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Gesetzliche Unfallversicherung – Schutz bei Unfällen mit einer Fahrgemeinschaft

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az: L 6 U 11/15 B
Beschluss vom 07.04.2015

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer beansprucht Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Unfallversicherung FahrgemeinschaftDer damals 27jährige Beschwerdeführer erlitt am 24. März 2012 bei N. in Fahrtrichtung M. einen Verkehrsunfall, bei dem er aus seinem Kraftfahrzeug geschleudert wurde und sich ein Polytrauma mit langfristigen Folgen zuzog. Die nachfolgende Behandlung erfolgte auf Kosten seiner Krankenversicherung. In einem von dort übersandten Unfallfragebogen gab der Beschwerdeführer am 18. April 2012 an, er habe einen „Bekannten“ nach H. gefahren; danach wisse er für mehrere Tage nichts mehr. Der Beschwerdeführer blieb behandlungsbedürftig; die Ärzte der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in H. erstatteten erstmals einen Durchgangsarztbericht über die Behandlung ab 28. Januar 2013. Dabei wurde seitens der Ärzte wiedergegeben, der Beschwerdeführer sei am Unfalltag bis ca. 20 Uhr in seinem Beruf als Dachdecker tätig gewesen. Ein Arbeitskollege, der anders nicht mehr nach Hause gekommen wäre, habe ihn gebeten, ihn nach Hause zu fahren. Auf dem Rückweg nach Hause habe sich der Unfall ereignet.

Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers lehnte es mit Schreiben vom 14. Februar 2013 auf entsprechende Aufforderung durch die Beklagte (zunächst) ab, eine Unfallanzeige zu erstatten, da es sich nicht um einen Arbeits- oder Wegeunfall gehandelt habe. Der Unfall habe sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer einen Arbeitskollegen nach Hause gefahren habe.

Den am 25. März 2013 ausgefüllten Fragebogen „Wegeunfall“ übersandte der Beschwerdeführer mit der Angabe, bei dem Unfall sei er von der Wohnung des (namentlich benannten) Kollegen gekommen und zu seiner Zweitwohnung in K. gefahren. Zuvor sei er vom Lager seiner Arbeitgeberin am gleichen Ort – wie gewöhnlich zu Fuß – über etwa 500 Meter zu seiner Wohnstraße gegangen, um dort seinen PKW zu holen. Dann habe er seinen Kollegen, der weder einen Führerschein habe noch um die Zeit des Arbeitsendes noch öffentliche Verkehrsmittel habe erreichen können, auf Anweisung seines Arbeitgebers nach Hause gefahren. Die Fahrtstrecke von Hin- und Rückweg sei 26 km lang; dafür benötige er etwa 40 Minuten. Andere Besorgungen habe er bei dieser Gelegenheit nicht gemacht oder machen wollen.

In ihrer Unfallanzeige vom 1. März 2013 teilte die Arbeitgeberin mit, der Beschwerdeführer habe seinen Kollegen – wie schon sehr oft – mitgenommen, um ihn nach Hause zu fahren und ihn auch dort abgesetzt. Danach sei er weitergefahren. Sie habe erst durch die Mutter des Beschwerdeführers von dem Unfall erfahren.

Eine weitere Nachfrage der Beklagten ließ sie anwaltlich mit Schreiben vom 8. Juli 2013 dahin beantworten, eine „explizite Beauftragung“ des Beschwerdeführers, seinen Kollegen nach Hause zu bringen, habe nicht im Sinne einer dienstlichen Anweisung vorgelegen. Die Fahrzeit werde auch nicht vergütet. Ein Dienstwagen stehe allgemein nicht zur Verfügung. Der entstandene Sachschaden sei nicht von einer Firmenversicherung beglichen worden.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Der zurückgelegte Weg habe mit der betriebsdienlichen Tätigkeit nicht mehr im Zusammenhang gestanden. Der Versicherungsschutz habe mit Erreichen der Wohnung, nämlich in dem Moment geendet, als der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei, um sein Auto abzuholen. Die nachfolgende Fahrt gehöre zum persönlichen Wirkungskreis.

Mit Schreiben vom 9. August 2013 legte der Beschwerdeführer dagegen Widerspruch ein: Er habe nicht sein Wohnhaus betreten, als er sein Auto geholt habe. Er sei direkt zum Parkplatz gegangen. Er habe von H. aus nach einem Zwischenstopp zum Duschen wie jedes Wochenende zu seinem Erstwohnsitz nach Hause fahren wollen. Auch andere Mitarbeiter hätten bei Fehlen anderer Möglichkeiten den besagten Kollegen schon mit Wissen des Arbeitgebers nach Hause gefahren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück: Auch mit Erreichen des Autos sei der versicherte Weg beendet gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch mit dem Kollegen keine Fahrgemeinschaft gebildet. Dazu sei zumindest das teilweise gemeinsame Zurücklegen einer versicherten Wegstrecke erforderlich, während sein Arbeitsrückweg mit Erreichen des häuslichen Umfeldes bereits beendet gewesen sei. Der Weg müsse darauf gerichtet sein, die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt zu erreichen. Unter dem Gesichtspunkt der Fahrgemeinschaft seien insoweit nur gewisse Um- und Abwege geschützt; ein neuer Versicherungsschutz werde hierdurch nicht begründet.

Mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe von zu Hause seinen PKW holen wollen, um ihn im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII mit seinem Kollegen zusammen zu nutzen und eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Dem stehe nicht entgegen, dass beide zunächst zu Fuß gegangen seien. Es reiche, wenn ein Teil des Weges mit Hilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt werde. Er selbst habe mit dem Erreichen des PKW noch nicht sein Ziel, nämlich die Wohnung, erreicht. Anderes gehe aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hervor.

Mit Eingangsdatum beim Sozialgericht vom 13. Dezember 2013 hat der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Klage fehle es an hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit des Unfalls keine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII verrichtet. Er habe nicht in Ausübung einer vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit gehandelt und auch selbst nicht behauptet, insoweit arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Eine Anweisung sei nicht erfolgt, die der Beschwerdeführer auch nicht mehr behaupte. Auch aus anderen Umständen heraus habe er nicht von einer beschäftigungsbezogenen Pflicht ausgehen können. Dazu reiche eine reine Duldung durch den Arbeitgeber nicht aus. Seine Erstangabe, er habe einen Bekannten nach Hause gefahren, spreche auch dagegen, dass er dies anders verstanden habe.

Es handele sich auch nicht um einen Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Zwar habe der Beschwerdeführer die Haustür noch nicht erreicht, aber durch das Einsteigen in sein Auto den inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg gelöst. Denn damit habe er seinen unmittelbaren Heimweg, der mit wenigen Schritten beendet gewesen wäre, unterbrochen. Insoweit sei der Fahrtantritt zum Arbeitskollegen nicht anders zu beurteilen, als derjenige zu einem Einkauf.

Es fehle schließlich auch an den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes für eine Fahrgemeinschaft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII. Hier habe die Fahrt nicht mehr der gemeinsamen Zurücklegung eines Weges, sondern allein der Heimfahrt des Kollegen gedient. Die gemeinsame Benutzung eines Fahrzeuges genüge nicht, wenn die Handlungstendenz des Betroffenen, wie hier des Beschwerdeführers, nicht mehr auf die Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte gerichtet sei. Insofern liege der Fall anders als bei einer Abfahrt direkt vom Betriebsgelände. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 zugegangen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist 16. Januar 2015 beim Sozialgericht eingegangen. Der Beschwerdeführer trägt vor, sein Auto sei in etwa 350 Metern Entfernung vom Lager seines Arbeitgebers abgestellt gewesen. Dies sei eine dafür übliche Entfernung; das Auto hätte auch überall woanders in einem entsprechenden Radius stehen können. Da sich auch seine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte befunden habe, sei die Nähe zwischen Auto und Wohnung zwangsläufig. Der gemeinsame Fußweg zum Auto stehe der Annahme einer Fahrgemeinschaft nicht entgegen. Zudem habe er – wie er im Fragebogen „Wegeunfall“ ausdrücklich angegeben habe, „auf Bitten“ seines Vorgesetzten gehandelt. Die Arbeitgeberin habe dagegen auch lediglich vorgetragen, es habe keine dienstliche Anweisung vorgelegen, die die Arbeitgeberin auch wohl kaum habe aussprechen können.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Neben der Beschwerdeakte haben bei der Entscheidung die Klageakte des Sozialgerichts Halle – S 15 U 117/13 – und die Akten der Beklagten – L 10.918.612.769 – als Ausdruck der elektronischen Akte in zwei Bänden vorgelegen.

II.

Die gem. § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2 Buchst. a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die in der Hauptsache verfolgte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach den vom Beschwerdeführer vorgetragenen und den als Akteninhalt glaubhaft gemachten Umständen hat die Beklagte den zur Feststellung geltend gemachten Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt.

Der Beschwerdeführer befand sich während des Autounfalls vom 24. März 2012 nicht bei einer versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Denn die Fahrt war nicht Teil seiner Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 SGB VII, die insoweit nur als Versicherungstatbestand in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat mit Durchführung der Fahrt keine betriebliche Pflicht erfüllt. Die Frage, wie ein Arbeitnehmer – hier der nach Hause gefahrene Kollege – seinen Arbeitsrückweg zurücklegt, ist keine betriebliche Angelegenheit. Diese Aussage trifft schon das Gesetz selbst, indem es die Versicherung des Arbeits- und Rückweges in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gesondert als versicherte Tätigkeit bestimmt, weil diese Wege allgemein nicht darunter zu fassen sind. Insofern konnte der Beschwerdeführer mit dem Transport des Kollegen keine betriebliche Angelegenheit erledigen. Der gegenteilige Eindruck ist bei ihm auch nicht erweckt worden, weil sein Vorgesetzter ihm nach Darstellung der Arbeitgeberin keine Anweisung zum Transport des Kollegen gegeben hat.

Dieser Darstellung widerspricht der Beschwerdeführer auch nicht. Mit seiner Behauptung aus dem Beschwerdeverfahren, es habe eine entsprechende Bitte des Arbeitgebers gegeben, bestätigt er vielmehr, dass das Verhalten des Arbeitgebers eine Ablehnung zuließ. Dass er die Fahrt damals nicht in einen betrieblichen Zusammenhang gestellt hat, zeigt weiterhin seine Angabe, er habe einen „Bekannten“ nach Hause gefahren. Diese Begriffswahl liegt etwa gegenüber derjenigen des „Arbeitskollegen“ fern, wenn man davon ausgeht, gegenüber einem anderen Betriebsangehörigen eine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt zu haben.

Der Beschwerdeführer befand sich bei dem Unfall auch nicht auf seinem Arbeitsrückweg im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Ein innerörtlicher Arbeitsweg von etwa 350 – 500 Metern wird nicht dadurch unmittelbar zurückgelegt, dass man eine mehrere Kilometer entfernte und außerhalb des Ortes befindliche Straße befährt.

Schließlich hat der Beschwerdeführer mit seinem Kollegen auch keine Fahrgemeinschaft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII gebildet. Aus der Rechtsprechung geht hinreichend gesichert hervor, dass ein nach dieser Vorschrift ausnahmsweise geschützter Abweg nicht mehr vorliegen kann, wenn der Betroffene sein Wegziel bereits erreicht hatte. Dabei geht es nicht um ein Öffnen und Durchschreiten der Haustür als regelmäßiges Endziel des Weges, sondern darum, dass das Ziel nach den Gesamtumständen erreicht ist und die Fortführung des Weges erkennbar nicht mehr der Zielerreichung des Betroffenen dient. In diesem Sinn hat die Rechtsprechung ein Pendeln oder wiederholtes Zurücklegen desselben Weges nicht als versicherte Tätigkeit angesehen, weil in diesem Fall das Ziel bereits erreicht sei (BSG, Urt. v. 12.1.2010 – B 2 U 36/08 R – Juris, Rdnr. 15; s. bereits die Hinweise der Beklagten und des Sozialgerichts). Auch dieser Gedanke setzt nicht voraus, dass der Betroffene schon das Werkstor oder die Haustür berührt hatte, sondern stellt darauf ab, ob das äußere Verhalten noch dem eigenen oder allein noch einem fremden Wegziel dient.

Hier ist der Beschwerdeführer mit seinem Kollegen zu Fuß einen Weg gegangen, der unmittelbar bei seiner Wohnung endete. Bereits mit dem Einstieg in sein Kraftfahrzeug hat er sich von seinem Arbeitsweg gelöst, weil er den Wagen zur Zielerreichung nicht mehr benötigte und ihn dafür auch nicht an Anspruch genommen hätte. Denn der Wagen stand dort nicht, weil der Beschwerdeführer ihn nach Erreichung seiner Arbeitsstelle dort abgestellt hätte, sondern weil er ihn in möglichster Nähe seiner Wohnung dort geparkt hatte. Den Arbeitsweg zum Lager der Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer – wie er im Fragebogen „Wegeunfall“ angegeben hat – regelmäßig zu Fuß zurückgelegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Standort in einem Radius von etwa 350 Metern vom Lager des Arbeitgebers entfernt abgestellt war. Entscheidend ist, dass er weder an einem beliebigen Ort innerhalb dieses Radius noch wegen des Lagers des Arbeitgebers dort stand.

Der Weg des Beschwerdeführers ist in Abgrenzung zur Fortführung eines fremden Weges als abgeschlossen anzusehen, weil er mit seinem Kraftfahrzeug an eine wesentlich gleiche Stelle zurückkehren musste, um dort sein Fahrzeug wieder zu verlassen. Der anschließende Weg zu seiner Haustür hätte der Fahrt nach H. nicht mehr das Gepräge eines Arbeitsweges verleihen können, weil er insoweit keinerlei Besonderheiten mehr aufwies. Vielmehr handelt es sich um den kurzen Weg, den der Beschwerdeführer so oder zumindest in wesentlicher Hinsicht gleich nach jeder Benutzung seines Kraftfahrzeuges zur Wohnung zurücklegen musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.

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