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Gesetzliches Pfandrecht im Versicherungsfall: Direktanspruch bei Insolvenz

Ein Transportversicherer forderte nach dem Diebstahl von Elektronik im Wert von 71.000 Euro die Zahlung über das gesetzliche Pfandrecht im Versicherungsfall. Die Haftpflichtversicherung des insolventen Spediteurs versuchte, den Regressanspruch allein mit einem unverbindlichen Informationsblatt abzuwehren.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 1959/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 11. August 2025
  • Aktenzeichen: 25 U 1959/24 e
  • Verfahren: Hinweisbeschluss
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Insolvenzrecht, Transportrecht (CMR)

  • Das Problem: Ein Transportgut wurde auf dem Weg von London nach Berlin gestohlen. Die Transportversichererin zahlte den Schaden und forderte das Geld von der Haftpflichtversicherung des mittlerweile insolventen Transportunternehmens. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich zu zahlen und berief sich auf Verjährung und die Geltung italienischen Rechts.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Transportversicherung, die den Schaden bezahlt hat, das Geld aufgrund der Insolvenz des Spediteurs direkt von dessen Haftpflichtversicherung fordern, obwohl diese Abwehrmaßnahmen geltend macht?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Haftpflichtversicherers zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Transportversicherung hat ein gesetzliches Recht, die Forderung beim Haftpflichtversicherer direkt einzuziehen.
  • Die Bedeutung: Ist der Frachtführer insolvent, kann die entschädigte Partei (oder deren Versicherer) den Anspruch direkt gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Die Berufung auf italienisches Recht durch den Haftpflichtversicherer wurde abgelehnt, da keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde und deutsches Recht gilt.

Der Fall vor Gericht


Was ist ein Urteil wert, wenn der Verurteilte pleite ist?

Ein Transportversicherer gewinnt einen langwierigen Rechtsstreit. Es geht um gestohlene Elektronik im Wert von über 71.000 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig, die Schuld des beklagten Transportunternehmens bestätigt. Ein klarer Sieg – auf dem Papier. In der Realität ist das Transportunternehmen insolvent. Die Kasse ist leer. Das Urteil droht zu einem wertlosen Dokument zu werden. Doch der Versicherer hatte einen Plan B: Er wollte das Geld nicht vom Pleite-Unternehmen, sondern direkt von dessen Haftpflichtversicherung. Ein Schachzug, der eine Kaskade juristischer Finessen auslöste und vor dem Oberlandesgericht München endete.

Wie kann ein Geschädigter direkt an die Versicherung des Schädigers gelangen?

Ein Gläubiger prüft die Haftpflichtpolice zur Durchsetzung des gesetzlichen Pfandrechts bei Insolvenz des Frachtführers.
Gläubiger sichern Forderungen direkt über die Haftpflichtversicherung insolventer Unternehmen. | Symbolbild: KI

Der Transportversicherer stützte seinen Anspruch auf einen besonderen Schutzmechanismus im Versicherungsvertragsgesetz. Wenn ein Unternehmen insolvent wird, haben seine Gläubiger oft das Nachsehen. Eine Haftpflichtversicherung soll aber gerade Dritte schützen. Der Gesetzgeber schuf eine Lösung: das Recht auf „Abgesonderte Befriedigung“ aus der Versicherungsleistung nach § 110 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Im Klartext bedeutet das: Die Entschädigungssumme, die der Haftpflichtversicherer seinem insolventen Kunden zahlen müsste, wandert nicht einfach in die allgemeine Insolvenzmasse. Sie wird stattdessen für den geschädigten Dritten reserviert. Der Geschädigte erhält ein Gesetzliches Pfandrecht an dieser Forderung. Dieses Pfandrecht ist der Schlüssel. Es erlaubt dem Geschädigten, die Forderung wie ein Pfandgläubiger einzuziehen (§ 1282 Abs. 1 BGB). Er kann direkt an die Tür des Haftpflichtversicherers klopfen und die Zahlung verlangen. Genau das tat der Transportversicherer. Er hatte den Anspruch gegen das insolvente Unternehmen bereits in einem Vorprozess rechtskräftig feststellen lassen. Nun forderte er die Summe von dessen Versicherung ein.

Warum wehrte sich die Versicherung mit Händen und Füßen?

Die Haftpflichtversicherung der Spedition wollte nicht zahlen. Sie zog ein ganzes Arsenal an juristischen Argumenten aus dem Hut. Ihr zentraler und kreativster Einwand war die Frage des anwendbaren Rechts. Der Versicherungsvertrag sei gar nicht nach deutschem, sondern nach italienischem Recht zu beurteilen.

Die Argumentation war abenteuerlich: Ein Versicherungsmakler aus Bozen in Südtirol hatte dem deutschen Transportunternehmen damals ein zweisprachiges Informationsblatt vorgelegt. Darin stand ein Satz, die Versicherung „schlage daher vor“, auf den Vertrag italienisches Recht anzuwenden. Dies, so die Versicherung, begründe eine engere Verbindung zu Italien und mache italienisches Recht anwendbar. Nach italienischem Recht – so die Hoffnung – wäre der Anspruch längst verjährt. Zusätzlich brachte sie weitere Einwände vor: eine angebliche Gefahrerhöhung, eine verspätete Schadensmeldung und formale Fehler in der Klage. Die Versicherung versuchte, den Fall auf allen Ebenen zu torpedieren.

Wie entkräftete das Gericht die Argumente der Versicherung?

Das Oberlandesgericht München zerlegte die Verteidigungsstrategie der Versicherung Punkt für Punkt. Die Richter ließen sich von den zahlreichen Nebelkerzen nicht beeindrucken.

Der erste Angriffspunkt – die angebliche Geltung italienischen Rechts – scheiterte grandios. Das Gericht stellte klar: Ein unverbindlicher Vorschlag in einem Informationsblatt ist keine wirksame Rechtswahl. Für eine solche Wahl braucht es eine klare, übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragspartner. Daran fehlte es komplett. Das Transportunternehmen hatte diesem Vorschlag nie zugestimmt. Die eigentliche Versicherungspolice enthielt keine Klausel zur Rechtswahl. Ohne eine solche Wahl gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Das war hier eindeutig Deutschland. Sowohl der Versicherer als auch das versicherte Transportunternehmen hatten ihren Sitz in Deutschland. Die charakteristische Leistung – der Versicherungsschutz – wurde von einem deutschen Unternehmen erbracht. Die Anwendung deutschen Rechts war damit zementiert.

Auch die anderen Einwände der Versicherung verpufften. Die Verjährungsfrist war durch die frühere Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden. Eine relevante Gefahrerhöhung oder eine Pflichtverletzung bei der Schadensmeldung konnte die Versicherung nicht beweisen. Das Gericht verwies zudem auf die Bindungswirkung des ersten Urteils gegen das insolvente Unternehmen. Die grundsätzliche Haftung war bereits geklärt und musste nicht neu aufgerollt werden. Der Versuch der Versicherung, den gesamten Fall neu zu verhandeln, war zum Scheitern verurteilt.

Der Senat machte in seinem Hinweisbeschluss unmissverständlich klar, dass die Berufung der Versicherung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Weg für den Transportversicherer, sein Geld nach einem jahrelangen Kampf doch noch zu erhalten, war frei.

Die Urteilslogik

Das Gesetz schützt Gläubiger davor, dass rechtskräftige Urteile gegen insolvente Schuldner wertlos werden, indem es den direkten Zugriff auf die Haftpflichtversicherung ermöglicht.

  • Absicherung bei Schuldnerinsolvenz: Die Insolvenz des Schädigers wandelt den Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz automatisch in ein gesetzliches Pfandrecht an der Versicherungsforderung um, wodurch der Geschädigte die Entschädigungssumme direkt beim Haftpflichtversicherer einziehen kann.
  • Anforderungen an die Rechtswahl: Eine gültige Rechtswahl im Versicherungsvertrag erfordert eine klare und übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien; ein bloßer, unverbindlicher Vorschlag in Informationsmaterialien kann die Geltung des nationalen Rechts nicht ersetzen.
  • Maßgeblichkeit des engsten Bezugs: Fehlt eine wirksame vertragliche Rechtswahl, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Staat, mit dem der Vertrag die engsten objektiven Verbindungen aufweist, wobei der Sitz von Versicherer und Versicherungsnehmer sowie der Ort der charakteristischen Leistung ausschlaggebend sind.

Der Schutzmechanismus des Gesetzes verhindert, dass Haftpflichtversicherer die Zahlungspflicht durch die Insolvenz ihres Kunden oder durch vorgeschobene Argumente zur Anwendung fremden Rechts umgehen können.


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Experten Kommentar

Die Haftpflichtversicherung soll ein Schutzschild sein – und genau das ist sie in der Insolvenz des Frachtführers auch für den Geschädigten. Dieses Urteil bestätigt unmissverständlich, dass das Pfandrecht aus § 110 VVG funktioniert: Geschädigte können die Zahlung direkt vom Versicherer verlangen und müssen sich nicht in die Insolvenzmasse einreihen. Damit wird der mühsam erstrittene Anspruch gegen einen insolventen Spediteur nicht zu einem wertlosen Stück Papier. Es ist eine klare Ansage an Haftpflichtversicherer, die versuchen, mit späten oder konstruierten Einwänden, wie der abenteuerlichen Berufung auf ausländisches Recht, die Leistungspflicht zu umgehen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mein Geld direkt von der Haftpflichtversicherung des insolventen Schädigers fordern?

Ja, Geschädigte können die Leistung direkt vom Haftpflichtversicherer des insolventen Schädigers fordern. Dies verhindert, dass Ihr hart erkämpftes Geld in der allgemeinen Insolvenzmasse versickert. Der Gesetzgeber schützt Sie hierbei durch das Recht auf abgesonderte Befriedigung.

Der zentrale Mechanismus hierfür ist in § 110 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verankert. Die Vorschrift bewirkt, dass die Entschädigungssumme, die der Versicherer schuldet, nicht zur Masse des insolventen Schuldners gehört. Die Forderung wird stattdessen für den geschädigten Dritten reserviert. Dadurch sind Sie als Geschädigter stark privilegiert und müssen sich nicht mit den anderen Gläubigern des Unternehmens um die knappen Mittel streiten.

Dieses gesetzliche Privileg verschafft Ihnen ein Pfandrecht an der Forderung gegen den Versicherer. Sie können die Zahlung direkt beim Haftpflichtversicherer einziehen, ähnlich wie ein Pfandgläubiger seine Sicherheit verwertet (§ 1282 Abs. 1 BGB). Melden Sie die Forderung keinesfalls bei der Insolvenzverwaltung an. Dadurch würden Sie auf den privilegierten Direktzugriff verzichten und riskieren, nur eine geringe Quote aus der Masse zu erhalten.

Senden Sie dem Haftpflichtversicherer umgehend eine förmliche Zahlungsaufforderung per Einschreiben, in der Sie sich explizit auf Ihr Recht aus § 110 VVG berufen.


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Wie sichert das gesetzliche Pfandrecht meinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ab?

Das gesetzliche Pfandrecht nach § 110 VVG verwandelt Ihren Schadensersatzanspruch in eine besonders geschützte Forderung. Es macht Sie im Insolvenzfall zu einem bevorrechtigten Gläubiger. Der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer wird dadurch rechtlich zu einer Pfandsache, die exklusiv Ihnen zusteht. Dieser Schutzmechanismus bewirkt, dass die Entschädigungssumme nicht mehr zur allgemeinen Insolvenzmasse zählt.

Dieses gesetzliche Recht ist der Schlüssel, um das Geld direkt vom Versicherer zu erhalten, auch wenn das schädigende Unternehmen zahlungsunfähig ist. Weil Ihnen ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, sind Sie gegenüber allen anderen Gläubigern privilegiert. Sie müssen Ihre Forderung nicht in der Insolvenztabelle anmelden und riskieren damit eine geringe Quote. Das Pfandrecht erlaubt Ihnen vielmehr, die Forderung selbst direkt vom Haftpflichtversicherer einzuziehen.

Konkret eröffnet Ihnen dieses Pfandrecht das sogenannte Verwertungsrecht gemäß § 1282 Abs. 1 BGB. Sie sind berechtigt, die Zahlung unmittelbar vom Haftpflichtversicherer zu verlangen, ohne den Umweg über die Insolvenzverwaltung. Die Entschädigungssumme wird für Sie reserviert und bleibt der allgemeinen Masse entzogen. Damit verhindert das Gesetz, dass der schwer erkämpfte Anspruch durch die Pleite des Schuldners wertlos wird und gewährleistet Ihren exklusiven Zugriff auf die Versicherungsleistung.

Achten Sie darauf, in der Korrespondenz mit dem Versicherer das gesetzliche Pfandrecht explizit als Begründung Ihrer Zahlungsforderung zu nennen.


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Was muss ich tun, um meinen direkten Anspruch beim Haftpflichtversicherer geltend zu machen?

Um Ihren Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgreich durchzusetzen, benötigen Sie einen klaren Fahrplan. Der wichtigste Schritt ist die Schaffung unumstößlicher Beweise. Sie müssen sicherstellen, dass die Haftung des insolventen Schädigers gerichtlich und rechtskräftig festgestellt wird. Nur durch diesen Nachweis können Sie den Versicherer später zur Zahlung zwingen.

Haftpflichtversicherer leisten maximalen Widerstand, wenn sie direkt in Anspruch genommen werden. Sie werden versuchen, alle Verteidigungsmöglichkeiten des insolventen Kunden zu übernehmen und die Verhandlung in die Länge zu ziehen. Vermeiden Sie den Fehler, die Haftung des Schädigers erst im Prozess gegen den Versicherer feststellen zu lassen. Erwirken Sie stattdessen in einem Vorprozess einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner, der sowohl die Schuld als auch die Schadenshöhe festlegt.

Sobald Sie das rechtskräftige Urteil in Händen halten, ist die Haftungsfrage gegenüber dem Versicherer zementiert. Diesen Nachweis senden Sie dem Versicherer zusammen mit einer förmlichen Zahlungsaufforderung zu. Wichtig ist auch, den Versicherer unverzüglich über die Insolvenz des Vertragspartners und Ihr gesetzliches Pfandrecht gemäß § 110 VVG zu informieren. Auf dieser Basis fordern Sie die direkte Zahlung an sich selbst und ohne Bedingungen oder Umwege über den Insolvenzverwalter.

Das rechtskräftige Urteil mit dem zugehörigen Rechtskraftvermerk ist Ihr wichtigster Hebel, um den Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer durchzusetzen.


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Wie wehre ich mich gegen Einwände des Versicherers wie Verjährung oder ausländisches Recht?

Versicherer versuchen oft, die Zahlung durch juristische Argumente zu verhindern, indem sie auf ausländisches Recht oder eine angebliche Verjährung verweisen. Um diese Abwehrmanöver erfolgreich zu kontern, konzentrieren Sie sich auf die fehlende Wirksamkeit der Rechtswahl und die gerichtliche Hemmung der Verjährung. Sie benötigen präzise rechtliche Munition, um diese Ablenkungsmanöver sofort entkräften zu können.

Der Einwand der Anwendung ausländischen Rechts ist in vielen Fällen unbegründet. Eine wirksame Rechtswahl setzt die klare, übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien voraus. Ein unverbindlicher „Vorschlag“ in einem Informationsblatt oder einer Anlage begründet juristisch keine wirksame Rechtswahl. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Wenn sowohl Versicherer als auch das insolvente Unternehmen ihren Sitz in Deutschland haben, wird in der Regel deutsches Recht angewendet.

Verjährungseinwände entkräften Sie, indem Sie auf die bereits erfolgte Klageerhebung im Vorprozess verweisen. Die Einreichung der Klage bewirkt eine Hemmung der Verjährungsfrist für die gesamte Dauer des Verfahrens. Fordern Sie den Versicherer zudem auf, die exakte Vertragsklausel vorzulegen, die die angeblich wirksam vereinbarte Rechtswahl regelt, da die Beweislast bei ihm liegt.

Prüfen Sie sofort, ob die Rechtswahl tatsächlich in der Versicherungspolice selbst geregelt ist.


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Wie vermeide ich, dass mein Anspruch gegen den insolventen Schuldner später verjährt?

Die größte Gefahr in langwierigen juristischen Prozessen ist der Ablauf der Verjährungsfrist, besonders wenn das Verfahren lange dauert oder der Schuldner insolvent wird. Der absolut zuverlässigste Weg, Ihren Anspruch zu schützen, ist die rechtzeitige Klageerhebung gegen den ursprünglich haftenden Schädiger. Diese gerichtliche Maßnahme stoppt den Fristablauf sofort und sorgt dafür, dass Ihre Forderung auch Jahre später noch gültig ist. Dieser Schutz gilt verbindlich gegenüber dem Schuldner und seinem Haftpflichtversicherer.

Die Einreichung der Klageschrift bei Gericht löst die gesetzliche Hemmung der Verjährung aus, was in § 204 BGB geregelt ist. Diese Hemmung wirkt für die gesamte Dauer des Rechtsstreits. Ihr Anspruch ist damit geschützt, solange das Verfahren läuft und sogar noch bis sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass die Verjährungsfrist nicht „im Zielgeraden“ abläuft.

Viele Geschädigte verlassen sich fälschlicherweise auf bloße außergerichtliche Verhandlungen oder die reine Schadensmeldung beim Versicherer. Solche Maßnahmen bieten keinen dauerhaften und gesetzlich zementierten Schutz vor der Verjährung. Gerichte, wie das OLG München in einem wegweisenden Fall bestätigte, sehen die gerichtliche Hemmung durch die Klage als stärksten Beleg gegen spätere Verjährungseinwände des Haftpflichtversicherers. Wer sich absichern will, muss einen rechtskräftigen Titel gegen den Schädiger erwirken.

Prüfen Sie sofort, wann die reguläre Verjährungsfrist – in der Regel drei Jahre zum Jahresende – ablaufen würde, und reichen Sie die Klageschrift vor diesem Termin ein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Abgesonderte Befriedigung

Abgesonderte Befriedigung ist das spezialisierte Recht von bestimmten Gläubigern im Insolvenzverfahren, ihre Forderung nicht aus der allgemeinen Masse, sondern aus einem eigens für sie reservierten Vermögensgegenstand zu erfüllen. Dieses gesetzliche Privileg schützt bevorzugte Gläubiger davor, wie alle anderen Gläubiger nur eine geringe Quote zu erhalten; es sichert ihren direkten Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte, hier die Versicherungsleistung.

Beispiel: Der Transportversicherer stützte seinen Anspruch auf das Recht der Abgesonderten Befriedigung gemäß § 110 VVG, um die Zahlung der Schadenssumme direkt vom Haftpflichtversicherer der insolventen Spedition zu verlangen.

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Bindungswirkung

Juristen nennen das Prinzip Bindungswirkung, wenn eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts in einem nachfolgenden Prozess von den beteiligten Parteien nicht mehr neu verhandelt oder infrage gestellt werden darf. Dieser prozessuale Grundsatz soll Rechtssicherheit und Prozessökonomie gewährleisten, indem er verhindert, dass bereits geklärte Sachverhalte und Haftungsfragen endlos wiederholt werden.

Beispiel: Das Oberlandesgericht München verwies darauf, dass die grundsätzliche Haftung des Transportunternehmens bereits durch die Bindungswirkung des ersten Urteils geklärt war und nicht neu aufgerollt werden musste.

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Gesetzliches Pfandrecht

Ein Gesetzliches Pfandrecht verschafft dem Gläubiger kraft Gesetzes eine dingliche Sicherheit an einem bestimmten Gegenstand oder einer Forderung, ohne dass hierfür eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden musste. Nach § 110 VVG erhält der Geschädigte dieses Pfandrecht an der Forderung gegen den Haftpflichtversicherer, um ihn im Insolvenzfall des Schädigers besonders zu privilegieren und den Direktzugriff zu ermöglichen.

Beispiel: Das Gesetzliche Pfandrecht war der Schlüssel, der es dem Transportversicherer erlaubte, die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 1282 Abs. 1 BGB wie ein Pfandgläubiger einzuziehen.

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Hemmung der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung stoppt den Lauf einer Frist für einen bestimmten Zeitraum, wobei die bereits vergangene Zeit nach Ende der Hemmung angerechnet wird. Meist löst die rechtzeitige Klageerhebung diesen Mechanismus aus, damit der Gläubiger im Falle eines langwierigen Gerichtsverfahrens seinen Anspruch nicht allein wegen Zeitablaufs verliert.

Beispiel: Die Verjährungsfrist war durch die frühere Klageerhebung gegen das insolvente Transportunternehmen rechtzeitig gehemmt worden, wodurch der spätere Verjährungseinwand der Haftpflichtversicherung entkräftet wurde.

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Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte pfändbare Vermögen des insolventen Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das gesamte vorhandene Vermögen wird gesammelt und anschließend durch den Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet, um alle Gläubiger gleichmäßig und quotenmäßig zu befriedigen.

Beispiel: Ohne das gesetzliche Privileg des § 110 VVG wäre die Entschädigungssumme des Versicherers in die allgemeine Insolvenzmasse geflossen, wodurch der Geschädigte nur eine geringe Quote erhalten hätte.

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Rechtswahl

Als Rechtswahl wird die Möglichkeit von Vertragsparteien bezeichnet, explizit zu bestimmen, welche nationale Rechtsordnung (etwa deutsches oder italienisches Recht) ihren Vertrag inhaltlich regeln soll. Diese vertragliche Vereinbarung schafft Rechtssicherheit bei internationalen Sachverhalten, indem sie festlegt, welche Gesetze im Streitfall zur Anwendung kommen.

Beispiel: Der Einwand der Versicherung, das italienische Recht sei wegen eines unverbindlichen Vorschlags in einem Informationsblatt maßgeblich, scheiterte, da für eine wirksame Rechtswahl eine klare Willenserklärung fehlte.

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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 25 U 1959/24 e – Hinweisbeschluss vom 11.08.2025


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