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Gebäudeversicherung – Überschwemmungsschaden – Wassermengen auf Geländeoberfläche

 OLG Köln – Az.: 9 U 20/21 – Beschluss vom 08.06.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 335/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Gebäudeversicherung - Überschwemmungsschaden - Wassermengen auf Geländeoberfläche
(Symbolfoto: Baloncici/Shutterstock.com)

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in A, das mit einem 152 Jahre alten, in Hanglage errichteten Fachwerkhaus bebaut ist. Zwischen den Parteien bestand bis zum 13.09.2016 eine Gebäudeversicherung unter Einschluss einer Elementarschadenversicherung auf der Grundlage der „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der B, V.I.P. Intelligent, Fassung Oktober 2005“ (im Folgenden: VGB 05) sowie der „Versicherung von Elementarschäden in der Wohngebäude-Versicherung nach VGB05/PR 10.2005, Klausel 7980“.

Der Kläger, der diverse Schäden an seinem Haus und Grundstück auf einen Versicherungsfall vom 13./14.06.2016 zurückführt, begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen auf Grundlage des o.g. Vertrages. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wandte er sich an die Beklagte und gab eine Schadenmeldung zu den „Wassereinbrüchen im Haus bzw. evtl. die daraus folgenden Folgen“ ab (Anlage K 1). Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2016 wies der Kläger die Beklagte auf Risse im Fußboden und im Deckenbereich hin, wobei er erklärte, dass es vermutlich zu einem Erdrutsch gekommen sei (Anlage K 2). Zum 13.09.2016 wurde das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten beendet.

In dem vorangegangenen Rechtsstreit 20 O 464/16 LG Köln = 9 U 25/18 OLG Köln nahm der Kläger die Beklagte auf Entschädigung für die nach seiner Behauptung durch ein Starkregenereignis am 13./14.06.2016 ausgelösten Schäden an seinem Gebäude in Anspruch. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hatte der Kläger behauptet, dass sich infolge des Starkregens Erdmassen von dem Hang hinter seinem Haus gelöst hätten. Mit Urteil vom 31.01.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Kläger in Bezug auf die von ihm zu beweisende Tatsache, dass ein versicherter Erdrutsch Ursache für die in seinem Gebäude aufgetretenen Risse sei, beweisfällig geblieben sei, da er die Durchführung der Beweisaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Der Senat hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers mit Urteil vom 03.12.2019 zurückgewiesen. Nach Einholung eines in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C vom 17.09.2018 zur Frage der Ursache der geltend gemachten Schäden sei dem Kläger der Nachweis des Ereignisses eines Erdrutsches am 13./14.06.2016 nicht gelungen, nachdem der Sachverständige festgestellt hatte, dass ein Erdrutsch als Schadenursache „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden“ könne. Soweit der Kläger erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens auf das Vorliegen einer Überschwemmung als Versicherungsfall abgestellt habe, sei dieser Vortrag des Klägers eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO; der Versicherungsfall einer Überschwemmung stelle gegenüber dem Versicherungsfall eines Erdrutsches einen anderen Streitgegenstand dar.

Mit Schreiben vom 27.08.2019 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten eine neue, gegenüber dem o.g. Prozess „zusätzliche Schadenanzeige wegen eines Überschwemmungsschadens infolge der starken Regenereignisse am 13.06./14.06.2016 und zwar betreffend die teilweise Zerstörung der Entwässerungseinrichtung und die Beschädigung der Zuwegung zu den Häusern“ (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 13.09.2019 wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers zurück und bestritt den Eintritt einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen (Anlage K 8).

In dem vorliegenden Klageverfahren begehrt der Kläger von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag infolge einer von ihm behaupteten Überschwemmung am 13./14.06.2016 auf seinem Grundstück.

Hierzu hat er erstinstanzlich behauptet, es sei am 13./14.06.2016 zu erheblichem Niederschlag und Starkregen auf seinem Grundstück gekommen. Das Hangwasser sei in den Freiraum des überdachten Schuppens und in die Geländeverfüllung unterhalb des hangseitigen Anbaus eingedrungen, habe sich aufgestaut und sei über den Anschluss Fußboden/Wand der Abstellkammer in das Haus eingedrungen. Zeitweise habe das Wasser 10-20 cm hoch in den Räumen des Anbaus und des Kellers gestanden. Auch die Parkplätze unterhalb des Grundstücks des Klägers seien am 13./14.06.2016 überschwemmt gewesen; das Wasser habe dort kniehoch gestanden.

Mit der Klageschrift (Bl. 1 ff. GA) hat der Kläger die geltend gemachte Forderung von 26.333,46 EUR gestützt auf

a) Kosten für die Instandsetzung der Entwässerungseinrichtung im Bereich des Anbaus in Höhe von 9.189,79 EUR (Bl. 5 GA),

b) Kosten für die Wiederherstellung einer Entwässerung im oberen westlichen Bereich in Höhe von 7.214,38 EUR (Bl. 5 GA) und

c) Kosten für die Instandsetzung der Zuwegung in Höhe von 9.929,30 EUR (Bl. 6 GA). Dies ergibt in der Summe den mit der Klageschrift geforderten Betrag von 26.333,47 EUR.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 (Bl. 89 ff. GA) hat der Kläger sodann – ohne Änderung seines Klageantrages –

a) einen Gebäudeschaden in Höhe von 9.000,00 EUR (Bl. 91 GA),

b) Kosten für eine Sicherungswand in Höhe von 8.000,00 EUR (Bl. 91 GA) und

c) Kosten für die Zuwegung wie in der Klageschrift, also in Höhe von 9.929,30 EUR (Bl. 91 GA) geltend gemacht. Diese drei Positionen ergeben in der Summe 26.929,30 EUR. Hilfsweise hat er zwei weitere Schadenpositionen über 21.697,27 EUR und 21.984,62 EUR geltend gemacht, die den behaupteten Überschwemmungsschaden des oberen und des unteren Pavillons (Winter- und Sommerpavillon) betreffen (Bl. 92 GA).

Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 (Bl. 124 f. GA) hat der Kläger die einzelnen Schadenpositionen in folgende Reihenfolge gebracht:

1) Gebäudeschaden in Höhe von 9.000,00 EUR (Bl. 91 GA),

2) Kosten für eine Sicherungswand in Höhe von 8.000,00 EUR (Bl. 91 GA),

3) Kosten für die Instandsetzung der Zuwegung in Höhe von 9.929,30 EUR (Bl. 6 GA),

4) Instandsetzungskosten oberer Winterpavillon i.H.v. 21.697,27 EUR (Bl. 92 GA) und

5) Instandsetzungskosten unterer Sommerpavillon i.H.v. 21.984,62 EUR (Bl. 92 GA).

Die Beklagte hat den von dem Kläger behaupteten Schadenhergang als auch die geltend gemachte Schadenhöhe erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben, soweit der Kläger Ansprüche bzgl. des Gebäudeschadens, der Sicherungswand und des Wiederaufbaus / der Instandsetzung des Gartenhauses/oberen Winterpavillons und des unteren Sommerpavillons geltend macht.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 26.333,46 EUR gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bereits Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers zum Eintritt des Versicherungsfalls bestünden. Jedenfalls scheitere ein Entschädigungsanspruch des Klägers daran, dass sein Vortrag zur Entschädigungshöhe insgesamt unschlüssig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger an, dass das Landgericht gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen habe. Die Kammer habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zum Überschwemmungstatbestand und zur Entschädigung (Neu- und Zeitwert) nicht ausreichend sei. Insofern handele es sich um eine „Überraschungsentscheidung“. Bei einem erfolgten Hinweis sei die „Flucht ins Versäumnisurteil begangen worden“. Eine Ansammlung stehenden Wassers bis zu einer Höhe von 20 cm habe sich an den besagten Tagen über mehrere Stunden auch unmittelbar hinter dem von dem Kläger bewohnten Haus sowie den Zwischengebäuden befunden, wo sich in einem Bereich von 2 bis 3 Metern eine an die hinteren Hauswände angrenzende Terrasse befinde, die ihrerseits durch eine Stützwand abgesichert werde. Hinsichtlich der Beschädigungen an Wand und Decke gebe es keinen Neuwert, der herangezogen werden könne. Es gehe nicht um den Austausch von Gegenständen, sondern um die Schadensminimierung, ohne dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden solle.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.12.2020 (20 O 335/19) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.333,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.08.2019 zu zahlen,

2. das Urteil des Landgerichts Köln 20 O 335/19 aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt hierzu aus, dass die Hinweispflicht nach § 139 ZPO durch das Gericht nicht verletzt worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der Voraussetzungen des Überschwemmungstatbestandes Bedenken bestünden. Auf die Schlüssigkeit der Darlegung einer Überschwemmung komme es nicht an, da das Landgericht seine Entscheidung auf die unschlüssige Darlegung der Entschädigung gestützt habe. Insofern fehle es an der Darlegung der Anknüpfungspunkte zur Bestimmung eines Zeitwertes. Ohnehin habe das Landgericht im Termin vom 09.12.2020 auf die Problematik der Neuwertspitze und des Zeitwertschadens hingewiesen. Ein weiterer Hinweis des Gerichts sei auch schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger auf die von der Kammer gestellte Frage, ob er diesbezüglich weiter vortragen wolle, entgegnet habe, dass Aufräumarbeiten, nicht aber Wiederherstellungsarbeiten durchgeführt worden seien. Dies lasse den Schluss darauf zu, dass der Kläger nicht weiter zum Zeitwert vortragen könne oder wolle.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 26.333,46 EUR unter Hinweis auf den unschlüssigen Vortrag des Klägers verneint und die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat inhaltlich Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 04.05.2021. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 01.06.2021 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Sie enthalten bereits bekannte Standpunkte der Klägers, denen der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung nicht zu folgen vermag.

Insbesondere hält der Senat daran fest, dass ein versichertes Ereignis in Form einer am 13./14.06.2016 eingetretenen „Überschwemmung“ i.S.d. Ziffer 2.a), 3.a) der Klausel 7980 der VGB 05 nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Ein substantieller Vortrag des Klägers zu einer bedingungsgemäßen Überschwemmung des Grund und Bodens des versicherten Grundstücks fehlt. Insbesondere sind seine Angaben zur Erheblichkeit der nicht mehr erdgebundenen Wassermengen auf der Geländeoberfläche, zum Verhältnis der unbebauten zur bebauten (versiegelten) Fläche seines Grundstücks und zur Höhe der angeblichen Anstauung so wenig konkret, dass diese Behauptungen einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich sind.

Der in dem Schriftsatz vom 01.06.2021 erneut enthaltene Hinweis des Klägers auf § 139 ZPO führt nicht weiter, denn auch in zweiter Instanz trägt der Kläger hierzu nur ungenügend vor. Er legt auch in der Berufungsinstanz gerade nicht detailliert dar, welche Wassermengen sich angeblich auf welchem Teil der Geländeoberfläche angesammelt haben und dort nicht mehr versickern konnten. Der Hinweis auf eine Ansammlung stehenden Wassers bis zu einer Höhe von 20 cm unmittelbar hinter dem von dem Kläger bewohnten Haus sowie den Zwischengebäuden lässt offen, inwieweit gerade der natürliche Grund und Boden am 13./14.06.2016 nicht mehr zur Aufnahme des Niederschlagwassers in der Lage war, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang selbst auf die an die hinteren Hauswände angrenzende Terrasse hinweist und damit auf eine versiegelte Fläche. Das schadenstiftende Wasser muss sich nach den o.g. Grundsätzen jedoch außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude steht, angesammelt und aufgestaut haben. Auch die ergänzenden Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 01.06.2021 bleiben allgemein und oberflächlich.

Der Klägervortrag zur Entschädigungshöhe ist gleichfalls nicht schlüssig. Entsprechend den Hinweisen des Senats in dem Beschluss vom 04.05.2021 hat der Kläger weder vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 26 Nr. 7 VGB 05 zur Zeit vorliegen, noch dass sie zukünftig vorliegen werden. Hinsichtlich des behaupteten Zeitwertschadens erschöpfen sich seine Ausführungen in einer pauschalen Beschreibung der angeblichen Schäden; überprüfbare Anknüpfungstatsachen zum Zeitwert des Gebäudes trägt er nicht vor. Vor dem Hintergrund des Alters des Objekts (152 Jahre) und der hiermit verbundenen Abnutzungserscheinungen hätten gerade in diesem Fall nähere und konkrete Darlegungen zum Zustand des Gebäudes und der altersbedingten Abnutzung erfolgen müssen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.333,46 EUR

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