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Gebäudeversicherungsvertrag – Beratungspflichtverletzung

OLG Hamm – Az.: I-20 U 65/16 – Beschluss vom 12.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2016 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Beratungspflichtverletzungen im Hinblick auf einen Gebäudeversicherungsvertrag auf Schadenersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich eine Verletzung von Beratungspflichten nicht feststellen lasse.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet.

Der Kläger beantragt ‒ abändernd ‒ die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 120.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Auf die Berufungsbegründung vom 06.06.2016 sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Klägers vom 29.11.2016 wird Bezug genommen.

II.

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.10.2016 verwiesen.

Die dagegen mit Schriftsatz vom 29.11.2016 erhobenen Einwendungen greifen nicht:

a) Der Kläger räumt ein, dass es im Beratungstermin am 11.08.2008 um den „weiter bestehenden Versicherungsschutz“ ging. Unstreitig bestand der Gebäudeversicherungsvertrag bereits und sollte im Rahmen der Hofübergabe auf den Kläger umgeschrieben werden, ohne dass dazu ein Antrag des Klägers gestellt wurde.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er in dem Termin in einer Beratungspflichten auslösenden Weise auch eine Erweiterung der Gebäudeversicherung um Elementargefahren und insoweit einen Neuabschluss zur Sprache gebracht hat. Dazu wird wegen der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen.

b) Eine Beratungspflichtverletzung des Beklagten zu 1) lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht auf die Beratungs- und Dokumentationspflichten aus § 61 VVG und die Zielrichtung der damit umgesetzten EU-Vermittlerrichtlinie stützen. Beratungs- und Dokumentationspflichten bestehen für den Versicherungsvermittler nur, soweit dafür ein Anlass besteht. Diesen Anlass, nämlich das zum Ausdruck gebrachte oder anderweitig ersichtliche Bedürfnis nach einer Absicherung gegen Elementargefahren, hat der Kläger nicht bewiesen.

Eine Zulassung der Revision kommt insoweit nicht in Betracht, weil es nicht um das Ausmaß der Beratungs- und Dokumentationspflichten geht, sondern um den tatsächlichen Nachweis eines Beratungsanlasses.

c) Zu Unrecht meint der Kläger, die Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten für den Gebäudeversicherungsvertrag ergebe sich aus der unzureichenden Dokumentation zu anderen am und nach dem 11.08.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträgen.

Grundsätzlich gilt, dass sich aus dem Fehlen eines Beratungsprotokolls für eine neu abgeschlossene Versicherung nicht der Schluss darauf ziehen lässt, dass im Hinblick auf eine bereits bestehende Versicherung Beratungs- und Dokumentationspflichten verletzt worden sind.

Zudem ist nicht dargetan, dass die Beklagte zu anderen Verträgen ihre Dokumentationspflichten verletzt hat.

Die Beklagte hat mit den Anlagen B 13, B 14, B 15 und B 16 zum Schriftsatz vom 21.01.2016 „beispielhaft“ Beratungsprotokolle zum Neuabschluss der Rechtsschutz-, Unfall- und Hausratversicherungen vorgelegt. Dass ein solches Protokoll für die mit Versicherungsschein vom 20.08.2008 policierte Rentenversicherung überhaupt nicht ebenso erstellt worden ist, trägt der Kläger nicht vor, sondern macht lediglich geltend, die Beklagte habe „auch“ die Beratungspflichten zu diesen Verträgen nicht eingehalten und nicht ausreichend dokumentiert, ohne zu erklären, inwieweit den Dokumentationspflichten nicht genügt worden ist.

d) Schließlich lässt sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht aus den von den Beklagten vorgelegten ABL 2008 gerade nicht schließen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 11.08.2008 keine Elementarschadenversicherung im Angebot hatte, zumal sie unwidersprochen vorgetragen hatten, dass bereits im Jahr 2004 Elementarversicherungen vertrieben wurden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

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