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Gebäudeversicherung – Wasser aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung

Ein Leck unter dem Nachbargrundstück setzt ein Haus unter Wasser – und plötzlich geht es um viel mehr als nur nasse Wände. Wer kommt für den Schaden auf, wenn das Unglück seinen Ursprung in einer Leitung hat, die eigentlich woandershin gehört? Ein Urteil, das die Frage aufwirft, wie weit der Schutz der Gebäudeversicherung wirklich reicht.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 20.11.2024
  • Aktenzeichen: 11 U 223/23
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fordert Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Leitungswasserschadens.
    • Beklagte: Werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, wobei die Haftung der [Beklagten] zu 1) auf 450.000 Euro beschränkt ist.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund eines Leitungswasserschadens am 16. Juni 2019 geltend, der durch eine Gebäudeabsenkung verursacht wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Feststellung der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für die entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem Leitungswasserschaden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde teilweise abgeändert. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Schäden haftbar sind, die der Klägerin durch den Leitungswasseraustritt entstanden sind, wobei die Haftung der Beklagten zu 1) auf 450.000 Euro beschränkt ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
  • Folgen: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei den Beklagten die Möglichkeit gegeben wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Brandenburger Oberlandesgericht stärkt Rechte von Gebäudeversicherten bei Wasserschäden durch defekte Leitungen

Rechte von Gebäudeversicherten bei Wasserschäden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 11 U 223/23) vom 20. November 2024 die Rechte von Gebäudeversicherten im Falle von Wasserschäden präzisiert und gestärkt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Gebäudeversicherung für Schäden aufkommen muss, die durch Wasser aus einer außerhalb des versicherten Gebäudes, aber auf dem Grundstück verlaufenden Wasserleitung entstanden sind. Das Gericht fällte ein Urteil, das für viele Versicherungsnehmer von großer Bedeutung sein dürfte.

Der Fall: Wasserschaden durch Leitung unter Nachbargrundstück – Gebäudeversicherung in der Pflicht?

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem eine Gebäudeversicherung in Anspruch genommen wurde, nachdem es zu einem Wasserschaden gekommen war. Auslöser war ein Leck in einer Trinkwasserleitung, die unterhalb des versicherten Wohnhauses, aber auf dem Nachbargrundstück verlief. Diese Leitung versorgte ursprünglich ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück, eine Kegelbahn, die der Eigentümerin des Nachbargrundstücks, der Beklagten zu 2), gehörte. Die Klägerin, die Eigentümerin des beschädigten Gebäudes, forderte Schadensersatz sowohl von ihrer Gebäudeversicherung (Beklagte zu 1) als auch von der Nachbarin.

Entscheidung des Landgerichts: Klageabweisung in erster Instanz

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte in erster Instanz die Klage der Gebäudeversicherungsnehmerin abgewiesen. Die Richter argumentierten, dass kein Versicherungsfall vorliege, da es sich nicht um einen Rohrbruch an einer Zuleitung gehandelt habe, die dem versicherten Gebäude diene. Das Landgericht legte die Versicherungsbedingungen eng aus und betonte, dass der Versicherungsschutz auf Schäden durch Leitungswasser aus Rohren beschränkt sei, die dem versicherten Gebäude selbst zugeordnet sind. Auch einen Anspruch gegen die Nachbarin wies das Landgericht zurück, da diese nicht Inhaberin der schadensursächlichen Leitung sei.

Berufung vor dem OLG Brandenburg: Klägerin gibt nicht auf

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Sie argumentierte, dass die Gebäudeversicherung sehr wohl für den Schaden eintreten müsse. Sie betonte, dass es sich um einen Austritt von Trinkwasser aus einer fest verlegten Leitung der Wasserversorgung gehandelt habe, und dass dies nach den Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall sei. Die Klägerin argumentierte, dass es nicht entscheidend sein könne, welches Gebäude die Leitung ursprünglich versorgt habe, sondern allein die Tatsache, dass es sich um eine Leitung der Wasserversorgung handelte.

Das Urteil des OLG Brandenburg: Teilerfolg für die Klägerin – Gebäudeversicherung muss zahlen

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Berufung der Klägerin teilweise statt und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Das OLG urteilte, dass die Gebäudeversicherung (Beklagte zu 1) grundsätzlich für den entstandenen Wasserschaden haftet. Die Richter stellten fest, dass der Wasserschaden durch Leitungswasser aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung entstanden sei, und dies unter den Versicherungsschutz falle. Das Gericht wies jedoch die weitergehende Berufung zurück und bestätigte die Abweisung der Klage gegen die Nachbarin (Beklagte zu 2).

Begründung des OLG: Auslegung der Versicherungsbedingungen im Fokus

In seiner Begründung legte das OLG Brandenburg dar, wie es zu dieser Entscheidung kam. Zentral war die Auslegung der Versicherungsbedingungen, insbesondere der Klausel, die den Versicherungsschutz auf Schäden durch „Leitungswasser“ definiert. Das Gericht betonte, dass es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankomme. Ein solcher Versicherungsnehmer verstehe unter „Leitungswasser“ Wasser, das aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz stammt und durch Rohre transportiert wird.

Entscheidend: Herkunft des Wassers aus der Wasserversorgung, nicht Zweck der Leitung

Das OLG stellte klar, dass es für den Versicherungsschutz nicht entscheidend sei, welchem Gebäude die defekte Leitung diente oder ob sie dem versicherten Gebäude direkt zugeordnet war. Entscheidend sei allein, dass das ausgetretene Wasser aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung stammte. Die Richter argumentierten, dass die Versicherungsbedingungen keine Einschränkung dahingehend enthielten, dass nur Schäden an Leitungen versichert seien, die ausschließlich dem versicherten Gebäude dienen.

Keine Haftung der Nachbarin: Keine Inhaberschaft der Leitung

Hinsichtlich der Klage gegen die Nachbarin (Beklagte zu 2) bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts. Das Gericht sah keine Grundlage für eine Haftung der Nachbarin nach dem Haftpflichtgesetz. Es wurde festgestellt, dass die Nachbarin nicht Inhaberin der schadensursächlichen Wasserleitung war und daher keine Verantwortung für deren Zustand oder Instandhaltung trug.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung des Versicherungsschutzes bei Wasserschäden

Das Urteil des OLG Brandenburg ist von erheblicher Bedeutung für Gebäudeversicherungsnehmer. Es stärkt den Versicherungsschutz bei Wasserschäden und stellt klar, dass Versicherungen nicht versuchen können, sich durch eine allzu enge Auslegung der Versicherungsbedingungen ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Gerade in Fällen, in denen Wasserleitungen auf dem Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes verlaufen, oder Leitungen ursprünglich andere Gebäude versorgt haben, schafft das Urteil Rechtssicherheit.

Konsequenzen für Versicherungsnehmer: Ansprüche prüfen und durchsetzen

Versicherungsnehmer, die von ähnlichen Wasserschäden betroffen sind, sollten das Urteil des OLG Brandenburg kennen und ihre eigenen Versicherungsverträge und Schadenfälle im Lichte dieser Entscheidung prüfen. Es ist ratsam, sich im Falle einer Ablehnung durch die Versicherung nicht vorschnell entmutigen zu lassen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Das Urteil zeigt, dass eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen und eine differenzierte Argumentation im Streitfall zum Erfolg führen können.


Die Schlüsselerkenntnisse

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Unklare Versicherungsansprüche bei Wasserschäden?

Fehlerhafte Wasserleitungen können zu erheblichen Schäden führen und Fragen zur Versicherungspflicht aufwerfen. In solchen Situationen ist es essenziell, die vertraglichen Regelungen und die Auslegung der Versicherungsbedingungen genau zu prüfen, um eine fundierte Einschätzung der Ansprüche zu erhalten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die relevanten Aspekte Ihres Falls systematisch zu analysieren und prüft, inwieweit Ihre Ansprüche geltend gemacht werden können. Durch eine präzise und sachliche Betrachtung Ihrer Unterlagen schaffen wir die Basis für eine rechtssichere Bewertung Ihrer Situation. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie in einem vergleichbaren Fall Klärungsbedarf spüren.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Art von Wasserleitungen sind durch die Gebäudeversicherung bei Wasserschäden abgedeckt?

Die Gebäudeversicherung deckt in der Regel Zu- und Ableitungsrohre sowie Heizungsrohre ab, wenn diese innerhalb des Gebäudes liegen. Dazu gehören auch Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen sowie Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Fest verlegte Leitungen sind typischerweise mitversichert, während nicht fest verlegte Leitungen, wie Schläuche zu Haushaltsgeräten, nur dann abgedeckt sind, wenn sie explizit in den Versicherungsbedingungen genannt werden.

Leitungen außerhalb des Gebäudes auf dem eigenen Grundstück, wie Ableitungsrohre zur Kanalisation, können ebenfalls versichert sein, jedoch oft nur bis zur Grundstücksgrenze. Leitungen auf dem Nachbargrundstück fallen in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz.

Es ist wichtig, die genauen Versicherungsbedingungen zu prüfen, da diese je nach Versicherungsgesellschaft variieren können. Schäden durch mangelnde Wartung oder allmähliche Feuchtigkeit sind oft ausgeschlossen.


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Spielt es eine Rolle, welchem Gebäude die defekte Leitung ursprünglich diente, um einen Anspruch gegenüber der Gebäudeversicherung geltend zu machen?

Die Frage, ob die defekte Leitung ursprünglich einem anderen Gebäude diente, spielt in der Regel keine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der Gebäudeversicherung. Wichtig ist hauptsächlich die Herkunft des Wassers. Wenn das Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt und durch eine defekte Leitung in das Gebäude eingedrungen ist, kann dies als Leitungswasserschaden betrachtet werden. Solche Schäden sind oft in der Wohngebäudeversicherung abgedeckt, sofern der Versicherungsvertrag entsprechende Klauseln enthält.

Ein Urteil des OLG Brandenburg (z.B. Az.: 11 U 186/20) betont, dass bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen der erkennbare Sinnzusammenhang und das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entscheidend sind. In diesem Zusammenhang wird nicht speziell auf den ursprünglichen Zweck der Leitung eingegangen, sondern vielmehr auf die Art des Schadens und die Bedingungen des Versicherungsvertrags.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich bei einem Wasserschaden durch eine defekte Leitung hauptsächlich auf die Herkunft des Wassers und die spezifischen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags konzentrieren sollten. Wenn der Schaden durch Leitungswasser verursacht wurde, besteht in der Regel ein Anspruch auf Versicherungsleistung, unabhängig davon, welchem Gebäude die Leitung ursprünglich diente.


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Was bedeutet „Leitungswasser“ im Sinne der Gebäudeversicherung und welche Schäden sind dadurch abgedeckt?

Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherung bezieht sich auf Wasser, das bestimmungswidrig aus den Rohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Einrichtungen austritt. Dazu gehören Trink- und Brauchwasserleitungen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Solaranlagen, Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie fest installierte Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Geschirrspüler.

Schäden durch Leitungswasser sind in der Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn sie durch den Austritt von Leitungswasser entstehen. Dies umfasst Schäden am Gebäude selbst, wie beschädigte Wände, Türen, Fenster und fest verbaute Einrichtungen wie Parkett- oder Teppichböden und Einbauküchen. Bewegliche Gegenstände wie Möbel oder Elektrogeräte hingegen sind über die Hausratversicherung abgesichert.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Versicherung nur dann leistet, wenn der Wasseraustritt unbeabsichtigt und unvorhergesehen ist, wie bei einem Rohrbruch oder durch Frostschäden. Schäden durch Grundwasser oder Überschwemmungen sind hingegen nicht automatisch abgedeckt und erfordern oft eine zusätzliche Elementarversicherung.


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Was kann ich tun, wenn meine Gebäudeversicherung die Zahlung eines Wasserschadens ablehnt?

Wenn Ihre Gebäudeversicherung die Zahlung für einen Wasserschaden ablehnt, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Ansprüche durchzusetzen:

1. Überprüfung der Versicherungsbedingungen:

  • Lesen Sie Ihren Versicherungsvertrag sorgfältig durch, um sicherzustellen, dass der Schaden durch die Police abgedeckt ist.
  • Achten Sie auf spezifische Klauseln, die die Regulierung von Wasserschäden betreffen.

2. Dokumentation vervollständigen:

  • Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, wie Fotos des Schadens, Rechnungen für Reparaturen und Kostenvoranschläge.
  • Halten Sie die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung schriftlich fest.

3. Widerspruch einlegen:

  • Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die Ablehnung ein und begründen Sie, warum Sie die Entscheidung für falsch halten.
  • Fügen Sie alle relevanten Dokumente bei, die Ihre Argumentation unterstützen.

4. Unabhängiges Gutachten einholen:

  • Ein neutraler Sachverständiger kann den Schaden objektiv bewerten und helfen, die Schadenshöhe zu bestimmen.

5. Ombudsmann oder Gerichtsverfahren:

  • Wenn die Versicherung weiterhin nicht zahlt, können Sie einen Ombudsmann einschalten, um eine außergerichtliche Lösung zu finden.
  • Alternativ können Sie ein Gerichtsverfahren anstreben, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine Ablehnung nicht das endgültige Aus bedeutet. Durch sorgfältige Dokumentation und gezielte Schritte können Sie Ihre Ansprüche weiterverfolgen.


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Habe ich auch dann Anspruch auf Leistungen der Gebäudeversicherung, wenn der Wasserschaden durch ein defektes Rohr auf dem Nachbargrundstück verursacht wurde?

Wenn ein Wasserschaden durch ein defektes Rohr auf einem Nachbargrundstück verursacht wird, spielt der Ort des Rohrbruchs nicht unbedingt eine Rolle für den Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung. Wichtig ist, dass das ausgetretene Wasser Schäden am versicherten Gebäude verursacht hat und das Rohr Teil der Wasserversorgung ist. In der Regel deckt die Gebäudeversicherung Schäden durch Leitungswasser, das aus dem Rohrsystem austritt, unabhängig davon, wo sich das defekte Rohr befindet.

Es gibt jedoch keine spezifischen Urteile, die explizit den Fall eines Rohrbruchs auf einem Nachbargrundstück behandeln. Die Entscheidung, ob die Versicherung leistet, hängt von den Versicherungsbedingungen und der Schadensursache ab. Wenn das Wasser aus einem Rohr austritt, das zur Wasserversorgung gehört, und Ihr Gebäude beschädigt, könnte die Gebäudeversicherung grundsätzlich leisten. Es ist ratsam, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) genau zu prüfen und im Zweifelsfall den Versicherer zu kontaktieren.

In der Praxis ist es entscheidend, dass das ausgetretene Wasser aus einem versicherten Rohrsystem stammt und Schäden am Gebäude verursacht hat. Die genaue Schadensursache und die Versicherungsbedingungen sind maßgeblich für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Leistungswasserschaden

Ein Leitungswasserschaden bezeichnet einen Schaden, der durch austretendes Wasser aus Rohrleitungen, angeschlossenen Einrichtungen oder wasserführenden Installationen verursacht wird. Dies umfasst sowohl Schäden am Gebäude selbst als auch am Inventar. Nach § 6 der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) sind solche Schäden typischerweise versichert, wenn sie durch Bruch, Frost oder andere Ursachen an Rohren der Wasserversorgung entstehen.

Beispiel: Ein geplatztes Rohr im Keller führt zu einer Überflutung, wodurch Wände, Boden und eingelagerte Gegenstände beschädigt werden. Die Gebäudeversicherung würde in diesem Fall für die Reparatur der beschädigten Bausubstanz aufkommen.


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Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der das Gebäude gegen verschiedene Risiken wie Feuer, Sturm, Hagel und oft auch Leitungswasser absichert. Sie umfasst in der Regel die Bausubstanz einschließlich fest eingebauter Bestandteile und gehört zu den Sachversicherungen. Die rechtliche Grundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Beispiel: Nach einem Wasserschaden übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden an Wänden und Böden sowie den Austausch beschädigter Fußbodenbeläge oder Wandverkleidungen.


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Gesamtschuldner

Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemäß §§ 421 ff. BGB gemeinsam für eine Schuld haften. Der Gläubiger kann von jedem Gesamtschuldner die gesamte Leistung verlangen, ist aber insgesamt nur zur einmaligen Erfüllung berechtigt. Sobald ein Schuldner die Leistung erbringt, werden alle anderen Schuldner befreit. Im Innenverhältnis besteht ein Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern.

Beispiel: Wenn zwei Versicherungen als Gesamtschuldner für einen Leitungswasserschaden haften, kann der Geschädigte den vollen Schadenersatz von einer der beiden Versicherungen verlangen, die dann im Nachgang einen Ausgleich mit der anderen Versicherung regelt.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten, geregelt in §§ 511-541 ZPO. Sie ermöglicht die vollständige oder teilweise Überprüfung eines Urteils durch ein höherinstanzliches Gericht. Die Berufung muss innerhalb einer Monatsfrist eingelegt und begründet werden und kann nur auf bestimmte Berufungsgründe wie Rechtsfehler oder falsche Tatsachenfeststellung gestützt werden.

Beispiel: Nachdem das Landgericht Frankfurt (Oder) im ersten Verfahren entschieden hatte, legte eine der Parteien Berufung ein, wodurch der Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg neu verhandelt wurde, welches das erstinstanzliche Urteil teilweise abänderte.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor seiner Rechtskraft zu vollstrecken, geregelt in §§ 708-720 ZPO. Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen, z.B. die Leistung einer Sicherheit. Sie ermöglicht dem obsiegenden Kläger, seine Ansprüche schneller durchzusetzen, birgt aber das Risiko der Rückabwicklung bei erfolgreicher Anfechtung des Urteils.

Beispiel: Nach dem OLG-Urteil kann der Kläger sofort Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten, während die Beklagten diese Vollstreckung nur durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abwenden können.


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Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsgerichte, das beim zuständigen obersten Bundesgericht (z.B. BGH) eingelegt werden kann und in §§ 542-566 ZPO geregelt ist. Sie dient ausschließlich der Überprüfung von Rechtsfehlern, nicht der erneuten Tatsachenfeststellung. Die Revision muss grundsätzlich vom vorinstanzlichen Gericht zugelassen werden oder zulassungsfrei sein.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die Revision nicht zugelassen, wodurch den Parteien der Weg zum Bundesgerichtshof versperrt bleibt, es sei denn, sie legen erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AWB): Das VVG regelt die Rechte und Pflichten bei Versicherungsverträgen. Die AWB konkretisieren die Bedingungen des Versicherungsschutzes, wie z.B. den Umfang des Begriffs „Leitungswasser“ und den versicherten Ort. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob der Wasserschaden durch die Gebäudeversicherung der Klägerin gedeckt ist. Entscheidend war die Auslegung der AWB, insbesondere ob der Rohrbruch unter die Definition von Leitungswasserschäden fällt und ob das beschädigte Rohr dem versicherten Gebäude zuzuordnen ist.
  • § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung): Diese Vorschrift begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Eigentum oder ein anderes Recht eines anderen verletzt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte die Beklagte zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die schadhafte Leitung lag, ihre Pflichten zur Instandhaltung verletzt haben und dadurch der Schaden entstanden sein, könnte sie nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein.
  • § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Gesamtschuld): Gesamtschuldnerische Haftung liegt vor, wenn mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich sind. Der Geschädigte kann den gesamten Schaden von jedem einzelnen Schuldner fordern, aber insgesamt nur einmaligen Schadensersatz erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat entschieden, dass beide Beklagten gesamtschuldnerisch haften. Dies stärkt die Position der Klägerin, da sie den gesamten Schaden von der Versicherung oder der Grundstückseigentümerin oder von beiden zusammen fordern kann, bis ihr Schaden vollständig ersetzt ist.

Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 11 U 223/23 – Urteil vom 20.11.2024


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