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Gruppenversicherung – Rückzahlungsansprüche stehen nur Versicherungsnehmer zu

Eine Frau klagte gegen ihre Versicherung, weil sie die Prämienanpassungen ihrer Gruppenversicherung für ungültig hielt – doch das Landgericht Kleve wies ihre Klage ab. Der Grund: Nur der Versicherungsnehmer, in diesem Fall ein Verein, darf die Prämienhöhe anfechten, nicht die einzelne Versicherte. Die Entscheidung des Gerichts könnte weitreichende Folgen für Versicherte in Gruppenverträgen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kleve
  • Datum: 27.03.2024
  • Aktenzeichen: 6 O 64/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Versicherte einer Gruppenversicherung, die gegen Prämienanpassungen klagte. Sie argumentierte, dass die Prämienanpassungen unwirksam seien, da die Mitteilungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten und der Treuhänder nicht ausreichend informiert war.
  • Beklagte: Versicherungsunternehmen, das die Prämienanpassungen durchführte. Es hielt die Anpassungen für wirksam und behauptete, die Klägerin sei nicht berechtigt, die Unwirksamkeit geltend zu machen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin ist in einer Gruppenkranken-/Pflegeversicherung versichert, deren Prämien mehrfach angepasst wurden. Sie bezahlte diese Prämien, bestritt jedoch deren Rechtmäßigkeit und verlangte Rückzahlung sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Anpassungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Versicherte berechtigt ist, Unwirksamkeiten von Prämienanpassungen in einem Gruppenversicherungsvertrag geltend zu machen, obwohl sie nicht Versicherungsnehmerin ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Nur der Versicherungsnehmer, nicht aber die versicherte Person, kann die Unwirksamkeit von Prämienanpassungen geltend machen. Die Klägerin ist nicht berechtigt, weil sie nicht als Vertragspartnerin der Beklagten agiert.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil bestätigt die Rechtsposition, dass Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kollektivversicherung: Rückzahlungsansprüche im Fokus eines aktuellen Urteils

Die Gruppenversicherung, auch Kollektivversicherung genannt, bietet Mitgliedern einer bestimmten Gruppe einen gemeinsamen Versicherungsschutz. Diese Form des Versicherungsschutzes wird häufig von Unternehmen, Vereinen oder ähnlichen Institutionen angeboten und ermöglicht es Versicherungsnehmern, von günstigeren Beiträgen und besseren Vertragsbedingungen zu profitieren. Bei Kollektivversicherungen entstehen durch die Zusammenlagerung von Ansprüchen und die verbreitete Risikostruktur spezifische rechtliche Aspekte, die insbesondere für Policeninhaber von Bedeutung sind.

Ein häufiges Thema in diesem Kontext sind Rückzahlungsansprüche. In der Regel steht nur dem Versicherungsnehmer das Recht auf Rückzahlungen oder Versicherungsleistungen zu, während Anspruchsberechtigte und andere Teilnehmer der Gruppe oft leer ausgehen. Dies wirft viele Fragen hinsichtlich der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und der spezifischen Vertragsbedingungen auf. Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der diese Thematik beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Klagebefugnis bei Prämienanpassungen in der Gruppenversicherung

Drei Vereinsvorstandsmitglieder prüfen Versicherungsdokumente an Konferenztisch
Klagebefugnis und Rückzahlungsansprüche in Gruppenversicherung (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Kleve hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechtsstellung von Versicherten in Gruppenversicherungsverträgen grundlegend geklärt. Eine als versicherte Person in einer Kranken- und Pflegeversicherung einbezogene Frau hatte gegen die Versicherungsgesellschaft geklagt, um mehrere Prämienanpassungen für unwirksam erklären zu lassen und bereits gezahlte Beiträge zurückzufordern.

Fehlende Aktivlegitimation der Versicherten

Die zentrale Rechtsfrage betraf die Befugnis von Versicherten, die Wirksamkeit von Prämienanpassungen eigenständig anzufechten. Das Gericht stellte klar, dass diese Berechtigung ausschließlich dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers zusteht. Im konkreten Fall war nicht die Klägerin, sondern ein eingetragener Verein Versicherungsnehmer des Gruppenversicherungsvertrags.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte sein Urteil maßgeblich auf § 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Vorschrift räumt Versicherten zwar bestimmte Rechte ein, verleiht ihnen jedoch nicht die vollen Rechte eines Vertragspartners. Ohne eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung können Versicherte insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben. Die einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) enthielten keine Klausel, die dem Versicherten das Recht einräumte, die Unwirksamkeit der Prämienhöhe geltend zu machen.

Rückzahlungsansprüche und Zahlungsflüsse

Das Gericht befasste sich auch mit der Frage möglicher Rückzahlungsansprüche bereits geleisteter Prämien. Ein solcher Anspruch steht nach der Entscheidung ebenfalls ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, da dieser der Prämienschuldner ist. Die Zahlungen der Versicherten an die Versicherung erfolgen als Drittleistung gemäß § 267 BGB und dienen der Erfüllung ihrer Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Mögliche Erstattungsansprüche müssen daher gegen den Versicherungsnehmer als Vertragspartner gerichtet werden.

Prozessualer Rahmen und Kostenfolgen

Der ursprünglich beim Amtsgericht eingereichte Rechtsstreit wurde wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Kleve verwiesen. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen, die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf bis zu 6.000 Euro festgesetzt, wobei die verschiedenen Klageanträge einzeln bewertet und addiert wurden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass in einer Gruppenversicherung nur der Versicherungsnehmer – nicht aber die versicherten Personen – berechtigt ist, gegen Beitragserhöhungen vorzugehen oder zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern. Die eigenständigen Rechte der Versicherten sind stark eingeschränkt, auch wenn sie die Beiträge selbst zahlen. Das Gericht begründet dies damit, dass der Versicherungsnehmer der alleinige Vertragspartner des Versicherers ist und nur er Gestaltungsrechte aus dem Vertrag ausüben kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als versicherte Person in einer Gruppenversicherung können Sie nicht eigenständig gegen Beitragserhöhungen Ihrer Kranken- oder Pflegeversicherung vorgehen – selbst wenn Sie die Beiträge selbst zahlen. Wenn Sie eine Beitragserhöhung für unrechtmäßig halten, müssen Sie sich an Ihren Versicherungsnehmer (zum Beispiel Ihren Arbeitgeber oder Verein) wenden. Nur dieser kann die Erhöhung rechtlich anfechten und eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern. Ihre Beitragszahlungen gelten rechtlich als Erfüllung der Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers, weshalb auch nur dieser Rückzahlungsansprüche geltend machen kann.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie von Beitragserhöhungen in Ihrer Gruppenversicherung betroffen sind, stehen Sie vor besonderen rechtlichen Herausforderungen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Position als versicherte Person zu verstehen und gemeinsam mit Ihrem Versicherungsnehmer die richtigen Schritte einzuleiten. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Versicherungsrecht und entwickeln mit Ihnen eine passende Strategie für Ihren individuellen Fall. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Rechte haben versicherte Personen in einer Gruppenversicherung?

Die versicherte Person in einer Gruppenversicherung verfügt über eigenständige Rechte gegenüber dem Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht selbst Versicherungsnehmer ist. Diese Rechtsposition basiert auf der Konstruktion als Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff VVG.

Direktanspruch auf Versicherungsleistungen

Als versicherte Person können Sie Versicherungsleistungen direkt beim Versicherungsunternehmen geltend machen, ohne dass der Versicherungsnehmer zustimmen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Gruppenversicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Schutz bei Zahlungen

Wenn Sie als versicherte Person Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllt haben, genießen Sie besonderen Schutz: Das Versicherungsunternehmen darf in diesem Fall nicht mit Forderungen gegen Sie aufrechnen.

Informationsrechte

Bei einer Gruppenversicherung mit Beitrittserklärung stehen Ihnen umfassende Informationsrechte zu. Sie müssen alle relevanten Versicherungsinformationen erhalten – entweder direkt vom Versicherungsunternehmen oder über den Versicherungsnehmer.

Besondere Schutzrechte

Als versicherte Person haben Sie Anspruch auf:

  • Benachrichtigung bei wichtigen Änderungen des Versicherungsschutzes
  • Information in Textform bei Kündigung des Gruppenversicherungsvertrags, einschließlich möglicher Fortsetzungsoptionen
  • Berücksichtigung Ihrer eigenen Kenntnis und Ihres Verhaltens in Fällen, wo dies rechtlich relevant ist

Einschränkungen der Rechtsposition

Die Mitgliedschaft in der Gruppenversicherung ist an Ihre Gruppenzugehörigkeit gebunden. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Risiken, die für alle Gruppenmitglieder einheitlich sind, wobei die Versicherungsleistung für jedes Mitglied individuell berechnet wird.


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Wer kann Prämienanpassungen in der Gruppenversicherung rechtlich anfechten?

In einer Gruppenversicherung steht das Recht zur rechtlichen Anfechtung von Prämienanpassungen ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Dies bedeutet, dass nur derjenige klagebefugt ist, der als Vertragspartner im Versicherungsvertrag aufgeführt ist.

Rechtliche Stellung des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer ist der alleinige Träger der vertraglichen Rechte und Pflichten. Er allein kann Prämienanpassungen gerichtlich überprüfen lassen und bei Unwirksamkeit Rückzahlungsansprüche geltend machen. Diese exklusive Rechtsposition ergibt sich aus dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse.

Besonderheiten bei der Gruppenversicherung

In der Gruppenversicherung ist typischerweise der Arbeitgeber oder Verband der Versicherungsnehmer. Die versicherten Personen, also beispielsweise die Mitarbeiter eines Unternehmens, sind lediglich begünstigte Dritte. Sie können daher nicht selbstständig gegen Prämienanpassungen vorgehen.

Prüfungsumfang bei Anfechtungen

Der Versicherungsnehmer kann insbesondere folgende Aspekte einer Prämienanpassung rechtlich überprüfen lassen:

  • Die Unabhängigkeit des Treuhänders, der die Prämienanpassung genehmigt hat
  • Die ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Erhöhung
  • Die rechnerische Richtigkeit der Anpassung

Die gerichtliche Überprüfung kann zu einer Unwirksamkeit der Prämienanpassung führen. In diesem Fall muss der Versicherer die zu viel gezahlten Beiträge an den Versicherungsnehmer zurückerstatten.


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An wen müssen sich Versicherte bei unrechtmäßigen Beitragserhöhungen wenden?

Bei unrechtmäßigen Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung sollten Sie sich zunächst schriftlich an Ihren Versicherer wenden und um eine schriftliche Stellungnahme bitten.

Beschwerdemöglichkeiten bei Aufsichtsbehörden

Wenn der Versicherer keine zufriedenstellende Lösung anbietet, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Die BaFin nimmt Ihre Beschwerde über ein Online-Formular entgegen.

Rechtliche Überprüfung von Beitragserhöhungen

Nach dem aktuellen BGH-Urteil vom 20. März 2024 müssen Sie als Versicherter konkret nachweisen, dass die Limitierungsmaßnahmen des Versicherers mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind. Die Beweislast für fehlerhafte Limitierungen liegt bei Ihnen als Versichertem.

Rückforderung überzahlter Beiträge

Wenn Sie überhöhte Beiträge zurückfordern möchten, beachten Sie die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Zugang des jeweiligen Erhöhungsschreibens. Eine Beitragserhöhung aus dem Jahr 2022 können Sie beispielsweise bis zum 31. Dezember 2025 anfechten.

Für die Rückforderung muss die Beitragserhöhung einen der folgenden Mängel aufweisen:

  • Unzureichende Begründung für die Tarifanpassung
  • Nichterreichen des rechtlich festgelegten Schwellenwerts
  • Günstiges Lockangebot mit deutlicher Erhöhung im zweiten Vertragsjahr

Die Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung können Sie nur dann erfolgreich geltend machen, wenn Sie gravierende Fehler nachweisen, die zu einer erheblichen Benachteiligung führen. Geringfügige Mängel reichen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus.


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Wie funktioniert der Zahlungsfluss bei Gruppenversicherungen?

Bei einer Gruppenversicherung liegt ein dreiseitiges Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen, Versicherungsnehmer und versicherter Person vor. Der Zahlungsfluss gestaltet sich dabei wie folgt:

Grundstruktur der Zahlungsverpflichtungen

Die versicherte Person ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Erstattung der Versicherungsprämien verpflichtet. Der Versicherungsnehmer wiederum schuldet dem Versicherungsunternehmen die Prämienzahlung. Diese Konstellation entspricht einer Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG.

Zahlungsmodalitäten

Die Prämienzahlung erfolgt typischerweise in monatlichen Intervallen. Auch wenn der Versicherungsnehmer die Prämien jährlich im Voraus an das Versicherungsunternehmen zahlt, fließt der geldwerte Vorteil der versicherten Person monatlich zu.

Direktanspruch der versicherten Person

Die versicherte Person erhält in modernen Gruppenversicherungsverträgen einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Die BaFin empfiehlt ausdrücklich, dass versicherte Personen ihre Ansprüche ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers direkt gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können.

Besonderheiten beim Zahlungsverkehr

Die Prämienzahlung kann durch verschiedene Zahlungsmethoden erfolgen:

  • SEPA-Lastschriftverfahren mit entsprechendem Mandat
  • Überweisung nach Rechnungsstellung
  • Einzug per Dauerauftrag

Rechtliche Absicherung

Ein wichtiger Schutzmechanismus für versicherte Personen besteht darin, dass das Versicherungsunternehmen nicht mit eigenen Forderungen gegen Leistungsansprüche der versicherten Person aufrechnen darf, wenn diese nachweisen kann, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllt hat.


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Welche Bedeutung haben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für versicherte Personen?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bilden die zentrale rechtliche Grundlage für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und der Versicherung. Sie beschreiben insbesondere den Versicherungsfall, der den Versicherer zur Leistung verpflichtet und weswegen Sie Versicherungsschutz gesucht haben.

Rechtliche Einordnung und Wirkung

Die AVB sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet und werden bei Vertragsabschluss vom Versicherer gestellt. Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abschließen, regeln die AVB die generellen Vereinbarungen wie Prämienzahlung, Leistungserbringung, vorvertragliche Pflichten und Ausschlüsse.

Auslegung und Schutz der Versicherten

Für Sie als Versicherungsnehmer ist besonders wichtig: Die AVB werden nach dem Verständnis eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ausgelegt. Dabei wird berücksichtigt, dass Sie als Versicherungsnehmer keine versicherungsrechtlichen Kenntnisse besitzen.

Besondere Schutzrechte

Wenn eine Klausel in den AVB unklar ist oder mehrere Auslegungen zulässt, gilt die für Sie als Versicherungsnehmer günstigste Auslegungsvariante. Überraschende Klauseln, mit denen Sie nicht rechnen mussten, werden nicht Vertragsbestandteil.

Individuelle Vertragsabreden, die Sie mit dem Versicherer treffen, haben immer Vorrang vor den AVB. Wenn Sie spezielle Vereinbarungen wünschen, die von den AVB abweichen, können diese in den Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) festgehalten werden.

Die AVB müssen klar und verständlich formuliert sein. Wenn eine Bestimmung Sie unangemessen benachteiligt oder nicht transparent ist, kann diese unwirksam sein. Dies gilt insbesondere, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation bezeichnet die rechtliche Befugnis, einen bestimmten Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Sie ist Teil der Prozessführungsbefugnis und bestimmt, wer berechtigt ist, als Kläger aufzutreten. Fehlt die Aktivlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Versicherungsrecht ist häufig nur der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert, während andere Begünstigte keine eigenständigen Ansprüche geltend machen können.


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Gestaltungsrecht

Ein Gestaltungsrecht ermöglicht es seinem Inhaber, durch einseitige Willenserklärung die Rechtslage zu verändern, ohne dass der andere Teil zustimmen muss. Im Versicherungsrecht sind wichtige Gestaltungsrechte z.B. die Kündigung oder Anfechtung des Vertrags. Diese Rechte stehen grundsätzlich nur dem direkten Vertragspartner (Versicherungsnehmer) zu, nicht aber mitversicherten Personen.


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Drittleistung

Eine Drittleistung nach § 267 BGB liegt vor, wenn jemand die Schuld eines anderen erfüllt, ohne selbst Schuldner zu sein. Im Versicherungsrecht zahlt häufig der Versicherte die Prämien direkt an die Versicherung, obwohl eigentlich der Versicherungsnehmer (z.B. der Verein) Schuldner ist. Die Zahlung erfolgt zur Erfüllung der Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.


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Freistellungspflicht

Die Freistellungspflicht beschreibt die Verpflichtung, jemand anderen von einer Verbindlichkeit zu befreien. Bei Gruppenversicherungen sind die versicherten Personen meist verpflichtet, den Versicherungsnehmer (z.B. Verein) von seiner Prämienzahlungspflicht freizustellen. Dies geschieht durch direkte Zahlung der Prämien an die Versicherung als Drittleistung gemäß § 267 BGB.


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Prämienschuldner

Der Prämienschuldner ist derjenige, der zur Zahlung der Versicherungsprämie rechtlich verpflichtet ist. Bei Gruppenversicherungen ist dies der Versicherungsnehmer (z.B. Verein), nicht die einzelnen versicherten Personen. Auch wenn die Versicherten die Prämien direkt an die Versicherung zahlen, sind sie nicht Prämienschuldner. Dies hat wichtige Konsequenzen für Rückforderungsansprüche bei unwirksamen Prämienanpassungen.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen Gruppenversicherung (AVB-G)

Die AVB-G sind standardisierte Vertragsbedingungen für Gruppenversicherungen, die die Rechte und Pflichten aller Beteiligten regeln. Sie legen unter anderem fest, welche Rechte den versicherten Personen zustehen und welche dem Versicherungsnehmer vorbehalten sind. Die AVB-G können von den normalen Versicherungsbedingungen abweichen, um den Besonderheiten von Gruppenversicherungen Rechnung zu tragen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 203 Abs. 5 VVG: Dieser Paragraph regelt die Informationen, die Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern bei Beitragsanpassungen mitteilen müssen. Die Vorschrift legt fest, dass die Mitteilung über Veränderungen der Prämien sowohl formelle als auch materielle Anforderungen erfüllen muss, um rechtswirksam zu sein. Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin, dass die Mitteilungen der Beklagten nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprachen, was eine Grundlage für ihre Klage darstellt.
  • § 6a Abs. 1 VVG: Dieser Paragraph behandelt die Rechte der Versicherungsnehmer in Bezug auf Vertragsänderungen, insbesondere Prämienanpassungen. Er legt fest, dass Änderungen der Prämie stets den Versicherungsnehmer betreffen, was bedeuten kann, dass nur dieser anspruchsberechtigt ist, nicht jedoch die versicherte Person. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als versicherte Person nicht befugt, die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen direkt geltend zu machen, was zu ihrer Klageabweisung führte.
  • § 2 Abs. 1 VVG: Hier wird die Rolle und die vertragliche Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem umrissen. Während der Versicherungsnehmer den Vertrag abschließt und die Prämien zahlt, stehen sämtliche Ansprüche im Vertragsverhältnis primär diesem zu. Der Fall zeigt deutlich, dass die Klägerin als versicherte Person zwar direkt von der Prämienerhöhung betroffen ist, jedoch keine direkte Klage auf Rückzahlung geltend machen kann.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Diese Bedingungen legen die spezifischen Bestimmungen des Versicherungsvertrags fest, einschließlich der Regelungen zu Beitragsanpassungen. In diesem Fall sind die AVB-G N01 maßgeblich, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prämienanpassungen definieren. Die Klägerin beruft sich auf die Unwirksamkeit der Anpassungen, die gemäß diesen Bedingungen nicht korrekt vorgenommen worden seien.
  • § 143 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Kosten des Rechtsstreits und deren Verteilung zwischen den Parteien. Aufgrund des Urteils, in dem die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, muss sie die Kosten des Verfahrens tragen. Die rechtlichen Anträge und die Klageerhebung hatten somit direkte finanzielle Konsequenzen für die Klägerin, die sie in der Entscheidung des Gerichts berücksichtigten.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Kleve – Az.: 6 O 64/23 – Urteil vom 27.03.2024


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