umfang des Schadens sowie seine eigene Beteiligung wahrheitsgemäß darstellen. Das OLG München stellte klar, dass diese Pflicht endet, wenn die Versicherung den Versicherungsschutz bereits abgelehnt hat.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, bei dem ein höherinstanzliches Gericht den Fall erneut umfassend prüft. Es ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt und ermöglicht eine vollständige Überprüfung von Tat- und Rechtsfragen. Ziel ist die Korrektur fehlerhafter Entscheidungen der Vorinstanz.

Beispiel: Im vorliegenden Fall legte die Versicherung Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I ein, mit dem Ziel, die festgestellte Leistungspflicht zu revidieren. Das OLG München wies diese Berufung zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.


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Deckungsschutzklage

Eine Deckungsschutzklage ist eine zivilrechtliche Klage, mit der ein Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer vorgeht, um die Feststellung zu erreichen, dass ein bestimmter Schadensfall vom Versicherungsschutz umfasst ist. Rechtsgrundlage ist § 256 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Beispiel: Der Kläger erhob eine Deckungsschutzklage gegen seine Haftpflichtversicherung, nachdem diese den Versicherungsschutz für einen Schaden abgelehnt hatte, der entstand, als er vertretungsweise Hausmeistertätigkeiten für seine Ehefrau ausübte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Das Versicherungsvertragsgesetz bildet die Grundlage für alle Versicherungsverträge in Deutschland und regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern. Es bestimmt unter anderem, wie Versicherungsverträge zustande kommen, welche Informationen der Versicherer geben muss und wie Versicherungsbedingungen auszulegen sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das VVG ist die Basis für den Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten und damit die Grundlage für die Beurteilung, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
  • Auslegung von Versicherungsbedingungen: Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Unklare oder mehrdeutige Klauseln gehen dabei gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legt hier die Klausel zum Ausschluss beruflicher Tätigkeiten so aus, wie ein normaler Versicherungsnehmer sie verstehen würde und kommt zum Schluss, dass das Anschweißen eines Rades am Laubsauger keine berufliche Tätigkeit darstellt.
  • Enge Auslegung von Ausschlussklauseln: Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen, die den Versicherungsschutz einschränken, sind grundsätzlich eng auszulegen. Dies bedeutet, dass sie nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Wortlaut und der erkennbare Zweck erfordern, um den Versicherungsschutz nicht unangemessen zu beschränken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ausschluss für „berufliche Tätigkeiten“ wird eng interpretiert, sodass er nicht jede Tätigkeit erfasst, die entfernt mit einem Beruf zu tun hat, sondern nur solche, die typischerweise in einem beruflichen Kontext stehen.
  • Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Haftpflichtversicherungsrecht: Unter „beruflicher Tätigkeit“ im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man in der Regel eine auf Dauer angelegte, selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zur Einkommenserzielung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Gelegentliche Hilfstätigkeiten oder private Gefälligkeiten fallen in der Regel nicht darunter. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht argumentiert, dass das gelegentliche Anschweißen eines Rades am Laubsauger durch den Kläger, der nicht als Hausmeister angestellt war, keine „berufliche Tätigkeit“ darstellt, selbst wenn seine Frau Hausmeisterin auf dem Anwesen ist.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 25 U 3508/22 – Beschluss vom 18.04.2023


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