Skip to content

Grundbesitzerhaftpflichtversicherung: Zahlt die Police bei Garagentor-Schaden am Angehörigen-Auto?

Ein scheinbar banaler Unfall mit einem elektrischen Garagentor entwickelte sich zu einem komplizierten Versicherungsfall. Dabei stritt eine Mutter mit ihrer Haftpflichtversicherung um die Regulierung des Schadens am Auto ihres Sohnes, der Mieter in der Familienimmobilie war. Was auf den ersten Blick klar schien, wurde durch komplexe Eigentumsverhältnisse und die ungewöhnliche Familienkonstellation zur juristischen Herausforderung. Wer trägt die Kosten, wenn die geschädigte Person aus der eigenen Familie stammt und die Erben des Hauses andere sind als die eigentliche Anspruchstellerin?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 136/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Düsseldorf
  • Datum: 04.10.2019
  • Aktenzeichen: 9 O 136/18
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Erbrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Witwe des ursprünglichen Versicherungsnehmers, die sich als aktuelle Versicherungsnehmerin oder mitversicherte Person einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sah und von der Beklagten Freistellung von Schadensersatzansprüchen ihres Sohnes begehrte.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die den Versicherungsschutz bestritt, da die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin sei und der Schaden zudem unter die Angehörigenklausel falle.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wollte, dass ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung einen Schaden am geleasten Pkw ihres Sohnes übernimmt, der durch ein sich unkontrolliert schließendes elektrisches Garagentor am versicherten Objekt verursacht wurde.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die Klägerin berechtigt, Ansprüche aus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geltend zu machen, und war der Schaden am Fahrzeug ihres Sohnes durch die Angehörigenklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Die Klage der Klägerin wurde als unbegründet abgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Keine Versicherungsnehmereigenschaft der Klägerin: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin weder Versicherungsnehmerin noch mitversicherte Person war; vielmehr waren ihre Enkel als Erbengemeinschaft die tatsächlichen Versicherungsnehmer.
    • Nießbrauch begründet keine Aktivlegitimation: Ein von der Klägerin behauptetes Nießbrauchrecht begründete für sich allein keine Versicherungsnehmereigenschaft oder die Eigenschaft als mitversicherte Person für Haftpflichtansprüche.
    • Ausschluss durch Angehörigenklausel: Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert gewesen wäre, wäre der Anspruch aufgrund der „Angehörigenklausel“ ausgeschlossen, da der geschädigte Sohn mit einer der minderjährigen Versicherungsnehmerinnen (seiner Tochter) in häuslicher Gemeinschaft lebte.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten entfällt ebenfalls.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn das elektrische Garagentor das Auto eines Mieters beschädigt?

Stellen Sie sich vor, Sie sind Vermieter eines Mehrfamilienhauses. Einer Ihrer Mieter fährt mit seinem Auto in die Tiefgarage, doch das elektrische Tor schließt sich unerwartet und verursacht einen erheblichen Schaden am Fahrzeug. Der Mieter verlangt nun von Ihnen als Vermieter Schadensersatz. Ein klassischer Fall für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, denken Sie? Normalerweise ja. Doch was passiert, wenn der Mieter Ihr eigener Sohn ist? Und was, wenn nach dem Tod Ihres Ehepartners gar nicht ganz klar ist, wer eigentlich der offizielle Ansprechpartner für die Versicherung ist?

Ein solcher komplexer Fall landete vor dem Landgericht Düsseldorf. Eine Mutter forderte von ihrer Versicherung Schutz, nachdem das Garagentor am Haus das Auto ihres Sohnes beschädigt hatte. Das Gericht musste klären, ob die Versicherung in dieser speziellen Familienkonstellation überhaupt zahlen muss.

Worum genau ging es in diesem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf?

Auto in Garage repräsentiert Mieteransprüche bei Garagentor-Schaden unter Hausratversicherungsschutz.
Ein beschädigtes Garagentor kann schnell teuer werden. Wer haftet und welche Rolle spielt die Mieter-Haftpflichtversicherung? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Klägerin, nennen wir sie Frau W., war die Witwe des ursprünglichen Eigentümers und Versicherungsnehmers eines Mehrfamilienhauses in Düsseldorf. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2010 war die Eigentumssituation kompliziert. Ihr Sohn, Herr X3, mietete eine Garage in diesem Haus. Am 9. Januar 2018 geschah das Unglück: Als der Sohn rückwärts in die Garage fuhr, schloss sich das elektrische Tor plötzlich und beschädigte sein geleastes Auto erheblich. Die Reparatur kostete über 11.000 Euro netto.

Der Sohn forderte diesen Betrag von seiner Mutter, Frau W. Er sah sie als verantwortliche Vermieterin in der Pflicht. Frau W. meldete den Schaden ihrer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherung soll eigentlich genau für solche Fälle aufkommen, in denen ein Dritter durch das versicherte Gebäude zu Schaden kommt. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Daraufhin zog Frau W. vor Gericht. Sie verlangte, dass das Gericht feststellt, dass die Versicherung für diesen Schaden aufkommen muss.

Warum war unklar, ob die Mutter überhaupt klagen durfte?

Das erste große Problem, das das Gericht zu lösen hatte, war eine sehr grundlegende Frage: War Frau W. überhaupt die richtige Person, um die Versicherung zu verklagen? In der Juristensprache nennt man das die Aktivlegitimation – also die Berechtigung, einen Anspruch vor Gericht geltend machen zu dürfen. Man kann nicht einfach die Versicherung eines anderen verklagen; man muss selbst der Vertragspartner sein oder auf andere Weise anspruchsberechtigt sein.

Hier wurde es kompliziert:

  • Der ursprüngliche Versicherungsvertrag wurde 1979 von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann abgeschlossen.
  • Frau W. war nicht seine Erbin geworden. Die Erben des Hauses und damit die neuen Eigentümer waren ihre beiden Enkelkinder, die in einer sogenannten Erbengemeinschaft zusammen das Haus besaßen. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, denen gemeinsam ein Nachlass gehört.
  • Wenn ein Versicherungsnehmer stirbt, geht der Versicherungsvertrag automatisch auf die Erben über. Das bedeutet: Rein rechtlich waren nun die Enkelkinder die Vertragspartner der Versicherung, nicht ihre Großmutter Frau W.

Frau W. argumentierte jedoch anders. Sie brachte vor, dass sie ein sogenanntes Nießbrauchrecht am Grundstück habe. Ein Nießbrauchrecht ist ein sehr umfassendes Nutzungsrecht. Es erlaubt einer Person, die nicht Eigentümer ist, alle Erträge aus einer Sache zu ziehen – in diesem Fall die Mieteinnahmen aus dem Haus. Da sie die Mieten erhielt und auch die Versicherungsprämien bezahlte, sah sie sich in der Position der Versicherungsnehmerin.

Wie hat das Gericht entschieden, wer der Vertragspartner der Versicherung ist?

Das Gericht folgte der Argumentation von Frau W. nicht. Es stellte klar fest: Frau W. war nicht die Versicherungsnehmerin und durfte deshalb auch keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

Die Logik des Gerichts war dabei sehr direkt:

  1. Vertragspartner sind die Erben: Der Versicherungsvertrag ging mit dem Tod des Ehemannes auf die rechtmäßigen Erben über. Das waren unbestritten die Enkelkinder. Nur sie als Erbengemeinschaft waren die neuen Versicherungsnehmer.
  2. Prämienzahlung ändert nichts: Die Tatsache, dass Frau W. die Versicherungsbeiträge zahlte, macht sie nicht zur Vertragspartnerin. Das Gericht verglich das mit einer alltäglichen Situation: Wenn Sie die Handyrechnung eines Freundes bezahlen, werden Sie dadurch nicht plötzlich selbst zum Inhaber seines Mobilfunkvertrags. Der Vertrag besteht weiterhin zwischen Ihrem Freund und der Telefongesellschaft.
  3. Nießbrauchrecht hilft nicht: Auch das Nießbrauchrecht änderte nichts an dieser Situation. Die Versicherungsbedingungen sehen zwar vor, dass man als Eigentümer, Mieter oder eben als Nießbraucher versichert sein kann. Der entscheidende Punkt ist aber: Diese Eigenschaft muss der Versicherungsnehmer selbst haben. Da Frau W. aber gar nicht erst Versicherungsnehmerin war, konnte ihr die Stellung als Nießbraucherin nicht weiterhelfen.

Allein aus diesem Grund – der fehlenden Aktivlegitimation – hätte das Gericht die Klage bereits abweisen können. Frau W. war schlichtweg nicht die richtige Person, die klagen konnte.

Gäbe es selbst dann Versicherungsschutz, wenn die Mutter hätte klagen dürfen?

Das Gericht prüfte den Fall aber noch einen Schritt weiter. Es stellte die hypothetische Frage: Was wäre, wenn Frau W. doch hätte klagen dürfen? Oder wenn die tatsächlichen Versicherungsnehmer – ihre Enkel – geklagt hätten? Müsste die Versicherung dann zahlen?

Die Antwort des Gerichts war auch hier ein klares Nein. Der Grund dafür liegt in einer speziellen Klausel, die in fast allen Haftpflichtversicherungen enthalten ist: der sogenannten Angehörigenklausel.

Was bedeutet das konkret? Diese Klausel soll verhindern, dass innerhalb einer Familie Ansprüche konstruiert werden, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Sie schließt daher Haftpflichtansprüche von bestimmten nahen Angehörigen aus, insbesondere wenn diese mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben.

Um zu verstehen, warum diese Klausel hier griff, müssen wir uns die Familienverhältnisse genau ansehen:

  • Wer ist der Versicherungsnehmer? Die Erbengemeinschaft, also die beiden Enkelkinder von Frau W.
  • Wer ist der Geschädigte, der den Anspruch stellt? Der Sohn von Frau W.
  • In welchem Verhältnis stehen sie zueinander? Der geschädigte Sohn ist der Vater der beiden Versicherungsnehmer (seiner Kinder).
  • Leben sie zusammen? Ja. Das Gericht stellte fest, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Unfalls mit seiner minderjährigen Tochter – also einer der beiden Versicherungsnehmerinnen – in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Dies hatte der Sohn, der selbst Anwalt ist, der Versicherung sogar in einer E-Mail mitgeteilt.

Damit war der Fall für das Gericht klar. Die Angehörigenklausel traf exakt zu. Der Anspruch des Vaters (des Geschädigten) richtete sich quasi gegen seine eigene Tochter (als Teil der Erbengemeinschaft der Versicherungsnehmer), mit der er zusammenlebte. Solche Fälle sind vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen.

Warum spielten andere Argumente keine Rolle mehr?

Die Versicherung hatte im Prozess noch viele weitere Punkte bestritten. Sie bezweifelte den Unfallhergang, die Höhe der Reparaturkosten und brachte weitere Ausschlussgründe aus dem Vertrag vor. Doch auf all diese Fragen musste das Gericht gar nicht mehr eingehen.

In einem Gerichtsverfahren prüft das Gericht die Voraussetzungen eines Anspruchs Schritt für Schritt. Sobald es auf einen Punkt stößt, der den Anspruch eindeutig scheitern lässt, muss es die weiteren Streitpunkte nicht mehr klären.

Hier scheiterte die Klage bereits an zwei fundamentalen Hürden:

  1. Die Klägerin, Frau W., war nicht berechtigt zu klagen.
  2. Selbst wenn sie es gewesen wäre, wäre der Anspruch durch die Angehörigenklausel ausgeschlossen.

Da die Hauptforderung – also der Anspruch auf Versicherungsschutz – damit vom Tisch war, wurde auch die Nebenforderung auf Erstattung der Anwaltskosten abgewiesen. Wer im Hauptpunkt verliert, bekommt auch die damit verbundenen Kosten nicht erstattet.

Wie lautete das Urteil am Ende?

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage vollständig ab.

Das bedeutet für Frau W., dass sie nicht nur den Schaden am Auto ihres Sohnes nicht von der Versicherung erstattet bekommt, sondern auch die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss. Dazu gehören sowohl die Gebühren für das Gericht als auch die Anwaltskosten der gegnerischen Versicherung. Das Urteil ist zudem Vorläufig vollstreckbar. Das heißt, die Versicherung könnte die Zahlung der Prozesskosten sofort von Frau W. verlangen, müsste dafür aber eine Sicherheit hinterlegen, falls das Urteil in einer höheren Instanz doch noch aufgehoben werden sollte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf verdeutlicht fundamentale Prinzipien des Versicherungsrechts, die bei komplexen Familien- und Erbverhältnissen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Versicherungsverträge folgen der Rechtsnachfolge, nicht der faktischen Verwaltung: Das Urteil stellt klar, dass die bloße Zahlung von Versicherungsprämien oder das Innehaben eines Nießbrauchsrechts nicht zur Vertragspartnerstellung führt. Entscheidend ist ausschließlich die formale Rechtsnachfolge durch Erbschaft – hier gingen die Versicherungsansprüche automatisch auf die Enkelkinder als Erbengemeinschaft über, obwohl die Großmutter faktisch das Objekt verwaltete und die Beiträge zahlte.
  • Angehörigenklauseln greifen auch bei mittelbaren Familienverhältnissen: Das Gericht bestätigte, dass Haftpflichtversicherungen konsequent Ansprüche zwischen Angehörigen ausschließen, selbst wenn komplexe Generationenverhältnisse vorliegen. Der Ausschluss erfasste hier den Schaden des Vaters gegen seine minderjährige Tochter als Miteigentümerin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebte.
  • Prozessuale Legitimation ist unabhängig von der materiellen Berechtigung zu prüfen: Das Urteil zeigt, dass Gerichte zunächst die formale Klageberechtigung klären, bevor sie inhaltliche Fragen behandeln. Selbst bei aussichtsreichen Schadensfällen scheitern Klagen, wenn die falsche Person den Anspruch geltend macht.

Diese Entscheidung unterstreicht, wie wichtig die exakte Klärung von Versicherungsverträgen und Anspruchsberechtigungen in Erb- und Familiensituationen ist, da faktische Verhältnisse rechtlich irrelevant sein können.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung bei einem Erbfall?

Stirbt der ursprüngliche Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung, geht der Versicherungsvertrag grundsätzlich auf die Erben über. Dies geschieht aufgrund des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge, welches im deutschen Erbrecht verankert ist. Das bedeutet, dass mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen – und dazu gehören auch bestehende Verträge mit allen Rechten und Pflichten – automatisch auf die Erben übergeht. Handelt es sich um einen Alleinerben, wird dieser der neue Versicherungsnehmer. Bei mehreren Erben tritt die Erbengemeinschaft in die Position des Versicherungsnehmers ein.

Der Übergang des Versicherungsvertrags auf die Erben

Für Sie als Erbe oder Mitglied einer Erbengemeinschaft bedeutet dies, dass Sie die Stellung des bisherigen Versicherungsnehmers einnehmen. Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bleibt somit für das versicherte Risiko bestehen. Dies ist insbesondere relevant bei Haftpflichtversicherungen, die an eine Immobilie gebunden sind, wie beispielsweise eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherung schützt vor Ansprüchen Dritter, die durch Schäden entstehen, welche von der geerbten Immobilie ausgehen.

Die Erben sind dann für die Fortführung des Vertrages verantwortlich. Dazu gehört die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien. Gleichzeitig haben die Erben das Recht, im Schadensfall Leistungen von der Versicherung zu fordern.

Bedeutung für den Versicherungsschutz der Immobilie

Der fortbestehende Versicherungsschutz ist für geerbte Immobilien von großer Bedeutung. Wenn Sie eine Immobilie erben, sind Sie als neuer Eigentümer oder Miteigentümer für deren Zustand und die damit verbundenen Risiken verantwortlich. Die Haftpflichtversicherung deckt weiterhin Schäden ab, die aus dieser Verantwortung entstehen können – beispielsweise wenn ein Besucher auf dem Grundstück stürzt oder ein Dachziegel herabfällt und jemanden verletzt.

Es ist in solchen Fällen üblich und wichtig, dass die Erben den Versicherer über den Todesfall und den Übergang des Vertrages informieren. So wird sichergestellt, dass alle relevanten Informationen bei der Versicherung aktualisiert werden und der Versicherungsschutz im Bedarfsfall reibungslos in Anspruch genommen werden kann. Die Erbengemeinschaft agiert dabei gemeinsam als Versicherungsnehmer, bis die Erbschaft geregelt und das Eigentum gegebenenfalls aufgeteilt oder verkauft wird.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Schäden an Familienangehörigen sind von meiner Haftpflichtversicherung ausgeschlossen?

Ihre private Haftpflichtversicherung schützt Sie in der Regel vor Ansprüchen Dritter, wenn Sie unbeabsichtigt Schäden verursachen. Eine wichtige Ausnahme betrifft jedoch Schäden, die Sie bestimmten nahen Familienangehörigen zufügen. Diese Einschränkung ist in vielen Versicherungsverträgen als sogenannte „Angehörigenklausel“ enthalten.

Typischerweise sind durch diese Klausel Personenschäden (wie Verletzungen und die damit verbundenen Kosten für Heilbehandlung oder Schmerzensgeld) und Sachschäden (wie die Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum) ausgeschlossen, die Sie einem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Kindern oder Eltern zufügen, wenn diese im selben Haushalt leben. Manche Verträge können die Gruppe der ausgeschlossenen Personen auch auf weitere nahe Verwandte im gleichen Haushalt ausdehnen.

Der Grund für diese gängige Regelung liegt darin, dass Versicherer sogenannte „Kollusionsgefahren“ vermeiden wollen. Das bedeutet, es soll verhindert werden, dass Schäden absichtlich herbeigeführt oder übertrieben dargestellt werden, weil man davon ausgeht, dass die Versicherung zahlt und das Geld letztlich in der Familie bleibt. Es geht darum, dass Sie bei Schäden an Familienangehörigen nicht weniger sorgfältig handeln, als Sie es bei fremden Personen tun würden.

Für Sie bedeutet das konkret: Stellen Sie sich vor, Sie verursachen unbeabsichtigt einen Schaden an einer Sache, die Ihrem Kind gehört, das bei Ihnen wohnt, oder Ihr Partner erleidet durch Ihr unachtsames Handeln eine Verletzung. In solchen Fällen ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihre private Haftpflichtversicherung diese Schäden nicht übernehmen wird. Sie müssten die entstandenen Kosten dann selbst tragen.

Es ist daher wichtig, die genauen Bedingungen Ihrer Haftpflichtversicherung sorgfältig zu prüfen, um zu verstehen, welche Personen im Rahmen der Angehörigenklausel von Ihrem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die exakten Formulierungen und der Umfang der Klausel können je nach Versicherungsvertrag variieren.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ein Nießbrauchrecht die Stellung als Versicherungsnehmer beeinflussen?

Ein Nießbrauchrecht ändert nicht automatisch Ihre Stellung als Versicherungsnehmer einer bestehenden Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsnehmer ist immer die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat und die Prämien bezahlt. Diese Rolle bleibt zunächst bei der Person, die den Vertrag ursprünglich unterzeichnet hat.

Nießbrauchrecht und Haftungsrisiken

Obwohl das Nießbrauchrecht die Stellung als Versicherungsnehmer nicht direkt beeinflusst, verschiebt oder ergänzt es aber die Verantwortlichkeiten und damit die Haftungsrisiken an einer Immobilie erheblich. Ein Nießbraucher (die Person mit dem Nießbrauchrecht) hat das umfassende Recht, die Immobilie zu nutzen und die daraus entstehenden Erträge zu ziehen. Mit diesem Nutzungsrecht gehen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 1041 und 1045 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), auch Pflichten einher.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie haben, sind Sie in der Regel für die gewöhnliche Unterhaltung und kleinere Reparaturen verantwortlich. Auch für Schäden, die Dritte durch die Nutzung der Immobilie durch Sie oder durch einen Mangel entstehen, für den Sie als Nießbraucher verantwortlich sind, können Sie haftbar gemacht werden.

Der Nießbraucher als potenzieller Haftungsträger

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Nießbrauchrecht an einem Haus. Wenn aufgrund Ihrer Nutzung oder einer Ihnen obliegenden Instandhaltungspflicht (z.B. ein loser Dachziegel, der beim Schneeräumen Ihrerseits übersehen wurde, oder ein rutschiger Weg, den Sie nicht gestreut haben) jemand zu Schaden kommt, können Sie dafür haftbar sein. In solchen Fällen greift möglicherweise nicht die bestehende Haftpflichtversicherung des Eigentümers, es sei denn, diese deckt explizit auch die Haftung des Nießbrauchers ab. Dies ist aber nicht der Regelfall.

Die Relevanz für Ihre eigene Versicherung

Daher ist es für Nießbraucher von großer praktischer Relevanz, die eigenen Haftungsrisiken genau zu prüfen. Es kann notwendig sein, dass der Nießbraucher eine eigene, zusätzliche Versicherung abschließt, die seine spezifischen Haftpflichtrisiken aus der Nutzung oder dem Besitz der Immobilie abdeckt – beispielsweise eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Nießbraucher oder eine Erweiterung der eigenen privaten Haftpflichtversicherung.

Kurz gesagt: Das Nießbrauchrecht macht Sie nicht automatisch zum Versicherungsnehmer einer bestehenden Police. Es begründet jedoch eigene, neue Haftungsrisiken für Sie als Nießbraucher, für die Sie unter Umständen selbst eine passende Versicherung benötigen. Die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers ergeben sich aus den §§ 1030 ff. BGB.


zurück zur FAQ Übersicht

Was deckt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Allgemeinen ab?

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Sie als Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie vor finanziellen Forderungen Dritter, wenn diese auf Ihrem Grundstück oder durch Ihre Immobilie einen Schaden erleiden. Sie tritt ein, wenn Sie für Schäden verantwortlich gemacht werden, die aus Ihrer Rolle als Eigentümerin oder Eigentümer entstehen. Dies betrifft typischerweise Schäden, die Dritte durch mangelnde Sicherheit oder Vernachlässigung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht erleiden, also der Pflicht, Gefahren von der eigenen Immobilie abzuwenden.

Welche Schäden sind versichert?

Die Versicherung deckt in der Regel drei Arten von Schäden ab:

  • Personenschäden: Dies sind Verletzungen oder Gesundheitsschäden, die eine Person erleidet. Stellen Sie sich vor, ein Besucher stolpert auf einem lockeren Pflasterstein auf Ihrem Gehweg und bricht sich ein Bein. Die daraus entstehenden Kosten für Heilbehandlung, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall wären hier abgedeckt.
  • Sachschäden: Darunter fallen Zerstörungen oder Beschädigungen von Gegenständen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Dachziegel von Ihrem Gebäude auf ein geparktes Auto fällt und dieses beschädigt. Auch der Schaden an der Kleidung einer Person, die auf Ihrem Grundstück zu Schaden kommt, kann ein Sachschaden sein.
  • Vermögensschäden: Diese sind finanzielle Nachteile, die nicht direkt aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren, aber oft eine Folge davon sind. Wenn beispielsweise durch den erwähnten Beinbruch die verletzte Person ihren Job nicht ausüben kann und dadurch ein Verdienstausfall entsteht, wäre dies ein Vermögensschaden. Solche Schäden sind in der Regel mitversichert, wenn sie die Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens sind.

Wer profitiert von dieser Absicherung?

Diese Versicherung ist besonders wichtig für:

  • Vermieterinnen und Vermieter: Wenn Sie Wohnungen oder Gewerbeobjekte vermieten, tragen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer die Verantwortung für die Sicherheit der Immobilie und des Grundstücks.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer unbebauter Grundstücke: Auch auf einem leeren Grundstück können Gefahren lauern, beispielsweise wenn ein alter Baum umstürzt oder ein Bauzaun umfällt.
  • Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft (WEG): Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird üblicherweise eine gemeinsame Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für das gemeinschaftliche Eigentum (z.B. Treppenhaus, Dach, Gartenwege) abgeschlossen.

Für selbstgenutztes Wohneigentum, also wenn Sie Ihre eigene Immobilie bewohnen und nicht vermieten, ist das Haftungsrisiko in vielen Fällen bereits über Ihre private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Es ist jedoch wichtig, die genauen Bedingungen Ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu prüfen, um sicherzustellen, dass dieser Schutz ausreichend ist.

Was ist in der Regel nicht versichert?

Typischerweise deckt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nicht Schäden an Ihrem eigenen Eigentum ab. Sie schützt nur vor Ansprüchen Dritter. Auch Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für sehr spezifische Risiken, wie etwa Umweltschäden durch einen Öltank, sind oft separate Versicherungen nötig.

Die Grundlage für die Haftung des Eigentümers findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in Vorschriften wie § 823 BGB, der die allgemeine Schadensersatzpflicht bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht regelt. Die Versicherung übernimmt dann die Prüfung der Haftungsfrage und die finanziellen Folgen, falls die Ansprüche berechtigt sind.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Kosten entstehen, wenn ich einen Gerichtsprozess verliere?

Wenn Sie einen Gerichtsprozess verlieren, tragen Sie in der Regel einen erheblichen Teil der entstandenen Kosten. Das Grundprinzip im deutschen Zivilprozessrecht lautet: „Wer verliert, zahlt.“ Dies ist in § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Für Sie bedeutet das, dass Sie im Falle einer Niederlage für mehrere Kostenarten aufkommen müssen:

1. Eigene Anwaltskosten

Auch wenn Sie einen Anwalt beauftragt haben, müssen Sie dessen Honorar zunächst selbst tragen. Wenn Sie den Prozess verlieren, bleiben diese Kosten vollständig bei Ihnen. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich meist nach dem Streitwert. Der Streitwert ist der finanzielle Wert, um den es in dem Gerichtsverfahren geht – zum Beispiel der Betrag, der eingeklagt wird, oder der Wert eines strittigen Gegenstandes. Je höher dieser Wert ist, desto höher sind in der Regel auch die Anwaltskosten, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet werden.

2. Gerichtskosten

Dies sind die Gebühren, die das Gericht für die Bearbeitung Ihres Falles erhebt. Sie decken zum Beispiel die Kosten für die Verhandlung, die Aktenführung und das Urteil ab. Die Gerichtskosten sind ebenfalls vom Streitwert abhängig und werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. Im Falle des Prozessverlustes werden Ihnen diese Kosten vollständig auferlegt.

3. Anwaltskosten der Gegenseite

Wenn Sie verlieren, müssen Sie der gegnerischen Partei in der Regel deren Anwaltskosten erstatten. Dies bedeutet, dass Sie nicht nur Ihren eigenen Anwalt bezahlen, sondern auch den Anwalt der Gegenseite. Auch diese Kosten richten sich nach dem Streitwert und dem RVG.

4. Weitere Auslagen und Kosten

Neben den Anwalts- und Gerichtskosten können im Laufe eines Prozesses auch weitere Auslagen entstehen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kosten für Sachverständigengutachten: Wenn das Gericht einen unabhängigen Gutachter beauftragt, um zum Beispiel einen Schaden zu bewerten oder eine medizinische Frage zu klären, fallen hierfür erhebliche Kosten an.
  • Zeugengelder: Kosten für die Anreise und Entschädigung von Zeugen, die vor Gericht erscheinen müssen.
  • Kosten für Übersetzungen oder die Beschaffung von Urkunden.

Auch diese zusätzlichen Kosten werden in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt.

Was bedeutet dieser Grundsatz für eine ähnliche Situation?
Dieser Grundsatz der Kostentragung des Verlierers hat zur Folge, dass ein Gerichtsverfahren immer ein finanzielles Risiko birgt. Bevor man rechtliche Schritte einleitet oder sich auf eine Klage einlässt, ist es wichtig, die potenziellen Kosten im Falle einer Niederlage genau abzuschätzen. Die tatsächliche Höhe der Kosten kann erst nach Feststellung des endgültigen Streitwerts und dem Umfang des Verfahrens (zum Beispiel ob ein Sachverständigengutachten nötig wird) genau beziffert werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aktivlegitimation

Aktivlegitimation bezeichnet die rechtliche Befugnis einer Person, einen bestimmten Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Man muss also die „richtige“ Person sein, um klagen zu dürfen – entweder weil man selbst der Vertragspartner ist, dessen Rechte verletzt wurden, oder weil man aus einem anderen Grund anspruchsberechtigt ist. Im vorliegenden Fall war dies entscheidend, da das Gericht klären musste, ob Frau W. überhaupt berechtigt war, ihre Versicherung zu verklagen. Ohne Aktivlegitimation ist eine Klage von vornherein unzulässig und wird abgewiesen.

Zurück zur Glossar übersicht

Angehörigenklausel

Die Angehörigenklausel ist eine gängige Bestimmung in Haftpflichtversicherungsverträgen, die den Versicherungsschutz für Schäden ausschließt, die der Versicherungsnehmer bestimmten nahen Familienangehörigen zufügt. Dies betrifft typischerweise Schäden an Ehepartnern, Kindern oder Eltern, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben. Der Zweck dieser Klausel ist es, sogenannte „Kollusionsgefahren“ zu vermeiden, also die Gefahr, dass Ansprüche innerhalb der Familie konstruiert oder übertrieben werden, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Sie verhindert, dass die Versicherung für Ansprüche innerhalb des engsten Familienkreises zahlen muss.

Beispiel: Im Artikel schloss die Klausel den Schaden am Auto des Sohnes aus, weil dieser mit seiner Tochter, die Teil der Versicherungsnehmer-Erbengemeinschaft war, in einem Haushalt lebte.

Zurück zur Glossar übersicht

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben einer verstorbenen Person werden und deren Nachlass gemeinsam besitzen. Sie verwalten den Nachlass, zu dem Vermögenswerte wie Immobilien oder Bankkonten, aber auch Verträge und Schulden gehören, gemeinsam. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist Miteigentümer des gesamten Nachlasses und muss bei wichtigen Entscheidungen zustimmen. Erst wenn der Nachlass unter den Erben aufgeteilt ist (sogenannte Erbauseinandersetzung), endet die Erbengemeinschaft. Im vorliegenden Fall trat die Erbengemeinschaft der Enkelkinder an die Stelle des ursprünglichen Versicherungsnehmers.

Zurück zur Glossar übersicht

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Eigentümer von Immobilien vor finanziellen Forderungen Dritter, wenn diese auf dem versicherten Grundstück oder durch das Gebäude einen Schaden erleiden. Sie tritt ein, wenn der Eigentümer seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – also die Pflicht, Gefahren von der Immobilie abzuwenden. Versichert sind in der Regel Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Dritte durch die Immobilie erleiden.

Beispiel: Wenn ein Dachziegel von Ihrem Gebäude auf ein geparktes Auto fällt und dieses beschädigt, oder wie im Artikel, ein Garagentor das Auto eines Mieters beschädigt.

Zurück zur Glossar übersicht

Nießbrauchrecht

Ein Nießbrauchrecht ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache, die einer anderen Person gehört. Der Nießbraucher (die Person mit dem Nießbrauchrecht) darf die Sache nutzen und alle Erträge daraus ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Bei einer Immobilie bedeutet dies, dass der Nießbraucher beispielsweise die Mieteinnahmen erhält und das Haus bewohnen darf. Obwohl der Nießbraucher umfassende Rechte und auch Pflichten bezüglich der Unterhaltung der Sache hat, wird er dadurch nicht automatisch zum Eigentümer oder zum Vertragspartner einer bestehenden Versicherung des Eigentümers.

Zurück zur Glossar übersicht

Streitwert

Der Streitwert (auch Gegenstandswert genannt) ist der in Geld bezifferte Wert, um den es in einem Gerichtsverfahren geht. Er wird maßgeblich für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltskosten herangezogen. Je höher der Streitwert, desto höher sind in der Regel die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.

Beispiel: Wenn es im Gerichtsverfahren um einen Schaden von 11.000 Euro geht, wie im Fall des Garagentors, bildet dieser Betrag einen wesentlichen Teil des Streitwerts.

Zurück zur Glossar übersicht

Vorläufig vollstreckbar

Ein Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn es nach seiner Verkündung und Zustellung sofort durchgesetzt werden kann, auch wenn der Verlierer noch Rechtsmittel (wie Berufung) einlegen und das Urteil anfechten kann. Das bedeutet, die obsiegende Partei kann die im Urteil zugesprochene Leistung (z.B. eine Geldzahlung) sofort vom Verlierer einfordern. Die vollstreckende Partei muss jedoch oft eine Sicherheit hinterlegen, falls das Urteil in einer höheren Instanz doch noch aufgehoben werden sollte und die bereits erhaltenen Leistungen zurückzahlen müsste.

Zurück zur Glossar übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Aktivlegitimation: In einem Gerichtsverfahren muss die Person, die klagt, auch die rechtlich berechtigte Person sein, um den geltend gemachten Anspruch überhaupt fordern zu dürfen. Dies nennt man die Aktivlegitimation. Sie stellt sicher, dass nur diejenigen vor Gericht ziehen, deren eigene Rechte betroffen sind oder die eine vertragliche Beziehung zur beklagten Partei haben. Ohne sie wird eine Klage abgewiesen, selbst wenn der Anspruch in der Sache gerechtfertigt wäre.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau W. war nicht die Versicherungsnehmerin des Vertrages und konnte daher keine Ansprüche aus diesem gegenüber der Versicherung geltend machen.
  • Versicherungsvertrag im Erbfall / Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Stirbt der ursprüngliche Versicherungsnehmer einer Versicherung, die sich auf ein Gebäude oder Grundstück bezieht, geht der Versicherungsvertrag grundsätzlich automatisch auf die Erben über. Diese Regelung, die sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) findet, gewährleistet, dass der Versicherungsschutz für die Immobilie nahtlos bestehen bleibt. Die Erben treten dabei vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Versicherungsvertrag für das Haus ging mit dem Tod des Ehemanns von Frau W. direkt auf deren gemeinsame Enkelkinder als rechtmäßige Erben über, die somit die neuen Versicherungsnehmer wurden.
  • Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben einer verstorbenen Person werden. Sie verwalten den Nachlass gemeinschaftlich, und Entscheidungen bezüglich des Erbes müssen in der Regel von allen Mitgliedern der Gemeinschaft gemeinsam getroffen werden. Rechtlich agieren sie als eine Einheit und sind Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die beiden Enkelkinder von Frau W. bildeten eine solche Erbengemeinschaft und waren somit als gemeinsame Einheit die tatsächlichen Vertragspartner der Versicherung.
  • Angehörigenklausel in der Haftpflichtversicherung: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Haftpflichtversicherungen ist standardmäßig eine sogenannte Angehörigenklausel enthalten. Diese Bestimmung schließt Schadensersatzansprüche aus, die von bestimmten nahen Verwandten des Versicherungsnehmers gegen diesen erhoben werden, insbesondere wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Zweck ist, Scheinforderungen innerhalb der Familie zu verhindern und nur Schäden gegenüber echten „Dritten“ zu versichern.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch des geschädigten Sohnes fiel unter diese Klausel, da er der Vater der tatsächlichen Versicherungsnehmer (seiner Kinder bzw. Enkelkinder der Klägerin) war und mit einer der Versicherungsnehmerinnen in einem Haushalt lebte.

Das vorliegende Urteil


LG Düsseldorf – Az.: 9 O 136/18 – Urteil vom 04.10.2019


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.