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Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG – Austritt von Diesel von Traktor

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 5/17 – Urteil vom 24.05.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das am 28.07.2016 verkündete Versäumnisurteil wird teilweise aufgehoben und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 24.106,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 sowie weitere 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2015 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % und der Kläger 60 % mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin am 28.07.2016 entstandenen Kosten, welche dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer durch Diesel verunreinigten Grassilage.

Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG - Austritt von Diesel von Traktor
(Symbolfoto: J.J. Gouin/Shutterstock.com)

Mit einem neuwertigen Schlepper der Marke „Massey Ferguson 8690 DTV“ (gekauft im Juli 2014) mit dem amtl. Kz. xxx, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, führte der Beklagte zu 1) als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer am 28. April 2015 Arbeiten für den Kläger aus. Seine Aufgabe war es zunächst, das Grasland zu mähen und den Ertrag von ca. 42 ha in das Fahrsilo des Klägers zu bringen. Um dieses zu verdichten, befuhr er anschließend mit dem Schlepper das Fahrsilo. Hierbei löste sich an dem Schlepper ein Treibstoffschlauch, weshalb etwa 40 – 60 Liter Dieselkraftstoff austraten. Dies wurde erst erkannt, als der Schlepper das Fahrsilo verließ und auf einem angrenzendem Betonuntergrund abgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Befüllung des Fahrsilos fast abgeschlossen. Die kontaminierte Silage wurde bis Anfang Mai 2017 noch bevorratet. Es gelang dem Kläger anschließend, die Silage (674,62 t.) zum Preis von 5,00 €/t. an den Betreiber einer Biogasanlage in G. V. zu veräußern (brutto 3.734,02 €).

Der Kläger hat behauptet, durch den ausgetretenen Dieselkraftstoff sei ein Schaden in Höhe von 59.177,55 € entstanden. Zur Begründung hat er auf eine Berechnung einer landwirtschaftlichen Unternehmensberatung Bezug genommen, die den Energiegehalt der verunreinigten Silage (6,5 MJ NEL/kg TM) ermittelt und den Schaden auf Basis entsprechender Kraftfutterkosten berechnet hat (vgl. Anlage K4, Bl. 12 d. A.; insges. 59.177,55 €).

Der Kläger hatte zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

1. als Gesamtschuldner an ihn 59.177,55 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 und

2. als Gesamtschuldner an ihn 1.954,46 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten hatten beantragt, die Klage abzuweisen.

Nachdem gegen den im Termin am 28.07.2016 säumigen Kläger ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen wurde, hat der Kläger hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Er hat sodann beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.7.2016 aufzuheben und die Beklagten entsprechend den vorgenannten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht hat das klagabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Schaden nicht bei dem „Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden sei. Es mangele an dem erforderlichen Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion sei es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine bestehe. Eine Haftung entfalle vorliegend, da die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr gespielt habe, sondern das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er führt im Wesentlichen aus, dass eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr genüge. Es spiele keine Rolle, dass sich das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befunden habe. Zudem stehe dem Kläger jedenfalls auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) sei zu bejahen, denn er habe als Auftragnehmer sicherstellen müssen, dass der Schlepper ordnungsgemäß funktioniere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen landgerichtlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.12.2016 verkündeten Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.07.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 59.177,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 27.05.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. M. vom 5. März 2018 (Bl. 185 – 202 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 24.106 € aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Dieser setzt ein Schadensereignis „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ voraus. Ein Schlepper ist ein Kraftfahrzeug. Das Schadensereignis ereignete sich im vorliegenden Fall auch bei seinem Betrieb.

Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der „Betrieb“ im Sinne der Norm erfordert nicht einen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (BGH Urteil v. 25.10.1994, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteil vom 24.3.2015, VersR 2015, 638 – 640, Rn. 10 m.w.N.)

1. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06, NJW-RR 2008, 764, m. w. N.). Die Haftung umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Die Gefährdungshaftung ist nach der Ratio der Norm der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH a. a. O.; BGH-Urteil vom 26.02.2013; VI ZR 116/12, VersR 2013, 599, Rn. 15).

Davon abzugrenzen ist die Benutzung eines Kraftfahrzeugs als „reine Arbeitsmaschine“. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine nötig. Die Haftung aus der Betriebsgefahr entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 – 1683, juris Rn. 6 m. w. N.).

Ein solcher Ausnahmefall, bei dem das Kraftfahrzeug als reine Arbeitsmaschine eingesetzt wird, liegt hier nicht vor. Der Austritt des Kraftstoffs geschah bei der Überfahrt des Fahrsilos. Damit stand der Dieselaustritt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fortbewegungsfunktion des Kraftfahrzeugs. Denn für die Verdichtung der Silage war es nötig, dass der Schlepper hin- und herfuhr.

Die Schadensfolge muss ferner in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es deshalb maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stand (BGH a. a. O., NJW 2015, 1681 ff., Rn. 5). Für eine Einbeziehung in den Schutzzweck der Norm spricht hier vor allem die konkret verwirklichte Gefahr, nämlich der Dieselaustritt während der Fahrt. Denn das Vorhandensein eines Treibstoffsystems ist für den Betrieb eines Verbrennungsmotors bei Kraftfahrzeugen konstitutiv. Daher hat sich vorliegend eine fahrzeugspezifische Gefahr verwirklicht. Es handelt sich gerade um eine Gefahr, die Kraftfahrzeugen deshalb innewohnt, weil sie sich mittels eines Verbrennungsmotors fortbewegen müssen. Damit unterscheidet sich dieser Fall maßgebend von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14, VersR 638 – 640) zugrunde liegt. Dort war der Schaden an einem Grashäcksler entstanden, weil am Tag zuvor der von einem Traktor gezogene und mittels Zapfwelle angetriebene Kreiselschwader einen 35 cm langen Metallzinken verloren hatte. Hier ist der Schaden hingegen unmittelbar beim Betrieb des Traktors durch das Austreten von Diesel während der Fahrt entstanden. Damit hat sich – im Unterschied zu dem o. g. Fall – nicht das besondere Risiko eines Arbeitsgerätes, sondern ein dem Motorenbetrieb des Kraftfahrzeugs immanentes Risiko verwirklicht.

Dem Grunde nach besteht somit eine Haftung der Beklagten zu 2) aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG haftet auch der Beklagte zu 1) aus vermutetem Verschulden. Den Entlastungsbeweis hat der Beklagte zu 1) nicht geführt. Es steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1) – bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt – nicht doch frühzeitiger hätte den Austritt des Kraftstoffs bemerken können.

2. Der Schadensersatz des Klägers beläuft sich jedoch lediglich auf 27.840,00 €. Unter Abzug des unstreitigen Verwertungserlöses in Höhe von 3.734,00 € errechnet sich der zuerkannte Schaden i. H. v. 24.106,00 € (vgl. S. 18 des Gutachtens M.).

Der beim Kläger infolge des Kraftstoffaustritts eingetretene Schaden ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. M. im schriftlichen Gutachten vom 5. März 2018, gegen das die Parteien keine Einwände gemäß § 411 Abs. 4 ZPO erhoben haben.

Der Sachverständige hat für die Ermittlung des Schadens in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nur die Größe der Erntefläche, einen durchschnittlichen Ertrag und eine durchschnittliche Qualität zugrunde gelegt. Da die Preise für Grassilage nicht veröffentlicht werden, hat er als Vergleichspreise die Werte für Maissilage herangezogen. Den bloßen Wiederbeschaffungswert hat er hiernach mit rund 17.500,00 € ermittelt. Allerdings sei ein Ersatz für die Grassilage im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Hofes im fraglichen Zeitraum nicht beziehbar gewesen. Deshalb hat der Sachverständige als Ersatzwert für die kontaminierte Grassilage den Substitutionswert für Kraftfutter im Winter 2015/16 zugrunde gelegt und auf dieser Basis die Schadenshöhe auf 27.840,00 € geschätzt. Den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an.

Von dem v.g. Substitutionswert sind die unstreitig vom Kläger für die Grassilage durch Verkauf an eine Biogasanlage erlösten 3.734,00 € abzuziehen.

3. Eine weitere Anspruchskürzung ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB. Denn dem Kläger stand nach den – auch insoweit überzeugenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen – keine bessere Verwertungsmöglichkeit für die Grassilage zu. Der Kläger hätte die verunreinigte Grassilage hiernach nicht als Futtermittel verwerten können. Die Verfütterung von mit Diesel belasteter Silage stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen einen Verstoß gegen das Futtermittelrecht dar, denn nach der VO EG Nr. 183/2005 ist der Einsatz von verunreinigten oder kontaminierten Futtermitteln nicht zulässig. Zudem stehe das Tierschutzrecht und das Lebensmittelrecht einer Verfütterung entgegen, da eine gesundheitsschädliche Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne. Entscheidend sei hierbei auch, dass das Verlagerungsverhalten des Kraftstoffs innerhalb des Silos nicht bekannt sei. Deshalb hätten auch keine Teilbereiche für unbedenklich erklärt werden können. Dieselkraftstoff ist eingestuft als gesundheitsschädlicher Stoff mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. Eine mit Diesel belastete Silage stellt deshalb ein unsicheres Futtermittel dar, das grundsätzlich nicht als Tierfutter eingesetzt werden darf.

Der vom Kläger durch Verkauf erzielte Erlös ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen auch angemessen. Abnehmer liefen hiernach Gefahr, dass die Silage von den Überwachungsbehörden nicht als „nachwachsender Rohstoff“ gewertet wird, sondern als Bioabfall. Dies gefährde die EEG-Vergütung für den gesamten Anlagenbetrieb. Deshalb ist der tatsächlich vom Kläger erzielte Preis von 5 €/t. bei Fehlen einer anderen Verwertungsmöglichkeit auch als angemessen anzusehen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger lediglich nach einem Streitwert von 24.106,00 € ersetzt verlangen. Die 1,3fache Gebühr errechnet sich inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.242,84 €.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung zu der Frage „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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