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Gefahrerhöhung bei Leerstand in Gebäudeversicherung gegen Leitungswasserschäden

Ein leerstehendes Haus, ein erbitterter Streit um die Eigentumsverhältnisse und ein massiver Frostschaden – mitten in diesem Chaos muss eine Versicherung nun für die Folgen aufkommen. Obwohl das Gebäude nicht ausreichend gegen Frost geschützt war, sprach das Oberlandesgericht Frankfurt den neuen Eigentümern 25 Prozent der Schadenskosten zu. Ein ungewöhnlicher Fall, der die Frage nach Verantwortung und Haftung bei leerstehenden Immobilien neu aufwirft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fall betrifft eine Versicherungsstreitigkeit über die Regulierung von Frostschäden an einem leerstehenden Gebäude.
  • Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, die Klägerin beansprucht Leistungen aus der Gebäudeversicherung.
  • Der Versicherungsnehmer hatte gegen die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem das Gebäude nicht ausreichend kontrolliert und die wasserführenden Anlagen nicht entleert wurden.
  • Das Landgericht reduzierte die Deckungspflicht der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit auf 75%.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt befand das Verhalten des Versicherungsnehmers als grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich, und legte eine Leistungskürzung um 75% fest, was umgekehrt einer Deckung von 25% entspricht.
  • Schwierigkeiten bestanden darin, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob eine Gefahrerhöhung gemäß VVG vorlag.
  • Die Zeugen wurden nicht als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gewertet, was die Zurechnung ausschloss.
  • Auswirkungen des Urteils sind, dass Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit mit erheblichen Kürzungen ihrer Ansprüche rechnen müssen.
  • Für die Klägerin ist es entscheidend, dass sie trotz der Kürzung noch Anspruch auf einen Teil der Schadensregulierung hat.

Leerstandsrisiken: Rechtliche Herausforderungen bei Versicherungsschutz für Immobilien

Leerstände in Immobilien bringen spezielle Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf den Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden. Wenn ein Gebäude längere Zeit ungenutzt bleibt, erhöht sich das Risiko für Schäden durch Wasserleitungsbrüche erheblich. Viele Versicherungsbedingungen sehen daher vor, dass bei Leerstand bestimmte Anforderungen erfüllt werden müssen, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Es ist entscheidend, präventive Maßnahmen gegen Leitungswasserschäden zu ergreifen und sich mit den rechtlichen Aspekten des Leerstands auseinanderzusetzen.

Haus- und Gebäudeversicherungen verlangen oftmals eine Risikoanalyse, um das erhöhte Schadensrisiko bei Leerstand adäquat zu berücksichtigen. Eine unzureichende Beachtung dieser Versicherungspflichten kann im Schadensfall zu finanziellen Einbußen führen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der auf die Komplexität der Situation eingeht und die relevanten rechtlichen Fragestellungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Frostschaden in leerstehendem Gebäude: Versicherer muss 25 Prozent des Schadens übernehmen

Ein Rechtsstreit um einen erheblichen Frostschaden in einem leerstehenden Gebäude wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Versicherungsschutz bei Frostschäden im Leerstand
Leerstände in Immobilien erhöhen das Risiko von Leitungswasserschäden, was spezifische Anforderungen an den Versicherungsschutz mit sich bringt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Versicherung muss einen Haftungsanteil von 25 Prozent für die Schäden übernehmen, die durch Frostaufplatzungen am 26. Januar 2017 entstanden sind.

Komplexe Eigentumsverhältnisse prägen Versicherungsfall

Das betroffene Gebäude war seit März 2016 bei der beklagten Versicherung versichert. Der damalige Versicherungsnehmer hatte die Immobilie im Februar 2016 erworben, den Kaufvertrag jedoch im August 2016 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Während des noch laufenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Kaufvertrags trat der Schaden ein. Die Streitigkeiten wurden später durch einen Vergleich beigelegt, der die Rückübertragung des Grundstücks beinhaltete. Die jetzige Klägerin erwarb die Immobilie schließlich im November 2018 und wurde auch Inhaberin der Versicherungsansprüche.

Erhebliche Frostschäden durch mangelhafte Sicherung

Das seit November 2016 leerstehende Gebäude erlitt massive Frostschäden. Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter dokumentierte die Zerstörung von mindestens 36 Heizkörpern sowie Beschädigungen an zahlreichen Toiletten durch Frosteinwirkung. Die vorläufigen Schadensbeseitigungskosten wurden auf 100.000 bis 150.000 Euro geschätzt, wobei mögliche Erneuerungen von Fliesenbelägen in dieser Summe noch nicht berücksichtigt waren.

Versicherungsbedingungen und Sicherheitsvorschriften

Die Versicherungsbedingungen schrieben vor, dass nicht genutzte Gebäude regelmäßig zu kontrollieren sind und alle wasserführenden Anlagen abgesperrt, entleert und in diesem Zustand gehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall waren die wasserführenden Anlagen und Leitungen weder geleert noch abgesperrt worden. Bereits im November 2016 hatte der Versicherungsnehmer durch seinen Anwalt darauf hingewiesen, dass das Anwesen in der kalten Jahreszeit geheizt werden sollte, um Frostschäden zu vermeiden. Er stellte dabei klar, dass er sich aufgrund der Eigentumsstreitigkeiten nicht darum kümmern werde.

Die gerichtliche Entscheidung berücksichtigt diese komplexen Umstände und verpflichtet die Versicherung zur anteiligen Übernahme der Schäden. Zusätzlich muss die Beklagte die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.973,90 Euro freistellen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einem Leitungswasserschaden durch Frost muss die Versicherung auch dann leisten, wenn der Versicherungsnehmer die Leitungen nicht vorsorglich entleert hat – allerdings mit Abschlägen bei grober Fahrlässigkeit. Das Gericht hält eine Kürzung der Versicherungsleistung um 25% für angemessen, wenn zwar die Leitungen nicht entleert wurden, aber andere Vorsorgemaßnahmen wie regelmäßige Kontrollen und Beheizung erfolgten. Entscheidend für die Höhe der Kürzung ist der Grad der Sorgfaltspflichtverletzung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilienbesitzer müssen Sie bei längeren Leerständen aktiv werden, um Frostschäden zu vermeiden. Die Versicherung verlangt üblicherweise das Entleeren der Wasserleitungen. Entscheiden Sie sich stattdessen für eine Beheizung, sollten Sie das Gebäude mindestens zweimal pro Woche kontrollieren und die Heizungsanlage regelmäßig warten lassen. Dokumentieren Sie diese Kontrollen sorgfältig. Bei einem dennoch eintretenden Schaden müssen Sie dann zwar mit einer teilweisen Kürzung der Versicherungsleistung rechnen, haben aber weiterhin Anspruch auf einen Großteil der Ersatzleistung. Die genaue Höhe der Kürzung hängt davon ab, wie sorgfältig Sie Vorsorgemaßnahmen getroffen haben.


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die wichtigsten Pflichten eines Gebäudeeigentümers bei Leerstand gegenüber der Versicherung?

Als Gebäudeeigentümer müssen Sie bei Leerstand Ihrer Immobilie der Versicherung gegenüber zwei zentrale Pflichten erfüllen: Die unverzügliche Meldepflicht und die laufenden Kontroll- und Sicherungspflichten.

Meldepflicht

Sie müssen den Leerstand Ihrer Immobilie umgehend der Versicherung melden, da dies als Gefahrerhöhung gilt. Ein Gebäude gilt als leerstehend, wenn es länger als 60 Tage nicht bewohnt und nicht beaufsichtigt wird.

Kontroll- und Sicherungspflichten

Bei einem leerstehenden Gebäude müssen Sie folgende Maßnahmen durchführen:

  • Mindestens wöchentliche Kontrollen des Gebäudes
  • Absperren aller wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
  • Entleeren sämtlicher Wasserleitungen und diese entleert halten
  • Ausreichende Beheizung im Winter
  • Sicherung gegen Einbruch und Vandalismus

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten drohen erhebliche Konsequenzen:

Die Versicherung kann ihre Leistung im Schadensfall kürzen oder vollständig verweigern. In bestimmten Fällen hat der Versicherer sogar das Recht, den Vertrag zu kündigen. Besonders bei Leitungswasserschäden kann eine Leistungskürzung von bis zu 75% erfolgen, wenn Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt haben.


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Welche Maßnahmen müssen im Winter ergriffen werden, um den Versicherungsschutz bei Leerstand zu erhalten?

Bei einem leerstehenden Gebäude müssen Sie im Winter spezifische Sicherheitsvorschriften einhalten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Heizungspflichten

Die Heizungsanlage muss bei Frost durchgehend in Betrieb sein. Stellen Sie das Heizungsventil mindestens auf Stufe 1, da die Einstellung auf das Frostschutz-Symbol nicht ausreicht. Die Raumtemperatur sollte konstant gehalten werden, da gleichmäßiges Heizen auf niedrigerer Stufe wirtschaftlicher ist als kurzzeitiges Aufheizen.

Wasserleitungen und Installationen

Wenn keine ausreichende Beheizung gewährleistet werden kann, müssen Sie:

  • Den Hauptwasserhahn absperren
  • Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen entleeren
  • Die Leitungen entleert halten

Kontroll- und Wartungspflichten

Sie müssen regelmäßige Kontrollen des Gebäudes durchführen. Diese Kontrollen dienen dazu:

  • Die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage zu überprüfen
  • Mögliche Frostschäden frühzeitig zu erkennen
  • Die ordnungsgemäße Beheizung sicherzustellen

Dokumentationspflichten

Dokumentieren Sie alle durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen. Bei einem Schadensfall müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihrer Kontroll- und Wartungspflicht nachgekommen sind. Eine mangelhafte Dokumentation kann im Schadensfall zu einer Leistungskürzung oder -verweigerung durch die Versicherung führen.


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Ab wann gilt ein Gebäude versicherungsrechtlich als leerstehend?

Ein Gebäude gilt versicherungsrechtlich als leerstehend, wenn es länger als 60 Tage nicht bewohnt und nicht beaufsichtigt wird. Der reine Umstand, dass ein Gebäude möbliert ist oder sporadisch renoviert wird, ändert nichts am Status des Leerstands.

Definition des Leerstands

Versicherungsrechtlich liegt ein Leerstand vor, wenn kein ordnungsgemäßer Mietvertrag für die Immobilie abgeschlossen ist. Eine bloße Möblierung oder gelegentliche Renovierungsarbeiten reichen nicht aus, um einen Leerstand zu verneinen.

Besonderheiten bei Mehrfamilienhäusern

Bei Mehrfamilienhäusern tritt ein versicherungsrechtlicher Leerstand ein, wenn mehr als 50% der Wohnfläche unbewohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Wohneinheiten noch genutzt werden.

Ausnahmen und Sonderfälle

Bei einem kurzzeitigen Mieterwechsel besteht in der Regel keine Meldepflicht an die Versicherung. Die genaue Frist für die Meldepflicht ist jedoch in den jeweiligen Versicherungsbedingungen festgelegt und sollte dort überprüft werden.

Ein Sonderfall sind Ferien- und Wochenendhäuser, die naturgemäß nicht dauerhaft bewohnt sind. Diese fallen nicht unter die üblichen Leerstandsregelungen, benötigen aber oft spezielle Versicherungstarife aufgrund ihres besonderen Nutzungsprofils.


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Wie muss ein Leerstand der Versicherung gemeldet werden?

Eine unverzügliche Meldung des Leerstands an die Versicherung ist erforderlich, sobald Sie von der bevorstehenden oder eingetretenen Unbewohntheit Kenntnis erlangen. Die Meldung sollte schriftlich erfolgen, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können.

Zeitpunkt der Meldung

Die meisten Versicherungen setzen eine Leerstandsfrist von 60 bis 90 Tagen fest, innerhalb derer der normale Versicherungsschutz noch gilt. Wenn absehbar ist, dass Ihr Haus länger leer stehen wird, müssen Sie dies der Versicherung bereits vor Ablauf dieser Frist mitteilen.

Inhalt der Meldung

In Ihrer Mitteilung an die Versicherung sollten Sie folgende Angaben machen:

  • Den genauen Zeitpunkt des Beginns des Leerstands
  • Die voraussichtliche Dauer der Unbewohntheit
  • Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen
  • Eine Kontaktperson für Notfälle

Konsequenzen der Meldung

Nach Eingang Ihrer Meldung wird die Versicherung in der Regel den Vertrag anpassen. Dies kann zu höheren Versicherungsbeiträgen führen oder zu zusätzlichen Auflagen wie regelmäßigen Kontrollgängen. Bei unterlassener Meldung riskieren Sie eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung oder sogar die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall.


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Welche Versicherungsleistungen können bei Frostschäden im Leerstand gekürzt werden?

Bei Frostschäden in leerstehenden Gebäuden können die Versicherungsleistungen erheblich gekürzt werden oder sogar vollständig entfallen. Die Kürzung der Leistungen basiert dabei auf zwei wesentlichen rechtlichen Grundlagen:

Obliegenheitsverletzungen

Wenn Sie als Eigentümer die vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, droht eine Leistungskürzung bis zu 100 Prozent. Zu diesen Pflichten gehört insbesondere:

  • Die Absperrung und Entleerung aller wasserführenden Anlagen
  • Eine ausreichende Grundbeheizung des Gebäudes
  • Regelmäßige Kontrollen des Gebäudes

Gefahrerhöhung durch Leerstand

Der Leerstand selbst stellt eine Gefahrerhöhung dar, die Sie der Versicherung unverzüglich melden müssen. Bei unterlassener Meldung kann die Versicherung:

  • Die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen
  • Den Vertrag fristlos kündigen
  • Eine rückwirkende Prämienerhöhung verlangen

Konkrete Kürzungsmöglichkeiten

Die Höhe der Kürzung richtet sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung die Leistung um bis zu 75 Prozent kürzen. Bei vorsätzlicher Missachtung der Obliegenheiten ist sogar eine vollständige Leistungsablehnung möglich.

Die Versicherung prüft dabei:

  • Die Dauer des Leerstands (kritisch ab 60 Tagen)
  • Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen
  • Den Umfang der Kontrollbesuche
  • Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigentumsverhältnisse

Definition: Eigentumsverhältnisse beschreiben, wem ein bestimmter Gegenstand, wie eine Immobilie, rechtlich gehört. Diese Verhältnisse sind wichtig, um festzustellen, wer die Rechte und Pflichten an einem Objekt hat. Im rechtlichen Kontext können sich Eigentumsverhältnisse durch Verträge, Erbschaften oder gerichtliche Entscheidungen ändern.

Beispiel: Eine Person kauft ein Haus und wird somit durch den Kaufvertrag rechtlicher Eigentümer. Bei Streitigkeiten, wie im vorliegenden Fall, kann es zu Unklarheiten über den tatsächlichen Eigentümer kommen.

Relevanz: Im gegebenen Text führt ein Streit um die Eigentumsverhältnisse zu Unsicherheiten darüber, wer für die Instandhaltung des Gebäudes verantwortlich ist.


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Haftung

Definition: Haftung bezeichnet die gesetzliche Verantwortung, für Schäden oder Verluste aufzukommen, die man verursacht hat oder die in seinen Verantwortungsbereich fallen. Dies kann finanzielle Konsequenzen haben, wenn jemand zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet wird.

Beispiel: Wenn ein Hausbesitzer es versäumt, Frostschutzmaßnahmen zu treffen, und das Haus dadurch Schaden erleidet, kann er je nach Vertrag haftbar gemacht werden, den Schaden zu bezahlen.

Gesetzliche Regelung: Die detaillierten Haftungsregelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten und können vertraglich modifiziert werden.

Relevanz: Im Text wird thematisiert, wer für den Frostschaden haftet und in welchem Umfang die Versicherung zur Übernahme verpflichtet ist.


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Arglistige Täuschung

Definition: Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Partei einem Vertragspartner bewusst falsche Informationen gibt, um ihn zu einer Handlung zu bewegen, die dieser sonst nicht getätigt hätte. Diese Täuschung kann einen Vertrag anfechtbar machen.

Beispiel: Wenn bei einem Hausverkauf wichtige Mängel absichtlich verschwiegen werden, könnte der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Gesetzliche Regelung: Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist in § 123 BGB geregelt.

Relevanz: Im beschriebenen Fall wurde der ursprüngliche Kaufvertrag des Hauses wegen arglistiger Täuschung angefochten, was die Eigentumsverhältnisse und damit die Verantwortung beeinflusste.


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Vergleich

Definition: Ein Vergleich ist ein Vertrag, in dem die beteiligten Parteien einen bestehenden Streit oder eine Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beilegen. Er wird häufig im Zuge von Prozessen abgeschlossen, um eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden.

Beispiel: Zwei Parteien einigen sich darin, eventuell vorhandene Zahlungsansprüche gegenseitig nicht geltend zu machen, um einen andauernden Rechtsstreit zu beenden.

Relevanz: Im Text wurde der Streit durch einen Vergleich beigelegt, wodurch die Rückübertragung des Grundstücks geregelt wurde.


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Versicherungsbedingungen

Definition: Versicherungsbedingungen sind die vertraglichen Grundlagen, die Rechte und Pflichten der Versicherung und des Versicherten im Schadensfall definieren. Diese Bedingungen legen fest, unter welchen Umständen eine Versicherung einen Schaden übernimmt oder ablehnt.

Beispiel: Eine Bedingung kann sein, dass nicht genutzte Immobilien regelmäßig überwacht und wasserführende Anlagen bei Frost geleert werden müssen.

Relevanz: Im Text spielen Versicherungsbedingungen eine wichtige Rolle, da die Nichteinhaltung dieser Bedingungen Einfluss auf die Haftung der Versicherung für den entstandenen Frostschaden hatte.


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Eigentumsklage

Definition: Eine Eigentumsklage ist ein rechtliches Verfahren, bei dem jemand sein Eigentum gegen widerrechtliche Inbesitznahme oder Nutzung verteidigen möchte. Sie zielt darauf ab, den rechtmäßigen Besitz oder die Nutzung des Eigentums wiederherzustellen.

Beispiel: Wenn jemand unberechtigt in einem Haus wohnt, kann der rechtmäßige Eigentümer eine Eigentumsklage erheben, um die Immobilie zurückzuerhalten.

Relevanz: Die beschriebenen Eigentumsstreitigkeiten im Text verdeutlichen, wie solche Klagen das Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien beeinflussen können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieses Gesetz regelt die grundsätzlichen Rechte und Pflichten aus einem Versicherungsverhältnis in Deutschland. Es legt fest, wie Verträge zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern zustande kommen und welche Informationen bei Vertragsabschluss auszutauschen sind. In diesem Fall sind die Bestimmungen des VVG relevant, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ansprüche der Klägerin auf Versicherungsleistungen definieren, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsrechte des Versicherers und der Mitteilungspflichten des Versicherungsnehmers.
  • § 24 VGB 2003 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen): Diese speziellen Bedingungen regeln, was beim Versicherungsnehmer in Bezug auf nicht genutzte Gebäude zu beachten ist, insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Schadensverhütung. Hier wird für den konkreten Fall entscheidend, ob die Klägerin die notwendigen Sicherheitsvorschriften eingehalten hat, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, nachdem die wasserführenden Anlagen nicht geleert wurden.
  • § 278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Nach dieser Vorschrift haftet der Gläubiger für das Verschulden von Personen, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einsetzt. Im Kontext dieser Entscheidung wird erörtert, ob der Versicherungsnehmer, aufgrund der Abtretung der Ansprüche, auch für eventuelles Fehlverhalten Dritter (z.B. durch nicht durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung des Gebäudes) haftet und ob die Klägerin diese Verantwortlichkeiten auf sich genommen hat.
  • § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Diese Vorschrift regelt die Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Da die Klägerin möglicherweise Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, die auf einer Abtretung basieren, könnte hier das Thema der ungerechtfertigten Bereicherung zur Sprache kommen, wenn festgestellt wird, dass die Beklagte keine Leistung erbringen sollte, weil der Vertrag wegen Verletzung der Sicherheitsvorschriften nichtig ist.
  • Art. 34 AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen – BGB): Diese Regelung behandelt die Zulässigkeit und Transparenz von Bedingungen in Verträgen. Für die vorliegende Situation ist entscheidend, wie klar und verständlich die Verkaufsbedingungen sind, die der Versicherungsvertrag enthält. Die Frage ist also, ob die Klägerin als neuer Eigentümerin die Bedingungen wirksam bekannt gemacht wurden und ob sie in der Lage war, deren Bedeutung zum Zeitpunkt der Schadensmeldung richtig zu erfassen.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 251/20 – Urteil vom 07.08.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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