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Glasversicherung – Versicherungsschutz nach Veräußerung des Gebäudes und Wohnungswechsel

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 25/17, Urteil vom 31.01.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 65/16 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.028,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Glasversicherung.

Zwischen der Zeugin D. K. und der Beklagten bestand mit Versicherungsbeginn 2. Februar 2012 unter der Versicherungs-Nummer XXX/XX eine sog. „BOXplus-Versicherung“, bestehend aus Versicherungsverträgen über eine Wohngebäudeversicherung, eine Hausratversicherung und eine Unfallversicherung sowie, mit Einschluss zum 15. August 2012, einer Glasversicherung (Bl. 47 ff., 51 GA). Als „Versicherungsort“ ist im Versicherungsschein das Anwesen „… pp.“ genannt. Bestandteil des Glasversicherungsvertrages waren ausweislich des Nachtrages Nr. 3 zum Versicherungsschein (Bl. 53 ff., 58 GA) die BOXplus-Bedingungen für die Glasversicherung – 05/09 (Bl. 60 ff. GA). Versicherte Sachen in der Glasversicherung waren nach dem Versicherungsschein die „Gebäude- und Mobiliarverglasung in einem ständig bewohnten Einfamilienhaus“. Mit nicht datiertem Schreiben kündigte die Zeugin D. K. die Wohngebäude-, Hausrat- und Glasversicherungsverträge, weil sie das Wohngebäude in B. verkauft habe (Bl. 62 GA). Die Beklagte bestätigte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2015 „die Aufhebung der Wohngebäudeversicherung zum 1. August 2015“ (Bl. 63 GA). Auch der Vertrag über die Glasversicherung ist zum 1. August 2015 ausgelaufen (Bl. 90 GA).

Glasversicherung - Versicherungsschutz nach Veräußerung des Gebäudes und Wohnungswechsel
Symbolfoto: josefkubes /Bigstock

Das im Versicherungsschein als „Versicherungsort“ bezeichnete Anwesen stand ursprünglich im Eigentum der Zeugen D. und A. K. Diese veräußerten das Anwesen gemäß notarieller Urkunde vom 7. April 2015 (UR Nr. XXX/XXX X des Notars Dr. M. K. in H. – Bl. 8 ff. GA) an die Klägerin zum Preis von 110.000,- Euro. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung war das Anwesen bis zum Ablauf des 30. April 2015 „von Personen und beweglichen, nicht mitverkauften Sachen besenrein freizumachen“ (Bl. 12 GA). Die Klägerin bezog das Anwesen nach eigenen Angaben „wohl Ende April“ (Bl. 114 GA) oder im Mai 2015 (Bl. 210 GA) und wurde am 16. Juli 2015 (Bl. 43/99 GA) als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Rahmen der vor dem Kauf erfolgten Besichtigung des Hausanwesens, das zu diesem Zeitpunkt noch bewohnt war (Bl. 210 GA), waren der Klägerin im Wintergarten des Anwesens Risse in zwei der insgesamt neun Platten des Wintergartens aufgefallen, die sich in der Folgezeit vergrößerten und erweiterten. Die Klägerin meldete der Beklagten über deren Agentur im Juli 2015 den Schaden, wobei sie ein Lichtbild (Bl.121 GA) übersandte, aus dem zwei Risse ersichtlich sind. Der Vermittler der Beklagten, der Zeuge U., teilte der Beklagten mit E-Mail vom 27. Juli 2015 mit, dass er die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass eine Schadensmeldung durch die Zeugin D. K. vorgelegt werden müsse und dass eine Nachfrage bei der Zeugin D. K. ergeben habe, dass diese von Verschleiß ausgehe und keine Schadensmeldung abgeben werde (Bl. 64 GA). Unter dem 2. August 2015 erteilte eine von der Klägerin beauftragte Firma F. Sch. der Zeugin D. K. ein Angebot über die „Erneuerung beschädigter Lichtplatten“ an der Balkon-Überdachung des Anwesens (Bl. 15 f. GA). Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2015 mit, dass eine Eintrittspflicht aus der Glasversicherung nicht in Betracht komme, weil es sich bei den Schäden um Verschleiß handele, die Risse schon länger als ein Jahr vorhanden und als Mangel beim Kaufpreis berücksichtigt worden seien und die Klägerin zum Schadenszeitpunkt nicht Versicherungsnehmerin gewesen sei (Bl. 17 GA). Mit weiterem Schreiben vom 17. September 2015 hielt sie an ihrer Ablehnung fest (Bl. 19 GA). Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. November 2015 (Bl. 20 f. GA) und vom 3. Dezember 2015 (Bl. 23 f. GA) ausgesprochene Leistungsaufforderungen blieben erfolglos.

Zur Begründung ihrer ursprünglich auf Erstattung von Schadensbeseitigungskosten nach Maßgabe des eingeholten Angebotes gerichteten, nach Hinweis der Beklagten später auf Vornahme der Reparatur umgestellten (Bl. 81 GA) Klage hat die Klägerin behauptet, die geltend gemachten Beschädigungen seien vom Versicherungsschutz umfasste Glasbruchschäden. Es handele sich um Risse, die die eine Seite der Doppelstegverglasung vollkommen durchdrängen, sich also von Oberfläche zu Oberfläche erstreckten, und damit um versicherte Glasbruchschäden und nicht um oberflächliche Schäden oder bloßen Verschleiß (Bl. 100 GA). Bei der Besichtigung vor dem Kauf hätten lediglich zwei kleine Risse im Wintergarten vorgelegen, die sich dann jedoch innerhalb eines ganz kurzen Zeitraumes stark vergrößert hätten. Die jetzt vorliegenden erheblichen Risse seien erst kurz vor dem Übergang des Eigentums entstanden (Bl. 147 GA). Mit der Veräußerung des Anwesens an die Klägerin sei auch die Glasversicherung gemäß § 95 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die auf die Risse angesprochene Zeugin D. K. habe bei der Besichtigung des Anwesens gesagt, die Risse seien kein Problem, weil für den Wintergarten im Rahmen der Gebäudeversicherung auch eine Glasversicherung bestehe, über die der Schaden unproblematisch reguliert werden könne (Bl. 3 GA). Die Klägerin sei daraufhin mit der Zeugin dahin übereingekommen, dass die Klägerin nach Erwerb des Gebäudes den Schaden bei der Beklagten geltend machen solle (Bl. 3 GA). Zu diesem Zweck habe die Zeugin der Klägerin auch eine Beitragsrechnung der Beklagten überreicht, aus der sich das Bestehen einer Glasversicherung ergeben habe. Zur Beseitigung der Schäden sei die Durchführung sämtlicher Arbeiten gemäß Angebot der Firma F. Sch. erforderlich.

Die Beklagte hat den Eintritt eines Versicherungsfalles und die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, weil diese nicht Versicherungsnehmerin des Glasversicherungsvertrages und auch nicht in sonstiger Weise Inhaberin etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag geworden sei. Sie hat behauptet, die Klägerin habe bei dem Erwerb des Hausanwesens wegen der Risse sowie weiterer Schäden einen Preisnachlass erhalten. Nachdem die Versicherungsnehmerin bewusst davon abgesehen habe, vermeintliche Ansprüche zeitnah geltend zu machen, liege insoweit auch eine zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Verletzung der Schadensanzeigeobliegenheit vor, die sich die Klägerin ihrerseits entgegenhalten lassen müsse (Bl. 91, 138 GA).

Mit dem am 19. Januar 2017 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen U. sowie D. und A. K. abgewiesen. Eigene, originäre Ansprüche gegen die Beklagte stünden der Klägerin nicht zu, weil diese nicht bewiesen habe, dass und ggf. welche versicherten Schäden an den Platten des Wintergartens nach ihrem mit der Umschreibung des Eigentums erfolgten Eintritt in den Versicherungsvertrag entstanden seien. Zu einer Abtretung vormals möglicherweise entstandener Ansprüche habe die Klägerin nichts Ausreichendes vorgetragen, jedenfalls sei eine solche Abtretung auch nicht bewiesen. Ob versicherte Schäden vorlägen, könne hiernach ebenso dahinstehen wie die Frage einer möglichen Verletzung der Anzeigeobliegenheit.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie meint, eigene Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen zu können, weil die geltend gemachten Schäden und damit der eigentliche Versicherungsfall erst nach dem Eigentumserwerb eingetreten seien (Bl. 187 GA). Unabhängig hiervon müssten nach Sinn und Zweck des § 95 VVG aber auch solche Schäden mitversichert sein, die in der Zeit zwischen dem Gefahrübergang und der Eintragung in das Grundbuch entstanden seien. Letztlich habe das Landgericht auch das Vorliegen einer Abtretung bereits früher entstandener Ansprüche mit unzutreffenden Erwägungen verneint, insbesondere habe die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Kaufpreisminderung von der Zeugin D. K. gefordert habe, noch keine Kenntnis von diesen Schäden gehabt.

Die Klägerin beantragt (Bl. 186 GA), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2017, Az. 14 O 65/16, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Reparatur des Wintergartens der Klägerin in ihrem Anwesen… pp., Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, B. Bl. XXX Flur XX, Flurstück XXX/XX, zu beauftragen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die entstehenden Kosten einer durch die Klägerin beauftragten Reparatur des Wintergartens der Klägerin in ihrem Anwesen… pp., Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, B. Bl. XXX Flur XX, Flurstück XXX/XX, zu tragen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 4. August 2016 (Bl. 89 f. GA) und vom 24. November 2016 (Bl. 113 ff. GA) sowie des Senats vom 17. Januar 2018 (Bl. 209 f. GA) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen kann, die geltend gemachten Beschädigungen an Glasplatten des Wintergartens des von ihr erworbenen Hausanwesens zu beseitigen oder die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

1.

Mit Recht hat das Landgericht zunächst einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem ursprünglich zwischen der Zeugin D. K. und der Beklagten abgeschlossenen Glasversicherungsvertrag verneint.

a)

Die Klägerin war bei Abschluss des Glasversicherungsvertrages nicht Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die einzelnen, im Rahmen der „BOXplus-Versicherung“ gebündelten Versicherungsverträge wurden ausweislich des Versicherungsscheins vom 19. Januar 2012 (B. 47 ff. GA) von der Zeugin D. K. als Versicherungsnehmerin abgeschlossen. Versicherungsschutz in der Glasversicherung bestand ausweislich des Versicherungsscheins ab dem 15. August 2012 (Bl. 51 GA).

b)

Die Klägerin zählte auch nicht zu den über diesen Vertrag mitversicherten Personen. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird für den Glasversicherungsvertrag durch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: „BOXplus-Glas“, Bl. 60 f. GA) näher bestimmt. Gegenstand des Versicherungsschutzes ist danach „die Beschädigung und die Zerstörung durch Zerbrechen“ (F.1 BOXplus-Glas). Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein genannte Objekt für die unter B.1 genannten Personen und die gemäß D.1 versicherten Sachen (G.1 BOXplus-Glas), darunter insbes. Glasscheiben und Platten von Gebäuden und Mobiliar, einschließlich Glasbausteinen (D.1 Nr. 1 BOXplus-Glas). In persönlicher Hinsicht besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und alle weiteren in dessen Haushalt lebenden Personen. Keinen Versicherungsschutz haben dagegen – ausdrücklich – alle Personen, die nicht im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, insbesondere Besucher, Gäste und Untermieter (B.1 BOXplus-Glas). Die Klägerin zählte danach nicht zum versicherten Personenkreis. Als Außenstehende genießt sie für Schadensfälle aus diesem – für sie fremden – Vertrag keinen Versicherungsschutz.

c)

Soweit in der Person der Zeugin D. K. als Versicherungsnehmerin des Glasversicherungsvertrages – möglicherweise – Ansprüche aufgrund eines eingetretenen Versicherungsfalles gegen die Beklagte entstanden sein können, hat das Landgericht zu Recht einen Erwerb dieser Ansprüche durch die Klägerin mittels konkludenter Abtretung verneint.

aa)

Insoweit kann dahinstehen, dass hier schon gewisse Zweifel an der Rechtswirksamkeit der – behaupteten – Abtretung bestehen. Aus § 399 BGB folgt, dass eine Forderung u.a. dann nicht wirksam abgetreten werden kann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ausweislich ihrer Versicherungsbedingungen gewährt die Beklagte für beschädigte und reparaturfähige versicherte Sachen Ersatz dergestalt, dass sie grundsätzlich die Reparatur für den Versicherungsnehmer in Auftrag gibt, sofern die Reparaturkosten den Neuwert nicht übersteigen, und deren Kosten trägt (C. Satz 2 Nr. 1 BOXplus-Glas, Bl. 60 GA). Soweit sie unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Naturalersatzes die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer veranlasste Reparatur bis zur Höhe des Neuwertes erstattet (vgl. C. Satz 2 Nr. 2 BOXplus-Glas), ist ein solcher Zahlungsanspruch hier nicht streitgegenständlich, nachdem die Zeugin D. K. – unstreitig – bis zur behaupteten Abtretung keine Reparaturmaßnahmen an den streitgegenständlichen Glasplatten „veranlasst“ hatte. Nach verbreiteter Auffassung ist die Abtretung eines solchen, auf Naturalersatz gerichteten Anspruchs jedoch regelmäßig ohne Veränderung dessen Inhaltes nicht möglich und dann kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1987 – 5 U 39/86, RuS 1988, 111; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 17 VVG Rn. 2; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 17 VVG Rn. 11). Dies beruht auf der Erwägung, dass im Falle der Abtretung eines Anspruchs auf Naturalrestitution der Zweck dieses Anspruchs nicht mehr erreicht werden kann, weil durch die Reparatur der Sache dann nicht mehr die Rechtsgüter gerade des Geschädigten wiederhergestellt würden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; Rosch in: jurisPK-BGB 8. Aufl., § 399 BGB Rn. 13, jew. zu § 249 BGB). Ob hiervon allerdings möglicherweise eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Anspruch – wie hier – an den Erwerber der beschädigten Sache abgetreten wurde (vgl. zur Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen den Rechtsschutzversicherer an den Freizustellenden BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 163/10, VersR 2012, 230), kann im Streitfall offen bleiben.

bb)

Denn unbeschadet dieser rechtlichen Überlegungen teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Klägerin das Vorliegen einer (konkludenten) Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag durch die Zeugin D. K. nicht bewiesen hat (§ 286 ZPO). Für diese Behauptung der Klägerin streitet hier allein ihre eigene, von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestrittene schriftsätzliche Darstellung, wonach die Zeugin D. K. bei der Besichtigung des Anwesens gesagt habe, dies sei kein Problem, weil für den Wintergarten im Rahmen der Gebäudeversicherung auch eine Glasversicherung bestehe, über die der Schaden unproblematisch reguliert werden könne (Bl. 3 GA). Die Klägerin selbst hat diese Darstellung im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landgericht nicht einmal bestätigt, sondern vielmehr angegeben, mit der Hauseigentümerin über die Schäden gesprochen zu haben; doch seien diese für sie damals „unbedeutend“ gewesen und sie „habe das hingenommen“ (Bl. 90 GA). Schon dies spricht durchgreifend gegen die Annahme, die Beteiligten hätten hier eine Abtretung von Versicherungsansprüchen vereinbart. Ferner hat das Landgericht auch die Aussagen der Zeugen D. K. und U., die übereinstimmend angegeben haben, dass die Zeugin D. K. gegenüber dem Zeugen U. die geltend gemachten Beschädigungen als „Verschleiß“ bezeichnet hat und dass der Klägerin deshalb auch ein Nachlass auf den Kaufpreis gewährt worden sei, überzeugend dahin gewürdigt, dass vor diesem Hintergrund nichts für die von der Klägerin behauptete Abtretung etwaiger Versicherungsansprüche spreche. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen wecken könnten (vgl. § 529 ZPO), bestehen nicht. Der Senat hält die Wertung des Landgerichts nicht zuletzt deshalb für überzeugend, weil nach der Lebenserfahrung schlicht fern liegt, dass der Verkäufer einer Immobilie den Käufer wegen bestimmter, vor Vertragsschluss ausdrücklich erkannter Mängel durch einen erheblichen Nachlass auf den Kaufpreis schadlos stellt, zugleich diesem aber auch weitere, auf dasselbe Ziel gerichtete Ansprüche gegen einen Dritten abtritt und dadurch seinen Vertragspartner nochmals begünstigt. Auch vor diesem Hintergrund scheiden Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht vorliegend aus.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus eigenem vertraglichem Recht infolge des Erwerbs des streitgegenständlichen Hausanwesens. Weder ist sie hierdurch in die Rechte und Pflichten der Zeugin D. K. aus diesem Vertrag eingetreten, noch wurde sie durch den Erwerb von Besitz oder Eigentum des Anwesens und der darauf befindlichen Immobiliarverglasung zur versicherten Person dieses Vertrages.

a)

Die Klägerin ist anlässlich des Erwerbs des Hausanwesens im Jahre 2015 nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag der Zeugin D. K. eingetreten. Diese Vorschrift findet im Streitfall keine Anwendung.

aa)

§ 95 Abs. 1 VVG bestimmt, dass im Falle einer Veräußerung der versicherten Sache der Erwerber in die während der Dauer seine Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers eintritt. Die Vorschrift bezweckt insbesondere, zu verhindern, dass durch Veräußerung der (einzigen) versicherten Sache das versicherte Interesse entfällt und der Versicherungsvertrag dadurch gegenstandslos wird mit der Folge, dass dann das Versicherungsverhältnis endete (§ 80 Abs. 2 VVG; vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 1). Sie findet deshalb keine Anwendung, wenn lediglich eine oder mehrere einzelne Gegenstände aus einem versicherten Sachinbegriff veräußert werden (§ 89 Abs. 1 VVG; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 33; Staudinger, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 89 Rn. 5; ders., in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 95 Rn. 3; Reusch, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 95 Rn. 77 ff., 79; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 – II ZR 7/60, BGHZ 35, 153, 155 f., zu §§ 69, 158h VVG a.F.). Denn „versicherte Sache“ im Sinne des § 95 Abs. 1 VVG ist in diesen Fällen der gesamte Inbegriff; nur sofern dieser insgesamt veräußert wird, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet (vgl. OLG Hamm, VersR 1975, 174; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 33; Staudinger in: Bruck/Möller, a.a.O., § 95 VVG, Rn. 3; Dörner, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 69 Rn. 61). Andernfalls gilt vorrangig, dass die einzelnen veräußerten Sachen aus dem Inbegriff ausscheiden, während der Vertrag im Übrigen beim Veräußerer verbleibt (OLG Hamm, VersR 1975, 174; Staudinger, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 89 Rn. 5; Jula in: Bruck/Möller, a.a.O., § 11 VHB 2010 Wohnungswechsel, Rn. 2; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 33; missverständlich ders. in: Prölss/Martin, a.a.O., A. § 1 AGlB Rn. 12). Der Versicherungsschutz für die veräußerten Sachen erlischt dann, sofern der Versicherungsvertrag die Versicherung fremden Eigentums nicht mit einschließt (Staudinger, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 89 Rn. 5; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl., § 95 Rn. 7; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., J.V Rn. 15).

bb)

In Anwendung dieser Grundsätze ist es hier durch die Veräußerung des Hausanwesens einschl. der darin eingebauten Gebäudeverglasung an die Klägerin nicht gemäß § 95 VVG zu deren Eintritt in den Glasversicherungsvertrag gekommen. Dieser Vertrag war nämlich – im Gegensatz zu der ebenfalls bestehenden, rechtlich selbständigen Wohngebäudeversicherung – nicht allein für dieses Anwesen als „versicherte Sache“ (§ 95 Abs. 1 VVG), sondern für einen Inbegriff an versicherten Sachen genommen. Unter einem „Inbegriff“ ist eine Mehrheit von Sachen zu verstehen, die – nach der Verkehrsanschauung – in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen und durch ihre Zweckbestimmung zu einer Einheit verbunden sind (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 89 Rn. 2). Das trifft auf die durch den Glasversicherungsvertrag versicherten Sachen (am Versicherungsort befindliche „Glasscheiben und -platten … von Gebäuden und Mobiliar“, vgl. D.1 BOXplus-Glas) ohne weiteres zu (vgl. Martin, VersR 1989, 560). Die Veräußerung lediglich einzelner Gegenstände, nicht des gesamten versicherten Inbegriffs – hier: nur der Immobilie einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, die nach dem notariellen Vertrag besenrein geräumt und frei von Mobiliar zu übergeben war -, führt danach nicht zur Anwendung des § 95 Abs. 1 VVG. Dessen bedarf es hier auch nicht, weil die Veräußerung einzelner Gegenstände nicht zum Wegfall des versicherten Interesses führt, sondern dieses mit Blick auf den restlichen Inbegriff fortbesteht und der Versicherungsschutz allein in Ansehung des veräußerten Gegenstandes – konkret: der zum Hausanwesen zählenden Gebäudeverglasung – erloschen ist (§ 89 Abs. 1 VVG).

cc)

Unabhängig davon, wären jedoch selbst bei einer – unterstellten – grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 VVG auf den vorliegenden Sachverhalt die weiteren tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt., weil sich auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug maßgeblichen Sach- und Streitstandes nicht feststellen lässt, dass die Gebäudeverglasung des Anwesens bei dessen Veräußerung an die Klägerin noch zu den über den Vertrag „versicherten Sachen“ (§ 95 Abs. 1 VVG) zählte:

(1)

§ 95 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass „die versicherte Sache“ veräußert wird, dass also, mit anderen Worten, die veräußerte Sache im – insoweit maßgeblichen, vgl. RG, Urteil vom 28. April 1914 – VII 79/14, RGZ 84, 409; BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 – V ZR 32/86, BGHZ 99, 385 = VersR 1987, 903; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 8 – Zeitpunkt des Eigentumsüberganges noch die „versicherte Sache“ ist (Martin, VersR 1989, 560; Reusch, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 95 Rn. 95). Dieser Umstand steht, weil er ihr günstig ist, zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin, die sich darauf auch berufen hat (vgl. Reusch, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 95 Rn. 318 ff., 321; Hammel, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar 2. Aufl., § 95 Rn. 26). Er ist nicht erfüllt, wenn der Veräußerung ein Wohnungswechsel des Versicherungsnehmers vorausgegangen ist und der Umzug mehr als zwei Monate vor der Veräußerung begonnen wurde. Denn nach K.4 und K.5 BOXplus-Glas besteht in einem solchen Fall Versicherungsschutz zunächst für beide Wohnungen, nach Ablauf von zwei Monaten seit Umzugsbeginn gilt der Versicherungsschutz dann aber nur noch für die neue Wohnung. Diese ursprünglich aus der Hausratversicherung stammende Regelung, gegen deren Wirksamkeit Bedenken nicht zu besorgen sind (Martin, VersR 1989, 560), trägt – als besondere Ausformung des in § 89 Abs. 2 VVG enthaltenen Rechtsgedankens – dem Umstand Rechnung, dass versicherter Gegenstand nicht die Immobilie ist, sondern ein Inbegriff an beweglichen und unbeweglichen, dem Haushalt des Versicherungsnehmers zugehörenden Sachen. Von einem „Wohnungswechsel“ spricht man nach weit überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlagert (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2001, 236; OLG Köln, VersR 2000, 450; OLG Hamburg VersR 1984, 431; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., G IV 60 f.; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1998, 1277).

(2)

Im Streitfall ist nach den Umständen davon auszugehen, dass der Veräußerung des Anwesens an die Klägerin ein Wohnungswechsel der Zeugin D. K. vorausging, der mehr als zwei Monate vor dem Eigentumsübergang abgeschlossen war, weshalb sich nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit, feststellen lässt, dass die dortige Immobiliarverglasung bei Veräußerung an die Klägerin noch zu den „versicherten Sachen“ im Sinne des § 95 Abs. 1 VVG zählte. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsscheins wurde der Versicherungsvertrag mit der Zeugin D. K. als Versicherungsnehmerin im Jahre 2012 noch unter deren Anschrift am Versicherungsort in Blieskastel abgeschlossen; spätere Nachträge ebenso wie notarielle Kaufvertrag vom 7. April 2015, weisen als (neue) Wohnanschrift der Versicherungsnehmerin eine Adresse in M. an der A. aus, wo diese ausweislich ihrer Angaben zur Person vor dem Landgericht mittlerweile wohnhaft ist. Der Zeuge A. K. hat, damit im Einklang stehend, ausgesagt, dass das Haus zuletzt nur noch „selten genutzt“ worden sei und dass man sich insbesondere wegen des Renovierungsstaus zur Veräußerung entschlossen habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Frage des Senats angegeben, dass das Anwesen bei der Besichtigung durch die Klägerin im März 2015 noch bewohnt gewesen sei (Bl. 210 GA). Entsprechend der im notariellen Vertrag getroffenen Vereinbarung, war der Kaufgegenstand bis zum Ablauf des 30. April 2015 besenrein freizumachen; spätestens damit war der Wohnungswechsel der Zeugin D. K. abgeschlossen. Die Klägerin wiederum ist nach eigenen Angaben „wohl Ende April“ (Bl. 114 GA), möglicherweise auch im Mai 2015 (Bl. 210 GA), in das Anwesen eingezogen; die Vollendung des Eigentumserwerbs durch die Klägerin als dem nach § 95 Abs. 1 VVG maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte hingegen erst mit deren Eintragung in das Grundbuch am 16. Juli 2015. Dass die Gebäudeverglasung bei Erwerb des Eigentums durch die Klägerin noch „versicherte Sache“ gewesen wäre, lässt sich bei dieser Sachlage nicht feststellen. Deshalb wären selbst für den Fall, dass § 95 Abs. 1 VVG auf den vorliegenden Versäußerungsvorgang Anwendung finden sollte, dessen tatsächliche Voraussetzungen hier nicht erfüllt, weil die streitgegenständliche Immobiliarverglasung nicht als „versicherte Sache“ anzusehen ist.

b)

Die Klägerin hat durch den Erwerb des Anwesens auch keinen Versicherungsschutz als versicherte Person aus der Glasversicherung der Zeugin D. K. erlangt.

aa)

Zwar bestand dieser Vertrag auch nach der Veräußerung des Anwesens in Person der Zeugin D. K. als Versicherungsnehmerin zunächst fort (vgl. § 89 Abs. 1 VVG). Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die fortan im Eigentum der Klägerin stehende Immobiliarverglasung käme jedoch nur in Betracht, wenn sich dem Vertrag ausdrücklich oder im Wege der Auslegung eine Regelung entnehmen ließe, wonach sich die Versicherung im Falle des Ausscheidens einzelner Gegenstände aus dem Inbegriff auch auf die nunmehr im fremden Eigentum stehenden Sachen erstreckte („Fremdeigentumsklausel“; vgl. Staudinger, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 89 Rn. 5; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., J.V Rn. 15). Eine solche Auslegung jenseits des Wortlautes erfordert jedoch „hinreichend konkrete Anhaltspunkte“, die für eine solche Annahme sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393). Daran fehlt es, wenn – wie hier – konkrete, anders lautende Regelungen im Vertrag vorhanden sind. Insoweit heißt es nämlich in den Versicherungsbedingungen über den persönlichen Anwendungsbereich des Versicherungsschutzes (B.1 BOXplus-Glas), dass allein die darin genannten Personen – der Versicherungsnehmer sowie die in dessen Haushalt lebenden Personen -, nicht jedoch sonstige Dritte, Versicherungsschutz genießen. Eine Erweiterung der Deckung auf andere Personen, die nicht zu den über diesen Vertrag ausdrücklich Begünstigten zählen, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Vielmehr verbleibt es beim Grundsatz, dass das Ausscheiden der Gebäudeverglasung aus dem Inbegriff der versicherten Sachen insoweit zum Erlöschen des Versicherungsschutzes geführt hat (s. auch Martin, a.a.O., J V Rn. 15 und G V Rn. 14).

bb)

Vergeblich verweist die Berufung in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zur Mitversicherung von Fremdinteressen in der Gebäudeversicherung. Danach ist zwar anerkannt, dass dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende Gebäudeversicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 – IV ZR 43/07, VersR 2009, 1114; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 29). Hinsichtlich des vorliegenden Glasversicherungsvertrages scheidet eine solche Auslegung nach dem oben Gesagten jedoch aus. Denn die insoweit geltenden Versicherungsbedingungen enthalten – im Gegensatz zu den aktuellen Musterbedingungen des Gesamtverbandes, die mangels entgegen stehender Vereinbarung eine Mitversicherung fremden Eigentums durchaus zulassen, vgl. Schnepp, in: Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht, A. § 3 AGlB 2010 Rn. 8 – klare Regelungen über den (eingeschränkten) persönlichen Anwendungsbereich des Versicherungsschutzes. Dies ist rechtlich zu billigen, weil der Vertrag – erkennbar – auf die Person des Versicherungsnehmers und dessen Bedarf nach Versicherungsschutz im selbst bewohnten Haushalt zugeschnitten ist, mithin eher der Hausratversicherung (als typischer Inbegriffsversicherung) denn der Wohngebäudeversicherung (als Versicherung einer Immobilie) nachgebildet ist. Diese ausdrücklichen Regelungen stehen der Annahme, die Parteien des Versicherungsvertrages hätten den Versicherungsschutz stillschweigend auch auf im Fremdeigentum befindliche Gegenstände erstrecken wollen, entgegen.

c)

Dahinstehen kann deshalb, dass die Klägerin nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auch nicht bewiesen hat, dass die von ihr geltend gemachten Schäden an der Immobiliarverglasung erst zeitlich nach dem Erwerb des Hausanwesens – und nicht schon vor der Veräußerung – eingetreten sind.

aa)

Nach allgemeinen Grundsätzen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Sachversicherung nur für solche Versicherungsfälle, die während des versicherten Zeitraumes eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1957 – II ZR 176/56, VersR 1957, 781; Senat, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 31/09-11; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 1 VVG Rn. 166). Kommt es im Rahmen einer Veräußerung der versicherten Sache gemäß § 95 Abs. 1 VVG zu einem Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers, so steht der Entschädigungsanspruch aus einem Versicherungsfall, der vor der Veräußerung eingetreten ist, auch danach nur dem bisherigen Versicherungsnehmer zu (Senat, Urteil vom 15. April 1987 – 5 U 39/86, RuS 1988, 111). Für die Bestimmung des Versicherungsfalles ist entscheidend, welches Ereignis der Versicherer im Vertrag zum „maßgebenden Gefahrereignis“ bestimmt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1957 – II ZR 176/56, VersR 1957, 781; Senat, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 31/09-11). Im vorliegenden Vertrag wird der Versicherungsfall durch die Bedingungen (F.1 BOXplus-Glas) dahin beschrieben, dass versicherte Sachen „durch Zerbrechen“ zerstört oder beschädigt werden, was – im Gegensatz zu den aktuellen Musterbedingungen des Gesamtverbandes, vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., A. § 1 AGlB Rn. 2: „durch Bruch (Zerbrechen)“ – voraussetzt, dass der Bruch durch die gesamte Dicke der Scheibe verläuft (AG Michelstadt, ZfS 1987, 252; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG 25. Aufl., § 1 AGlB Anm. 2.; Bechert, in: Farny/Helten/Koch/Schmidt, Handwörterbuch der Versicherung, 1988, S. 234).

bb)

Dass dieses – punktuelle – Ereignis („Zerbrechen“) in den versicherten Zeitraum eines für sie bestehenden Versicherungsschutzes fällt, hätte nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin beweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – II ZR 217/64, VersR 1967, 769; Senat, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 31/09-11). Das ist ihr jedoch nicht gelungen. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, dass jedenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden könne, dass die Schäden, deren Ersatz mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden, aus der Zeit nach dem Erwerb des Anwesens durch die Klägerin herrühren. Schon bei der ersten Besichtigung des Anwesens, vor dem Erwerb von Besitz und Eigentum, waren der Klägerin nach eigenen Angaben zwei Risse in der Gebäudeverglasung aufgefallen. Auch in der Folgezeit war zunächst nur von diesen beiden Rissen die Rede. Insbesondere aus dem Lichtbild, das die Klägerin noch im Juli 2015 per Mail bei dem Vermittler der Beklagten einreichte (Bl. 102, 115 GA), sind ebenfalls nur zwei Risse erkennbar. Dass andere Schäden „durch Zerbrechen“, die einen eigenständigen Versicherungsfall begründen könnten, nach Übernahme des Anwesens durch die Klägerin und vor Beendigung des Glasversicherungsvertrages zum 1. August 2015 eingetreten wären, ist nicht erkennbar. Letztlich ist der Vortrag der Klägerin insoweit auch widersprüchlich. Während sie erstinstanzlich behauptete, die jetzt vorliegenden erheblichen Risse seien erst kurz vor dem Übergang des Eigentums entstanden (Bl. 147 GA), heißt es in der Berufungsinstanz, die geltend gemachten Schäden und damit der eigentliche Versicherungsfall seien erst nach dem Eigentumserwerb eingetreten (Bl. 187 GA). Eine hinreichende Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) vermag sich darauf nicht zu gründen.

3.

Der geltend gemachte Anspruch folgt schließlich nicht aus der ebenfalls bei der Beklagten vormals abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung, die ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 53 GA) zur Absicherung des streitgegenständlichen Hausanwesens gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel als selbständiger Versicherungsvertrag von der Zeugin D. K. begründet worden war und die mit der Veräußerung des Anwesens gemäß § 95 VVG unzweifelhaft auf die Klägerin übergegangen ist. Ansprüche aus diesem Vertrag sind ohnehin nicht streitgegenständlich (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin behauptet auch nicht, dass die Schäden an der Gebäudeverglasung dieses Anwesens durch ein von der Wohngebäudeversicherung abgedecktes Ereignis (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Bl. 47 GA) entstanden seien.

4.

Da berechtigte Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage des Versicherungsvertrages gegen die Beklagte hiernach nicht gegeben sind, bestand für die Klägerin auch keine Veranlassung, diese außergerichtlich unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Insoweit handelte es sich nicht um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, 269). Die Klägerin kann deshalb von der Beklagten auch keinen Ersatz der in diesem Zusammenhang möglicherweise entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

6.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war unter Berücksichtigung des klägerischen Interesses, Reparaturmaßnahmen im Gegenwert von 7.028,- Euro zu erlangen, auf diesen Betrag festzusetzen (§§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dem auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichteten Hilfsantrag kommt insoweit kein eigener Wert zu (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

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