LG Düsseldorf – Az.: 9 O 136/18 – Urteil vom 04.10.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung von Ansprüchen auf der Grundlage einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung über das Objekt Q-Weg in 40629 Düsseldorf mit der Versicherungsnummer … in Anspruch.
Ursprünglicher Versicherungsnehmer der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit der Versicherungsnummer …. über das Objekt Q-30 in 40… D… (Gebäude mit 21 privat genutzten Wohnungen) mit Versicherungsbeginn am 01.12.1979 war unstreitig der Ehemann der Klägerin, Herr X2, welcher im Jahr 2010 verstorben ist. Der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde.
In § 4 der AHB unter der Überschrift „Ausschlüsse“ ist in Absatz 2 folgende Regelung enthalten:
„II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
(…)
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;
c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen;
d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften;
e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
f) von Liquidatoren.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse unter b-f erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben.
(…)“
Die Klägerin macht geltend, sie sei nunmehr Versicherungsnehmerin der Haftpflichtversicherung, jedenfalls aber mitversicherte Person. Denn für sie bestehe nach dem Erbfall an dem Grundstück Q-Weg in 40… D… ein Recht auf Nießbrauch und sie zahle die Versicherungsprämien. Auf der Grundlage dieses Nießbrauches erhalte sie zudem die Mietzinszahlungen aus diesem Objekt und sei deshalb in die Vermieterstellung nachgerückt.
Einer der Mieter des Objekts Q-Weg in 406… D… sei ihr Sohn, Herr X3. Dieser habe bei der Nutzung der vermieteten Garage am 09.01.2018 einen Schaden an seinem geleasten Fahrzeug Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … dadurch erlitten, dass sich das elektrische Garagentor unkontrolliert geschlossen habe, als Herr X3 rückwärts in die geöffnete Garage gefahren und bereits mit dem Fahrzeug zu einem Drittel in der Garage gewesen sei. Hierdurch sei das Fahrzeug erheblich am Dach und der Heckscheibe beschädigt worden. Die Behebung der Schäden habe ausweislich der Rechnung der Firma B GmbH vom 23.02.2018, Rechnungsnummer 1785, EUR 13.521,09 brutto bzw. EUR 11.362,26 netto gekostet (Anl. K 1, Bl. 6 ff. GA). Diese Kosten seien zur Behebung der Schäden erforderlich und angemessen gewesen. Ihr vorsteuerabzugsberechtigter Sohn X3 als Dritter nehme sie – die Klägerin – als Nießbraucherin aufgrund dieses Schadensfalles auf Schadensersatz in Höhe der Nettokosten mit Schreiben vom 24.04.2018 (Anl. K 7, Bl. 71 f. GA) in Anspruch. Nach den Leasingbedingungen (Anl. K 8, Bl. 73 ff. GA) sei Herr X3 verpflichtet, im Schadenfall notwendige Reparaturen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Der Schaden wurde der Beklagten unter dem 18.01.2018 gemeldet (Anl. BLD 1, Bl. 53 f. GA). Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schadensanzeige Bezug genommen.
Die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn X3, der von Beruf Rechtsanwalt ist, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2018 (Anl. K 2, Bl. 11 f. GA) erfolglos zur Erstattung von EUR 11.362,26 auf. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Ansprüche als Freistellungsanspruch weiter.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. die Klägerin von der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung aus dem Schadensereignis vom 09.01.2018 gegenüber Herrn X3, Q-Weg, 40… D…, insbesondere aus der Rechnung der Firma B GmbH vom 23.02.2018, Rechnungsnummer 1785, über EUR 13.521,09 freizustellen;
2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nach einer zwischenzeitlichen Umstellung des Klageantrags zu 1. im Schriftsatz vom 16.08.2018 (Bl. 64 f. GA) beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.12.2018 (Bl. 98 GA) zuletzt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen des durch das sich am 09.01.2018 unkontrolliert schließende Tor der rechtseitigen Garage am Haus Q-Weg in 40629 Düsseldorf am Pkw Typ Mercedes, amtliches Kennzeichen D-HW 1999, verursachten Schadens, aus der bestehenden Gebäudehaftpflichtversicherung Nr. #####/####/3P Versicherungsschutz zu leisten;
2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das behauptete Schadenereignis, den behaupteten Schadenhergang und die Höhe der behaupteten Schadensbeseitigungskosten. Die behauptete Inanspruchnahme der Klägerin durch Herrn X3 sei keine Inanspruchnahme durch einen Dritten, weil dieser Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft nach X2 sei. Zudem sei keine Anspruchsgrundlage für eine Inanspruchnahme der Klägerin als – insoweit bestritten – Nießbrauchsberechtigte gegeben. Vielmehr sei auf die Angaben in der Schadensanzeige vom 28.01.2019 zum Versicherungsnehmer und zum Verwandtschaftsverhältnis abzustellen, wonach der Versicherungsschutz nach § 4 II.2 der AHB (sog. Angehörigenklausel) ausgeschlossen sei. Der vermeintliche Geschädigte stehe im Sinne dieser Bedingung in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zum Versicherungsnehmer, welche die Erbengemeinschaft nach X2 sei, bestehend aus den beiden Kindern des vermeintlich Geschädigten. G greife der sog. Kfz-Ausschluss nach Buchstabe C. der BBR.
Des Weiteren bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin Nießbrauchsberechtigte sei. Selbst wenn dies hypothetisch als richtig unterstellt werde, begründete dies keine Aktivlegitimation der Klägerin. Die Regelungen in §§ 1045, 1046 BGB beträfen nur die Versicherung der mit dem Nießbrauch belasteten Sache. Ein Ausnahmefall dahingehend, dass der Nießbraucher aufgrund einer gesetzlichen Pflicht eine Versicherung – auch für den Eigentümer – abschließe, liege hier nicht vor. Vielmehr liege der Fall einer vom Eigentümer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung vor. Die Klägerin sei auch keine mitversicherte Person, selbst wenn ein Nießbrauch bestünde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.02.2019 Hinweise an die Klägerin erteilt (Bl. 120 f. GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, den streitgegenständlichen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Denn die Klägerin ist nicht Versicherungsnehmerin der streitgegenständlichen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie ist auch nicht mitversicherte Person. Eine Ermächtigung der Versicherungsnehmer zur Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen macht die Klägerin schließlich selbst nicht geltend.
1)
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass ursprünglicher Versicherer die Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Ebenfalls unstreitig ist, dass ursprünglicher Versicherungsnehmer Herr X2 war und das Objekt Q bis 30 in D… versichert ist. Herr X2 ist im Jahr 2010 verstorben.
Die Klägerin ist unstreitig nicht Erbin ihres Ehemannes in Bezug auf das streitgegenständliche versicherte Objekt geworden. Weder legt sie einen dahingehenden Erbschein vor noch macht sie geltend, durch Erbschaft (§ 1922 Abs. 1 BGB) oder sonstwie Eigentümerin des versicherten Objekts geworden zu sein. Vielmehr ist unstreitig, dass durch und mit dem Erbfall ihre Enkel H. X und G. X in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des versicherten Objekts Q bis 30 geworden sind.
Versicherungsnehmer sind daher diese beiden Personen H. X und G. X in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die Klägerin selbst hat keinen Versicherungsvertrag über das streitige Objekt geschlossen, wie sie z.B. auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 16.08.2018 (Bl. 66 GA) einräumt. Die Klägerin räumt ebenfalls ein, dass die Enkelkinder mit dem Erbfall Eigentümer wurden, z.B. Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.04.2019 (Bl. 131 GA). Nicht bestritten hat sie, dass der Nachtrag Nr. 30 zum Versicherungsvertrag mit Änderungsbeginn 01.12.2014 als Versicherungsnehmer Herrn X3 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn X2 ausweist. Damit steht im Einklang, dass in der Schadensanzeige (Anl. BLD 1) als Versicherungsnehmer „Erbengemeinschaft n. [= nach] X2“ aufgeführt ist (Zusatz in eckiger Klammer von der Kammer hinzugefügt).
2)
Die Klägerin ist auch nicht mitversicherte Person. Aus der etwaigen Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Teil des versicherten Objekts kann die Klägerin nichts für sich herleiten.
a)
Wie in den von der Klägerin vorgelegten Besonderen Bedingungen (Bl. 38 ff. GA, welche in der hier maßgeblichen Ziffer A mit den Musterbedingungen BB PHV in Ziffer 1, Stand 2016 übereinstimmen) für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs klarstellt wird, wird mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts für dieses Risiko der Inanspruchnahme versichert, wenn der Versicherungsnehmer die Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder Nutznießer aufweist. Das heißt, dass der Versicherungsnehmer selbst eine dieser Eigenschaften – kumulativ zur Versicherungsnehmerstellung – aufweisen muss. Hier war ursprünglich Herr X2 unstreitig Versicherungsnehmer und Eigentümer des versicherten Orts. Vorliegend ist, wie bereits ausgeführt, die Klägerin jedoch nicht nach dem oder durch den Erbfall Versicherungsnehmerin der streitigen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geworden. Vielmehr ist mit dem Erbfall die Erbengemeinschaft nach X2 (= H. X und G. X) Versicherungsnehmer geworden. Mithin kann dahinstehen, ob die Klägerin „Nutznießerin“ im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, insbesondere, ob dies durch einen Nießbrauch erfüllt wird und die Klägerin tatsächlich Nießbrauchsberechtigte des versicherten Objekts oder eines Teils des versicherten Objekts ist. Denn selbst wenn die Klägerin Nießbrauchsberechtigte wäre, ist erforderlich, dass die Klägerin auch Versicherungsnehmerin ist, woran es hier jedenfalls fehlt. Soweit die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Unvollständigkeit des vorgelegten Grundbuchauszugs in Anlage K 6 (Bl. 70 GA) und damit auf die Ungeeignetheit des Nachweises zum Nießbrauch hingewiesen hat, bedurfte es daher keiner Einräumung eines Schriftsatznachlasses für die Klägerin. Ebenso bedurfte es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 26.07.2019. In diesem hält die Beklagte nur das Bestreiten der Aktivlegitimation, welches von Beginn des Rechtsstreits an erfolgte und durchgehend aufrechterhalten wurde, weiterhin aufrecht. Auf die von der Beklagten darin einzig neu und zusätzlich monierte fehlende Namensgleichheit kommt es nicht an. Denn es kann insgesamt dahinstehen, ob die Klägerin Nießbrauchsberechtigte ist und ob dies insbesondere den Teil des versicherten Objekts, dessen Mieter der Geschädigte sein soll (Hausnummer 28), betrifft. Allein aus dem Umstand eines etwaig bestehenden Nießbrauchs ergibt sich nicht zugleich die Stellung als Versicherungsnehmer. G wird nicht Versicherungsnehmer, wer die Prämien bezahlt. Versicherungsnehmer ist diejenige Person, die den Versicherungsvertrag, sei es persönlich, sei es durch einen Vertreter, mit dem Versicherer schließt (von Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Ziffer 1 AHB Rz. 8). Die Klägerin hat weder den ursprünglichen Versicherungsvertrag noch einen Nachtrag zum Versicherungsvertrag persönlich oder durch einen Vertreter mit dem beklagten Versicherer geschlossen.
b)
Aus den genannten Vorschriften im BGB folgt ebenfalls nichts zugunsten der Klägerin. Die §§ 1045, 1046 BGB regeln die Ansprüche von Eigentümer und Nießbraucher untereinander in Bezug auf die versicherte Sache. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beschädigung und daraus folgende Entschädigungsleistung an einer versicherten Sache (Gebäude), sondern die Klägerin behauptet die Beschädigung an einer fremden Sache (Kfz).
c)
Auch im Übrigen fehlt es nach den Bedingungen daran, dass die Klägerin aus anderen Gesichtspunkten mitversicherte Person ist (vgl. von Rintelen, a.a.O. Rz. 16 ff.; BB PHV Rz. 89 ff.).
3)
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, ihr – der Klägerin – Versicherungsschutz wegen des behaupteten Schadenfalls zu gewähren. Eine Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen und zur Leistung an sich legt die Klägerin nicht dar. Sie macht nicht geltend, von den Versicherungsnehmern H. und G. X als Erbengemeinschaft nach X2 mit der vorliegenden Prozessführung beauftragt und bevollmächtigt zu sein und Leistung (oder Freistellung) an sich selbst verlangen zu können.
Einen Hilfsantrag auf Leistung (oder Freistellung) an die Versicherungsnehmer H. und G. X als Erbengemeinschaft nach X2 hat die Klägerin ebenfalls nicht gestellt. Ein Hinweis der Kammer hierauf war jedoch entbehrlich, weil derartige Ansprüche jedenfalls nach der sog. Angehörigenklausel ausgeschlossen sind.
Ziffer 4 II.2 der von der Klägerin vorgelegten AHB (Bl. 35 ff. GA), welche die Beklagte wortgleich zitiert und welche mit den Musterbedingungen des GDV Stand 2014 übereinstimmen, enthält einen Risikoausschluss. Dem Ausschlusstatbestand liegt als Motiv zugrunde, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens besteht. Die Angehörigenklausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil dem Leistungsausschluss ein berechtigtes Anliegen des Versicherers zugrunde liegt (Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, a.a.O. Ziffer 7 AHB Rz. 79, 80, 84).
Schon nach den unstreitigen Angaben in der Schadenanzeige (Anl. BLD 1) sind vorliegend die Voraussetzungen der Angehörigenklausel und damit der Ausschlusstatbestand erfüllt. Denn der vermeintlich Geschädigte ist nach diesen Angaben Vater der Versicherungsnehmer und lebte teilweise mit diesen in häuslicher Gemeinschaft. Der vermeintlich Geschädigte hat in der E-Mail vom 21.03.2018 an die Beklagte dazu angegeben:
„Die Miteigentümerin G. X ist noch minderjährig und wohnt im Haushalt der Eltern, so dass „teilweise“ eine häusliche Gemeinschaft besteht.“ (Bl. 94 GA, S. 4 des Beklagtenschriftsatzes vom 19.09.2018).
Nach diesen Angaben liegen die Voraussetzungen von Ziffer 4. II.2 a) einerseits und Ziffer 4. II. 2 c) andererseits vor. Der vermeintlich Geschädigte ist der Vater der G. X, welche im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebte und – als Minderjährige – durch diesen und den weiteren Elternteil gesetzlich vertreten wurde. Soweit die Klägerin von diesen Angaben in der Schadenanzeige im Rechtsstreit abrücken möchte, gelingt ihr dies nicht überzeugend. Zum einen stellt sie nicht auf die Angehörigeneigenschaften nebst häuslicher Gemeinschaft im maßgeblichen Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem, sondern in ihrem Verhältnis als behauptete Nießbrauchsberechtigte ab. Zum anderen hat sie den Zeitpunkt trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten nicht auf den allein maßgeblichen behaupteten Schadenszeitpunkt (hier: 09.01.2018) bezogen (Harsdorf-Gebhardt, a.a.O. Rz. 112). Dass die Klägerin trotz der mehrfachen Hinweise der Beklagten den Zeitpunkt ihrer Behauptungen überhaupt nicht konkretisiert, kann nur dahin gewürdigt werden, dass es sich nicht um den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern um spätere Zeitpunkte handelt. Außerdem hat sie zu H. X überhaupt keine Angaben zu dessen Alter und Anschrift im Zeitpunkt des Schadensereignisses gemacht. Auch dies kann nach den Monierungen und Nachfragen der Beklagten nur als bewusstes Schweigen angesehen werden, um keine selbstschädigenden (im Sinne von anspruchsausschließenden) Angaben zu machen. Auch der Vortrag zur E-Mail vom 21.03.2018 überzeugt nicht. Die E-Mail wurde im Namen des vermeintlich Geschädigten abgesandt. Dieser ist Rechtsanwalt und kein juristischer Laie. Der Umstand, dass seine Ehefrau die Mail von ihrer Mail-Adresse abgesandt hat, ändert an der Bewertung nichts.
4)
Nach alledem kann des Weiteren dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zu den weiteren bedingungsgemäßen Voraussetzungen, insbesondere einer geeigneten Haftungsgrundlage im Sinne einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts und der Passivlegitimation der Klägerin für die behauptete Inanspruchnahme durch den vermeintlich geschädigten Mieter X3 genügt. Insbesondere kann dahinstehen, ob sie Vermieterin ist und ob sie von X3 in Anspruch genommen wird und hierfür eine Grundlage besteht oder – so die Beklagte – Herr X3 nicht als Dritter im Sinne der AHB anzusehen sei. Auch deshalb war der Klägerin auf die rechtlichen Erörterungen im Termin oder nachträglich kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf den nur unvollständig vorgelegten Grundbuchauszug gar nicht an. Den bereits in der Klageerwiderung enthaltenen und danach erneut aufgegriffenen Vortrag der Beklagten, dass maßgeblicher Nachtrag zum Versicherungsschein nicht der von der Klägerin vorgelegte Nachtrag Nr. 29, sondern der Nachtrag Nr. 30 ist, hat die Klägerin weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch im Termin bestritten. Insoweit war der Klägerin auch kein Schriftsatznachlass „zum maßgeblichen Nachtrag“ zu gewähren, weil die Kammer bei der Erörterung lediglich eine rechtliche Bewertung unstreitigen Vortrags zugrunde gelegt hat. Neuen Vortrag enthält der der Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 26.07.2019 ebenfalls nicht.
6)
Mangels Begründetheit der Hauptforderung (Klageantrag zu 1) steht der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 2) als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ebenfalls nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu EUR 13.000,00 festgesetzt. Im Fall eines Freistellungsanspruchs ist ein Abschlag von 20% (hier von der bezifferten Summe von EUR 13.521,09) vorzunehmen.