Ein Versicherungsnehmer schloss 2016 eine Grundfähigkeitsversicherung ab, die ihm über 2.100 Euro monatlich bei Verlust grundlegender Fähigkeiten zusichern sollte. Ab Januar 2019 konnte dieser 1960 geborene Mann das Knien oder Bücken nicht mehr „aus eigener Kraft“ ausführen und verlangte die Leistung. Doch das Versicherungsunternehmen verweigerte die Zahlung, denn für sie durfte er dabei Hilfsmittel nutzen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Was geschieht, wenn eine wichtige Körperfunktion plötzlich versagt?
- Worum ging es in diesem speziellen Versicherungsfall?
- Wie urteilte das erste Gericht über den Fall?
- Gab es eine unerwartete Wendung im Prozess?
- Welche Argumente brachte der Versicherer in der Berufung vor?
- Wie bewertete das höhere Gericht die strittige Klausel „aus eigener Kraft“?
- Warum wies das Gericht die Einwände des Versicherers zurück?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist eine Grundfähigkeitsversicherung und welchen Zweck erfüllt sie?
- Wie werden unklare oder mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Gerichten ausgelegt?
- Was bedeutet die Formulierung „aus eigener Kraft“ oder „unabhängig von Hilfsmitteln“ in der Definition versicherter Grundfähigkeiten?
- Wie wird der Verlust einer versicherten Grundfähigkeit in der Regel nachgewiesen und welche Rolle spielen dabei Sachverständigengutachten?
- Sind Rentenleistungen aus einer Kranken- oder Körperverletzungsversicherung im Falle einer privaten Insolvenz pfändbar?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 163/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 11. Juli 2025
- Aktenzeichen: 20 U 163/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mann, der eine Grundfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Er forderte von seiner Versicherung Leistungen wegen des Verlusts seiner Fähigkeit zu Knien/Bücken.
- Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft. Sie lehnte die Zahlungen ab, da sie den Eintritt des Versicherungsfalls bestritt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer forderte Leistungen aus seiner Grundfähigkeitsversicherung. Er gab an, die Fähigkeit „Knien/Bücken“ verloren zu haben. Die Versicherung weigerte sich, die Leistungen zu zahlen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Verliert man die versicherte Fähigkeit „Knien/Bücken“, wenn man sich nach dem Hinknien oder Bücken nur noch mit Hilfsmitteln oder fremder Hilfe wieder aufrichten kann?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Versicherung wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht stellte klar, dass „aus eigener Kraft“ bedeutet, sich ohne jegliche Hilfsmittel oder fremde Unterstützung aufrichten zu können, und ein medizinisches Gutachten bestätigte, dass der Kläger dies nicht mehr schafft.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält weiterhin die Versicherungsleistungen und die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Was geschieht, wenn eine wichtige Körperfunktion plötzlich versagt?
Manchmal ändern sich die Lebensumstände durch eine Krankheit oder einen Unfall so drastisch, dass alltägliche Bewegungen zur unüberwindbaren Hürde werden. Für solche Fälle schließen Menschen oft eine Grundfähigkeitsversicherung ab. Diese Art von Versicherung soll finanzielle Unterstützung bieten, wenn bestimmte grundlegende Fähigkeiten wie Gehen, Sehen oder eben auch Knien und Bücken dauerhaft verloren gehen. Genau dies war die Situation eines 1960 geborenen Mannes, der bei einem großen Versicherungsunternehmen eine solche Police besaß.
Worum ging es in diesem speziellen Versicherungsfall?
Der Versicherungsnehmer hatte seit 2016 eine Grundfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die ihm im Falle des Verlusts bestimmter Fähigkeiten eine monatliche Rente zusichern sollte. Ab Januar 2019 sah sich der Mann nicht mehr in der Lage, eine der versicherten Grundfähigkeiten, nämlich das „Knien/Bücken“, auszuführen und beantragte daraufhin Leistungen von seinem Versicherer. Die vereinbarte monatliche Rente belief sich zu diesem Zeitpunkt auf über 2.100 Euro.

Die Versicherungsbedingungen, die für diesen Vertrag galten, definierten den Verlust der Fähigkeit „Knien/Bücken“ sehr spezifisch: Es musste der Zustand vorliegen, dass die versicherte Person „nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um mit den Fingern den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufzurichten.“ Dies sollte nachweislich infolge einer Krankheit, Körperverletzung oder eines über das normale Alter hinausgehenden Kräfteverfalls eingetreten sein und voraussichtlich über einen längeren Zeitraum bestehen.
Das Versicherungsunternehmen lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Es bestritt, dass der Verlust der Fähigkeit in dem in den Bedingungen vorgesehenen Maße eingetreten sei. Der Versicherungsnehmer sah sich gezwungen, vor Gericht zu ziehen, um seine Ansprüche durchzusetzen.
Wie urteilte das erste Gericht über den Fall?
Der Versicherungsnehmer klagte vor dem Landgericht in einer großen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Er forderte die Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen rückwirkend ab Januar 2019 sowie die Freistellung von zukünftigen Beitragszahlungen. Das Gericht beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Dr. M., mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser Gutachter sollte klären, ob der Mann tatsächlich die Fähigkeit „Knien/Bücken“ im Sinne der Versicherungsbedingungen verloren hatte.
Das Landgericht gab der Klage des Versicherungsnehmers überwiegend statt. Es stützte sich dabei maßgeblich auf das medizinische Gutachten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der Mann aufgrund einer fortgeschrittenen Gelenkerkrankung in beiden Knien (Arthrose) und einer Bandscheibenschädigung mit Nervenbeeinträchtigung im rechten Bein seit Anfang 2019 tatsächlich nicht mehr in der Lage war, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien und sich danach wieder aufzurichten. Insbesondere konnte er sich nicht selbstständig in eine Hockposition begeben oder sich ohne Hilfsmittel daraus aufrichten. Das Gericht bewertete die Beschwerden des Mannes als glaubhaft und schloss eine Übertreibung der Symptome so gut wie aus. Es verurteilte den Versicherer zur Zahlung der fälligen Renten und zur Befreiung von den Beitragszahlungen.
Gab es eine unerwartete Wendung im Prozess?
Nachdem der Versicherer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatte und der Fall vor dem höheren Gericht landete, kam es zu einer unerwarteten Entwicklung: Über das Vermögen des Versicherungsnehmers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Normalerweise führt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu einer Zwangspause im Gerichtsverfahren, da alle Forderungen in die sogenannte Insolvenzmasse fallen – also in einen gemeinsamen Topf, aus dem die Schulden beglichen werden.
Das höhere Gericht stellte jedoch klar, dass das Verfahren nicht unterbrochen wurde. Es erklärte, dass die Forderungen des Mannes aus der Grundfähigkeitsversicherung nicht in diesen „Topf“ fallen, also nicht von der Insolvenz betroffen sind. Der Grund dafür liegt in einer speziellen Regelung im deutschen Recht: Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht pfändbar. Sie sollen dem Betroffenen ein Existenzminimum sichern. Es sei denn, der Insolvenzverwalter beantragt bei Gericht, dass ein Teil dieser Rente doch in die Insolvenzmasse fällt, weil es im Einzelfall fair ist. Da der Insolvenzverwalter hier einen solchen Antrag trotz Hinweises nicht gestellt hatte, blieben die Ansprüche des Mannes aus seiner Grundfähigkeitsversicherung von der Insolvenz unberührt, und das Gerichtsverfahren konnte ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.
Welche Argumente brachte der Versicherer in der Berufung vor?
Der Versicherer war mit der Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden und legte Berufung ein. Er bemängelte, dass das Landgericht ein von ihm selbst eingeholtes Gutachten eines anderen Orthopäden (Dr. D.) nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zudem zweifelte der Versicherer die Qualität des gerichtlich bestellten Gutachtens von Dr. M. an. Er behauptete, es basiere zu sehr auf den subjektiven Angaben des Versicherungsnehmers und nicht ausreichend auf objektiven medizinischen Befunden. Auch Widersprüche in den Aussagen des Sachverständigen wurden moniert.
Doch das zentrale Argument des Versicherers drehte sich um die Auslegung der Versicherungsbedingungen, insbesondere der Formulierung „aus eigener Kraft“ und der Verknüpfung „Knien/Bücken“. Der Versicherer meinte, die Fähigkeit sei erst dann vollständig verloren, wenn weder das Bücken noch das Knien möglich sei. Wenn der Mann sich also noch hinknien könnte, wäre der Versicherungsfall nicht eingetreten. Vor allem aber vertrat der Versicherer die Ansicht, „aus eigener Kraft“ bedeute lediglich, dass man nicht auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen sei. Es sei demnach erlaubt, Hilfsmittel wie einen Stock oder Möbelstücke zu benutzen, um sich wieder aufzurichten, da man dabei immer noch seine eigene Kraft einsetze, um das Hilfsmittel zu nutzen.
Wie bewertete das höhere Gericht die strittige Klausel „aus eigener Kraft“?
Das höhere Gericht, das nun über die Berufung des Versicherers zu entscheiden hatte, wies die Beschwerde in der Hauptsache zurück. Es erklärte, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, was bedeutet, dass die Richter keine relevanten Fehler im Urteil des Landgerichts sahen und die Argumente des Versicherers nicht überzeugend fanden.
Das Gericht legte dar, wie allgemeine Versicherungsbedingungen auszulegen sind: Sie müssen so verstanden werden, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei aufmerksamer Lektüre und im Kontext des Gesamtvertrages verstehen würde – und zwar ohne juristische Spezialkenntnisse. Wenn es bei der Auslegung Zweifel gibt, gehen diese Zweifel immer zulasten desjenigen, der die Bedingungen formuliert hat, also in diesem Fall zulasten des Versicherers.
Genau auf dieser Grundlage beurteilte das Gericht die Formulierung „aus eigener Kraft“ in der Klausel „Knien/Bücken“.
- Der Kern der gerichtlichen Auslegung: Das Gericht stellte klar, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Formulierung „aus eigener Kraft“ so verstehen wird, dass die Bewegung allein durch die eigenen körperlichen Kräfte möglich sein muss. Dies bedeutet, dass man sich allein und im freien Raum aufrichten können muss, ohne dafür gegenständliche Hilfsmittel (wie einen Stock, ein Geländer oder Möbel) oder die Hilfe einer anderen Person zu benötigen. Der Gedanke, dass der Satz auch die Benutzung von Hilfsmitteln einschließe, erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Klausel nicht deutlich genug.
- Bestätigung des medizinischen Gutachtens: Das Gericht bestätigte die Bewertung des Sachverständigen Dr. M., dass es dem Versicherungsnehmer weder aus einer knienden noch aus einer hockenden Position möglich war, sich selbstständig und aus eigener Kraft wiederaufzurichten.
Warum wies das Gericht die Einwände des Versicherers zurück?
Das Gericht überprüfte die Einwände des Versicherers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und das medizinische Gutachten von Dr. M. Es kam zu dem Schluss, dass die Art und Weise, wie das Landgericht die Beweise bewertet hatte, nicht zu beanstanden sei. Es bestätigte ausdrücklich die Überzeugungskraft und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. M., einschließlich dessen Einschätzung, dass die Beschwerden des Versicherungsnehmers plausibel waren und eine Vortäuschung unwahrscheinlich sei. Die vom Versicherer vorgebrachten Rügen wurden als nicht ausreichend erachtet, um die Richtigkeit des Gutachtens oder die darauf basierende gerichtliche Überzeugung in Frage zu stellen.
Auch das Argument des Versicherers, der Versicherungsfall sei ausgeschlossen, wenn dem Mann noch das bloße Hinknien möglich sei, verwarf das Gericht. Entscheidend sei nicht die Fähigkeit zum bloßen Hinknien, sondern die Unfähigkeit, sich nach dem Knien oder Bücken aus eigener Kraft wiederaufzurichten. Da dies dem Versicherungsnehmer nach dem Gutachten nicht möglich war, war der Versicherungsfall eingetreten.
Mit dieser umfassenden Begründung bestätigte das höhere Gericht das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Versicherers zurück. Damit wurde die Entscheidung des Landgerichts, die dem Versicherungsnehmer die Leistungen zusprach, endgültig.
Wichtigste Erkenntnisse
Gerichte stärken die Position von Versicherungsnehmern, indem sie Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis des Durchschnittsbürgers interpretieren und besondere Sozialleistungen vor dem Zugriff im Insolvenzfall schützen.
- Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB): Formulierungen in Versicherungsbedingungen bewerten Gerichte stets aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der keine juristischen Spezialkenntnisse besitzt; bestehen Zweifel, interpretieren sie diese zugunsten des Kunden.
- Schutz von Gesundheitsrenten in der Insolvenz: Renten, die der Kompensation von Körper- oder Gesundheitsschäden dienen, schützt das Gesetz grundsätzlich vor dem Zugriff der Insolvenzmasse, um das Existenzminimum des Betroffenen zu sichern.
- Bedeutung medizinischer Sachverständigengutachten: Gerichte stützen sich bei der Beurteilung komplexer Gesundheitszustände maßgeblich auf medizinische Sachverständigengutachten; sie prüfen deren Überzeugungskraft und die Plausibilität der Patientenangaben sorgfältig.
Die richterliche Prüfung stärkt die Position von Verbrauchern, indem sie Vertragsklauseln verständlich auslegt und essenzielle Sicherheiten, wie Gesundheitsrenten, umfassend schützt.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der Grundfähigkeitsversicherungen vertreibt oder besitzt, ist dieses Urteil eine goldene Regel: „Aus eigener Kraft“ bedeutet wörtlich! Die Richter haben hier kompromisslos klargestellt, dass die Fähigkeit, sich „aus eigener Kraft“ zu bewegen, keinerlei Verwendung von Hilfsmitteln duldet – weder einen Stock noch das Festhalten an Möbeln. Das ist ein Paukenschlag für die Branche, denn es entlarvt den Versuch, Leistungsansprüche über spitzfindige Definitionen abzuwehren und stärkt massiv die Position der Versicherten. Versicherer müssen ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen nun noch präziser und vor allem kundenfreundlicher formulieren, sonst laufen sie Gefahr, vor Gericht regelmäßig den Kürzeren zu ziehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Grundfähigkeitsversicherung und welchen Zweck erfüllt sie?
Eine Grundfähigkeitsversicherung bietet finanzielle Unterstützung, wenn bestimmte grundlegende körperliche Fähigkeiten aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft verloren gehen. Ihr Hauptzweck ist es, die finanzielle Unabhängigkeit und den Lebensstandard der versicherten Person zu sichern.
Man kann sich das wie ein finanzielles Sicherheitsnetz vorstellen: Fällt eine wesentliche körperliche Fähigkeit des Alltags weg, etwa die Fähigkeit zu Gehen, Sehen oder sich Knien und Bücken, fängt die Versicherung den daraus resultierenden finanziellen Verlust auf.
Diese Versicherung greift, wenn alltägliche Bewegungen oder Sinneswahrnehmungen infolge einer Krankheit oder eines Unfalls so stark beeinträchtigt sind, dass sie zur unüberwindbaren Hürde werden. Vertraglich festgelegt sind dabei spezifische Fähigkeiten, die als „Grundfähigkeiten“ gelten. Beispiele hierfür sind das Gehen, Sehen oder wie in einem Fall das Knien und Bücken, um den Boden zu berühren und sich wieder aufzurichten. Bei Eintreten des Versicherungsfalls zahlt die Grundfähigkeitsversicherung dann eine vereinbarte monatliche Rente.
Letztlich dient diese Absicherung dazu, das Existenzminimum des Betroffenen zu sichern und ihm auch bei drastischen Änderungen der Lebensumstände eine finanzielle Basis zu erhalten.
Wie werden unklare oder mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Gerichten ausgelegt?
Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) unklar oder mehrdeutig sind, legen Gerichte diese Klauseln so aus, dass sie für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind. Dies geschieht immer zulasten des Versicherers, der die Bedingungen formuliert hat.
Stellen Sie sich vor, ein Fußballschiedsrichter pfeift ein Foul, aber die Regeln sind hierfür nicht eindeutig formuliert. Wenn die Regel nur von einer Mannschaft erstellt wurde, würde ein fairer Schiedsrichter die unklare Formulierung so deuten, dass sie der benachteiligten Mannschaft zugutekommt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen werden vom Versicherungsunternehmen vorformuliert und sind standardisierte Vertragsbestandteile. Gerichte prüfen solche Bedingungen, indem sie sich fragen, wie ein durchschnittlicher, aufmerksamer Versicherungsnehmer ohne juristische Vorkenntnisse die Klausel bei sorgfältiger Lektüre verstehen würde.
Gibt es bei dieser Prüfung mehrere mögliche Interpretationen einer Klausel, greift die sogenannte Unklarheitenregel. Sie besagt, dass die für den Versicherungsnehmer vorteilhafteste Auslegung gewählt werden muss. Der Versicherer als Urheber der Bedingung trägt das Risiko, wenn Formulierungen nicht eindeutig sind.
Diese Auslegungsregel schützt das Vertrauen des Versicherungsnehmers in klare Vertragsbedingungen und stellt sicher, dass Unsicherheiten nicht zu seinem Nachteil gehen.
Was bedeutet die Formulierung „aus eigener Kraft“ oder „unabhängig von Hilfsmitteln“ in der Definition versicherter Grundfähigkeiten?
Die Formulierung „aus eigener Kraft“ in Versicherungsbedingungen für Grundfähigkeiten bedeutet, dass die genannte körperliche Fähigkeit ohne die Zuhilfenahme von Gegenständen oder die Unterstützung Dritter ausgeführt werden muss. Solche Formulierungen sind typisch für Leistungsdefinitionen in Grundfähigkeitsversicherungen.
Stellen Sie sich vor, ein Mensch müsste einen Ball, der auf dem Boden liegt, „aus eigener Kraft“ aufheben. Dies würde bedeuten, sich selbstständig zu bücken oder zu knien, den Ball zu greifen und sich wieder aufzurichten, ohne sich dabei an Möbeln festzuhalten, einen Stock zu nutzen oder die Hand eines anderen zur Hilfe zu nehmen.
Die gerichtliche Auslegung dieser Klausel betont, dass es nicht ausreicht, wenn eigene Kraft aufgewendet wird, um ein Hilfsmittel zu bedienen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Fähigkeit selbstständig, also allein durch die eigenen körperlichen Kräfte im freien Raum, ausgeführt werden kann. Das bedeutet, selbst wenn eine Person mit einem Stock aufstehen kann und dabei eigene Muskelkraft aufwendet, gilt dies nicht als „aus eigener Kraft“ im versicherungsrechtlichen Sinne, da ein Hilfsmittel zur Überwindung der Einschränkung notwendig ist.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht diese Klausel so, dass er die Bewegung uneingeschränkt und ohne Stützen von außen durchführen muss. Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Versicherers, der die Bedingungen formuliert hat.
Diese strenge Auslegung dient dem Schutz des Versicherungsnehmers und stellt sicher, dass der Versicherungsschutz dann greift, wenn die Fähigkeit zur uneingeschränkten, selbstständigen Ausführung tatsächlich fehlt.
Wie wird der Verlust einer versicherten Grundfähigkeit in der Regel nachgewiesen und welche Rolle spielen dabei Sachverständigengutachten?
Der Verlust einer versicherten Grundfähigkeit muss in der Regel von der versicherten Person selbst nachgewiesen werden, wobei umfassende medizinische Unterlagen und Sachverständigengutachten eine zentrale Rolle spielen. Stellen Sie sich vor, man möchte beweisen, dass ein komplexes Gerät nicht mehr funktioniert. Man kann selbst die Symptome beschreiben, aber erst ein spezialisierter Techniker (der Sachverständige) kann durch genaue Analyse und Tests objektiv feststellen, was kaputt ist und ob es den Herstellerangaben entspricht.
Um einen Anspruch auf Leistungen aus einer Grundfähigkeitsversicherung geltend zu machen, hat die versicherte Person den Verlust der vertraglich vereinbarten Fähigkeit zu belegen. Dies geschieht typischerweise durch umfassende medizinische Unterlagen wie Arztberichte und Diagnosen.
Entscheidend sind oft medizinische Sachverständigengutachten. Diese werden entweder von der Versicherungsgesellschaft beauftragt oder, im Falle eines gerichtlichen Streits, direkt vom Gericht bestellt. Solche Gutachten bewerten den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv. Sie stellen die konkrete Funktionsbeeinträchtigung fest und beurteilen, ob der Verlust der Fähigkeit den spezifischen vertraglichen Bedingungen der Versicherung entspricht, beispielsweise die Unfähigkeit, sich aus eigener Kraft zu bücken und wieder aufzurichten.
Die Qualität, Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser Gutachten sind maßgeblich. Sie können entscheidend dafür sein, ob ein Versicherer Leistungen gewährt oder wie ein Gerichtsverfahren ausgeht. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass Leistungsansprüche objektiv und fair beurteilt werden können.
Sind Rentenleistungen aus einer Kranken- oder Körperverletzungsversicherung im Falle einer privaten Insolvenz pfändbar?
Grundsätzlich sind Rentenleistungen, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden, im Falle einer privaten Insolvenz nicht pfändbar. Normalerweise fällt bei einer Insolvenzeröffnung das gesamte pfändbare Vermögen in die sogenannte Insolvenzmasse, also einen gemeinsamen Topf, aus dem die Schulden beglichen werden. Für diese spezifischen Renten gibt es jedoch eine besondere Ausnahme.
Man kann es sich wie einen speziellen, geschützten Geldtopf vorstellen, der für einen bestimmten Zweck reserviert ist: die Sicherung der Existenz nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Während bei einer Insolvenz fast alle Vermögenswerte zur Schuldentilgung verwendet werden können, bleibt dieser „Gesundheits-Topf“ unangetastet.
Der wesentliche Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, das Existenzminimum der geschädigten Person zu sichern und die durch die Verletzung entstandenen Nachteile abzumildern. Diese Leistungen sind dazu bestimmt, die spezifischen finanziellen Belastungen und Ausfälle zu kompensieren, die durch eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen.
Es gibt jedoch eine sehr eng gefasste Ausnahme: Ein Insolvenzverwalter kann unter spezifischen Voraussetzungen und nur mit gerichtlicher Zustimmung beantragen, dass ein Teil dieser Rente doch in die Insolvenzmasse fließt. Dies geschieht jedoch nur, wenn es im Einzelfall „der Billigkeit entspricht“ und ist ausdrücklich die Ausnahme, nicht die Regel.
Diese besondere Schutzvorschrift gewährleistet, dass Betroffene auch in einer schwierigen finanziellen Lage durch Krankheit oder Unfall verursachte Einbußen abfedern können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind die vorformulierten Vertragsregeln, die ein Versicherungsunternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Sie legen detailliert die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer fest, regeln den Umfang des Versicherungsschutzes, die Prämienzahlung und die Bedingungen für Leistungsansprüche. Ihr Zweck ist es, Standardisierung und Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen, aber auch, das Geschäft für den Versicherer effizient zu gestalten.
Beispiel: Im vorliegenden Fall waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidend, da sie spezifisch die Definition des Verlusts der Fähigkeit „Knien/Bücken“ enthielten und der Versicherer argumentierte, diese Bedingungen seien nicht erfüllt.
Beweiswürdigung
Beweiswürdigung ist der Prozess, in dem ein Gericht alle vorgelegten Beweise – wie Gutachten, Zeugenaussagen oder Urkunden – kritisch prüft und bewertet, um sich eine Überzeugung vom Sachverhalt zu bilden. Das Gericht entscheidet dabei frei und nach eigenem Ermessen, ob es die Beweise für glaubhaft und ausreichend hält, um eine Tatsache als bewiesen anzusehen. Ziel ist es, eine objektive und gerechte Entscheidung auf Basis der ermittelten Fakten zu treffen.
Beispiel: Das höhere Gericht überprüfte die Beweiswürdigung des Landgerichts und bestätigte, dass die Bewertung des medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Vorinstanz korrekt und nicht zu beanstanden war.
Pfändbarkeit (nicht pfändbar)
Pfändbarkeit bezeichnet die rechtliche Möglichkeit, auf Vermögenswerte eines Schuldners zugreifen zu können, um Gläubigerforderungen zu befriedigen; wenn etwas „nicht pfändbar“ ist, ist es gesetzlich vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Bei einer Insolvenz werden grundsätzlich alle pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners in die Insolvenzmasse überführt, um daraus die Schulden zu begleichen. Bestimmte Einnahmen, wie Renten wegen Körperverletzung oder Krankheit, sind jedoch explizit als „nicht pfändbar“ geschützt, um dem Betroffenen ein Existenzminimum zu sichern und die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung entstandenen Nachteile abzumildern.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde klargestellt, dass die Rentenleistungen aus der Grundfähigkeitsversicherung des Mannes nicht pfändbar waren und somit nicht in die Insolvenzmasse fielen, weshalb das Gerichtsverfahren trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden konnte.
Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme einer besonders fachkundigen Person (Sachverständiger), die ein Gericht oder eine Partei beauftragt, um komplexe Sachverhalte aus einem speziellen Fachgebiet zu klären. Der Sachverständige bringt sein Spezialwissen ein, das dem Gericht oder den Parteien fehlt, um eine fundierte und objektive Entscheidung treffen zu können. Das Gutachten soll technische, medizinische oder andere fachliche Fragen beantworten, die für die Klärung eines Falles notwendig sind.
Beispiel: Das Landgericht beauftragte einen medizinischen Sachverständigen, Dr. M., dessen Gutachten entscheidend war, um festzustellen, ob der Versicherungsnehmer die Fähigkeit „Knien/Bücken“ im Sinne der Versicherungsbedingungen tatsächlich verloren hatte.
Unklarheitenregel
Die Unklarheitenregel ist ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass unklare oder mehrdeutige Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Versicherungsbedingungen immer zulasten desjenigen ausgelegt werden müssen, der diese Bedingungen gestellt hat. Dieser Grundsatz schützt den schwächeren Vertragspartner (hier den Versicherungsnehmer) und soll sicherstellen, dass Formulierungen, die vom Verwender der Bedingungen vorformuliert wurden, eindeutig sind. Gibt es Interpretationsspielraum, geht dieser nicht zulasten desjenigen, der auf die Formulierung keinen Einfluss hatte.
Beispiel: Das höhere Gericht wandte die Unklarheitenregel an, um die Formulierung „aus eigener Kraft“ in den Versicherungsbedingungen auszulegen, und entschied, dass diese dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Benutzung von Hilfsmitteln nicht klar genug ausschloss, weshalb die Interpretation zugunsten des Versicherungsnehmers erfolgte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB)
Die Regel besagt, dass unklare Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets zum Nachteil desjenigen ausgelegt werden, der sie formuliert hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte die Klausel „aus eigener Kraft“ in den Versicherungsbedingungen so aus, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen würde, und entschied, dass Zweifel an der Bedeutung zulasten des Versicherers gingen, der die Bedingungen erstellt hatte.
Freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)
Ein Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, welche Tatsachen es für wahr hält, basierend auf dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und der Beweisaufnahme.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht und später das höhere Gericht stützten ihre Entscheidung maßgeblich auf das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und bewerteten dessen Feststellungen als überzeugend und glaubhaft.
Umfang der Berufungsprüfung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Ein höheres Gericht (Berufungsgericht) ist bei seiner Entscheidung an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, sofern keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das höhere Gericht wies die Argumente des Versicherers gegen das medizinische Gutachten zurück, da es keine konkreten Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts feststellen konnte und somit an dessen Tatsachenfeststellungen gebunden war.
Pfändungsschutz für Rentenleistungen (§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Bestimmte Renten, die wegen einer Körper- oder Gesundheitsverletzung gezahlt werden, sind grundsätzlich unpfändbar, um das Existenzminimum des Betroffenen zu sichern.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, konnten die Forderungen aus seiner Grundfähigkeitsversicherung nicht gepfändet werden, wodurch das Gerichtsverfahren fortgesetzt und ihm die Leistungen zugesprochen werden konnten.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 20 U 163/23 – Beschluss vom 11.07.2025
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